W123 2105670-1•BVwG W123 2105670-1
W123 2105670-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2015
Beschwerdemängel, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Frist, Fristablauf, Kontrolle, Mängelbehebung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung
W123 2105670-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die durch XXXX eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Aktenzeichen II/7-EBP/11-120850214, wegen der Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A
Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
B
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.01.2014, Aktenzeichen II/7-EBP/11-120850214, wurde den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der erforderlichen Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.681,56 gewährt sowie eine Rückforderung idHv EUR 45,48 ausgesprochen.
2. Mit Schreiben vom 11.02.2014 erhoben die Beschwerdeführe Berufung und führten folgendes aus:
"Die Alpfutterfläche der Alpe XXXX wurde beim gegenständlichen Bescheid nicht korrekt berücksichtigt. Eine Richtigstellung der Fläche auf die festgestellte Futterflächen von 11,06 ha durch die Vor-Ort-Kontrolle 2013 muss erfolgen."
3. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihre Beschwerde den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht entspricht.
Folgende Gründe wurden aufgezählt:
"1 Sie geben an, dass die Alpfutterfläche der Alpe XXXX beim gegenständlichen Bescheid nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Sie werden um detaillierte Darstellung ersucht, warum die der Alpfutterfläche nicht "korrekt" berücksichtigt worden ist?
2. Ferner haben Sie vorgebracht, dass eine Richtigstellung der Fläche auf die festgestellte Futterflächen von 11,06 ha durch die Vor-Ort-Kontrolle 2013 erfolgen müsse. Dieses Vorbringen erscheint im Hinblick auf die ermittelte Almfläche (vgl. 11,09 ha bzw. 10,72 ha) in sich unschlüssig. Auch diesbezüglich werden Sie um Klarstellung ersucht."
Den Beschwerdeführern wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen der Zurückweisung aufgetragen, diese Mängel binnen zwei Wochen zu verbessern.
4. Den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015 nahm die Beschwerdeführerin XXXX am 07.07.2015 persönlich in Empfang.
Die Frist zur Verbesserung der Beschwerde ist ergebnislos verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die im Mängelbehebungsauftrag vom 03.07.2015 genannten Mängel wurden nicht behoben.
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig bzw. gehen aus der Berufung der Beschwerdeführer hervor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBL Nr. 1941/961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und im übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13 Abs. 3 AVG ermächtigt bei Mängeln in schriftlichen Anbringen an die Behörde diese nicht unmittelbar zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Es wurde die von den Beschwerdeführern eingebrachte Berufung nicht binnen aufgetragener Frist verbessert. Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 13 Abs. 3 AVG)
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