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I408 2109572-1•BVwG I408 2109572-1
I408 2109572-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2015
Drogenabhängigkeit, Einreiseverbot, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I408 2109572-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2015, Zl. 13-14746200/1282101, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I, II., III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 i.d.g.F, §§ 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 9 FPG 2005 i.d.g.F., § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. i.V.m. § 9 BFA-VG i.d.g.F. sowie § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG 2005 i.d.g.F. und § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 BFA-VG i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 3 Asylgesetz haben sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.01.2015 verloren.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, reiste den eigenen Angaben zufolge im Juli 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, Zl. 10 06.165-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und unter einem wurde ausgeführt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit Schriftsatz vom 08.11.2010 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG und erhob unter einem Beschwerde an den Asylgerichtshof.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 10 06.165-EAST-Ost wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.11.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. 10 06.165-EAST-Ost wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 1006.165-EAST-Ost gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben und ausgesprochen, dass das Asylverfahren in Österreich zu führen ist.
7. Am 31.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, algerischer Staatsangehöriger, Moslem und arabischer Ethnie zu sein. Er sei in XXXX in Algerien geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater sei verstorben, als er rund neun oder zehn Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter sei vor zwei Jahren verstorben. Er habe die Volksschule besucht und eine Lehre als Autoelektriker absolviert. Sein Einkommen habe zum Leben gereicht. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Mietwohnung der Eltern gewohnt. Dort wohne auch seine rund 30 Jahre alte Schwester mit ihrem Mann. Seit rund vier Jahren habe er keinen Kontakt zu seiner Schwester, weil er die Telefonnummer verloren habe. Er sei nicht verheiratet und habe einen Sohn, der etwa acht bis neun Jahre alt sei. Er habe sich von der Kindesmutter getrennt. Der Sohn habe von Geburt an bei ihm gelebt. Jetzt lebe er bei seiner Schwester. Er habe aber weiterhin das Sorgerecht.
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angeben habe, dass sein Vater 70 und seine Mutter 65 wäre, replizierte der er, dass der Dolmetscher Syrer gewesen sei und falsch übersetzt habe.
Auf weiteren Vorhalt, dass der bei der Erstbefragung eine andere Adresse angeben habe, antwortete er, dass er bei seiner Aussage bleibe und er nichts mehr dazu sage. Bezüglich seines Sohnes sei er bei der Erstbefragung nicht angesprochen worden. Deshalb habe er ihn damals auch nicht angeben.
2008 habe er seine Heimat verlassen und er sei mit dem eigenen Reisepass in die Türkei geflogen. Dort habe er sich eineinhalb Jahre aufgehalten. Dann sei illegal nach Griechenland gefahren und von dort in einem LKW nach XXXX gelangt.
Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, niemals einen Reisepass besessen zu haben, brachte er vor, dass es stimme, dass er vor der Polizei zu seinem Reiseweg gelogen habe. Der Fluchtgrund sei teilweise gelogen gewesen.
Zum Fluchtgrund befragt führte er nunmehr aus: "Ich habe in meiner Heimat finanzielle Probleme gehabt. Ich war arm und bin deshalb ausgereist. Ich war Alkoholiker. Wegen der allgemeinen schlechten finanziellen Probleme (Anm.: gemeint wohl Lage) habe ich meine Heimat verlassen. Ein weiterer Grund war meine Beziehung zu meiner damaligen Freundin. Sie wurde von mir schwanger und bekam unseren Sohn. Ihre Brüder wollten mich dann töten. Das sind meine Gründe. Andere Gründe gibt es nicht."
Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er die Kindesmutter etwa vor zehn Jahren kennengelernt und mir ihr eineinhalb Jahre zusammengelebt habe, bevor sie schwanger geworden sei. Heiraten habe er sie nicht wollen, weil sie eine "Schlampe" gewesen sei. Die Kindesmutter sei im fünften oder sechsten Monat ihrer Schwangerschaft zu ihrer Tante gezogen, um dort das Baby zu gebären. Das habendie Brüder der Kindesmutter erfahren. Er sei circa drei- oder viermal von den Brüdern geschlagen worden, weil er ihre Schwester heiraten sollte. Deshalb habe er die Heimat verlassen. Zur Polizei sei er nicht gegangen. Abgesehen von den genannten Angriffen habe es keine weiteren Bedrohungen oder Übergriffe gegeben.
Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angeben habe, die Familie seiner Exfreundin habe ihn mit Umbringen bedroht, führte er aus, dass die Familie gesagt habe, er würde umgebracht, wenn er nicht heirate. Dabei sei er mit einem Messer verletzt worden.
Auf den Widerspruch hingewiesen, dass er bei der Erstbefragung angeben habe, die Heimat aufgrund der Drohungen der Eltern seiner Exfreundin verlassen und dass er nunmehr angebe, selbst gegen diese Beziehung gewesen zu sein und die Exfreundin nunmehr als "Schlampe" bezeichne bzw. dass er nunmehr angegeben habe, dass sein rund neunjähriger Sohn bereits vor seiner Ausreise aus Algerien geboren worden sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass anfangs die Mutter seiner Exfreundin gegen die Beziehung gewesen sei und nach der Geburt seines Sohnes würden es die Brüder gewollt haben, dass er heirate. Mehr sage er dazu nicht.
In seiner Heimat habe er keinerlei Schwierigkeiten mit Behörden oder der Polizei gehabt, er sei nie Mitglied einer Partei oder politischen Gruppierung gewesen und auch niemals wegen seiner Rasse, Religion, Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor der Familie seiner Exfreundin. Ich wolle nicht mehr zusammengeschlagen werden.
Nach Erörterung der der Länderberichte zu Algerien ergänzte der Beschwerdeführer, dass er die Situation in seinem Land kenne und keine Stellungnahme abgeben wolle.
Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich brachte er vor, dass er im Juli 2010 nach Österreich gekommen und seither im Bundesgebiet aufhältig sei. Anfang 2011 sei er nach Schweden ausgereist, aber wieder nach Österreich zurückgekehrt. Zweimal sei er aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung im Gefängnis gesessen.
Seit eineinhalb Jahren habe er eine österreichische Freundin, welche ihm den Unterhalt finanziere, zumal er nicht arbeite. Seine Freundin arbeite auch nicht und lebe von der Sozialhilfe. Beide seien obdachlos. Wo seine Freundin eine Schlafstelle bekomme, da gehe auch er hin.
Er hänge tagsüber einfach so herum, Deutschkurse habe er keine gemacht, er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und habe - von seiner Freundin abgesehen - keine nahen Bindungen zu Österreich. Sein Sohn, seine Schwester und seine weiteren Verwandten würden immer noch in der Heimat leben.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
9. Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2015, Zl. 13-14746200/1282101 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ebenfalls abgewiesen und im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrent-scheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 03.09.2010 verloren habe und im Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder eine drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht habe und insofern der Asylantrag abzuweisen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte sie aus, dass eine Rückkehrbefürchtung nicht glaubhaft dargelegt worden sei und im Fall der Rückkehr nach Algerien der Beschwerdeführer keiner Bedrohung oder einer drohenden Gefahr ausgesetzt sei. Da eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. referierte die belangte Behörde, dass kein Familienbezug und kein Familienleben in Österreich vorliegen würden und der Beschwerdeführer nach seiner rechtskräftigen Verurteilung mit 30.09.2010 sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen seien nicht erkennbar und auch nicht behauptet worden. Ebenso wenig sei eine legale Beschäftigung oder etwa eine absolvierte Ausbildung festzustellen. Bezüglich der behaupten zwei Jahre dauernden Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde ausgeführt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Partnerin obdachlos seien und diese von der Sozialhilfe lebe. Der Beschwerdeführer würde den eigenen Angaben zufolge nicht arbeiten, sondern den ganzen Tag herumhängen. Der Beschwerdeführer sei mittellos sein Unterhalt sei in keinem Fall auf Dauer gesichert. Eine intensive familiäre Bindung liege ebenso nicht vor wie ein besonderes Ausmaß an Integration. Er besuche keinen Deutschkurs, sei nirgendwo Mitglied und auch nicht karitativ tätig. Er erhalte lediglich Unterstützung von der Freundin, die selbst Sozialhilfeempfängerin und obdachlos sei. Trotz des kurzen Aufenthalts sei der Beschwerdeführer durch die Begehung mehrerer Straftaten in Erscheinung getreten und der Asylantrag sei offensichtlich missbräuchlich gestellt worden. Die rechtskräftigen Verurteilungen würden zeigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.
In der Güterabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 und 55 AsylG würden nicht vorliegen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei gemäß § 50 FPG zulässig.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde zunächst aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z und Z 2 FPG erfüllt seien. Im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose seien die rechtskräftigen Verurteilungen zu neun Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) sowie die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aufgrund Suchtmitteldelinquenzen zu berücksichtigen. Auf die Schwere dieser Strafdaten sei Bedacht genommen worden und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen und damit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes sei zulässig, angemessen, verhältnismäßig und dringend geboten. Der Beschwerdeführer zeige durch sein Verhalten, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, so habe er die Grundversorgung verlassen und sich auf eigene Faust durchgeschlagen. Auch nach der ersten Haftentlassung sei er vom eingeschlagenen Lebenswandel nicht abgegangen, sei unsteten Aufenthalts geblieben und weiter straffällig geworden. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden. Der Lebensunterhalt sei durch Begehung von Straftaten bestritten worden. Er stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
Zu Spruchpunkt V. erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 30.01.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe. An diesem Tag sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden und mit den Urteilen vom XXXX und XXXX des Landesgerichts XXXX sei er jeweils zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Der Verlust des Aufenthaltsrechts sei ihm mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2014 mitgeteilt worden und er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, wenngleich ihm mit 30.01.2014 der faktische Abschiebeschutz zukomme.
Zu Spruchpunkt IV. wurde schließlich ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung gemäß 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG anzuerkennen gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keine Verfolgungsgründe glaubhaft vorgebracht habe.
10. Der bezeichnete Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2015 mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise samt der Verfahrensanordnung des BFA vom 10.06.2015, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, zugestellt.
11. Mit dem auf dem auf den 25.06.2015 datierten und per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
11.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde der Bescheid zur Gänze angefochten und folgende Anträge gestellt,
der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten
in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkannt wird;
die ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FGP nach Algerien aufheben;
zudem möge das gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z1 FPG ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren aufgehoben, in eventu die Dauer verkürzt werden.
