L503 2106160-1•BVwG L503 2106160-1
L503 2106160-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Verzugszinsen
L503 2106160-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der Hausbetreuung XXXX , vertreten durch PwC Salzburg Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.02.2015, GZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.02.2015 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeberin verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 1 Z 3 und Z 4 ASVG in Höhe der Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG von € 161.395,67 (GPLA 2004-2007, Wertstellungsdatum vom 29.01.2011), € 47.907,80 (GPLA 2004-2007, Wertstellungsdatum 02.02.2015), € 239.957,75 (GPLA 2008-2009, Wertstellungsdatum 02.02.2015), € 239.957,75 (GPLA 2008-2009, Wertstellungsdatum 02.02.2015) und € 134.885,61 (GPLA 2010-2012, Wertstellungsdatum 02.02.2015), sohin eine Gesamtsumme in der Höhe von € 584.146,83, an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 35, 59, 113 Abs 1 iVm Abs 3 ASVG ausgesprochen und nehme Bezug auf einen näher bezeichneten Beitragspflichtbescheid ebenfalls vom 05.02.2015 (Anmerkung des BVwG: dieser befindet sich ebenso im Akt, siehe dazu sogleich Punkt 2.), welcher einen integrierten Bestandteil des Bescheids darstelle.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen (Prüfzeiträume 2004-2007, 2008-2009, 2010-2012) seien im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden, welche zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 1.789.209,29 geführt hätten.
Mit Beitragspflichtbescheid vom 05.02.2015 sei festgestellt worden, dass es aufgrund der im Rahmen der GPLA festgestellten Differenzen zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen komme. Die BF habe die Entgelte der im Beitragspflichtbescheid vom 05.02.2015 bezeichneten Dienstnehmer nicht beziehungsweise teilweise nicht in der richtigen Höhe gemeldet. Aus diesem Grunde sei eine Nachverrechnung von Beiträgen erfolgt, die zur Auferlegung eines Beitragszuschlags in der Höhe der Verzugszinsen führe.
Der gegenständliche Beitragszuschlag sei (lediglich) in der Höhe der Verzugszinsen auferlegt worden, sodass im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens jedenfalls zugunsten der BF entschieden worden sei.
Beweiswürdigend führte die SGKK aus, dass die Feststellungen auf den im Beitragspflichtbescheid vom 05.02.2015 bezeichneten Differenzen und auf den gemäß § 59 Abs. 1 ASVG berechneten Verzugszinsen zu der im Beitragspflichtbescheid genannten Nachverrechnungssumme beruhen würden. Im Übrigen handle es sich bei der Verhängung eines Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 ASVG um eine reine Rechtsfrage.
In rechtlicher Hinsicht führte die SGKK aus, dass aufgrund der Nachverrechnung der Beiträge gemäß dem Beitragspflichtbescheid vom 05.02.2015 die gesetzlichen Tatbestände des § 113 Abs 1 Z 3 und Z 4, nämlich die Nichtmeldung des Entgelts beziehungsweise die zu niedrige Meldung des Entgelts, evident sei. Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG dürfe in einem derartigen Fall der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, der auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger beziehungsweise bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgelts beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs 1 Z 4 dürfe der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlags habe der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag dürfe jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Hinsichtlich des Ermessensspielraums der SGKK sei zugunsten der BF der Beitragszuschlag lediglich in der gesetzlichen Mindesthöhe der Verzugszinsen auferlegt worden.
Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass dem Sozialversicherungsträger im Falle eines Meldeverstoßes gemäß der Rechtsprechung des VwGH kein Wahlrecht zukomme, ob er einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs 1 ASVG oder nur Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG vorschreibe; er sei vielmehr verpflichtet, vom Beitragszuschlag Gebrauch zu machen.
