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G306 2109582-1•BVwG G306 2109582-1
G306 2109582-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2015
Aufenthaltsberechtigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>zumutbare Sorgfalt
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.06.2015, Zl. 207645001-150452486, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formularvordruck beantragte der BF (im Folgenden: BF) am 04.05.2015, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2015, gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, nach vorherigem Hinweis seitens des BFA darauf, dass der BF sich seit XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ihm die freiwillig Ausreise bereits nahgelegt worden, dies jedoch aus medizinsicher Sicht bis dato nicht möglich gewesen, gegenwärtig jedoch, aufgrund erfolgter Genesung, denkbar sei, an, ärztliche Termine in Österreich wahrzunehmen zu haben und im Gegensatz zu Österreich, in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BIH) über keine Krankenversicherung zu verfügen.
Der BF benötige immer Infusionen und gehe es ihm, aufgrund seiner seinerzeitigen Wirbelsäulen OP nicht so gut. Gegenwärtig verfüge er über kein Einkommen, weder Privat noch öffentlich, könne er keiner Arbeit nachgehen und sei sein Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension mit Bescheid vom XXXX abgelehnt worden, wogegen er aber Klage beim zuständigen Gericht einzubringen gedenke.
Für den Unterhalt des BF komme dessen Frau auf, welche auch die sonstige Versorgung des BF übernehme. Im Herkunftsstaat hielten sich keine Angehörigen des BF mehr auf, sondern seien dessen Töchter in Serbien, Amerika und in der Schweiz aufhältig und lebe dessen Frau in Österreich. Im Bundesgebiet habe er nur Kontakt zu seiner Frau, welche er zum Leben und zur Betreuung benötige und habe er keinerlei Bezugspersonen in BIH. Eine Heiratsurkunde könne er aktuell nicht vorlegen, vermeine jedoch, mit seiner Frau seit 1973 verheiratet zu sein und seither immer mit dieser gemeinsam gelebt zu haben. Nach BIH könne der BF aufgrund seiner Erkrankung nicht zurück und sei er auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Zudem müsse der BF in Österreich verbleiben um sein Gerichtsverfahren betreiben zu können.
3. Mit per Telefax am 28.04.2015 übermittelten Schreiben bringt die XXXX, ein Gerichtsprotokoll des BG XXXX vom 21.04.2015, in Vorlage, wonach der BF Klage gegen den abweisenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landestelle XXXX, einbringen wolle.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 10.06.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt I.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass der BF - wie von diesem unbestritten - seit XXXX rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig sei und er eine behördliche Aufforderung zur Ausreise bereits erhalten habe, dieser jedoch aufgrund seiner Wirbelsäulen OP nicht Folge leisten habe können.
Der BF habe in unterschiedlichen Einvernahmen immer wieder beteuert ausreisen zu wollen, sofern sein Gesundheitszustand dies zulasse. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt sei festgestellt worden, dass der BF arbeitsfähig sei und keine Invaliditätspension erhalte, und habe der BF, bis dato, kein dem widersprechendes ärztliches Attest in Vorlage gebracht.
Der BF und seine Frau seien seinerzeit legal als Saisonarbeitskräfte ins Bundesgebiet eingereist, hielten sich in diesem jedoch nur temporär aufgrund der genannten Arbeitsbewilligungen auf. Zudem laufe die Arbeitsbewilligung der Frau des BF am XXXX aus und seien der BF und dessen Frau in BIH aufgewachsen, sodass angesichts des gegenwärtig unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF und der Möglichkeit der Fortführung seiner Beziehungen in BIH, aber auch des Umstandes des Wissens um den unsicheren Aufenthalt des BF seit dessen Operation, eine Rückkehrentscheidung aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen und nicht erkennbarer krankheitsbedingter Hindernisse, sich als mit Art 8 EMRK im Einklang befindlich erweise. So gefährde der bisherige illegale Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und sei diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht zu erteilen gewesen. In einem sei, mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse, die Abschiebung des BF nach BIH als zulässig zu erkennen.
5. Mit per Post am 23.06.2015 beim BFA eingebrachtem, mit selbigem Tag datiertem Schreiben, erhob der BF mittels seiner RV, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin beantragte dieser neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Feststellung der auf Dauer ausgelegten Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG.
Die Beschwerde näher ausführend bringt der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, seit dem Jahre 2000 in Österreich aufhältig und immer als Stammsaisonier beschäftigt gewesen, jedoch im Rahmen seiner Beschäftigung als Hausmeister beim Schneeschaufeln an Hals und Rücken verletzt worden zu sein. Daraufhin habe er seine Anstellung noch im Krankenstand verloren und sich sein Gesundheitszustand zusehends verschlechtert, weshalb seine Beschäftigungsbewilligung mit XXXX abgelaufen sei.
Bei einer Bandscheiben Operation sei es zu Komplikationen gekommen, indem sich die eingesetzten Schrauben gelockert hätten und im Zuge einer neuerlichen OP einzementiert werden mussten.