In der Beschwerdebegründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges bezüglich der vorgebrachten Fluchtgründe zunächst vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte verwiesen und weiter ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in Österreich befinde und mehrfach straffällig geworden sei, eine österreichische Lebensgefährtin habe und er mangels Unterbringung in der GVS obdachlos sei. Ihm drohe im Falle der Abschiebung in Algerien eine Haftstrafe wegen illegaler Ausreise, wobei die Gründe der Rückführung genau geprüft würden. Dabei könne sich unter Umständen ergeben, dass er in Österreich wegen Suchtmitteldelikten in Haft gewesen sei, was ihn in Algerien einer weiteren Strafverfolgung sowie eine Unterbringung in einem algerischen Gefängnis aussetzen würde. Die letzte Haftentlassung sei bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren erfolgt, womit anzunehmen sei, dass er keine weiteren Straftaten begehen werde. Soweit ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer ab 03.09.2010 bzw. 30.01.2014 sein Aufenthaltsrecht verloren habe, sei entgegenzuhalten, dass ihm diesbezüglich keine entsprechende Information über die Entziehung erteilt worden sei. Eine genaue Begründung für die gewählte Dauer des Einreiseverbotes fehle. Die Lebensgefährtin wäre zum Privatleben zu befragen gewesen. Der Umstand der bedingten Entlassung hätte in der Zukunftsprognose miteinbezogen werden müssen. Die Entscheidung des BFA sei in Summe nicht zutreffend und es werde um neuerliche Prüfung und Wiederzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Strafgerichtsakten wurden am 06.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, Zl. 10 06.165-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und unter einem wurde ausgeführt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. 10 06.165-EAST-Ost wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 1006.165-EAST-Ost gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben und ausgesprochen, dass das Asylverfahren in Österreich geführt wird.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
1.5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
1.7. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Behauptet wurde hingegen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in Algerien bei seiner Schwester und seinem Schwager lebe.
Der Beschwerdeführer führt den eigenen Angaben zufolge seit rund zwei Jahren eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, welche selbst arbeits- und obdachlos ist und von der Sozialhilfe lebt.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich und er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, ass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat oder Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Einrichtung ist. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau, er verfügt jedoch über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er ist seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 mit seinem eigenen unverfälschten Reisepass legal aus Algerien in die Türkei ausgereist und hat sich in der Folge dort rund eineinhalb Jahre aufgehalten, bevor er nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland nach Österreich gelangte.
1.9. Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit vom 21.01.2015 bis 31.03.2015 Leistungen aus der Grundversorgung, und zwar in Form einer Krankenversicherung. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und er übt auch keine karitativen Tätigkeiten aus. Er ist de facto mittellos und lebt von der finanziellen Unterstützung seiner Sozialhilfe empfangenden Freundin.
1.10. Der Beschwerdeführer war - von den Haftzeiten in Österreich abgesehen - zu keinem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Derzeit liegt eine seit 16.07.2015 aufrechte Obdachlosenmeldung vor.
1.11. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Es konnte nicht festgestellt werden, welche berufliche Ausbildung der Beschwerdeführer tatsächlich absolviert hat, zumal er dazu unterschiedliche Angaben (Elektroinstallateur, Elektromonteur, Autoelektriker) machte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer akut lebensbedrohlichen psychischen und physischen Erkrankung leidet bzw. er dauerhaft behandlungs- oder pflegedürftig wäre und dies wurde von ihm im gesamten Verfahren auch nie behauptet.
1.12. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machten konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
1.13. Es konnten auch sonst keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre. Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist, liegt ebenfalls nicht vor.
1.14. Festgestellt wird, dass sich die dem Beschwerdeführer vom BFA am 31.10.2014 zur Einsicht- und gleichzeitiger Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen betreffend Algerien inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid decken. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
1.15. Der Beschwerdeführer weist allein bei der Landespolizeidirektion XXXX folgende verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf:
XXXX Strafverfügung vom XXXX; § 121 Abs. 2 FPG € 300,-
Meldeverpflichtung nicht nachgekommen; XXXX Straferkenntnis vom XXXX § 81 Abs. 1 SPG € 110,- öffentliche Ordnung gestört; XXXX Strafverfügung vom XXXX § 82 Abs. 1 SPG € 100,- , § 81 Abs. 1 SPG €
100,-, Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, Amtshandlung behindert, öffentlich Ordnung gestört; XXXX Strafverfügung vom XXXX § 121 Abs. 3 Z3 FPG € 50,- maßgebliches Dokument für Aufenthaltsberechtigung nicht ausgehändigt; XXXX Strafverfügung vom XXXX § 121 Abs. 2 FPG € 100,- , Meldeverpflichtung nicht nachgekommen; XXXX Strafverfügung vom XXXX § 84 Abs. 1 Z 4, §. 36 Abs. 1v.3 SPG € 150,- XXXX trotz Betretungsverbot betreten; XXXX Strafverfügung vom XXXX § 84 Abs. 1 Z 4, § 36 Abs. 1,3 SPG € 150,- , XXXX trotz Betretungsverbot betreten; Vorführung zum Strafantritt; XXXX Strafverfügung vom XXXX § 84 Abs. 1 Z 4, § 36 Abs. 1,3 SPG € 150,- , XXXX trotz Betretungsverbot betreten, Vorführung zum Strafantritt; XXXX Strafverfügung vom XXXX § 84 Abs. 1 Z 4, § 36 Abs. 1,3 SPG € 100,- , XXXX trotz Betretungsverbot betreten - Aufforderung Antritt Ersatzfreiheitsstrafe - SV bar bezahlt; XXXX Strafverfügung vom XXXX § 84 Abs. 1 Z 4, § 36 Abs. 1,3 SPG € 200,- , XXXX trotz Betretungsverbot betreten ? Vorführung zum Strafantritt XXXX , Abschreibung uneinbringlicher Forderungen € 2.500,- , XXXX; XXXX, vom XXXX , § 81 Abs. 1 SPG - Öffentlich Ordnung gestört, a.a.; XXXX vom XXXX, § 120 Abs. 1a FPG , € 150,- a.a. XXXX vom XXXX , § 81 Abs. 1 SPG, Zahlung € 150,- gesamt, bezahlt € 50,- Restl. € 100,-
Haftzeit; XXXX vom XXXX, § 65 Abs. 3 StVO, § 60 Abs. 3 StVO € 30,- , a. a.; XXXX vom XXXX, € 500,- § 120 Abs. 1a, a.a. XXXX vom XXXX €
40,- § 76 Abs. 3 StVO, a.a.;
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Strafgerichtsakten sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde von der Landespolizeidirektion XXXX eine Auskunft über die bei ihr evidenten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie zusätzlich eingeholten Auszügen verschiedener Evidenzen (siehe oben 2.1.).
