W208 2104289-1•BVwG W208 2104289-1
W208 2104289-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2015
Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, Mandatsbescheid,<br/>Pauschalgebühren, Rekurs
W208 2104289-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen
XXXX vom 26.01.2015, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt XXXX (im Folgenden: BG) vom 27.05.2014, Zahl: XXXX, wegen Erhöhung der Mietzinse erhob der Beschwerdeführer (folgend: BF) namens sämtlicher Mieter des Hauses XXXXXXXX XXXX, mit Schriftsatz vom 27.06.2014 das Rechtsmittel des Rekurses (beim BG am 02.07.2014 eingelangt).
2. Mit Lastschriftanzeige vom 02.07.2014, Zahl: XXXX, schrieb der Kostenbeamte des Grundverfahrens für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: LG) die Gebühren/Kosten, für die der BF zahlungspflichtig sei, mit € 156,-
("sonstige Vorschreibung Pauschalgebühr Tarifpost 12a lit. a GGG für Rekurs vom 2.7.14") vor.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.07.2014, dem BF durch Hinterlegung am 06.08.2014 zugestellt, schrieb der Kostenbeamte des Gerichtes des Grundverfahrens für die Präsidentin des LG die Zahlung der Pauschalgebühr iHv € 156,- sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,-, somit zusammen € 164,- dem BF vor.
4. Dagegen erhob der BF wiederum im Namen der Mieter mittels Schreiben vom 19.08.2014 Vorstellung (dem BG am 19.08.2014 persönlich überreicht) und führte im Wesentlichen aus, dass der Zahlungsauftrag zur Gänze angefochten werde und lediglich aus Vorsicht Vorstellung eingebracht werde, da bisher nie für selbst verfasste Rekurse Gebühren eingehoben worden seien. Der BF monierte im Weiteren, dass die Einhebungsgebühr von € 8,- unzulässig sei, der Kostenbeamte nicht legitimiert sei, für das LG amtliche Handlungen zu setzen, sondern lediglich für das BG, bis dato dem BF noch nie Gebühren für Rekurse vorgeschrieben worden seien, der Tarifpost 12a lit. a GGG verfassungswidrig sei, da im gegenständlichen Verfahren kein Kostenersatz stattfinden würde und es dem Gleichheitssatz widerspreche, wenn Gerichtsgebühren eingehoben würden für die im Gesetz kein Prozesskostenersatz vorgesehen sei. Überdies stelle der BF einen Ablehnungsantrag gegen den Kostenbeamten mit der Begründung, dass dieser den Zahlungsauftrag erlassen habe und betreffend die Vorstellung keine Amtshandlung mehr setzen dürfe sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Im Verwaltungsakt findet sich ein - auf die Vorstellung bezogener - Aktenvermerk vom 19.08.2014 mit folgendem Inhalt:
"Vorgelegt wird der bezughabende Kostenakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Vorstellung des zahlungspflichtigen Antragsgegners gegen den hg. erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.7.2014."
6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 26.01.2015, dem BF am 05.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt) wurde die Zahlungsverpflichtung des BF für die Pauschalgebühr Tarifpost 12a lit. a GGG des Rekurses vom 02.07.2014 mit € 156,- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit € 8,- festgesetzt und dem BF aufgetragen, den Gesamtbetrag binnen 14 Tagen auf angeführtem Konto einlangend bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens zur Anweisung zu bringen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass in der am 21.09.2011 eingebrachten Außerstreitsache des Antragstellers XXXX wegen Erhöhung der Hauptmietzinse das BG am 27.05.2015 einen Sachbeschluss gefasst habe, gegen den der BF am 27.06.2014 einen Rekurs eingebracht habe. Rechtlich ergebe sich, dass der Anspruch des Bundes auf die in der Tarifpost 12a angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde; zahlungspflichtig sei hiefür der Rechtsmittelwerber (§ 7 Abs. 1 Z 1a GGG). Die Rechtsmittelgebühren für alle Außerstreitverfahren seien mit der Gerichtsgebührennovelle 2009 in der Tarifpost 12a GGG vorgesehen. Für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) betrage die Pauschalgebühr das Doppelte (hier daher € 156,-) der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren. Da in den Außerstreitverfahren der ersten und zweiten Instanz keine Anwaltspflicht bestehe, sei es generell und insbesondere für das Entstehen der Pauschalgebühren irrelevant, ob der Rekurs durch die Partei selbst oder von ihr durch einen Rechtsvertreter eingebracht werde.
Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von € 8,- sei zulässig und verwies die belangte Behörde auf § 6a Abs. 1 und Abs. 2 GEG. Die belangte Behörde erläuterte im Weiteren, dass der Kostenbeamte legitimiert sei, amtliche Handlungen für das LG zu setzen: Für die Erhebung der Gebühren und Kosten sei seit 01.01.2014 der/die Präsident/in des jeweiligen Gerichtshofes erster Instanz zuständig. Diese Aufgabe sei im Umfang der Ermächtigung durch den/die Präsident/in (in an Kostenbeamte des BG bzw. LG delegiert worden. Aus diesem Grund scheine im Briefkopf des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) des LG unter Angabe der Dienststelle des Grundverfahrens und der für die Erlassung der Mandatsbescheide ermächtigte Kostenbeamte auf. Diese habe ordnungsgemäß für die Präsidentin gezeichnet. Ob Tarifpost 12a lit. a GGG verfassungswidrig sei, könne nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof nach Anrufung durch die Partei selbst oder ein Gericht entschieden werden. Der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung des Gesetztes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern, noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
7. Mit einem am 27.02.2015 dem BG überreichten und daher jedenfalls fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zog der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid in Beschwerde, wobei er sein Vorbringen in der Vorstellung im Wesentlichen wiederholte und überdies ausführte, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da gegen einen Zahlungsauftrag die Erhebung einer Beschwerde unzulässig sei, weil § 6 Abs. 1 Satz 3 GEG vorsehe, dass gegen einen Zahlungsauftrag nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig sei. § 6 Abs. 2 Satz 3 GEG widerspreche Artikel 130 Abs. 1. Z 1 B-VG, weil gemäß dieser Bestimmung eine Beschwerde gegen jeden Bescheid erhoben werden könne. Auch der Zahlungsauftrag des Kostenbeamten sei ein Bescheid. Es werde daher angeregt, § 6 Abs. 2 Satz 3 GEG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten. Nach erfolgreicher Aufhebung von § 6 Abs. 2 Satz 3 GEG würde die Beschwerdefrist gegen den Zahlungsauftrag erneut zu laufen beginnen. Der angefochtene Bescheid habe sich mit dem Argument des stillschweigenden Verzichtes der Gerichtsgebühren nicht auseinandergesetzt. Hätte sich der angefochtene Bescheid damit auseinandergesetzt, dann hätte er den stillschweigenden Verzicht angenommen und den angefochtenen Zahlungsauftrag aufgehoben. Es würde somit ein Feststellungsmangel vorliegen, der behoben werden könnte, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anordne.
8. Mit am 25.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Der zuständige Kostenbeamte hat am 31.07.2014 (zugestellt am 06.08.2014) einen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gegen den BF erlassen, gegen den dieser fristgerecht am 19.08.2014 Vorstellung erhoben hat.
Die belangte Justizverwaltungsbehörde (das LG) leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 19.08.2014 kein Ermittlungsverfahren ein - der Mandatsbescheid ist sohin ex lege außer Kraft getreten -, sondern hat nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens die Gerichtsgebühren mit Bescheid festgesetzt.
Festgestellt wird, dass der BF aufgrund des vom ihm beim BG im Außerstreitverfahren zur oa. Zahl (I.1) erhobenen Rekurses vom 27.06.2014 verpflichtet ist, die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 12a lit. a GGG iVm Tarifpost 12 lit. c Z 4 GGG iHv € 156,- zu zahlen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Rekurs des BF, dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, und dem angefochtenen Bescheid. Dass die Präsidentin des LG, die den bekämpften Bescheid erlassen hat, nicht zuständig wäre hat der BF nicht behauptet und ist ihre Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG gegeben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Da der Bescheid dem BF am 05.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die Beschwerde am 27.02.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese rechtzeitig. Auch sonstige Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde ergeben sich nicht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Die vom BF behaupteten Feststellungsmängel und die Notwendigkeit einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens liegen nicht vor.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015, lauten:
"Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."
Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr XXIV. GP 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:
"Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird."
Im Besonderen Teil führen die ErläutRV (7 ff) zur Änderung des GEG u. a. aus:
"Zu Z 2 (§ 6 GEG):
Zu Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorsehreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge. Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind
[...]
Zu Abs. 2: Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewahren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen § 7). Mandatsbescheid ist hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als ‚innerbehördliches Mandat' bezeichnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.
Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisende Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten.