Außerdem sei dem BF ein Stent eingesetzt worden, dessen Gehfähigkeit auf 200 Meter eingeschränkt, seien die Tumormarker des BF dreifach erhöht und stünde eine diesbezügliche Abklärung dringend an. Der BF sei wegen eines weiteren Bandscheibenvorfalls in Physiotherapie, leide an Konzentrationsproblemen und Erinnerungslücken und nehme aufgrund von Schmerzen starke Medikamente ein. Sohin sei der BF im Alltag vollständig auf die Unterstützung und Pflege seiner Ehefrau, mit welcher er eine Mietwohnung in XXXX bewohne und jene für den Unterhalt des BF aufkomme, angewiesen.
Im Herkunftsstaat verfüge der BF weder über Vermögen noch soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb er befürchte im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten.
Insofern würden sich die Feststellungen der belangten Behörde als nicht zutreffend erweisen, wenn diese vermeine, der BF sei gesund und arbeitsfähig sowie der BF und dessen Ehefrau lebten abwechselnd in Österreich und Bosnien
Vielmehr habe Frau XXXX mit Schreiben vom 22.04.2015 befunden, dass der BF nicht in der Lage sei sich selbst zu versorgen, und hielten sich der BF und dessen Frau, bis auf wenige Tage, seit nunmehr rund 15 Jahren im Bundesgebiet auf, und seien diese bereits seit 30 Jahren verheiratet, was deren Trennung verunmögliche.
Zudem sei ein Gesetz in BIH erlassen worden, demzufolge der BF nicht mehr pensionsversichert sei und ihm die notwendige medizinische Versorgung nicht mehr zukomme.
Die Behauptung der BF könne seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbstständig verdienen werde bestritten, zumal die in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen diesem entgegenstünden und die Abklärung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens nicht geklärt sei.
Die belangte Behörde habe sich offenbar nicht mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und das Verfahren dadurch mit einem groben Mangel versehen.
Außerdem sei der BF nicht ausreisewillig und auch nicht ausreisefähig. Der BF habe nicht gewusst, sich um eine Aufenthaltsberechtigung bemühen, um bei seiner Ehefrau blieben zu können, zu müssen. Er habe lediglich sein Familienleben nicht beenden wollen und sei dieses, entgegen der Ausführungen der belangten Behörde, auch nicht zur Zeit eines illegalen Aufenthaltes entstanden. Der Verbleib des BF in Österreich sei nach Ablauf des Visums, seines schlechten Gesundheitszustandes und der fehlenden notwendigen Versorgung in Bosnien Herzegowina geschuldet.
Die Frau des BF ist nunmehr Alleinverdienerin und gingen mit der Erkrankung des BF auch erhöhte Kosten einher, weshalb diese auf ihre Beschäftigung im "XXXX" angewiesen sei. Von einer Verlängerung ihrer Beschäftigungsbewilligung, wie auch in den letzten 15 Jahren, sei jedenfalls auszugehen, weshalb sich die Behauptung der belangten Behörde, die Ehefrau des BF hätte nur bis XXXX ein Aufenthaltsrecht, als unrichtig erweise.
Der BF habe in Bosnien und Herzegowina faktisch keinen Zugang zu adäquater und notwendiger medizinischer Behandlung. Es sei sohin keineswegs gesichert, dass der BF in der Lage sein werde seine primären Grundbedürfnisse zu befriedigen. Wohnraum und medizinische Versorgung seien dem BF im Herkunftsstaat nicht zugänglich. Der BF sei krank und brauche medizinische Behandlung sowie Assistenz im Alltag, auch bei der Körperpflege.
lm Fall des BF würden sich daher konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung nach Bosnien und Herzegowina ergeben.
Der BF habe zudem seit fünfzehn Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, sei hier beschäftigt gewesen, habe keinen anderen Wohnort und keine Familie im Herkunftsland, und habe alle seine sozialen Kontakte in Österreich. Aufgrund seiner jahrelangen Beschäftigung in Österreich spreche der BF zudem gut Deutsch.
Wie die belangte Behörde angesichts der Integration des BF zur Feststellung gelangen konnte, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, bleibe auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des BFA nicht nachvollziehbar und erscheine im Ergebnis unrichtig.
Auffällig sei zudem, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid als Beweismittel eine pakistanische Geburtsurkunde erwähnt habe.
In einem wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
• Meldebestätigung vom XXXX, wonach der BF seit XXXX in XXXX gemeldet sei.
• Ärztlicher Befundbericht der XXXX, vom XXXX, wonach die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung in Österreich empfohlen, auf bestehende Untersuchungs- und Therapietermine hingewiesen und bestätigt werde, dass der BF nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen.