2. Im Akt befindet sich zudem der bereits oben erwähnte (ausführlich begründete) Beitragspflichtbescheid der SGKK vom 05.02.2015. Mit diesem Bescheid wurde die BF als Dienstgeberin verpflichtet, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen vom 26.11.2014, 10.12.2014 und vom 13.01.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.789.209,29 an die SGKK zu entrichten. Dieser Bescheid verwies seinerseits insbesondere wiederum auf einen (ausführlich begründeten) Versicherungspflichtbescheid der SGKK ebenfalls vom 05.02.2015, mit dem festgestellt wurde, dass namentlich angeführte Personen zu bestimmten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG bzw. der Pflicht(Teil)Versicherung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 ASVG unterlagen.
3. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 06.03.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1. dargestellten Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 05.02.2015. Eingangs wird in der Beschwerde betont, dass die Beschwerde ausschließlich wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erhoben werde.
Sodann wird auf die bisher ergangene Rechtsprechung des VwGH zur Verhängung eines Beitragszuschlagsbescheids verwiesen, der zufolge es sich bei einem Beitragszuschlag nach § 113 ASVG nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung handle.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass einem allfälligen Verschulden des Meldepflichtigen der Rechtsprechung zufolge neben anderen Umständen - wie zum Beispiel den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - nur bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zukomme. Hingewiesen wurde zudem darauf, dass dem Sozialversicherungsträger im Falle eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zukomme, ob er nur Verzugszinsen im Sinne des § 59 Abs 1 ASVG vorschreibe oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs 1 ASVG, zumal er vielmehr verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sei auch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Der SGKK sei somit jede Möglichkeit entzogen gewesen, den auferlegten Beitragszuschlag unter der durch § 59 Abs 1 ASVG vorgegebenen Untergrenze in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Grundlage der rückständigen Beträge festzusetzen.
Allerdings würden massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 59 Abs 1 ASVG (auch) in Verbindung mit § 113 Abs 1 ASVG bestehen, wodurch die BF insbesondere in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt würde. Allerdings sei ausschließlich der Verfassungsgerichtshof berufen, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden; dem BVwG sei es verwehrt, die als verfassungswidrig monierten Bestimmungen außer Acht zu lassen und nicht anzuwenden, sodass es die gegenständliche Beschwerde abzuweisen habe.
Im Einzelnen wurde sodann ausgeführt, der von der SGKK anzuwendende Zinssatz stehe in einem eklatanten Missverhältnis zu den seit bereits mehreren Jahren am Markt üblichen Sollzinsen. Der Beitragszuschlag solle allerdings den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen nicht übersteigen; er solle den Beitragsschuldner nicht strafen oder die Behörde gar bereichern, sondern diese bloß schadlos halten. Im vorliegenden Fall werde durch einen Betrag in Höhe von rund €
584. 000, der aus der Anwendung eines Zinssatzes von 7,88 % resultiere, deutlich mehr geleistet, als betragsmäßig dem durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich des Zinsverlustes in wirtschaftlicher Betrachtung entspreche. Der Sozialversicherungsträger werde durch Anwendung eines unverhältnismäßig hohen Zinssatzes auf Kosten des Beitragsschuldners bereichert.
Darüber hinaus habe sich der in § 59 ASVG festgelegte Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seinerzeit an § 352 UGB orientiert, wobei diese Bestimmung allerdings insofern modifiziert worden sei, als ein dermaßen hoher Zinssatz dann nicht anwendbar sei, wenn der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich sei; in diesem Fall gelte nur der übliche Verzugszinssatz in Höhe von 4 %. Laut den Gesetzesmaterialien zum nunmehrigen § 456 UGB erscheine es nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, den Schuldner schon dann mit derart hohen Verzugszinsen zu belasten, wenn es an einem Verschulden des Schuldners für die Verzögerung mangle. § 59 ASVG stelle hingegen bloß auf einen objektiven Verzug ab, was dazu führe, dass der Verzugszinssatz auch dann zur Anwendung gelangt, wenn etwa die Beitragsschulden wegen unklarer Rechtslage - und damit ohne Verschulden des Beitragsschuldners - erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststehen.
Aber auch im Vergleich des § 59 Abs 1 ASVG mit ähnlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts, denen ein vergleichbarer Kompensationscharakter zukomme, zeige sich ein deutliches Missverhältnis. So würden die Anspruchszinsen nach § 205 BAO derzeit 1,88 % betragen, wobei hier keine sachlich begründbare Differenzierung ersichtlich sei. Hier sei somit Gleiches ungleich behandelt worden und liege ein weiterer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Gleichheitsgebot vor.