Zu Z 3 (§ 6a GEG):
Zu Abs. 1: Der Inhalt des bisherigen § 6a GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue § 6a GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1. Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft, durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 des Entwurfs auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme. Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach § 35 EG) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.
Zu Z 4 (§ 6b GEG):
Zu Abs. 1: Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (§ 79 GOG, nach Abs. 1 zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (§§ BO und 81 GOG), die Ladungen (§ 87), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (§§ 891E). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt.
Der justizverwaltungsrechtliche Kostenakt wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt.
Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die §§ 4 - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie § 7 AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gem. dem vorgeschlagenen § 6b Abs. 3 nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die §§ 13 - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in § 6b Abs. 2 GEG geregelt werden.
Die §§ 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronische Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den §§ 34 bis 36 AVG zu verhängen. § 36 zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von § 16 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. § 36a AVG betrifft den Angehörigenbegriff.
§ 37 AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der §§ 38 und 38a AVG ist in § 7 Abs. 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die §§ 39 bis 44g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.
§§ 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Bemerkungen S. 437).
Zu Abs. 2: Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.
Zu Z 5 (§ 1 GEG):
Zu Abs. 1: Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen von Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) den Kostenbeamten ermächtigt hat (§ 6 Abs. 2).
Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3. Über die Vorstellung entscheidet stets die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach § 6 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Abs. 3 abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.
Zu Abs. 3: Der erste Satz wiederholt die Anordnung des - ohnehin unmittelbar anwendbaren - § 62 Abs. 4 AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen Fälle, dass sich etwa die Erfassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des § 6 Abs. 2 ermächtigt werden.
Zu Abs. 4: Diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 4a Einerseits soll der Begriff ‚Bundesministerium' durch das Organ ‚Bundesministerin' ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten. Abs. 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 5a.
Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisende Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten."
Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Wesentlichen ausgeführt:
Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Justiz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen. Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen. Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Hingegen ist die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und sind Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, Zahl: 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.
Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsaufgtrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).
Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im § 57 Abs. 3 AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (VwGH 14.10.1983, Zahl: 83/02/0051).
Die relevante Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF lauten:
IV. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
[...]
1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;
[...]"
Die relevante Bestimmung des TP 12a Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lautet bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den VfGH am 31.12.2015 (VfGH 11.12.2014, G 157/2014):
"Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren
"a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.
5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen."
Art. 140 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) idF BGBl. I Nr. 100/2003 lautet auszugsweise:
" [...]
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
[...]
(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden."
Die Höchstgerichte haben dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Mit der angefochtenen TP 12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass TP12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten ‚Wert des Streitgegenstands' auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. [...] Es ist somit für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft (VfGH 11.12.2014, G 157/2014).
Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist. (VwGH 09.11.2011, Zahl: 2011/16/0209).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung am 19.08.2014 innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Die Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde zur Entscheidung könnte vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes dient noch der Partei ermöglicht, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, Zahl: 94/11/0202).
Angesichts der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Bestimmung des § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nunmehr auch im Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren zur Anwendung gelangt (VwGH vom 16.12.2014, Zahlen: Ro 2014/16/0075 und Ro 2014/16/0076), ist im vorliegenden Fall der erwähnte angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) kraft gesetzlicher Anordnung außer Kraft getreten, weshalb eine Entscheidung über die erhobene Vorstellung nicht mehr möglich war. Fallbezogen hat die belangte Behörde folgerichtig selbst im ordentlichen Verfahren über die Pauschalgebühr abgesprochen. Insoferne der BF vorbringt, dass dem Bescheid Rechtswidrigkeit anhaftet, ist diesem Vorbringen der Erfolg versagt. Das Vorgehen der belangten Behörde war rechtmäßig.
Auch den Vorbringen des BF, der Kostenbeamte sei nicht legitimiert für das LG, sondern nur für das BG amtliche Handlungen zu setzen, da eine Ermächtigung iSd § 6 Abs. 2 Satz 1 GEG weder vom angefochtenen Bescheid dargelegt noch dem angefochtenen Bescheid eine konkrete Ermächtigungsurkunde zu entnehmen sei und § 6 Abs. 2 Satz 3 GEG widerspreche Artikel 130 B-VG, weil gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Beschwerde gegen jeden Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht werden könne, ist der Erfolg versagt. Wie unter Punkt II.3.2. dargestellt, ist die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, gemäß § 6 Abs. 2 GEG beibehalten worden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 leg. cit. erlassen. Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann. Der Mandatsbescheid vom 31.07.2014 ist daher der als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG fungierenden Präsidentin des LG zuzurechnen. Der Mandatsbescheid ist ex lege außer Kraft getreten und nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Das Argument der Mandatsbescheid könne vor dem BVwG nicht angefochten werden und § 6 Abs. 2 Satz 3 GEG sei daher verfassungswidrig geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Es ist auch inhaltlich unzutreffend, weil durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzelne nicht aufsteigende (remonstrative) Rechtsmittel wie der Mandatsbescheid weiterhin zulässig sind (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 518, 522 mit weiteren Nachweisen).
