BVwG L504 2107370-1

L504 2107370-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2015

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Gewerbebetrieb, Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2107370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2107370.1.00

Spruch

L504 2107370-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 09.04.2015, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVA) vom 09.04.2015 wurde gegenüber XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt.

Die SVA verwies begründend auf die am 14.12.2012 bei ihr einlangenden Einkommenssteuerbescheide 2009 bis 2011, welche 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 37.804,11 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 8.662,11; 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 8.648,47 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 8.759,01; 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 6.887,49 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 8.864,88 aufweisen würden.

Die Behörde führte weiters Folgendes aus:

"Bis zum Einlangen Ihres Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 am 02.07.2013 unterlagen Sie keiner Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG.

Mit Schreiben vom 17.05.2013 informierten wir Sie erstmals über den Erhalt der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 und ersuchten Sie um Übermittlung einer entsprechenden Versicherungserklärung. Festzustellen ist dazu, dass Sie in Folge keine weiteren Unterlagen übermittelt haben.

Sie wurden daher rückwirkend von 01.01.2009 bis 31.12.2011 in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie in die Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen.

Mit Schreiben vom 02.07.2013 wurden Sie über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung informiert.

Im Rahmen von persönlichen Vorsprachen am 19.03.2014, 21.05.2014 und 02.02.2015 gaben Sie an, in Österreich im spruchgegenständlichen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Die Einkünfte würden aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit resultieren, die Sie im Zeitraum von Mai 2005 bis Ende 2009 in Deutschland ausgeübt haben, jedoch teilweise in Österreich zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt worden seien.

Es liege auch keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in Österreich wegen der vorrangigen Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften vor."

Beweiswürdigend führte die SVA aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den vom Finanzamt Salzburg-Stadt übermittelten Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2011, aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und aus den von Ihnen ausgefolgten Urkunden (Niederschrift vom 03.12.2012, Aufstellung der Einnahmen 2009 bis 2011 zur Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte) somit aus unbedenklichen bzw. von Ihnen selbst im Rahmen von Kundenvorsprachen vorgelegten Urkunden bzw. Unterlagen ergebe.

Weitere Sachverhaltsfeststellungen wurden anhand der Schreiben der SVA zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung vom 17.05.2013 und 02.07.2013, sowie anhand der persönlichen Vorsprachen am 19.03.2014, 21.05.2014 und 02.02.2015 getroffen.

"Das Ergebnis der hierortigen Beweisaufnahme wurde Ihnen nachweislich am 27.02.2015 zugestellt.

Sie haben gegen den seitens der SVA festgestellten Sachverhalt am 28.02.201 im Wesentlichen die Einwendung vorgebracht, dass Sie in den Kalenderjahren 2009 bis 2011 kein Gewerbe in Österreich betrieben haben und daher auch nicht der ‚Zwangsversicherung' bei der SVA unterliegen.

Für eine die Pflichtversicherung begründende Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nicht zwingend erforderlich. ‚Neue Selbständige' sind auch ohne Gewerbeberechtigung betrieblich tätig, erzielen Einkünfte und unterliegen mit diesen keiner anderen Pflichtversicherung. Sie haben behauptet, nicht in Österreich tätig gewesen zu sein. Beweise dafür haben Sie nicht vorlegen können. Andererseits haben Sie laut der Niederschrift beim Finanzamt Salzburg-Stadt vom 03.12.2012, die Sie vorgelegt haben, ein Betriebsausgabenpauschale in den Kalenderjahren 2009, 2010 und 2011 geltend gemacht. Betriebsausgaben sind Ausgaben und Aufwendungen, welche durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Geltendmachung von Betriebsausgaben indiziert daher das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und Ihr Einwand stellt daher lediglich eine Schutzbehauptung dar."

In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die SVA auf § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, wonach selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen würden (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG).

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung seien die Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr neben diesen Erwerbstätigkeiten auch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben bzw. eine Pension oder sonstige Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und die Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG = Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen) im betreffenden Kalenderjahr aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht den in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG angeführten Betrag übersteigen würden; dies gelte nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz abgegeben hätten (§ 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG).

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginne mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; habe jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z. 2 GSVG übersteige, es sei denn, der Versicherte mache glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen habe (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ende mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Zi. 5 bzw. 6 GSVG) nicht übersteigen würden (§ 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG).

Nach Lehre und Rechtsprechung knüpfen sich die Kriterien der "Neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien: Selbständige Erwerbstätigkeit, Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 und keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit;

Selbständige Erwerbstätigkeit

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage der 22. Novelle zum GSVG, 886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 20. GP, mit der die Versicherungspflicht der "Neuen Selbständigen" eingeführt wurde, ist zu entnehmen, dass sich mit der vorliegenden Novelle eine grundsätzliche Neuorientierung im Bereich

des Sozialversicherungswesens manifestiere ... "Künftig sollen von

allen Erwerbsgruppen, deren Einkünfte über bestimmten Grenzen liegen, Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden. Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erfassen, sollen bei den neu Einzubeziehenden nicht mehr berufsrechtliche Anknüpfungspunkte für eine Sozialversicherungspflicht maßgeblich sein, sondern das erzielte Einkommen. Die entsprechenden Bestimmungen orientieren sich daher am Einkommensteuergesetz 1988." Der Begriff 'betriebliche Tätigkeit' knüpft somit an den Betriebsbegriff iSd einkommensteuerrechtlichen Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind daher für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung.

Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; z.B. VwGH vom 11. November 1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH vom 10. Juli 1959, 1273/56). Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" ist kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sondern soll lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit, als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung, dienen. Im Gegensatz zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit tritt bei der betrieblichen Tätigkeit der betrieblich Tätige an einen (auch begrenzten) Kreis der Öffentlichkeit heran und bietet seine Leistungen und Produkte an. Das betriebliche Tätigwerden ergibt sich somit schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern; dieses Tätigwerden stellt somit eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und gehört keinesfalls der Privatsphäre einer Person an (VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068). Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt in den Kalenderjahren 2009, 2010 und 2011 von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988" und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgehe.

Wird zudem ein Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht, so ist davon auszugehen, dass der den Einkünften zu Grunde liegende Betrieb aufrecht ist.

In den Einkommensteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen ist in RZ 4113a ausgeführt, dass eine Basispauschalierung nur für Einkünfte in Betracht kommt, die aus einer im Veranlagungsjahr ausgeübten Tätigkeit herrühren. Ruhebezüge oder (nachträgliche) betriebliche Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht erfasst (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0175).

Einkünfte im Sinn des EStG 1988

Die Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 Einkommensteuergesetzes 1988 ist ein konstitutives Merkmal des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsieht, sind der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/006).

Ausgehend von den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2009, 2010 und 2011 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb sei die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in weiterer Folge bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG an die Entscheidung der Abgabenbehörde gebunden (VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/0006).

Keine andere Pflichtversicherung:

Der Ausschluss des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG aufgrund des Eintritts einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit zeige einerseits die Subsidiarität der Gesetzesbestimmung gegenüber anderen zur Pflichtversicherung führenden Tatbeständen und andererseits, dass es sich bei § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG um einen Auffangtatbestand handelt, der sämtliche Erwerbstätigkeiten einbeziehen soll, die die beiden oben genannten Kriterien erfüllen und keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen.

Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richte sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG eingetreten sei (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).

Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis am 17.04.2015 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 19.04.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, ab 2004 mit ihrer Firma in Österreich nicht selbständig tätig gewesen zu sein. Seitens des Finanzamtes sei sie zwar geschätzt worden, jedoch habe sie dagegen Berufung erhoben und seither auch keine Vorschreibungen mehr erhalten. Bestritten wird eine Doppelbesteuerungspflicht.

3. Im Akt befindet sich im Wesentlichen die unter Pkt. 1 angeführten Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011; drei Ausdrucke aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über den Versicherungsverlauf für die Jahre 2009 bis 2011; eine Vorladung des Beschuldigten vom Finanzamt Salzburg Stadt vom 10.03.2014; ein Ausdruck mit der Überschrift "Kundendaten", woraus hervor geht, dass die bP am 02.04.2014 eine Verhandlung beim Finanzamt gehabt hat und dass er selbst nicht wisse, warum er in den Jahren 2009 bis 2011 zur Einkommensteuer veranlagt worden sei; eine Meldebescheinigung vom 04.07.2006, wonach die bP in Freilassing, Deutschland, seinen ordentlichen Wohnsitz habe; eine Gewerbeanmeldung für das Gewerbe "Handelsvertretung sowie Import/Export und Groß/Einzelhandel in Deutschland am 13.05.2005; ein Bescheid des deutschen Bundeszentralamtes für Steuern vom 18.08.2007 über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( XXXX ); eine Berufung, Widerspruch und Nichtigkeit gegen den Bescheid des FA Salzburg Stadt vom 25.09.2013, über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen; ein Bescheid des Finanzamtes Salzburg Stadt vom 10.12.2013 über die Aufhebung von Nebengebühren; ein Ausdruck aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.05.2014, wonach die bP seit 01.03.2009 Alterspension bezieht.

3.1. Weiters befindet sich im Akt ein Kundendatenauszug der SVA vom 21.05.2014, wonach die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 nicht aufgehoben worden seien. Die bP sei von Mai 2005 bis Ende 2009 in Deutschland, wo sie auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt habe, selbständig erwerbstätig gewesen. Ab 2010 sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder nach Österreich verlegt worden. Eine Erwerbstätigkeit sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt worden. Die bP beziehe ab 01.03.2009 Pension in Österreich. Aus der selbständigen Erwerbstätigkeit seien offene Forderungen eingeklagt worden, welche in weiterer Folge auf das österreichische Bankkonto der bP überwiesen worden seien, weswegen die bP zur Einkommensteuer veranlagt worden sei.

3.2. Mit Schreiben der SVA vom 27.05.2014 wurde die bP um die Übermittlung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung für die Kalenderjahre 2009 - 2011 ersucht, als Nachweis, dass für diese Jahre keine Betriebsausgaben vorliegen würden.