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keinerlei in besonderem Maß zu berücksichtigende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis zur seiner Ausreise in die Türkei in Algerien bzw. danach für rund eineinhalb Jahre in der Türkei und für rund zwei Monate in Griechenland gelegen hat.
Es ergibt sich auch, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde.
Daran vermag auch Behauptung des Beschwerdeführers, er führe mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit rund zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer zum einen bei der Einlassung in diese Beziehung sich seines unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen war und diese Beziehung erst seit rund zwei Jahren, also erst seit relativ kurzer Zeit besteht. Zum anderen ist hervorzustreichen, dass laut Auskunft des Zentralen Melderegister der Beschwerdeführer und seine Freundin zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Wohnsitz genommen bzw. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Beschwerdeführer selbst angeben hat, dass seine Freundin - wie er selbst auch - obdachlos sei und er ihr lediglich zu ihren Notschlafstellen nachfolge. Auch wurde die Intensität dieser Beziehung durch die mehrmonatigen Haftstrafen bzw. Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum wiederholt abgeschwächt. Eine intensive und sohin in Bezug auf die Integration besonders zu berücksichtigende Lebensgemeinschaft kann daher nicht angenommen werden.
Zudem ist der Vollständigkeit halber zu konstatieren, dass die Freundin den Angaben des Beschwerdeführers zufolge selbst Sozialhilfeempfängerin und arbeitslos ist und ihm aus ihren von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mitteln finanzielle Unterstützung gewährt, während der Beschwerdeführer laut aktuellem Grundversorgungsauszug lediglich in der Zeit zwischen 21.01.2015 und 31.03.2015 nur krankenversichert war und darüber hinaus keine weiteren Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Ein gesicherter Unterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann folglich ebenfalls nicht angenommen werden.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet nach dem Suchtmittelgesetz entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die entsprechenden Gerichtsakten. Die 16 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die allein bei der LPD XXXX im Zeitraum 12.06.2013 und 21.04.2015 angefallen sind, ergeben sich aus einer schriftlichen Auskunft der LPD XXXX vom 30.01.2015.
Aus den Gerichtsakten zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz (13.07.2010) laufend mit Suchtmitteldelinquenzen in Erscheinung getreten ist, welche zu seiner Erstverurteilung geführt haben. Trotz dieser Erstverurteilung und einer dabei verhängten Haftstrafe setzte der Beschwerdeführer seine gewinnorientieren Drogenverkäufe weiter fort, obwohl bereits ein zweites strafgerichtliches Verfahren gegen ihn anhängig und auch sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war. Hervorzuheben ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer trotz der gerichtlichen Erstverurteilung und des bereits erlittenen Haftübels und eines bereits wieder anhängigen Strafverfahrens nicht von der Begehung weiterer Drogendelikte abhalten ließ.
Da der Beschwerdeführer bereits vor seiner Asylantragstellung im Suchtmittelmilieu wiederholt mit gewinnorientierten Drogenverkäufen in Erscheinung getreten war, keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und sich trotz einer Verurteilung und weiterer Gerichtsanhängigkeit sich nicht von den Drogenverkäufen abhalten ließ, liegt einerseits der Schluss sehr nahe, dass der Beschwerdeführer primär mit der Intention in Bundesgebiet eingereist, hier mit Gewinnerzielungsabsicht Suchtmittel verkaufen zu wollen, während ihm andererseits der (unberechtigte) Asylantrag demzufolge nur zur Erlangung eines (vorübergehenden) Aufenthaltsberechtigung dienen sollte.
Hinzuweisen ist auch auf das Faktum, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 12.06.2013 bis 21.05.2015 allein in XXXX insgesamt 16 Mal mit Verwaltungs-übertretungen (Störung der öffentlichen Ordnung, Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, Betretungsverbot, Verstöße gegen das FPG bzw. der Meldeverpflichtung etc.) massiv polizeilich in Erscheinung getreten ist.
2.2.4. Der Beschwerdeführer verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt vorwiegend mit Suchtmittelhandel. Das ergibt sich einerseits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug und andererseits aus der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung bzw. aus den diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalten.
2.2. 5 Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ledig ist und sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet. Zudem findet sich im gesamten vorliegenden Akt kein weiterer Ansatzpunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befindet, welcher die spätere Ausübung einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatstaat ausschließen bzw. in Frage stellen könnte und es wurde auch eine gesundheitliche Einschränkung zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bereits in Beschäftigungsverhältnissen befunden hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers.