Das Vorbringen des BF, dass gegen jeden Bescheid keine Beschwerde iSd Art. 130 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne ist unzutreffend. Wie auch unter Punkt 3.2. in den Erläuterungen des VaJU dargestellt, bestimmt § 6b Abs. 1 GEG, dass soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär das AVG anzuwenden sind. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§6 Abs. 1 leg. cit.) erheben. Diese Bestimmung orientiert sich an § 57 Abs. 2 AVG, der gegen einen Bescheid betreffend Vorschreibungen von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab, beschwert erachtet, das Rechtsmittel der Vorstellung vorsieht. Dadurch wird dargelegt, dass der Gesetzgeber gegen einen Mandatsbescheid nur das Rechtsmittel der Vorstellung vorgesehen hat und vermag der BF mit seinem Vorbringen, dass gegen jeden Bescheid gemäß Art. 130 B-VG eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben sei, nicht durchzudringen. Das Vorgehen der belangten Behörde ist frei von Rechtswidrigkeit.
Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.01.2015 handelt es sich seinem Inhalt und seiner Bezeichnung nach um einen - (wie sich insbesondere aus der Fertigungsklausel des Bescheides ergibt) vom Vizepräsidenten für die (namens der) Präsidentin des LG als zuständige "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG erlassenen - Bescheid, nicht um einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG.
Aus dem angefochtenen Bescheid geht eindeutig hervor, dass der Vizepräsident für die Präsidentin des LG (als zuständige Justizverwaltungsbehörde) den Bescheid erlassen hat. Im Briefkopf ist zutreffend das LG als zuständige Justizverwaltungsbehörde ausgewiesen. Insoferne der BF vorbringt, dass dem Kostenbeamten die Ermächtigung fehle, ist diesem Vorbringen nichts zu gewinnen, weil der Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) des Kostenbeamten nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. Dieser Mandatsbescheid ist - wie oben ausgeführt - ex lege außer Kraft getreten und wurde über die Gebühren des BF mit Bescheid des Vizepräsidenten namens der Präsidentin des LG über die Gebühren abgesprochen.
Betreffend dem Vorbringen des BF, dass der angefochtene Bescheid sich nicht mit dem Argument des stillschweigenden Verzichtes von Gerichtsgebühren durch das Gericht auseinandergesetzt hätte, ist festzuhalten, dass dem Gebührenrecht der Begriff und eine mögliche Interpretation des vom BF aufgeworfenen "stillschweigenden Verzichts" betreffend Gerichtsgebühren schlichtweg fremd ist. Eine Befreiung von den Gerichtgebühren müsste im jeweiligen Materiengesetz (hier dem MRG) explizit angeordnet werden.
Gem. § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (ua. TP 12a) der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.
Durch Einbringung des Rekurses des BF vom 19.08.2014 (= durch Überreichung der Rechtsmittelschrift) wurde der Anspruch des Bundes auf die in Tarifpost 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG begründet.
Gemäß Tarifpost 12 lit. c Z 4 GGG beträgt die Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG (darunter fällt der im Grundverfahren geltend gemachte Antrag auf Erhöhung des Hauptmietzinses) € 78,-.
Gemäß TP 12a lit. a GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
Sohin beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren €
156,- (= 2x € 78,-).
Auf Basis der noch bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage ist daher die bescheidmäßige Festsetzung der dem BF obliegenden Pauschalgebühren in Höhe der Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nicht zu beanstanden.
Wenngleich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die TP 12a GGG durch das nach der Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde ergangene Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2014, G 157/2014, bestätigt wurden, ist daraus für den Beschwerdefall nichts gewinnen, weil die BF nicht den Anlassfall für die Aufhebung war und bis zu diesem Zeitpunkt das gstl. Verfahren auch nicht beim VfGH anhängig war.
Sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG haben gem. Art 140 Abs. 7 B-VG den bereits als gleichheitswidrig vom VfGH erkannten TP 12a GGG bis zum Zeitpunkt dessen Aufhebung mit 31.12.2015 weiter anzuwenden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.