BVwG G303 2011166-1

G303 2011166-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2011166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2011166.1.00

Spruch

G303 2011166-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Senatsvorsitzende über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 04.07.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte erstmals am 26.06.2009 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein.

1.1. Mit Bescheid vom 23.07.2009 hat die belangte Behörde auf Grund des oben angeführten Antrages der BF festgestellt, dass die BF ab 26.06.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 von Hundert. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.07.2009, wonach eine Nachuntersuchung für das Jahr 2014 angeregt wurde.

2. In weiterer Folge fand am 07.05.2014 eine amtswegige Nachuntersuchung durch die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, der BF statt.

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden dabei festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depression (oberer Rahmensatzwert entspricht der Dysthymie und Antriebsarmut, der schweren Schlafstörung, der verminderten Belastbarkeit und dem neuropathischen Schmerzsyndrom unter Therapie)

03.06. 01

40

2

Zustand nach Brustkrebs 2009 (2 Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entspricht dem plastischem Aufbau nach Brustentfernung wegen maligner Grunderkrankung)

08.03. 01

30

3

Lymphödem am rechten Arm (2 Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der Notwendigkeit einer dauernden Kompressionsbehandlung mit konsekutiver Bewegungseinschränkung der rechten oberen Extremität und der Gefühlstörung am rechten Arm)

05.08. 01

30

4

Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach axillärer Dissektion (fixe Position)

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2014 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.07.2014 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung der BF mit 50 von Hundert ab dem der Zustellung dieses Bescheides folgenden Monat festgesetzt.

5. Mit Schreiben vom 07.08.2014 erhob die BF gegen den oben genannten Bescheid eine als "Einspruch" betitelte Beschwerde, mit der Begründung, dass sich ihr allgemeiner Gesundheitszustand verschlechtert habe und brachte einen Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.08.2014 in Vorlage.

6. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 25.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 30.04.2015 wurde der BF der Anspruch auf Invaliditätspension ab 01.04.2015 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt.

8. Mit am 07.07.2015 eingelangten Schreiben teilte die BF dem erkennenden Gericht mit, dass sie ihre Beschwerde vom 07.08.2014 zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet jedoch die Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Da die BF die Beschwerde vom 07.08.2014 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten, Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2014 mit beim Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015 eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.