2.2.6. Dass der Beschwerdeführer über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
2.2.7. Dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Haftentlassung bzw. seit seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum lediglich über eine Obdachlosenadresse im Bundesgebiet verfügt und in keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin lebt, ist einem aktuellen ZMR-Auszug zu entnehmen und deckt sich auch mit seinen Aussagen.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
2.3.1. Es ist den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, wonach der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen gänzlich zu versagen ist. Der Beschwerdeführer hat - und das wurde von der belangten Behörde in schlüssiger Weise durch Hervorheben einzelner Fakten und Behauptungen anschaulich illustriert - verschiedene entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente in gänzlich sich widersprechende Versionen geschildert. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorgebracht, die Eltern seiner Exfreundin seien gegen die Beziehung gewesen, während er später ausführte, selbst gegen die Beziehung gewesen zu sein und seine Exfreundin sogar als "Schlampe" titulierte. Der Beschwerdeführer brachte zudem unterschiedliche Fluchtrouten vor und gestand selbst ein, bei der Erstbefragung diesbezüglich gelogen zu haben, um eine allfällige Abschiebung zu vereiteln. Während er bei der Erstbefragung angegeben hatte, illegal aus Algerien ausgereist zu sein, brachte er in der Einvernahme vor der Organwalterin des BFA vor, im Besitz eines eigenen und unverfälschten Reisepasses gewesen, und mit diesem Dokument legal aus Algerien in die Türkei ausgereist zu sein. Dass der Dolmetscher bei Erstbefragung von sich aus übersetzt haben sollte, der Vater des Beschwerdeführers sei 70 Jahre und die Mutter 65 Jahr alt, ohne dass das der Beschwerdeführer zuvor zu Protokoll gegeben habe, erscheint ebenso völlig abstrus, wie die Behauptung, der Dolmetscher habe nicht übersetzt, dass er einen Sohn habe. Dies umso mehr, als alle anderen Angaben im Protokoll "richtig" übersetzt worden wären und laut Protokoll auch eine Rückübersetzung durchgeführt, und zudem vermerkt wurde, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Im Übrigen wurde dieses Erstbefragungsprotokoll vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben (vgl. AS 623 f). Zudem ist hervorzustreichen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung am 03.08.2010 gegenüber einem Organ der Bundespolizeidirektion XXXX ebenfalls niederschriftlich angegeben hat, dass seine Eltern Mohamed und Fatima weiterhin in Algerien leben würden, er ledig sei und keine Sorgepflichten habe (vgl. AS 35 f).
Wenig überzeugend erscheint ebenfalls das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer es trotz drei oder vier Angriffen durch die Brüder seiner Exfreundin, bei dem er sogar einmal mit einem Messer verletzt worden und im Krankenhaus behandelt worden sei, unterlassen habe, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, obwohl gerade diese Maßnahme aller Wahrscheinlichkeit nach das probateste Mittel gewesen wäre, um weitere Angriffe zu vermeiden. Stattdessen will sich der Beschwerdeführer kurzum entschlossen haben, die Flucht in die Türkei anzutreten, was jedoch angesichts des dafür erforderlichen Aufwandes und der ihm inhärenten Begleiterscheinungen, nämlich den abrupten und gänzlichen Verlust des familiären, sozialen und beruflichen Umfeldes, im Vergleich zu einer (einfachen) Anzeige bei der Polizei völlig unverhältnismäßig und zugleich als nicht nachvollziehbar erscheint.
Auch hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine gänzlich andere Wohnanschrift in seiner Heimat angegeben als bei seiner späteren Einvernahme und er war auf Nachfrage auch nicht bereit, diesen Widerspruch in irgendeiner Weise aufzuklären.
Wie vom BFA ebenfalls zutreffend hervorgehoben, brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung trotz entsprechender Fragestellungen im Befragungsformular und auch bei der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX am (03.08.2010) nicht vor, einen Sohn in Algerien bzw. Sorgepflichten zu haben. Insofern erscheint ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Einvernahme vom 31.10.2014 darauf besinnt, Vater eines "ca. acht bis neun Jahre" alten Sohnes zu sein. Er zeigte auch keine Bereitschaft vor dem BFA den Widerspruch bezüglich des Geburtstermins seines Sohnes trotz diesbezüglich insistierender Nachfrage aufzuklären (vgl. AS 1118).
Im Lichte dieser - nur exemplarische herausgehobenen Widersprüche und Inkohärenzen in den Behauptungen des Beschwerdeführers zeigt sich für den erkennenden Richter in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen - und sohin auch im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen, nämlich, dass er nicht mehr zusammengeschlagen werden wolle, gänzlich die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen nach dem AsylG und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu A)
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Gewährung von Asyl:
(Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er seine Exfreundin trotz eines gemeinsamen Sohnes nicht heiraten habe wollen und er deshalb von Familienmitgliedern seiner Exfreundin wiederholt geschlagen bzw. bedroht und einmal sogar mit einem Messer verletzt worden sei.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Widersprüchlichkeit von wesentlichen Teilen seines Vorbringens (insbesondere zum fluchtauslösenden Ereignis) die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Einer solchen Bedrohung mangelt es überdies an der Asylrelevanz, weil damit keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht wird.
Vielmehr gründet sich die behauptete Verfolgung nur auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer von Familienmitgliedern seiner Exfreundin bedroht bzw. körperlich angegriffen worden sei. Selbst bei Wahrunterstellung läge sohin eine Privatverfolgung vor, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht und insofern wäre diese Verfolgung auch nicht auf seine politischen Gesinnung oder religiöse Einstellung bzw. auf den Umstand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder zur Volksgruppe der Araber zurückzuführen. Eine ihm unterstellte oppositionelle politische Gesinnung ist auch vor dem Hintergrund nicht anzunehmen, dass die Bedrohung von der Familie seiner Exfreundin ausgehe. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder wegen seiner moslemischen Religionszugehörigkeit ist im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zutage getreten.
Somit haben sich weder aus den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten und auch nicht aus dem Beschwerdeschriftsatz hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben, die unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnte.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt - vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Algerien - aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz:
Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Algerien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen (vgl. die Ausführungen in den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid, Bescheidseite 23f). Zudem herrscht in Algerien Bewegungsfreiheit und dem Beschwerdeführer wäre es möglich, sich allenfalls in einem anderen Landesteil Algeriens niederzulassen (vgl. die Ausführungen in den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid, Bescheidseite 35f).
Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz:
(Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Im konkreten, hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde eine Gefährdungslage iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zwar behauptet, jedoch hat die Beweiswürdigung zweifelsfrei ergeben, dass dieses Vorbringen über die Behauptungsebene nicht hinausgeht, zumal der Beschwerdeführer der angeblichen Bedrohung nicht ausgesetzt war.