• Vorläufiger Kurzarztbrief vom 28.05.2015, des XXXX, wonach der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX ebendort wegen einer Vielzahl an Diagnosen in stationärer Behandlung gestanden habe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015 vom BFA vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 07.07.2015, brachte der BF mittels seiner RV einen Bescheid des AMS, XXXX vom 24.06.2015, in Vorlage, wonach die Frau des BF eine Beschäftigungsbewilligung als Zimmermädchen für den Zeitraum XXXX bis XXXX erhalten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2.2. Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, wenn diese die unterlassenen Ermittlungsschritte der belangten Behörde im Hinblick auf die Rückkehrsituation des BF in Bezug auf dessen Herkunftsstaat moniert. Weder den Verfahrensakten noch dem Bescheid der belangten Behörde lassen sich Ermittlungsschritte in Form von Länderberichten oder dergleichen in Bezug auf den Herkunfts- und Ausweisestaat BIH finden und mangelt es der vom BFA aufgestellten Behauptung, es legen keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen eine Abschiebung des BF nach BIH sprächen vor, jeglicher Grundlage. Vielmehr behauptete der BF wiederholt dessen existenzbedrohende Lage im Falle seiner Rückkehr und konkretisierte dies durch den Verweis auf die fehlenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte sowie nicht vorhandene adäquate medizinische Versorgung in BIH und auf seinen gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand.
Der belangten Behörde ist weiters vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern sich deren Schlussfolgerung im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr der Ehegattin des BF rechtfertigen lasse. Vielmehr weißt diese Jahre zurückliegende immer wieder erneut ausgestellte Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet auf und hat die Ehe des BF mit dessen Ehegattin schon weit vor 2012 Bestand gehabt und wurde diese schon bereits während aufrechter Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet gelebt.
Wenn auch der belangten Behörde insofern beizutreten ist, dass weder der BF noch dessen Ehegattin über einen Daueraufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen, ist dem Umstand des bisher zugebrachten Zeitraumes im Bundesgebiet unter Beachtung des Bestand habenden Familienlebens des BF und dessen Frau sowie des Gesundheitszustandes des BF, insbesondere im Hinblick auf dessen Selbstversorgungsfähigkeit, ein erhöhtes Augenmerk im Rahmen der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen beizumessen. Auch hat Beachtung zu finden, dass bis dato von einer Ausweisung des BF aufgrund dessen Krankheitsbildes Abstand genommen wurde und das krankheitsbedingte bisherige Rückkehrhindernis im angefochtenen Bescheid eine Feststellung erfahren hat. Sohin geht die Argumentation der belangten Behörde jedenfalls zu kurz, wenn diese sich auf den illegalen Aufenthalt des BF und auf einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Pflegebedürftigkeit des BF zurückzieht. Vor dem Hintergrund der vom BF wiederholt vermeinten Pflegebedürftigkeit und schweren Erkrankung sowie der im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde - zuletzt in der Beschwerde - wiederholt vorgelegten medizinischen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahme der XXXX, welche von einer absoluten Pflegebedürftigkeit des BF spricht, kann gegenständlich nicht von einem entscheidungsreifen - auch im Sinne des Art 8 EMRK beachtungswürdigen - Sachverhalt im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand des BF ausgegangen werden. Die alleinige Feststellung der Arbeitsfähigkeit des BF durch die Pensionsversicherungsanstalt genügt in Bezug auf die Bewertung der Rückkehrsituation des BF nicht hin. Vielmehr, angesichts der Zielsetzung des genannten Bescheides, lässt sich diesem, mangels - über die Arbeitsfähigkeit hinausgehender - erfolgter Feststellung des Gesundheitszustandes, kein Rückschluss auf den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF entnehmen, und lässt dieser sohin in Bezug auf die Rückkehr des BF keine Schlussfolgerung hinsichtlich dessen Behandlungsmöglichkeit in BIH zu.
Ergänzend ist anzumerken, dass - wie vom BF zum Teil aufgezeigt - im angefochtenen Bescheid Feststellungen bzw. Beweismittel auf Pakistan verweisen und zudem dem vorliegenden Akt keinerlei Hinweis auf einen, im angefochtenen Bescheid Erwähnung gefunden habenden, Abschluss eines bereits geführten Asylverfahrens in Bezug auf den BF entnommen werden kann.
Angesichts der der damit aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrsituation des BF in Bezug auf BIH sowie des aktuellen Gesundheitszustandes des BF und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit dessen bezughabenden Abschiebung iSd. §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG, welche ebenfalls eine amtswegige Abklärung der Situation im Hinblick auf Art 3 EMRK im Rückkehrstaat verlangt (vgl. RV 1803 XXIV. GP), erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, nicht nur aufgrund der untrennbaren Einheit dieser Feststellung mit einer Rückkehrentscheidung, sondern auch hinsichtlich der nicht hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, auch im Hinblick auf Art 8 EMRK, als mangelhaft.
3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die Situation des BF im Falle seiner Rückkehr nach BIH angesichts der von ihm behaupteten ebendortigen existenzbedrohenden Lage, sowie die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und der damit allfällig einhergehen könnenden Pflegebedürftigkeit vorzunehmen, und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel, insbesondere im Hinblick auf die integrationsbegründenden Momente in Bezug auf den BF und dessen Frau im Bundesgebiet, zu würdigen haben.
Zudem wird die belangte Behörde angesichts des vorliegenden unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG von Amts wegen in einem zu prüfen haben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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