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W205 2111350-1•BVwG W205 2111350-1
W205 2111350-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2015
aktuelle Länderfeststellungen, Außerlandesbringung,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, Lagerbedingungen,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, mündliche Verhandlung, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage, Zurückverweisung
W205 2111354-1/4E
W205 2111350-1/3E
W205 2111351-1/3E
W205 2111352-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) der XXXX alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zlen. 1.) 1047937806/140279005; 2.) 1047937708/140279167; 3.) 1047937403/140279060; und 4.) 1047937904/140279116, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und
die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: "1.-BF") ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin ihrer drei minderjährigen Kinder, dem 2.- bis 4.-BF (im Folgenden: "2.-BF, 3.-BF, 4.-BF").
Zur 1.-BF liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen vor, und zwar hinsichtlich zweier erkennungsdienstlicher Behandlungen, eine am 31.10.2014 in Griechenland und eine weitere am 06.12.2014 in Ungarn.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.12.2014 gab die 1.-BF im Wesentlichen an, sie sei mit ihren drei Kindern illegal über den Iran und die Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und von dort teilweise zu Fuß über Mazedonien und Serbien weiter bis Ungarn gereist. Dort hätten sie sich zwei Tage in einem Lager aufgehalten und seien von dort aus mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Um Asyl habe sie dort nicht angesucht und sie wolle auch nicht dorthin zurück. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Den Herkunftsstadt habe sie verlassen, nachdem ihr Mann und ihr Schwiegervater von Feinden getötet worden sei und diese Feinde nunmehr auch nach dem Leben ihres Sohnes trachten würden.
Der 4.-BF wurde ebenfalls im Rahmen der Erstbefragung einvernommen, er konnte aber zum Reiseweg keine Angaben machen weil ihm - wie er ausführte - die durchreisten Länder unbekannt seien. Nach Ungarn wolle er nicht zurück.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 29.01.2015 jeweils ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 24.02.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte Ungarn der Wiederaufnahme für alle BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die 1.-BF hätte am 06.12.2014 zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern und ihrem minderjährigen Cousin in Ungarn einen Asylantrag gestellt, sei aber mit ihren drei Kindern bald darauf untergetaucht. Bisher sei in ihrem Fall noch keine Entscheidung ergangen.
3. Mit Schreiben vom 19.03.2015 wurden betreffend die 1.-BF folgende medizinische Befunde übermittelt:
4. Am 24.03.2015 wurde die 1.-BF niederschriftlich einvernommen, wobei der Leiter der Amtshandlung sowie der Rechtsberater männlichen Geschlechts waren. In dieser führte die 1.-BF über Befragen aus, es gehe ihr nicht gut, sie habe Kopfschmerzen und psychischen Stress. Nachdem ihr Sohn über ihren Wunsch den Einvernahmeraum verlassen hatte, gab sie an, sie leide wegen eines Vorfalles in Afghanistan an schwerwiegenden Beschwerden, sie sei vergewaltigt worden. Dabei sei sie auf den Kopf geschlagen worden, habe Kopf- und Ohrenschmerzen und immer starke Regelblutungen.
Ungeachtet dieses Vorbringens und ohne Aufklärung der 1.-BF über die Möglichkeit, allenfalls über ihr Verlangen weiterhin vom Leiter der Amtshandlung einvernommen zu werden, wurde die Einvernahme in derselben Besetzung fortgesetzt.
Über Vorhalt der Zuständigkeit und der Zustimmung Ungarns gab die die 1.-BF an, sie sei zur Asylantragsstellung gezwungen worden, sie seien drei Tage in Ungarn gewesen, hätten nichts zu essen bekommen und Hunger gehabt, das Zimmer sei sehr dreckig gewesen und sie habe trotz starker Blutungen keine medizinische Versorgung erhalten, weshalb sie sich in Ungarn habe umbringen wollen; sie habe Selbstmordgedanken und sich daher schon mit dem Messer verletzt, sie habe Probleme mit ihrem Auge, auch ihr älterer Sohn sei in Afghanistan geschlagen worden und würde daher psychologische Behandlung benötigen, sie wolle Österreich nicht verlassen und sich hier eine Zukunft aufbauen.
Vorgelegt wurden betreffend die 1.-BF ein Arztbrief des LKH XXXX über einen stationären Aufenthalt von XXXX, in dem als Entlassungsdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und als somatische Diagnosen "Eisenmangelanämie, Z.n. Hämatochezie bei Hämorrhoiden, Hypermenorrhoe, Z.n. Suizidversuch, Z.n. stumpfem Trauma vor 2-3 Jahren mit Blutung aus dem rechten Ohr, berichteter Visusminderung rechtes Auge, berichteter Z. n. Blutung aus dem rechten Ohr". Als Grund für die stationäre Aufnahme wurde eine suizidale Krise angeführt, die durch die Nachricht darüber ausgelöst worden sei, dass ein Neffe der 1.-BF verstorben sei.
