BVwG W208 2002885-1

W208 2002885-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2015

Regest

Berichtigungsantrag, Gerichtsgebühren, Rechtskraft, Verspätung,<br/>Zahlungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2002885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2002885.1.00

Spruch

W208 2002885-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über den Berichtigungsantrag des 1) XXXX, geb. XXXX sowie des 2) XXXX, geb. XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.08.2012, XXXX - VNR 1 beschlossen:

A)

Der Berichtigungsantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (BF) haben mit Kaufvertrag vom 24.04./02.05.2006 das Grundstück Nr. 357/30 EZ 3335 KG XXXX zum Gesamtkaufpreis von € 70.000,- (je zur Hälfte) erworben. In der Folge beantragten sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes aus Basis dieses Kaufpreises beim Grundbuch des Bezirksgerichtes XXXX (BG). Das BG schrieb den BF zur ungeteilten Hand auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 70.000,- gem. TP 9 lit b Z 1 GGG eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1 % (€ 700,-) zuzüglich € 8,-

Einhebungsgebühr, in Summe € 708,- vor. Die von den BF auch beglichen wurden.

2. Im September 2011 nahm das Finanzamt Ermittlungen auf und stellte fest, dass die BF auf dem oa. Grundstück ein Doppelhaus errichtet sowie Wohnungseigentum gegründet hatten. Der Erwerb des Grundstückes war von vornherein an die vorherige Erteilung eines Bauauftrages zur Errichtung eines Wohnhauses gekoppelt und der Kaufpreis betrug je BF € 148.285,-. Als Konsequenz wurde die Grunderwerbsteuer von dieser neuen Bemessungsgrundlage endgültig festgesetzt und dies auch dem BG mitgeteilt.

3. Am 28.06.2012 nahm das BG eine Neuberechnung der Grundsteuer auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 226.570,- (2 x € 148.285,- minus € 70.000,-) vor und erließ eine Zahlungsaufforderung in Höhe der noch offenen Grundsteuer von € 2.266,- der die BF nicht nachkamen.

4. Am 21.08.2012 wurde daraufhin ein Zahlungsauftrag gem. GGG TP 9 lit b Z 1 über € 2.266,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG über insgesamt € 2.274,- erlassen (Zustellung an die BF am 05.09.2012 bzw. 23.08.2012 und an den Rechtsvertreter am 21.08.2012).

5. Mit Schriftsatz vom 03.09.2012 (Postaufgabedatum vom selben Tag) beantragten die BF über ihren Rechtsvertreter die Aussetzung des Verfahrens beim BG, weil sie gegen die Neufestsetzung der Grunderwerbssteuer durch das Finanzamt am 18.07.2012 Berufung erhoben hatten.

6. Am 02.10.2012 verständigte die Revisorin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (LG) den Rechtsvertreter der BF von der Notwendigkeit gegen den oa. Zahlungsauftrag zusätzlich einen Berichtigungsantrag einzubringen.

7. Mit Schriftsatz (vermutlich irrtümlich) datiert mit 03.09.2012 (Postaufgabedatum 02.10.2012, Einlaufstempel 03.10.2012) brachte der Rechtsvertreter einen "Antrag auf Aussetzung des Verfahrens samt Berichtigungsantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des abgabenrechtlichen Verfahrens" ein.

8. Mit Bescheid vom 15.10.2012, 1 Jv 2484/12 v - 33 (zugestellt am 22.10.2012) kam der Präsident des LG dem Antrag nach und setzte die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gem. § 7 Abs. 5 GEG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berichtigungsverfahrens aus.

9. Mit Schriftsatz vom 25.02.2014 (eingelangt am 05.03.2014) legte der Präsident des LG, gem. Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG den Berichtigungsantrag in Bezug auf den oa. Zahlungsauftrag des BG vom 21.08.2012 über € 2.274,- dem BVwG gem. § 26 Abs. 1a GGG (vor der Änderung durch BGBl. I 1/2013) zur Verwendung vor.

10. Mit Schreiben vom 07.05.2015 informierte das seit dem 01.01.2014 für Berufungen (nunmehr Beschwerden) im Abgabeverfahren zuständige Bundesfinanzgericht (BFG) das BVwG über die Abweisungen der Beschwerden der BF im Abgabeverfahren vom 07.05.2015. Sinngemäß wurde in den Erkenntnissen des BFG ausgeführt, die vom Finanzamt als neue Bemessungsgrundlage für jeden BF festgesetzte Summe vom €

148. 285,- (Kaufpreis Grundstück plus Doppelhaushälfte) sei rechtkonform und rechtzeitig noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

11. Mit Schreiben vom 01.06.2015 (zugestellt an den Rechtsvertreter der BF am 09.06.2015) wurden den BF mitgeteilt, dass nach der Aktenlage im beschwerdegegenständlichen Fall, die BF gegen den gem. § 6 Abs. 1 GEG-alt erlassenen Zahlungsauftrag vom 21.08.2012 der Kostenbeamtin - der am selben Tag dem Rechtsvertreter der BF elektronisch zugestellt wurde - erst am 02.10.2012 einen Berichtigungsantrag gem. § 7 Abs.1 GEG-alt eingebracht und damit die Frist von 14 Tagen gem. § 7 Abs. 1 GEG-alt versäumt haben (Verspätungsvorhalt). Den BF wurde eine Frist von 2 Wochen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.

12. Bis zum Tag der Entscheidung des BVwG langte keine Stellungnahme der BF dazu ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Kostenbeamtin hat am 21.08.2012, gegen beide BF zur ungeteilten Hand einen Zahlungsauftrag über die Summe von € 2.274,-

(Eintragungsgebühr gem. GGG TP 9 lit b Z 1 plus € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Diese beiden Zahlungsaufträge wurden am 21.08.2012 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt.