4. Am 14.4.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine kurze Stellungnahme ab. Darin wird lediglich darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich nicht um eine inhaltliche Beschwerde handle, welche einen Dispositionsspielraum der SGKK zulassen würde, zumal lediglich verfassungsrechtliche Bedenken zu § 59 Abs 1 ASVG geäußert worden seien. Insofern sei keine inhaltliche Stellungnahme abzugeben, da die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien und selbst von der BF explizit auf die gesetzeskonforme Vorgehensweise der SGKK hingewiesen worden sei.
5. Am 05.08.2015 langte beim BVwG ein Konvolut von Unterlagen die jüngste Änderung des ASVG durch die Novelle BGBl I Nr. 79/2015 betreffend ein, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass mit 01.01.2017 die Verzugszinsen auf 4 % plus Basiszinssatz gesenkt werden, was aktuell einen Zinssatz von 3,88 % bedeuten würde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Ziel dieser Neuregelung eine Entlastung der Beitragsschuldner sei; es habe schon im Vorfeld der Novelle von diversen Parteien und auch der Wirtschaftskammer Stellungnahmen gegeben, in denen kritisiert worden sei, dass die bisherigen Verzugszinsen unsachlich hoch seien, dies gerade auch im Hinblick auf die Zinssätze im Steuerrecht, welche nur 2-4 % betragen würden. Beigelegt waren dem Schreiben insbesondere entsprechende Anträge von Abgeordneten des Nationalrates, eine parlamentarische Anfrage, eine Anfragebeantwortung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer sowie die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund von Sozialversicherungsprüfungen (Prüfzeiträume 2004-2007, 2008-2009, 2010-2012) im Betrieb der BF kam es zu Beitragsnachverrechnungen und wurde mit Beitragspflichtbescheid der SGKK vom 05.02.2015 diesbezüglich ausgesprochen, dass die BF Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.789.202,29 an die SGKK zu entrichten habe. Diese Nachverrechnungen resultierten daraus, dass die BF die Entgelte von bestimmten - in einem Versicherungspflichtbescheid vom 05.02.2015 genannten - Dienstnehmern nicht bzw. teilweise nicht in der richtigen Höhe gemeldet hatte.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, in dem sich insbesondere auch der erwähnte Beitragspflichtbescheid sowie der Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 05.02.2015 befinden.
In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ist zu betonen, dass die BF dem von der SGKK angenommenen Sachverhalt - welcher sich in Zusammenschau mit dem erwähnten Beitragspflichtbescheid sowie dem Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 05.02.2015 ergibt - in keiner Weise bestritt, sondern in der Beschwerde explizit betonte, dass diese ausschließlich wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erhoben werde. Es ist somit völlig unstrittig, dass die BF Entgelte von bestimmten - im Versicherungspflichtbescheid vom 05.02.2015 genannten - Dienstnehmern nicht bzw. teilweise nicht in der richtigen Höhe gemeldet hatte. Auch die konkreten Nachverrechnungsbeträge bzw. die dazugehörigen Zeiträume wurden in keiner Weise bestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 und Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 113 ASVG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
[...]
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
[...]
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
[...]
§ 59 Abs 1 ASVG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen [...] eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. [...]
Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. [...]
3. Einschlägige Rechtsprechung:
Ein Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte), wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (z. B. VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).
Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Dem Sozialversicherungsträger kommt im Falle eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen iSd § 59 Abs 1 (mit der Möglichkeit des Abs 2) ASVG vorschreibt oder einen Beitragszuschlag iSd § 113 Abs 1 ASVG; er ist vielmehr verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen (z. B. VwGH 24.4.1990, Zl. 89/08/0172).
