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W178 2012876-1•BVwG W178 2012876-1
W178 2012876-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W178 2012876-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX, 3350 Haag, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.09.2014, Zl. VA/ED-K-0224/2014, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 31.07.2014, Zl. VA/ED-K-0224/2014, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben.
Die Begründung stützte sich darauf, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für Herrn XXXX, sowie für Herrn XXXX, als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zumindest am 12.04.2014 nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Dies sei im Rahmen der am 12.04.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 43, für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr in 4421 Aschach an der Steyr, XXXX, festgestellt worden. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von € 1.000,-- sowie aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von € 800,-- zusammen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass zu XXXX kein Dienstverhältnis eingegangen worden sei. Er habe eine Subfirma, die XXXX, Wien, mit den Arbeiten für das Bauvorhaben in der XXXX in Aschach/Steyr beauftragt, die Arbeiter, XXXX, seien Dienstnehmer dieses Unternehmens und von diesem auch angemeldet worden; demnach habe es für ihn auch keine Pflicht zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse gegeben. Er beantrage von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand zu nehmen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2014, Zl. VA/ED-K-0224/2014, wies die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse die Beschwerde vom 01.09.2014 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Im Rahmen einer am 12.04.2014 durch die Finanzpolizei Team 43, durchgeführten Arbeitnehmerkontrolle an der Adresse XXXX, 4421 Aschach an der Steyr, seien XXXXbeim Verfugen eines Steinbodens angetroffen worden, jedoch sei nur eine Person zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Herr XXXX sei zu diesem Zeitpunkt bei der XXXX angemeldet gewesen. Keiner der beiden Arbeiter kenne die XXXX. Die beiden Personen seien als Fliesenleger tätig gewesen. Beschäftigungsbeginn sei der 08.04.2014 für beide gewesen, als Entlohnung hätten sie € 1.000,-- netto und freie Unterkunft erhalten.
Dass die beiden Arbeiter bei der XXXX gemeldet gewesen seien, stelle eine Schutzbehauptung dar. Tatsächlich sei eine Anmeldung der beiden bei der Sozialversicherung nie eingelangt, auch das Steuerberatungsbüro, das diese Anmeldung durchgeführt haben soll, wisse davon nichts. Bei einer Gesamtbeurteilung seien die vorgelegten Anmeldungen als Fälschungen zu sehen. Die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit würden überwiegen, Entgeltlichkeit liege vor und die Dienstgebereigenschaft des BF sei anzunehmen.
Damit seien die beiden Personen als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu qualifizieren. Sie seien vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden.
Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages führte die Gebietskrankenkasse aus, dass unbedeutende Folgen nach der Judikatur vorlägen, wenn nicht mehr als 2 Dienstnehmer nicht gemeldet waren und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich vornimmt. Diese sei bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erstattet worden.
4. Am 03.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
Zur Begründung führt er an, dass die XXXX für die Subfirma XXXX tätig gewesen seien, die vorgelegten Anmeldungen seien für ihn in Ordnung gewesen, er habe nicht gewusst, dass es sich um Fälschungen handelt. Die beiden Arbeiter seien mit dem eigenen Fahrzeug gekommen, er habe keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Er habe mit der XXXX lt. vorgelegtem Werkvertrag einen Einheitspreis vereinbart.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, Finanzpolizei, am 12.04.2014, wurden Herr XXXX (polnischer Staatsangehöriger) und Herr XXXX (mazedonischer Staatsangehöriger) auf der Baustelle XXXX, 4421 Aschach an der Steyr, arbeitend und mit verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen.
Sie führten Fliesenlegearbeiten gegen ein Nettogehalt von € 1000,-- (XXXX ) bzw. € 1100,-- (XXXX) aus. Hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort waren sie an die Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden. Arbeitsanweisungen erhielten die Betretenen ebenfalls vom Beschwerdeführer. Die wesentlichen für die Leistungserfüllung erforderlichen Arbeitsgeräte wurden den Betretenen vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Die Betretenen verfügten weder über Vertretungsmöglichkeiten noch über eigene unternehmerische Strukturen bzw. betriebliche Organisationen.