Der tatsächliche Kaufpreis der Liegenschaft samt Doppelhaus betrug je BF € 148.285,-.

Die Einbringung des Berichtigungsantrages des Rechtsvertreters der BF zu den beiden Zahlungsaufträgen erfolgte erst am 02.10.2012 obwohl diese dem Rechtsvertreter am 21.08.2012 (und den BF am 23.08. und 05.09.2012) zugestellt wurden und damit nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von 14 Tagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die Daten der Zustellungen und Postaufgaben ergeben sich aus den in den Akten einliegenden Briefumschlägen und Zustellnachweisen.

Der Feststellung der verspäteten Einbringung wurde von den BF nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde (nach der damaligen Rechtslage der Berichtigungsantrag) zurückzuweisen war.

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten:

§ 19a [...] (11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 24/2007 (bis zum 31.12.2012, in Folge GEG-alt) lauteten:

§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

[...]

§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) und die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (§ 1 Z 2) dienen - auch für das Einbringungsverfahren.

§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 400 Euro verhängen.

(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.

(4) Der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors offenbar unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz oder des Oberlandesgerichts (Abs. 3) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.

(4a) Das Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.

(5) Hängt die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (Abs. 3) oder eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen (Abs. 4) von der Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage (§ 26 GGG) ab, so ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Finanzamtes, das die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, über die für die Bemessung der Eintragungsgebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen einzuholen; ist ein die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffendes abgabenbehördliches Verfahren anhängig, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden.

(5a) Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag kann auch ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(6) Das Verfahren ist gebührenfrei.

(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz, die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags nach Abs. 1 dritter Satz sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001 lautete:

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26. (1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes) maßgebend.

(1a) Stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nachträglich - beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.

(2) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

(3) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.

(4) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gem. § 1 Z 1 GEG-alt sind Gerichtgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gem. § 6 GEG-alt ist ein Zahlungsauftrag hinsichtlich der geschuldeten Beträge zu erlassen, wenn diese nicht sofort erlegt oder aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können. Der Zahlungsauftrag hat eine Auflistung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten diese binnen 14 Tage bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einbringung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen zusätzlich eine Einhebungsgebühr von € 8,- zu entrichten.

Da sich die Bemessungsgrundlage für die 1 % betragende Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG aufgrund der Neuberechnung des Grundstückspreis von € 70.000,- auf € 226.570,- erhöht hat, war die Vorschreibung des Differenzbetrages € 2.266,- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,- zu Lasten der BF (zur ungeteilten Hand) gesetzeskonform.

Im beschwerdegegenständlichen Fall, haben die BF gegen den gem. § 6 Abs. 1 GEG-alt erlassenen Zahlungsauftrag vom 21.08.2012 der Kostenbeamtin - der am selben Tag dem Rechtsvertreter der BF elektronisch zugestellt wurde - erst am 02.10.2012 einen Berichtigungsantrag gem. § 7 Abs.1 GEG-alt eingebracht und damit die Frist von 14 Tagen gem. § 7 Abs. 1 GEG-alt versäumt. Der Zahlungsauftrag war zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen und unanfechtbar.

Über den Berichtigungsantrag hätte bis 31.12.2013 gem. § 7 Abs. 3 GEG-alt der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz (des LG) zu entscheiden gehabt. Dieser hat das Verfahren aber mit rechtskräftigen Bescheid vom 15.10.2012 ausgesetzt, weil er der Meinung war, den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Berufung gegen die Neufestsetzung beim Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr BFG) abwarten zu müssen.

Gem. § 19a Abs. 13 GEG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das BVwG übergegangen, dass nunmehr von Amts wegen das Verfahren vom BVwG fortzuführen war.

Ein Berichtigungsantrag ist gem. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG-alt nur dann zulässig, wenn die Zahlungsfrist (14 Tage) unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspricht. Beides haben die BF in der Beschwerde nicht behauptet. Jedoch wurde die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage (§ 26 Abs. 1a GGG-alt, also vor der Änderung durch BGBl. I 1/2013) behauptet und auch mittels Berufung bekämpft.

Das BFG hat am 07.05.2015 entschieden (und die Revision nicht zugelassen), dass die damalige Festsetzung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt gem. § 26 GGG-alt rechtskonform war, das abgabenbehördliche Verfahren ist somit beendet.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was nicht nur sachwidrig wäre, sondern auch gegen Art. 94 B-VG verstieße (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173)."

Im Ergebnis bedeutet dies, dass dem Zahlungsauftrag gegen die beiden BF über € 2.274,- keine Rechtswidrigkeit anhaftet und die offene Eintragungsgebühr gem. GGG TP 9 lit b Z 1 von den BF zu begleichen sein wird, wobei diese zur ungeteilten Hand dafür haften. Der Berichtigungsantrag wäre daher - auch wenn er rechtzeitig eingebracht worden wäre - abzuweisen gewesen.

Da der angefochtene Zahlungsauftrag nach Ansicht des BVwG aber ohnehin - aufgrund der erwiesenen verspäteten Einbringung des Berichtigungsantrages - bereits rechtskräftig ist, war der Berichtigungsantrag (nunmehr die Beschwerde) zurückzuweisen. Anzumerken ist, dass bereits zum Zeitpunkt der Verständigung des Rechtsvertreters der BF durch die Revisorin, die 14-Tage-Frist zur Einbringung des Berichtigungsantrages abgelaufen war und eine Aussetzung aus diesem Grund gar nicht notwendig gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Gesetz angeführten Fristen sind eindeutig.

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