4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
4.1. Die BF hat in unbestrittener Weise Entgelte nicht bzw. zu niedrig gemeldet und sie trat auch den daraus resultierenden, von der SGKK konkret aufgeschlüsselten Nachverrechnungsbeträgen nicht entgegen. Insofern hat die SGKK im bekämpften Bescheid zu Recht einen Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 1 Z 3 und Z 4 verhängt. Die Höhe des hier zu verhängenden Beitragszuschlags wird im Einzelnen in § 113 Abs 3 ASVG geregelt; neben der genauen Festlegung der Höchstgrenze normiert § 113 Abs 3 ASVG, dass der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten darf, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Die SGKK hat im bekämpften Bescheid den Beitragszuschlag mit dieser Untergrenze - nämlich der Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen - festgesetzt, wobei hier nochmals betont sei, dass auch die Richtigkeit der entsprechenden Berechnung durch die BF nicht in Frage gestellt wurde.
Ein der BF zum Nachteil gereichender Ermessensfehler der SGKK - so hat der Versicherungsträger gem. § 113 Abs 3 ASVG nämlich etwa die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen - ist zudem nicht ersichtlich, zumal die SGKK den Beitragszuschlag, wie bereits dargestellt, mit der gesetzlichen Untergrenze bemessen hat.
Vor diesem Hintergrund ist der bekämpfte Bescheid zu Recht ergangen, wobei auch die BF selbst betont, dass der Bescheid insofern an keinem Mangel leidet.
4.2. Was im Übrigen die von der BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken anbelangt, so ist Folgendes anzumerken:
4.2.1. Gem. § 113 Abs 3 zweiter Satz ASVG darf der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Gem. § 59 Abs 1 ASVG sind Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten; der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.
Da der Basiszinssatz aktuell bei - 0,12 % liegt, betragen die Verzugszinsen derzeit 7,88 % und stellt dies auch die Untergrenze für den gegenständlichen Beitragszuschlag dar, an der sich die SGKK im bekämpften Bescheid (im Rahmen ihres Ermessens) orientierte.
4.2.2. Wenn die BF in ihrer Beschwerde zunächst sinngemäß damit argumentiert, dass die gegenständlichen Verzugszinsen in Anbetracht des derzeit allgemein niedrigen Zinsniveaus (nunmehr) unverhältnismäßig hoch geworden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass durch das Abstellen auf den jeweiligen Basiszinssatz in § 59 Abs 1 ASVG sehr wohl das jeweilige Zinsniveau entsprechende Berücksichtigung findet. Da dieser Basiszinssatz derzeit im negativen Bereich (verfahrensgegenständlich: - 0,12 %) liegt, ist dieser von den in § 59 Abs 1 ASVG vorgesehenen 8 % in Abzug zu bringen. Allein der Umstand, dass bei einem niedrigen (oder gar negativen) Basiszinssatz die normierten 8 % in Relation stärker ins Gewicht fallen als bei einem hohen Basiszinssatz, vermag nach Ansicht des BVwG noch keine Unsachlichkeit dieser Regelung zu bewirken.
Freilich wird nicht verkannt, dass die BF die Verzugszinsen insbesondere auch per se für unsachlich hoch erachtet und diesbezüglich einen Vergleich mit anderen gesetzlichen Verzugszinsen anstellt. So verweist sie insbesondere auf § 456 UGB, dem zufolge die Verzugszinsen zwar grundsätzlich 9,2 % über dem Basiszinssatz liegen, wobei aber dann, wenn der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, lediglich der "gewöhnliche" Zinssatz in Höhe von 4 % nach § 1000 ABGB zur Anwendung gelangt. In diesem Zusammenhang betont die BF, dass § 59 ASVG ohne Ausnahme nur auf den objektiven Verzug abstelle; es müssten hier nach Ansicht der BF allerdings dieselben Sachlichkeitserwägungen gelten, von denen sich der Gesetzgeber bei § 456 UGB habe leiten lassen, sodass gegenständlich eine unsachliche Differenzierung vorliege.