3.3. Im Akt befindet sich ein AV der SVA vom 02.02.2015, wonach die bP für die Jahre 2009 bis 2011 keine Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Die Einkommensteuerbescheide seien vom Finanzamt angeblich anhand der Einnahmen erstellt worden. Betriebsausgaben seien geltend gemacht worden. Die bP werde für das Jahr 2009 ein "E 101" vom deutschen Rentenversicherungs- Bund vorlegen. Für die Kalenderjahre 2010 bis 2011 wird die bP beim Finanzamt eine Wiederaufnahme beantragen.

Sofern keine Betriebsausgabenpauschalen geltend gemacht worden seien, sei auch von keiner aktiven Erwerbstätigkeit mehr auszugehen.

3.4. Im Akt befindet sich ein Bericht des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 03.12.2012 über das Ergebnis der Außenprüfung bezüglich Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 2008 - 2010 sowie eine Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung.

3.5. Mit Schreiben der SVA vom 23.02.2015 wird die bP über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und in einem zur Übermittlung des Formulars "E 101" und Nachweise über die Aufhebung/Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide aufgefordert.

3.6. Mit Schreiben vom 05.02.2012 und vom 03.03.2015 beantragt die bP über die Pflichtversicherung mittels Bescheid abzusprechen. Im zweiten Schreiben wird weiterhin die Ausübung eines Gewerbes in Österreich für den Zeitraum 2009 bis 2011 bestritten.

4. Im Vorlagebericht der SVA wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in Österreich auf Grund der Anwendung deutscher Rechtsvorschriften gem. der VO (EG) 883/2004 nicht vorliege. Laut der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 liegen hier Einkünfte aus Gewerbetrieb (jeweils über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) vor und wurden zudem Betriebsausgaben (Pauschale) geltend gemacht, sodass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG rückwirkend für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 festzustellen war. Von der Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen.

5. Mittels Mail des BvWG vom 09.07.2015 wurde im Rahmen der Rechtshilfe das Bundesfinanzgericht Salzburg um Mitteilung ersucht, ob im ggst. Fall ein Verfahren anhängig sei.

5.1. Mit Mail vom 10.07.2015 teilte das Bundesfinanzgericht mit, dass derzeit nur ein Verfahren betreffend Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2009 anhängig sei.

Der Amtsbeauftragte hätte zu diesem Verfahren mitgeteilt, dass die Verfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 - 2011 in Beschwerde gezogen waren, die Beschwerden jedoch wieder zurückgenommen worden seien, weswegen die entsprechenden Bescheide rechtskräftig geworden sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei erzielte im Jahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 37.804,11 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 8.662,11; 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 8.648,47 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 8.759,01; 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 6.887,49 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 8.864,88; damit unterlag sie rückwirkend für den oben angeführten Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.

Bis zum Einlangen der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 bei der SVA am 02.07.2013 unterlag die bP keiner Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG.

Die bP unterlag auch im maßgeblichen Zeitraum keiner Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz.

Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Ein geeigneter Nachweis über eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in Österreich wegen der vorrangigen Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.

Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbetrieb und aus einer nichtselbständigen Arbeit für die Jahre 2009 bis 2011 ergibt sich aus den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden.

Dass die Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesfinanzgerichtes Salzburg vom 10.07.2015.

Dass die bP auch im maßgeblichen Zeitraum keiner Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz unterlag, ergibt sich aus der Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.05.2014.

Bestritten wird die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2009 bis 2011.

Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann der SVA nicht vorgeworfen werden. Die SVA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstreitig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2009 bis 2011.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grds. die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Ausnahme der § 414 Abs 2 und 3 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hier somit als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 2 GSVG

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[...]

2. Im konkreten Fall hat die SVA festgestellt, dass die bP auf Grund ihrer Einkünfte für Gewerbebetrieb in den Jahren 2009 bis 2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den oben dargestellten Zeitraum unterliegt.

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, 10.09.2014, 2012/08/0155).

Die beschwerdeführende Partei erzielte in den Jahren 2009 bis 2011 die Versicherungsgrenzenden übersteigende Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkommensteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Die bP unterlag auch im maßgeblichen Zeitraum keiner Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz.

Es vermag die Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu führen, wenn geltend gemacht wird, dass die bP im maßgeblichen Zeitraum in Österreich kein Gewerbe ausgeübt hat, sondern lediglich in Deutschland und anderen EU Staaten sowie dass die in Österreich erzielten Einkünfte aus einer offenen Forderung aus der Erwerbstätigkeit in Deutschland stammen würden, welche auf ein österreichisches Konto überwiesen wurde, was letztlich zu einer Veranlagung in Österreich geführt hat. Insoweit war die belangte Behörde nämlich an die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide - die dagegen erhobene Beschwerde wurde wieder zurückgezogen - gebunden.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die - eine aktive betriebliche Tätigkeit voraussetzende - Basispauschalierung nach § 17 EStG 1988 in Anspruch genommen hat, die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit bejaht hat (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2011/08/0339).

Ausgehend davon hat die belangte Behörde im hier relevanten Zeitraum zu Recht nach § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 273 Abs. 8 GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festgestellt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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