Weitere im Akt einliegende Befunde betreffen eine komplikationslos verlaufene Operation der 1.-BF im Unterleibsbereich am XXXX (Resektion eines Hautanhangsgebildes), die Bestätigung einer die 1.-BF behandelnden Psychotherapeutin darüber, dass der psychische Gesundheitszustand der 1.-BF höchst instabil sei, weswegen mit einer Suizidhandlung gerechnet werden müsse, sowie ein Ambulanzbericht des LKH XXXX., Abteilung für Chirurgie, vom 03.07.2015, in dem eine "retroperitoneale Lymphadenopathie" festgestellt und eine Überweisung zum onkologischen Facharzt vorgeschlagen wird.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der Bescheid enthält eine Darstellung zur Lage in Ungarn, wobei zum Stand der Informations- und Quellenlage zwar in großen Buchstaben und Ziffern "22.06.2015, letzte Kurzinformation eingefügt am 07.07.2015" angeführt ist, was tatsächlich die aktuelle Fassung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Ungarn wäre, dem widersprechend allerdings inhaltlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.08.2014 wiedergegeben wurde, wobei zwei Aktualisierungen betreffend die Versorgung von Schutzberechtigten vom 14.08.2014 und die Haft von Familien mit Kindern vom 04.03.2015 hinzugefügt wurden.
6. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte - für alle BF gleichlautende - Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen allgemein vorbrachten, aufgrund der in Ungarn entstandenen Überlastung des Asylsystems insbesondere seit 2015 herrschten dort menschenunwürdigen Verhältnisse und die Beschwerdeführer wollten daher nicht dorthin zurückkehren. Zum Beleg dieser Auffassung werden zahlreiche Berichte aus der ersten Jahreshälfte 2015, unter anderem auch eine offizielle Mitteilung der ungarischen Regierung vom 23.06.2015, ins Treffen geführt und diese Meinung bestätigende Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Zeitraum November 2014 bis Jänner 2015 zitiert. Der Sache wurde in diesem Zusammenhang auch gerügt, dass die Quellenlage im angefochtenen Bescheid nicht die aktuelle Lage in Ungarn widerspiegle.
Bezogen auf die 1.-BF bringt die Beschwerde vor, diese leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe bereits suizidale Phasen erlebt. Sie sei schwer traumatisiert und leide an dissoziativen Zuständen und massiven Ängsten. Ihr psychischer Gesundheitszustand sei höchst instabil, sie leide an starken Kopfschmerzen, sei sehr aufgebracht und könne kaum schlafen. Sie sei auch in medikamentöser Behandlung, leide zudem an grauem Star, habe Probleme mit den Ohren und ihre Lymphknoten seien bei der letzten Untersuchung auffällig gewesen, weswegen ein neuerlicher Untersuchungstermin indiziert sei. Es sei für den Einzelfall abzuklären, ob der 1.-BF in Ungarn die benötigte medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Es werde die Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die 1.-BF an einer krankheitswertigen psychischen Störung, insbesondere an einer PTBS leide und die Überstellungsfähigkeit der 1.-BF nicht gegeben sei, da sich daraus die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn ergeben würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ... ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
[ ... ]
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf
Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
[ ... ]
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
2. Im Beschwerdefall ist die Zuständigkeit Ungarns - bei unstrittigem Reiseweg der BF über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Ungarn - gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO aufgrund der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns unstrittig. (Auch die Tatsache, dass die BF zuvor in Griechenland eingereist waren, ändert an der Zuständigkeit Ungarns nicht. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, dort vorherrschenden, systemischen Mängel im Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Dies ist im vorliegenden Fall Ungarn.)