Sie waren auf einer Baustelle zur Ausführungen eines Auftrages des BF tätig.
Die Anmeldungen der Betretenen zur Pflichtversicherung wurden vor Arbeitsantritt am 08.04.2014 nicht erstattet und auch in der Folge nicht erstattet.
Die vorgelegten Ausdrucke von ELDA- Meldungen sind beim ELDA-System und damit bei der zuständigen Kasse nicht eingelangt. Sie wurden auch von der auf dem vorgelegten Dokument angeführten XXXX Bilanzbuchhaltungskanzlei nach deren Aussage (vgl. Aktenvermerk im Akt der NÖ GKK) nicht erstattet.
Herr XXXX war im streitgegenständlichen Zeitraum kein Dienstnehmer der XXXX.
Der Werkvertrag mit der XXXX wird als Scheinvertrag gewertet, ist daher nichtig und wird den Sachverhaltsfeststellung nicht zugrunde gelegt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sowie dem Firmenbuchauszug vom 28.07.2015.
Der Beschwerdeführer ist der Feststellung der belangten Behörde, dass XXXX auf der Baustelle XXXX, 4421 Aschach an der Steyr, bei der Kontrolle durch die Finanzbehörde am 12.04.2014 beim Bodenfliesenverlegen angetroffen worden sind, nicht entgegengetreten. Ebenso blieb die von der belangten Behörde getroffene Feststellung der unterlassenen Anmeldungen durch ihn der Betretenen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt vom Beschwerdeführer unbestritten.
Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die beiden Arbeiter Dienstnehmer eines Subunternehmers XXXX gewesen seien.
Die von der Finanzpolizei einvernommenen Arbeiter haben bei der Ersteinvernahme unvoreingenommen und unbeeinflusst den BF, d.h. XXXX, als Arbeitgeber angegeben, ohne die XXXX zu erwähnen, genau so wenig haben sie die XXXX, bei der Herr XXXX eigentlich angemeldet war, gekannt.
Der mit der Beschwerde vorgelegte Werkvertrag vom 20.03.2014 mit der XXXX ist für einen Bauauftrag sehr unkonkret, formularhaft, mit der allgemein gehaltenen Auftragsbeschreibung "Diverse Plattenlegearbeiten/Pflasterung in Wien/NÖ/Burgenland". Er definiert die behauptete Subauftragvergabe nur unzureichend, um als tatsächlich vereinbart zu gelten. Es fehlt eine Angabe über den Beginn der Arbeiten und den vereinbarten Fertigstellungstermin. Weitere Unterlagen (wie Zahlungbelege für den Werklohn etc.) wurden nicht vorgelegt. Es wäre an Herrn XXXX, solche Unterlagen unaufgefordert vorzulegen, wenn auf einer Baustelle die dort angetroffenen Arbeiter ihn als Arbeitgeber angeben, für die sie arbeiten.
Im Übrigen spricht die Tatsache, dass die behauptete Subauftragvergabe eine Schutzbehauptung zur Vermeidung der Beitragszuschläge ist, dass dieses Unternehmen (XXXX, deren Dienstnehmer die Genannten angeblich waren, kurze Zeit nach der Betretung Konkurs angemeldet haben (Beschluss des Konkursgerichtes vom 23.04.2014, vgl. Firmenbuchauszug). Diese Tatsache hat der Bf bei der Vorlage des Firmenbuchauszuges (Stand 28.02.2014) mit der Beschwerde am 07.08.2014 unerwähnt lassen, obwohl ihm die Insolvenz bekannt hätte sein müssen, wenn er das Unternehmen tatsächlich beauftragt hätte. Zum Zeitpunkt der Verhängung des Beitragszuschlages mit 31.07.2014 wäre dieser -bei dem behaupteten Dienstgeber - wohl bereits uneinbringlich gewesen. Das Gericht geht daher davon aus, dass keien Subbeauftragung erfolgte.
Dass Herr XXXX ein Dienstnehmer der XXXX wurde auch vom Bf nicht behauptet.