Darüber hinaus ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aufgrund der unbedenklichen Länderberichte gerichtsbekannt, dass für die Bevölkerung eine allfällige Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 jedenfalls nicht im gesamten Staatsgebiet gegeben ist. Selbst wenn es also lokal zu einer solcher Gefährdungslage kommen sollte - was auch für Algerien im Übrigen nicht ausgeschlossen werden kann -, führt dies für sich allein noch nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Schließlich besteht für den Beschwerdeführer in Algerien selbst die Möglichkeit, durch ein Ausweichen in einen anderen Teil des Landes Abhilfe zu schaffen. Der belangten Behörde kann daher mit Blick auf § 8 Abs. 3 Asylgesetz 2005 schon deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat, zumal ihm - wie oben ausgeführt - eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 offensteht.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Algerien vor seiner Ausreise bestritten hatte und auch während seines Aufenthaltes in der Türkei und in Griechenland seine existenziellen Lebensbedürfnisse befriedigen konnte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr nicht wieder in der Lage sein sollte, seine existenzielle Lebensgrundlage zu sichern, zumal es ihm durchaus in zumutbarer Weise offen steht, allenfalls durch Aufnahme von Gelegenheits-arbeiten, durch die Inanspruchnahme der Hilfe von in Algerien tätigen NGOs und Wohltätigkeitsvereinen (vgl. die Ausführungen in den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid, Bescheidseite 27f, 41f) sowie durch Unterstützung seiner in Algerien lebenden Familienmitglieder die dafür erforderlichen Mittel zu lukrieren.
Im Hinblick auf die im Beschwerdeschriftsatz behauptete Gefahr, dem Beschwerdeführer drohe wegen der illegalen Ausreise sowie der Verurteilungen in Österreich die Gefahr einer weiteren gerichtlichen Verfolgung in Algerien bzw. die Gefahr einer Gefängnisstrafe, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen in seiner Vernehmung vom 31.10.2014 selbst angegeben hat, im Jahr 2008 legal mit einem gültigen auf seinem Namen ausgestellten und unverfälschten Reisepasse aus Algerien in die Türkei ausgereist zu sein. Insofern ist keine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Algerien anzunehmen und die behauptete Verfolgungsgefahr zielt ins Leere.
Zum anderen ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu konstatieren, dass eine unbedingte Haftstrafe allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten wäre (vgl. die Ausführungen in den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid, Bescheidseite 41f).
Im Übrigen kann den Länderfeststellungen nichts entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der österreichischen Verurteilungen mit weiteren Repressalien bzw. mit einer weiteren Strafverfolgung in Algerien zu rechnen hätte und wurde eine solche Gefahr vom Beschwerdeführer auch nur in unsubstantiierter Weise erstmals im Beschwerdeschriftsatz in den Raum gestellt, sodass dieses Vorbringen aus Sicht des erkennenden Richters lediglich zur Erlangung eines subsidiären Schutzes bzw. der Verhinderung einer Abschiebung nach Algerien dienen sollte.
In diesem Kontext ist auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 18.2.2004, Zl. 99/20/0573 zu verweisen, wonach in Ansehung der ständigen Rechtsprechung des EGMR eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK im Zielstaat eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") voraussetzt.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wird im Falle der Abweisung des Asylantrages nur für unzulässig zu erklären sein, wenn sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des EGMR, der insoweit nach Ansicht des VwGHes zu folgen ist, die ernsthafte Gefahr ergibt, dass es zu den behaupteten Folgewirkungen der Aufenthaltsbeendigung kommen würde. Handelt es sich um spekulative, allenfalls nur zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vorgetragene Behauptungen, so wird gegenteilig zu entscheiden sein.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.
3.3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers:
(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit etwa Juni 2010 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Algerien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Vielmehr ist der Beschwerdeführer - wie unten ausgeführt - mit der Verhängung der Untersuchungshaft bzw. der nachfolgenden Verurteilung gemäß § 13 AsylG bereits am 30.01.2014 seines Aufenthaltsrechtes in Österreich verlustig geworden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Daran vermag auch Behauptung des Beschwerdeführers, er führe mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit rund zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft, nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer zum einen bei der Einlassung auf diese Beziehung sich seines unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen war und diese Beziehung erst seit rund zwei Jahren, also erst seit relativ kurzer Zeit besteht. Zum anderen ist hervorzustreichen, dass laut Auskunft des Zentralen Melderegister der Beschwerdeführer und seine Freundin zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Wohnsitz genommen bzw. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Beschwerdeführer selbst angeben hatte, dass seine Freundin - wie er selbst auch - obdachlos sei und er ihr lediglich zu ihren Notschlafstellen nachfolge. Auch wurde die Intensität dieser Beziehung durch die mehrmonatigen Haftstrafen bzw. Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum wiederholt abgeschwächt. Eine intensive und sohin in Bezug auf die eine allfällige Aufenthaltsverfestigung besonders zu berücksichtigende Lebensgemeinschaft kann daher nicht angenommen werden.