Diesem Argument kann seitens des BVwG nicht gefolgt werden: Bei § 456 UGB handelt es sich nämlich um eine privatrechtliche Regelung, während es sich bei § 59 Abs 1 ASVG um eine dem öffentlichen Recht entstammende Regelung handelt, die der Durchsetzung von öffentlichen
Interessen dient: Die Sozialversicherung wird im Wege des Umlageverfahrens finanziert und es ist für die Aufrechterhaltung und die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit entscheidend, die Beiträge (rechtzeitig) einzubringen. Im Hinblick auf den spezifischen Schutzzweck des Sozialversicherungsrechtes sind die Beitragspflichten dem Schuldner im öffentlichen Interesse auferlegt; die Regelung über die Verzugszinsen dient somit der Sicherung der Durchsetzung dieses öffentlichen Interesses. In ständiger Rechtsprechung etwa betont auch der VwGH, dass ein Beitragszuschlag - um den es hier geht - als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (z. B. VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026). Zudem hat vor allem auch der VfGH bereits betont, dass es auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken stößt, dass die Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG über die Abschöpfung eines allfälligen Nutzens des Beitragsschuldners hinausgehen (VfGH vom 25.06.1994, G 249/93).
Wenngleich nicht verkannt wird, dass Unternehmer sehr wohl auch ein entsprechendes Interesse an der pünktlichen Erfüllung ihrer Forderungen haben, so kann dies dennoch nicht mit dem - in höchstgerichtlicher Rechtsprechung stets betonten - öffentlichen Interesse an einem Funktionieren des Sozialversicherungssystems verglichen werden, sodass hier durchaus unterschiedliche Regelungen zulässig sind. Gleiches gilt auch für das Argument der BF, bei den Verzugszinsen nach UGB handle es sich um dispositives Recht, während hingegen Verzugszinsen nach § 59 ASVG im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger zwingend seien, zumal auch diese Aspekte nach Ansicht des BVwG nicht verglichen werden dürfen.
Was in weiterer Folge den Hinweis der BF auf die Normierung der Anspruchszinsen in § 205 BAO (lediglich 2 % plus Basiszinssatz) anbelangt, so ist ihr zuzugestehen, dass es sich hier tatsächlich - wie bei § 59 ASVG - um eine Regelung des öffentlichen Rechts handelt. Hier ist aber zum einen anzumerken, dass auch die BAO diesen Zinssatz nicht durchgängig vorsieht, zumal etwa die Stundungszinsen gem. § 212 Abs 2 BAO mit 4,5 % plus Basiszinssatz festgelegt sind. Wenngleich es bei den einschlägigen Regelungen der BAO unzweifelhaft ebenso um die Wahrung öffentlicher Interessen geht, so ist aber zum anderen nochmals zu betonen, dass es bei den einschlägigen Regelungen des ASVG um einen ganz spezifischen Schutzzweck - nämlich die Aufrechterhaltung und die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der im Wege des Umlageverfahrens finanzierten Sozialversicherung - geht. Vor diesem Hintergrund können aber nach Ansicht des BVwG diese Regelungen insofern nicht unmittelbar miteinander verglichen und allfällige Rückschlüsse auf deren Sachlichkeit gezogen werden.
Zusammengefasst hat sich der Gesetzgeber bei der Regelung des § 59 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung nach Ansicht des BVwG (noch) innerhalb seines Gestaltungsspielraumes bewegt.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Herabsetzung der Verzugszinsen auf 4 % plus Basiszinssatz durch die Novelle BGBl I Nr. 79/2015 mit 01.01.2017 rechtspolitisch durchaus wünschenswert sein mag, allerdings vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass sich § 59 Abs 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung nach Ansicht des BVwG aus den dargelegten Gründen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt.
Folglich ist durch das BVwG gegenständlich auch kein Antrag an den VfGH auf Aufhebung von (Teilen von) § 59 Abs 1 ASVG gem. Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG zu stellen.
4.3. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zu gegenständlichem Beitragszuschlag nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die von der BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 59 Abs 1 ASVG können im Übrigen nicht zu einer Zulassung der Revision führen, da sich die gegenständliche Entscheidung an der klaren und unstrittigen Rechtslage und der diesbezüglich ergangenen (einheitlichen) Rechtsprechung des VwGH orientiert.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und ist die BF dem von der SGKK angenommenen Sachverhalt nicht entgegen getreten.
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