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Die Beschwerdeführer brachten in der Beschwerde allgemein unter diesem Blickwinkel ausdrücklich (bzw. während des behördlichen Verfahrens der Sache nach) vor, aufgrund der in Ungarn entstandenen Überlastung des Asylsystems insbesondere seit 2015 herrschten dort menschenunwürdigen Verhältnisse und die Beschwerdeführer wollten daher nicht dorthin zurückkehren. Damit machten sie im Ergebnis systemische Mängel geltend und vermeinen, Österreich müsse aus diesem Grund von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Zum Beleg dieser Auffassung werden zahlreiche Berichte aus der ersten Jahreshälfte 2015 und diese Meinung bestätigende Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Zeitraum November 2014 bis Jänner 2015 ins Treffen geführt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen VfGH 16.06.2014, U 2543/2013, und VfGH 25.06.2014, U 2679/2013, U 37/2014, ua, bemängelt, dass bei der Entscheidung über die Zurückweisung eines Asylantrags gemäß § 5 AsylG 2005 und Ausweisung des dort Betroffenen nach Ungarn nicht das aktuellste, eine neue Gesetzesänderung berücksichtigende Berichtsmaterial zur Lage von Asylbewerbern in Ungarn gewürdigt worden sei. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (hier: im Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279;
bereits VwGH 08.04.2003, 2002/01/0060; 21.09.2004, 2001/01/0348;
23.09. 2004, 2004/21/0134) und die Asylbehörden insbesondere auch die Pflicht haben, von amtswegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (z.B.VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; 01.04.2004, 2002/20/0440; 14.11.2007, 2005/20/0473, u.v.a.).
Was nun Ungarn betrifft, so wurde insbesondere in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2015 wiederholt in verschiedensten Massenmedien berichtet, dass es (auch) in Ungarn zu einem massiven Anstieg der Flüchtlingszahlen und zu Problemen bei der Unterbringung und Versorgung der Betroffenen gekommen ist, wobei entsprechende Hinweise auch von der ungarischen Regierung selbst gegeben wurden. Auch die Beschwerdeführer haben bei den Einvernahmen auf diese Umstände hingewiesen und individualisiert in diese Richtung weisende persönliche Probleme geschildert.
Schon aus diesem Grund und aufgrund der als notorisch anzusehenden Gesetzesänderungen im Asylbereich in Ungarn, die teilweise eine Verschärfung des Asylrechts mit sich brachten, sowie der von der Asylbehörde von amtswegen zu beobachtenden Auswirkungen solcher Gesetzesänderungen in der Praxis wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den aktuellsten Stand zur Lage in Ungarn zu erheben und diesen den Beschwerdeführern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, wobei die Zusammenstellung im Rahmen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durchaus eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der allgemeinen Lage im Zielstaat darstellen kann (zur Informationsmöglichkeit im Wege der Staatendokumentation, vgl. beispielsweise VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279).
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gab es auch bereits aktuellere Zusammenstellungen der Staatendokumentation mit aktuelleren Quellen über die Situation in Ungarn, die auf die neueren rechtlichen und faktischen Entwicklungen in diesem Staat Bezug nahmen (z.B. das im angefochtenen Bescheid zwar zitierte, aber nicht wiedergegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2015), so dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, warum dieses aktuellere - unmittelbar aus dem Bereich der belangten Behörde stammende - Berichtsmaterial nicht ins Verfahren eingeführt, den Parteien in einem ordnungsgemäßen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, das Vorbringen unter Berücksichtigung dieser aktuellen Situation gewürdigt und schließlich rechtlich beurteilt wurde.
Dies wiegt besonders im Beschwerdefall schwer, da die 1.-BF an verschiedenen psychischen und körperlichen Erkrankungen leidet, als alleinstehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern reist und daher die Frage, auf welche Umstände sie - als verletzliche Person - im Falle einer Rückkehr in Ungarn konkret stoßen würde, von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller hier - kumulativ vorliegender - Umstände erforderlich: Einerseits ist der konkrete Gesundheitszustand der 1.-BF in seiner Gesamtheit nach Einholung eines diese Frage beurteilenden (Gesamt)-Gutachtens festzustellen, die Ermittlungsergebnisse sind sodann einem ordnungsgemäßen Parteiengehör unter Berücksichtigung der Erfordernisse des §§ 20 Abs. 1 AsylG 2005 und unter Vorhalt der aktuellsten länderkundlichen Feststellungen zu unterziehen und schließlich unter Beachtung sämtlicher Aspekte (Gesundheitszustand, familiäre Verpflichtung einer alleinreisenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern, aktuellste Entwicklungen in Ungarn) einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen und zu entscheiden, ob die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs im Beschwerdefall zu einer Verletzung der BF in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedeuten würde und damit ein Selbsteintritt Österreichs geboten wäre.
An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass die 1.-BF auch eine psychische Beeinträchtigung ihres älteren Sohnes aufgrund erlittener Misshandlungen in Afghanistan vorgebracht hat, in welche Richtung bisher keine Ermittlungen getätigt wurden, welcher Umstand aber möglicherweise im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Frage einer allfälligen Vulnerabilität der Familie an Bedeutung gewinnen könnte.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes der 1.-BF (allenfalls des 4.-BF) sowie die Lagebeurteilung Ungarns als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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