W128 2100549-1•BVwG W128 2100549-1
W128 2100549-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2015
anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung, Anrechnung von<br/>Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, Pädagogikstudium
W128 2100549-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Institutsleiters für Sekundarstufenpädagogik als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ), Zl. STP-Anerk-2014/0931, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF iVm § 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2014 einen Antrag auf Anrechnung von diversen im Diplomlehrgang "Diplomierte/r Sokrates Pädagoge/in" an der DANUVIUS International School of Management (in Kooperation mit dem Dachverband der Sokrates Schulen) absolvierten Studienleistungen für das Bachelorstudium "Lehramt an Neuen Mittelschulen" an der PH OÖ.
2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.12.2014 wurde der Antrag hinsichtlich des Moduls 3: Fachdidaktik/Fachwissenschaft Mathematik (30 ECTS) abgelehnt und die dort erbrachten Studienleistungen nicht angerechnet. (Über die übrigen beantragten Anrechnungen wurde in getrennten Bescheiden abgesprochen.) In der Begründung wird ausgeführt, dass die angeführte Institution weder eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung noch eine berufsbildende höhere Schule oder eine höhere Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung sei. Dies sei dem Beschwerdeführer auch vorgehalten worden, der diesem Vorhalt ausdrücklich nicht entgegengetreten sei. Der Antrag auf Anrechnung der Studienleistungen sei daher abzulehnen gewesen.
3. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die materielle Rechtswidrigkeit sowie die mangelhafte Beweiswürdigung. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, "die Richtlinien der Bologna- und Lissabonabkommen heranzuziehen".
4. Am 06.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am 29.07.2015 mit, dass hinsichtlich der DANUVIUS School of Management unter der angegebenen Adresse und mit dem angegebenen Namen keine österreichische postsekundäre Bildungseinrichtung bekannt sei. Beiliegend wurde auch das derzeit gültige Verzeichnis der anerkannten österreichische postsekundären Bildungseinrichtungen übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 56 Abs. 1 HG sind an Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind.
Weiters sind Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile, die an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, an kunstgewerblichen Fachschulen sowie an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erfolgreich abgelegt wurden, auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile mit dem Studium des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik gleichwertig sind.
Im Bereich der Berufspädagogik und bei Studiengängen für das Lehramt an Polytechnischen Schulen sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren. Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.
Gemäß § 2 Abs. 2 HG sind die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
2.2. Die DANUVIUS International School of Management hat dem Akteninhalt zu Folge ihren Sitz in Linz. Demnach sind für die Frage der Anerkennung auch die österreichischen Rechtsvorschriften maßgeblich; für eine Anerkennung sind die österreichischen Behörden zuständig. Die Anerkennung kann dabei durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts-oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen (siehe Perthold-Stoitzner, UG³ (2014) § 51 Anm. 2).
Ein Gesetz oder eine Verordnung zur Anerkennung der DANUVIUS International School of Management existieren nicht. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar festgestellt, dass die DANUVIUS International School of Management auch darüber hinaus in Österreich nicht im Sinne des § 56 Abs. 1 HG und somit § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist. Dem wurde vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. An der Richtigkeit dieser Feststellung ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, zumal die DANUVIUS International School of Management auch nicht auf der aktuellen (Stand: Februar 2014) von den fachlich zuständigen Stellen, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ENIC/NARIC AUSTRIA (nationales Informationszentrum gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999))und der Nationalagentur Lebenslanges Lernen Österreich unter
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/hochschulwesen/postsek_bildungseinrichtungen.pdf (abgerufen am 30.07.2015)
veröffentlichten Liste der in Österreich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen aufscheint.
Mangels Vorliegens einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erübrigt sich auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zur Anerkennung beantragten Studieninhalten.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei der DANUVIUS International School of Management - bzw. bei dem von ihr angebotenen Diplomlehrgang Diplomierte/r Sokrates Pädagoge/in - um eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handelt, erschien aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weil dieser Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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