Ob der Kleinbus (VW) mit dem Kennzeichen XXXX der ist, mit dem die Arbeiter (zum Teil) zur Baustelle gekommen sind, ist nicht entscheidungsrelevant. Unbestritten sind auch 2 Kleinbusse des Bf auf den Fotos zu sehen.
Dass die vom Bf vorgelegten "Anmeldungen", d.h. Ausdrucke aus dem Datensammelsytem ELDA der Sozialversicherung nicht echt sind, weil die angeführte Steuerberatungskanzlei sie nicht erstattet hat und sie auch nicht im ELDA-System gespeichert waren, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Recherchen der Kasse, einschließlich des Aktenvermerkes. Es spielt für die Entscheidung keine Rolle, ob der Bf wusste, dass die Anmeldungen nicht tatsächlich erstattet waren.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Ein Antrag auf Senatszuständigkeit liegt nicht vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Entscheidung in der Sache:
Zu Spruchpunkt I.):
3.2.1. Als Vorfrage ist das Vorliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG zu klären:
§ 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4), (6) [...]
Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages somit die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Demnach haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass XXXX auf der BaustelleXXXX, 4421 Aschach an der Steyr, bei der Kontrolle durch die Finanzbehörde am 12.04.2014 beim Verlegen von Bodenfliesen angetroffen wurden. Die Tätigkeit des Bodenfliesenverlegung ist zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten im Sinne der oben angeführten Judikatur zu bewerten; die genannten Arbeiter waren in den Baustellenbetrieb eingegliedert.
Es schließt die persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn die beiden genannten Arbeiter mit einem eigenen Fahrzeuge zur Baustelle gekommen sind, zumal auch Kleinbusse bez. Lieferautos des Bf auf der Baustelle waren, zB zum Transport des Materials und des Werkzeuges. Eine nähere Klärung des Halters des Fahrzeuges VW (laut Fotos) war daher entbehrlich.
Eine Integration der Betretenen in den Betrieb des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Zurverfügungstellung der wesentlichen Arbeitsgeräte durch den Beschwerdeführer, dem Fehlen einer eigenen unternehmerischen Struktur bzw. betrieblichen Organisation der Betretenen sowie der Arbeit unter Anweisung des Beschwerdeführers.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist somit vom Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen, zumal die Hilfstätigkeiten für den Beschwerdeführer bei Integration in dessen Betrieb erbrachten und gegenläufige Anhaltspunkte nicht vorliegen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch die zweite Voraussetzung des § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der Betretenen erfüllt.
Da auch Entgeltlichkeit im vorliegenden Verfahren unbestrittener Weise vorliegt, sind XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren.
Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.
Die belangte Behörde ist demnach zu Recht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses der Genannten zum Bf ausgegangen.
3.2.2. Der Beitragszuschlag dem Grunde nach:
§ 113 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) - (7) [...]
§ 33 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) [...]
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die bei ihm Beschäftigten, die als Dienstnehmer einzustufen sind, gemäß § ASVG vor Arbeitsantritt am 08.04.2014 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.
3.2. 3 Zum Beitragszuschlag der Höhe:
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0091; 20.10.2004, 2002/08/0114).
§ 113 Abs. 2 ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages gemäß Abs. 1 Z 1 leg.cit. nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung.
Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich nach dem Gesetzeswortlaut auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2012, 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das Erkenntnis vom 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 €" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).
Demnach kommt eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Nach der Judikatur des VwGH zur Frage, wann unbedeutende Folgen vorliegen, ist das der Fall, wenn nicht mehr als 2 Dienstnehmer nicht gemeldet wurden und der Dienstgeber die Anmeldungen unverzüglich nachgeholt hat (vgl.Erk. vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249).
Verfahrensgegenständlich wurden die Anmeldung der Betretenen nicht nachgeholt, sodass
keine unbedeutenden Folgen vorliegen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:
Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 29.06.2005, 2004/08/0044; 19.11.2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. VwGH 28.09.2010, 2009/05/0160).
In der vorliegenden Beschwerde, im Vorlageantrag, sowie in den Stellungnahmen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Verfahren ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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