BVwG W123 2104419-1

W123 2104419-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche,<br/>Zuverlässigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W123 2104419-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W123.2104419.1.00

Spruch

W123 2104419-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111212924, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 13.05.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX (XXXX) aufgetrieben, für die am 06.05.2008 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102226629, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.443,22 gewährt. Dabei wurde von 30,41 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 33,94 ha, davon 12,91 ha Almfläche, ausgegangen, sowie von einer ermittelten Fläche von 30,41 ha.

3. Am 04.09.2010 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111212924, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.398,73 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 30,41 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 33,94 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,20 ha zugrunde gelegt. Von der beantragten Fläche sind 12,91 ha Almfläche, nach der VOK 9,17 ha Almfläche. Die Differenzfläche zwischen den flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und der bei der VOK festgestellten Fläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 0,21 ha und stellt eine Abweichung von unter 3 % dar. Es wurde daher keine Sanktion (Kürzung) verhängt, aber eine Rückforderung idHv EUR 44,49 ausgesprochen.

5. Mit Schreiben vom 01.06.2011 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung gegen den im Spruch zitierten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, sie als Auftreiber habe keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche und keinen Einblick in die vom Almbewirtschafter im Mehrfachantrag beantragten Flächendaten. Folglich habe sie nicht erkennen können, dass die Almfutterfläche vom Almbewirtschafter nicht richtig beantragt worden sei. Weiters habe sie mit der Alpung ihrer Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Eine Angemessenheit der Rückforderung sei in keinster Weise gegeben. Die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Schließlich sei laut Auskunft des Almbewirtschafters die Beantragung der Almfutterfläche auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle 2006 erfolgt. Daher könne eine Abänderung des Futterflächenausmaßes nicht nachvollzogen werden.

6. Mittels Schreiben vom 17.06.2014 brachte die Beschwerdeführerin eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführerin beantragte für das Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX.

2. Auf ebendieser Alm fand am 04.09.2010 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde in Bezug auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche eine Flächenabweichung von 0,21 ha und damit eine Abweichung von unter 3 % festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Art. 11, 22 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise

zurückgenommen werden.

[...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in

die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags

oder Antragsteils befand."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]"

§ 8i MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

Daraus folgt für die eingebrachte Berufung (Beschwerde):

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 01.06.2011 zwar das Datum des angefochtenen Abänderungsbescheides, 26.05.2011, richtig angegeben hat, jedoch die Aktenzahl des ursprünglichen Bescheides angeführt hat (II/7-EBP/08-102226629 statt richtig II/7-EBP/08-111212924). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (VwGH 30.06.1994, 94/09/0055). Im vorliegenden Fall ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den späteren, sie belastenden Abänderungsbescheid vom 26.05.2011 bekämpfen wollte und nicht den ursprünglichen, begünstigenden Bescheid.

2. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass neue Kontroll-Ergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

An der Verpflichtung zur Rückerstattung von zu Unrecht gewährten Beihilfebeträgen ändert auch nichts, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Flächenangaben nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der Beschwerdeführerin als Auftreiberin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Zur von der Beschwerdeführerin eingebrachten Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 8i Abs. 1 MOG 2007 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Im vorliegenden Fall wurden Flächenabweichungen von unter 3 % errechnet, es war daher keine Grundlage für eine Sanktion (Kürzung) gegeben und eine solche wurde auch nicht verhängt. Somit ist kein Anwendungsbereich des genannten Paragraphen gegeben.

3. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht explizit gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, doch bringt sie vor, die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln.

Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Die Abweichungen wurden im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle durch das zuständige Prüforgan ermittelt. Auf Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 wurde bereits oben unter 2. hingewiesen (Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, Gebot der Rückforderung zu Unrecht gewährter Prämien sowie Berücksichtigung neuer Kontroll-Ergebnisse).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach aufeinanderfolgende Vor-Ort-Kontrollen der AMA keine übereinstimmenden Flächenausmaße ergeben hätten sowie, dass eine Abänderung des Futterflächenausmaßes nicht nachvollzogen werden könne, sind sehr allgemein gehalten. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit aufgrund der früheren Vor-Ort-Kontrolle für sie etwas zu gewinnen wäre oder warum konkret das Ergebnis einer der Vor-Ort-Kontrollen anzuzweifeln wäre.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 15.09.2011, 2011/17/0123 und vom 07.10.2013, 2013/17/0541, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). Auch wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.

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