Zudem ist der Vollständigkeit halber zu konstatieren, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Freundin selbst Sozialhilfeempfängerin und arbeitslos ist und dem Beschwerdeführer aus diesen Mitteln finanzielle Unterstützung gewährt, während der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Grundversorgungsauszug in der Zeit zwischen 21.01.2015 und 31.03.2015 (lediglich) krankenversichert war und darüber hinaus keine weiteren Leistungen bezogen hat. Ein gesicherter Unterhalt des Beschwerdeführers kann im Bundesgebiet folglich ebenfalls nicht angenommen werden.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise (Juli 2010) und Asylantragstellung (13.07.2010) ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer ist zudem seinen eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich nach Schweden ausgereist, wieder zurückgekehrt und ist - wie unten angeführt - seit 30.01.2015 seines Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 AsylG bereits verlustig geworden. Der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren und nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts darüber hinaus stets bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und er verfügt auch über keine berücksichtigungswürdigenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt nicht genützt, um Deutschkurse zu besuchen, Mitglied in einem Verein oder karitativen Organisation zu werden oder sonstiges Maßnahmen zu ergreifen, um sich in Österreich zu integrieren. Ganz im Gegenteil, der Beschwerdeführer wurde wiederholt im Suchtmittelmilieu strafbar und beschäftigt seit seiner Einreise permanent die Polizei bzw. die Justiz und Verwaltungsstrafbehörden. Zwei rechtskräftige Verurteilungen sind evident, der Beschwerdeführer hat bereits zwei Haftstrafen sowie wiederholte Verwaltungshaftstrafen verbüßt. Zudem sind von ihm innerhalb von zwei Jahren allein in XXXX 16 Verwaltungsstraftatbestände verwirklicht worden.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur ein äußerst geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in äußerst geringem Maße gegeben.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Algerien verbracht hat, die Sprache seines Heimatlandes weiterhin auf Muttersprachenniveau spricht und er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates trotz seiner Abwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin relativ gut vertraut ist, ist anzunehmen, dass seine Bindung zum Heimatstaat wesentlich größer ist, als jene, zu Österreich. Dies umso mehr, als dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Algerien leben und er die deutsche Sprache nicht beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist ist, er einen unberechtigten Asylantrag gestellt hat und er seinen bisherigen Aufenthalt nicht für qualifizierte Deutschkurse oder sonst zu berücksichtigende Integrationsschritte genützt hat spricht nach Ansicht des erkennenden Richters zudem gegen einen beim Beschwerdeführer vorhandenen Integrationswillen. Der fehlende Integrationswillen wird deutlich durch die Begehung einer Vielzahl von gerichtlich strafbaren Handlungen hervorgehoben. Die einschlägigen gerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtmittelhandels sprechen diesbezüglich eine eindeutige Sprache. Zudem sind ein Vielzahl von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen evident, mit denen der Beschwerdeführer klar seine völlige Ignoranz der österreichischen Gesellschaft und der ihr zugrunde liegenden Werteordnung zum Ausdruck bringt.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein verschwindend geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, völlig in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint keinesfalls unverhältnismäßig.
Insofern sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
(Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist zu betonen, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - und auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - bei Suchmitteldelinquenzen ein besonders verpöntes Verhalten anzunehmen ist (vgl. VwGH 24.4.2012, 2011/23/0168; VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenzen - wie zuvor ausgeführt - nicht nur bereits wiederholt konstatiert, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, sondern darüber hinaus auch festgehalten, dass bei Suchtmittel-tätern erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und dass an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662 m. w.N.).
Wie oben dargestellt, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgerichts XXXX wegen der zahlreicher Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Wie bereits dargelegt ist der Beschwerdeführer bereits vor seiner Asylantragstellung im Suchtmittelmilieu wiederholt mit Drogenverkäufen in Erscheinung getreten (vgl. oben unter Punkt II. 2.2.3), sodass in Ansehung dieser Tatsache der Schluss einerseits nahe sehr liegt, der Beschwerdeführer ist primär mit der Intention eingereist, im Bundesgebiet mit Gewinnerzielungsabsicht Suchtmittel verkaufen zu wollen, während andererseits der unberechtigte Asylantrag zur Erlangung eines (vorübergehenden) Aufenthaltsberechtigung dienen sollte.
Obwohl der Beschwerdeführer bereits wegen seiner strafbaren Handlungen eine unbedingte Haftstrafe zu verbüßen hatte und der Ausgang seines Asylverfahrens weiterhin offen und ein weiteres strafgerichtliches Verfahren anhängig war, setzte der Beschwerdeführer seinen gewinnorientierten Suchtgifthandel in der Zeit zwischen 23.06.2013 und 29.01.2014 unbeirrt fort, sodass er mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen zahlreicher weiterer Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz neuerlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, im konkreten Fall zu einer Haftstrafe von acht Monaten unbedingt, verurteilt wurde.
In diesem Urteil wurde im Hinblick auf die Strafbemessung lediglich das Geständnis als mildernd in Kalkül gezogen, während das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens als erschwerend gewertet wurden.
Aufgrund einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Recherche zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet auch wiederholt in verwaltungstrafrechtlicher Hinsicht mit massiven Übertretungen polizeilich in Erscheinung getreten ist. So ist er in der Zeit zwischen 12.06.2013 bis 21.04.2015 allein im Stadtgebiet von XXXX insgesamt 16 Mal mit Verwaltungsübertretungen (Störung der öffentlichen Ordnung, Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, Betretungsverbot, Verstöße gegen das FPG bzw. der Meldeverpflichtung etc.) polizeilich beamtshandelt und bestraft worden.
Im Lichte dieser konkret vorliegenden, individuellen Sach- und Faktenlage ist unter entsprechender Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vom erkennenden Richter zu konstatieren, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes nicht als überschießend anzusehen ist.
Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer insbesondere durch den Verkauf von Drogen an eine Vielzahl von verschiedenen Personen über einen langen Zeitraum hinweg - ungeachtet des enormen volkwirtschaftlichen Schadens, welcher sich aus der Behandlung suchmittelkranker Personen und deren Ausfall am Arbeitsmarkt etc. ergibt - aktiv an der Entstehung und Vermehrung menschliches Leids in Form gesundheitlicher und sozialer und familiärer Probleme der Suchtmittelkranken beigetragen hat, wobei sich die besondere Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Richteris darin manifestiert, dass der Beschwerdeführer aus der Suchtmittelkrankheit anderer Menschen Profit schlug bzw. zu schlagen versuchte.
