BVwG G303 2010933-1

G303 2010933-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2010933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2010933.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und der fachkundigen Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 07.07.2014, Passnummer:

XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 06.05.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.05.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Totale Colektomie im Jahr 2006 (Colitis ulzerosa), Ileostoma Einstufung entsprechend den schweren anatomischen Veränderungen

07.04. 19

70

2

Autoimmuncholangitis geringe entzündliche Aktivität, mäßig pathologische Leberfunktionszeichen

07.05. 01

20

3

Teilresektion der Harnblase geringe Reizblasensymptomatik

08.01. 06

20

4

Verlust der Gallenblase geringe funktionelle Beschwerden

07.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 führend sei, da die übrigen Gesundheitsstörungen aufgrund geringer funktioneller Einschränkungen und fehlender ungünstiger Wechselbeziehungen nicht steigern würden.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass das Ileostoma dicht und ein problemloser künstlicher Darmausgang sei, somit liege keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmitteln laut den neuen gesetzlichen Bestimmungen vor.

3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 21.05.2014 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2014 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2014 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.05.2014, wonach das Ileostoma dicht sei und ein problemloser künstlicher Darmausgang vorliege.

6. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gutachten von

XXXX zu seinen Erkrankungen in keinerlei Realität stehe und die Sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin und keine Fachärztin für Innere Medizin sei. In einem legte der BF ein Privatgutachten seines Arztes XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin, vom 06.08.2014 vor.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Innere Medizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX von 24.04.2015 werden nach persönlicher Untersuchung des BF im zusammengefassten Ergebnis folgende Diagnosen festgehalten:

  • Chronische Entzündung des Dickdarms über Jahre, mit der Notwendigkeit der Entfernung des gesamten Dickdarms 2006

  • Postoperatives Auftreten einer Fistelbildung zwischen dem Dünndarm bzw. der Blase mit der Notwendigkeit einer operativen Sanierung - Blasenteilresektion

  • Zustand nach Gallenblasenentfernung

  • Liegender künstlicher Darmausgang im Bereich des rechten Unterbauches

Beim BF würde seit Jahren eine chronische Entzündung des Dickdarms im Sinne einer Colitis ulcerosa bestehen. Trotz Einsatz massiver Therapiemaßnahmen, sei es nicht gelungen, eine Stabilisierung des Zustandsbildes zu erreichen. Im Rahmen einer Abszess-Bildung habe dem BF der gesamte Dickdarm entfernt werden müssen. Es sei auch zur Anlage eines künstlichen Darmausganges gekommen; dieser sei im Bereich des Unterbauches fixiert worden. Postoperativ sei es neuerlich zu einer Fistelbildung im Bereich der Blase und des Dünndarms gekommen, sodass auch hier eine operative Sanierung notwendig geworden sei. Es sei hier eine Teilentfernung der Harnblase durchgeführt worden. Im Rahmen der Grunderkrankung liege auch eine Erkrankung der kleinen Gallenwege vor, bei beststehender Immunstörung im Sinne einer primär sklerosierenden Cholangitis.

Der BF leide derzeit unter einer vermehrten Harnfrequenz und der Narbenbildung im Bereich der Blase. Es bestehe eine dauerhafte Reizung der Blase mit vermehrtem Harndrang und der Notwendigkeit der regelmäßigen Entleerung.

Zusätzlich komme es beim BF im Bereich des künstlichen Darmausganges, im Bereich des Stomas, unter massivem Schwitzen zu einer Undichtheit im Bereich des Stomas. Der BF habe versucht dies mit entsprechenden Anpassungsringen auszugleichen, eine wesentliche Besserung sei jedoch nicht zu erzielen. Möglicherweise sei das bestehende Stoma zu weit außen im Unterbauch angebracht. Eine Besserung sei nicht möglich.

Im Zusammenschau der bestehenden Problematik von Seiten des Stomas und der doch vermehrten Harnfrequenz, sei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben und auch in Zukunft nicht mehr zu erwarten. Es sei hier ein Dauerzustand gegeben.

9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.05.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von 24.04.2015, ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Auswirkungen ausführlich eingegangen.

Die Beurteilung korreliert auch mit dem, seitens des BF, vorgelegten Privatgutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin, vom 06.08.2014.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.

Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, wenn das Ileostoma, Colostoma und Ähnliches gut versorgt ist und der Verschluss dicht ist. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Das oben angeführte Sachverständigengutachten vom 24.04.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Alle vorgebrachten Leiden des BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.

Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung ergeben, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der bestehenden Problematik seitens des Stomas und der vermehrten Harnfrequenz für den BF nicht gegeben ist. Wie der Sachverständige im Gutachten ausgeführt hat, kommt es beim BF im Bereich des künstlichen Darmausganges, insbesondere unter massivem Schwitzen, zu einer Undichtheit im Bereich des Stomas. Anstrengungen des BF dies mit entsprechenden Anpassungsringen auszugleichen führten zu keinem Erfolg. Der Sachverständige begründet dies mit einer ungünstigen Lokalisation des Stomas, möglicherweise zu weit außen im Unterbauch. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand. Darüber hinaus besteht beim BF eine Schwächung des Immunsystems (Autoantikörper).

Unter den gegebenen Umständen (Undichtheit des Stomas, höhere Frequenz der Harnentleerung, deutliche Schwächung des Immunsystems) ist dem BF die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Da eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung durch eine Behinderung des BF festgestellt wurde und der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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