BVwG W122 2008063-1

W122 2008063-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2015

Regest

Pensionsantrittsalter, Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten,<br/>Urlaubsersatzleistung, Urlaubsverfall

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2008063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2008063.1.00

Spruch

W122 2008063-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.03.2014, Zl. P6/299.498/2013, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13e Abs. 2 Z 3 GehG 1956 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Antrag vom 26.07.2013 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes, da er diesen aufgrund dienstlicher Unabkömmlichkeit nicht verbrauchen habe können.

Mit Bescheid vom 26.08.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen, da weder im Beamtendienstrechtsgesetz noch im Gehaltsgesetz die Gewährung einer Urlaubsentschädigung vorgesehen wäre.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11.09.2013 eine Berufung und stützte sich im Wesentlichen auf den Gleichheitsgrundsatz.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 02.12.2013 wurde der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 und auf eine zu ergänzende Sachverhaltsermittlung aufgehoben und an die Dienstbehörde zurückverwiesen.

Mit Parteiengehör vom 14.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er am 26.07.2013 einen Antrag auf Auszahlung des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes für die Kalenderjahre 2012 und 2013 gestellt habe und aufgrund dienstlicher Unabkömmlichkeit seinen Erholungsurlaub 2012 im Ausmaß von 364 Stunden nicht verbrauchen habe können.

Das Bundesministerium für Inneres habe mit Bescheid vom 02.12.2013 den Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2013 behoben und zur Erlassung einer neuen inhaltlichen Entscheidung an die Landespolizeidirektion Wien zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde informiert, das gesetzliche Pensionsalter aufgrund seiner Ruhestandsversetzung am XXXX gemäß § 15 BDG iVm § 236b BDG nicht erreicht zu haben. Die Bestimmung des § 13e GehG wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sei vor der Ruhestandsversetzung nicht in Folgeerkrankung vom Dienst abwesend gewesen und die Versetzung in den Ruhestand wäre nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt. Mangels Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzung des § 13e GehG bestünde kein Anspruch auf die von dem Beschwerdeführer begehrte finanzielle Abgeltung des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und es sei beabsichtigt, den Antrag abzuweisen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid vom 06.03.2014 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2013 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG sein gesetzliches Pensionsalter erst mit dem Ablauf seines 780. Lebensmonats erreicht. Das Ausscheiden aus dem Dienststand sei jedoch bereits vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, nämlich im 721. Lebensmonat, erfolgt.

Der Beschwerdeführer sei nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestünde dem Grunde nach nicht.

3. Die Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen mehreren Erkrankungen, die ihn zur Annahme des Angebotes der Behörde, mit der Hacklerregelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und 40 Dienstjahre) in Pension zu gehen, ausgelöst hätten.

Der Beschwerdeführer würde unter verschiedenen Pneumothorax-Erkrankungen leiden und würde auch an COPD Stufe II mit 50% Invalidität leiden.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 12.05.2014 legte die belangte Behörde den Bescheid und die Beschwerde unter Anschluss der dazugehörigen Verwaltungsakten vor und wiederholte den bereits festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236b BDG aus dem Dienststand ausgeschieden wäre. Es würde sich nicht um eine Ruhestandsversetzung in Folge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters handeln. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Hacklerregelung gemäß § 15 BDG iVm § 236b BDG in den Ruhestand getreten. Die Tatsache der Erkrankung würde an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde antragsgemäß vor Ablauf des 780. Lebensmonats mit Wirksamkeit vom XXXX in den Ruhestand versetzt. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer befand sich bei seiner Ruhestandsversetzung im 721. Lebensmonat.

Der Beschwerdeführer leidet unter verschiedenen Lungenerkrankungen, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Dienstunfähigkeit bewirkten. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nicht das gesamte Urlaubskontingent verbraucht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters antragsgemäß in den Ruhestand getreten ist, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf seine inneren Beweggründe, vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters die Ruhestandsversetzung beantragt zu haben. Einen rechtlichen Zusammenhang der Erkrankungen mit der erfolgten Ruhestandsversetzung konnte er nicht darlegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1056 - GehG, BGBl Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl I. Nr. 65/2015, zieht keine Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 13e Abs. 1 GehG 1956 gebührt dem Beamten eine Urlaubsersatzleistung insoweit, als er das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs zu vertreten, wenn er aus dem Dienst durch Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters ausgeschieden ist, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

Das gesetzliche Mindestpensionsalter der ab 02.10.1952 geborenen Beamten ist gemäß § 236c Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der

780. Lebensmonat. Dies betrifft die hier relevanten Fälle des § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979.

Gemäß 236b Abs. 1 iVm § 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann ein vor dem 1. Jänner 1954 geborener Beamter eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats erwirken, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Die hier vorgesehene Möglichkeit mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt zu werden ändert nicht das in § 236c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bestimmte gesetzliche Pensionsalter der ab dem 2. Oktober 1952 geborenen Beamten.

§ 13e Abs. 2 Z 3 stellt auf das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters ab. Der Beschwerdeführer hatte dieses bei Beginn seines Ruhestandes nicht erreicht. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Ob der Beschwerdeführer Erkrankungen hatte, die möglicherweise auch ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gerechtfertigt hätten, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der durchgeführten Ruhestandsversetzung sind diese Erkrankungen lediglich in die innere Motivationssphäre des Beschwerdeführers zu rechnen.

Der Beschwerdeführer hatte daher das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes aufgrund des Antrages und des Alters selbst zu vertreten.

Zwar stellt der abgeltungslose Verfall von Erholungsurlaub aus Anlass der Ruhestandsversetzung eine Störung der Äquivalenz dar (VwGH 18.02.2015, Zl. Ro2014/12/0043), so ist hier dennoch der eng umschriebene Ausnahmefall des Entfalls der Urlaubsentschädigung gemäß Abs. 2 Z 3 leg.cit. eingetreten.

Angesichts dieser Überlegungen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Erkrankungen und Spitalsaufenthalt, die zu keiner Feststellung der Dienstunfähigkeit führten, ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass die Tatbestände des § 13e Abs. 2 GehG eng auszulegen sind. Der Tatbestand des § 13e Abs. 2 Z 3 ist unzweifelhaft erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

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