Durch dieses über mehrere Jahre und trotz einschlägiger Verurteilung vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten, eingedenk der 16 Verwaltungsübertretungen innerhalb der letzten beiden Jahre alleine im Stadtgebiet von XXXX, wird die öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet in einem sehr hohen Maß gefährdet, und nach Ansicht des erkennenden Richters sind keine greifbaren Anhaltspunkte festzumachen, anhand derer davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen wird. Wie oben ausgeführt, beschäftigt der Beschwerdeführer seit seiner Einreise permanent die Polizei bzw. die Justiz und Verwaltungsstrafbehörden.
Die hohe Wiederholungsgefahr im Suchtmittelbereich ist notorisch (vgl. VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662 m.w.N.) und wird dadurch verstärkt, dass dem Beschwerdeführer - wie unten angeführt - kein Aufenthaltsrecht in Bundesgebiet zukommt Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, er geht keiner (legalen) Beschäftigung nach und befindet sich auch nicht in der Bundesbetreuung. Er verfügt über keine Sprachkenntnisse und unterhält auch keine berücksichtigungswürdigen, tieferen sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Sorgepflichten im Inland konnten nicht festgestellt werden, ebenso wenig liegt ein besonders zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben im Inland vor. Der Beschwerdeführer ist obdachlos und de facto mittellos. Er lebt von der finanziellen Unterstützung seiner Sozialhilfe empfangenden Freundin, welche ebenfalls obdachlos ist. Der Beschwerdeführer hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Algerien verbracht. Den Lebensunterhalt versuchte sich der Beschwerdeführer bereits seit seiner Einreise in das Bundesgebiet mit dem gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln zu finanzieren. Haftstrafen konnten ihn davon nicht abhalten.
Eine positive Zukunftsprognose kann vom erkennenden Richter in der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Persönlichkeitsstruktur bzw. des Persönlichkeitsbildes nicht abgegeben werden.
Zudem liegt die letzte Verurteilung knapp 14 Monate zurück und aus den verwaltungspolizeilichen Vormerkungen aus den Jahren 2014 und 2015 zeigt sich keine maßgebliche Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung im Einklang mit den Erwägungen der belangten Behörde ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und dringend notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung war somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3.5. Verlust des Aufenthaltsrechts:
(Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)
3.3.5.1. § 13 Asylgesetz regelt das Aufenthaltsrecht eines Asylwerbers und lautet:
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. er Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
3.3.5.2. Wie oben unter Punkt I. 9.1. ausgeführt, erwog die belangte Behörde im bekämpften Bescheid, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 30.01.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe. An diesem Tag sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden und mit den Urteilen vom XXXX und XXXX des Landesgerichts XXXX sei er jeweils zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Der Verlust des Aufenthaltsrechts sei ihm mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2014 mitgeteilt worden und er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, wenngleich ihm mit 30.01.2014 der faktische Abschiebeschutz zukomme.
Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde der Beschwerdeführer tatsächlich am 30.01.2014 wegen Suchtmitteldelinquenzen in Untersuchungshaft genommen (AS 499) und in weiterer Folge mit Urteil vom XXXX des Landegerichts XXXX wegen verschiedener Suchtmittelvergehen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Insofern hat der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 3 Asylgesetz mit der Verhängung der Untersuchungshaft, also am 30.01.2014, sein Aufenthaltsrecht verloren. Insoweit die belangte Behörde im bekämpften Bescheid in ihren weiteren Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung des Spruchpunktes V. die Urteile vom XXXX und XXXX erwähnt ist festzuhalten, dass diese sachverhaltsfremd sind und wohl einem Irrtum zugrunde liegen und sohin unbeachtet bleiben können. Auch ist der belangten Behörde im Spruchpunkt V. ein weiterer Irrtum bezüglich des Datums (30.09.2009 anstatt 30.01.2014) unterlaufen.
Insofern war der Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides, wonach der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 30.09.2009 verloren habe, dahingehend zu korrigieren, dass er das Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG mit 30.01.2014 verloren hat.
3.3.5.3. Wenn im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes dem Beschwerdeführer mitzuteilen gewesen wäre und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Information erhalten habe, ist anzuführen, dass es sich in Ansehung des § 13 Abs. 2 AsylG tatsächlich als richtig erweist, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung mitgeteilt hätte werden müssen.
Zutreffend ist auch, dass sich eine solche Verfahrensanordnung nicht im Akt befindet und insofern von der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er keine Information erhalten habe, auszugehen ist.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Richters unter den im § 13 Abs. 2 AsylG genannten Voraussetzungen sein Aufenthaltsrecht ex lege verliert.
Einer Verfahrensanordnung kann sohin lediglich nur eine deklarative, keinesfalls jedoch eine konstitutive Wirkung zugesonnen werden, sodass das bloße Unterlassen dieser Verständigung nichts am (ex lege) Verlust des Aufenthaltsrechts ändert und insofern die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe der Richtigstellung des Datum abzuweisen war.
3.3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
(Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)
3.3.6.1. § 13 BFA-VG regelt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und lautet:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
3.3.6.2. Das BFA hat in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides erwogen, dass die aufschiebende Wirkung im Fall des Beschwerdeführers abzuerkennen gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen im Herkunftsland vorgebracht habe und insofern dieser Sachverhalt dem § 18 Z 4 BFA-VG (idF BGBl. I Nr. 40/2014) zu subsumieren gewesen sei.
Dieser Erwägung der belangten Behörde konnte vom erkennenden Richter beigetreten werden und vor dem Hintergrund des notorischen Faktums (vgl. Punkt II. 3.3.3.), dass nicht anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, war auch Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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