W198 2017540-1•BVwG W198 2017540-1
W198 2017540-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W198 2017540-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Sattler im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.01.2015, Zeichen XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer als Dienstgeber mit Bescheid vom 28.11.2014, BZ. XXXX, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 40 €
vorgeschrieben.
2. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX, in weiterer Folge Beschwerdeführervertreterin genannt, erhob dagegen innerhalb offener Rechtmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die angewandte Gesetzesbestimmung (§ 113 Abs. 4 ASVG) eine "Kann - Bestimmung" sei, sohin eine "Ermessensentscheidung", im Bescheid das Ermessen nicht geübt bzw. das Ermessen nicht begründet worden sei, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2015, Zeichen XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 stellte der Beschwerdeführervertreter einen Antrag gemäß § 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) und begehrte, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen vorgebracht wie in der seinerzeitigen Beschwerde. Ergänzend wird vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht dargelegt hätte, worin genau der Verwaltungsmehraufwand bestehe.
5. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 (eingelangt am 22.01.2015) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Verwaltungssache zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (zu W198 2017540-1/2Z) vom 07.07.2015 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.01.2015, welche der Vorlage der Verwaltungssache angeschlossen war, dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 05.08. 2015 zur Kenntnis gebracht.
7. Mit Schriftsatz vom 29.07.2015, einlangend am 30.07.2015, erklärt die Beschwerdeführervertreterin im Namen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerde zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde am 30.07.2015 rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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