BVwG W121 1438098-1

W121 1438098-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1438098-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1438098.1.00

Spruch

W121 1438098-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 10.08.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion GPI Schwechat-Flughafen, gab die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund im Wesentlichen wie folgt an:

"Meine Eltern in Guinea sind verstorben und wollten unbedingt, dass ich mein Studium beende. Mein Onkel und mein Großvater haben sich meines Erbes bemächtigt, haben mir auch nicht mehr erlaubt mein Studium fortzusetzen und mich auch eingesperrt. Weiters musste ich bei meinem Onkel bzw. Großvater leben. Ich musste mich verschleiern und man wollte mich gegen meinen Willen mit einem alten Mann als dessen dritte Frau verheiraten. Weiters musste ich mich vor meinem Onkel entkleiden, wobei er mich mit einer Peitsche am ganzen Körper und Gesicht schlug. Ich habe davon auch Narben zurückbehalten. Eine Hausangestellte meines Onkels hat mir dann zur Flucht aus dem Haus meines Onkels verholfen. Ich floh dann in den Heimatort meiner Mutter nach Telemele. Der Cousin meiner Mutter hat dann mein Haus um 50 Mio. Francs Guinee verkauft. Mit einem Teil dieses Geldes und mit Hilfe eines Mannes aus dem Bildungsministerium habe ich dann Guinea verlassen um mein Studium in der Ukraine zu beenden. Als ich auch in der Ukraine überall getäuscht und betrogen worden bin, habe ich dann mit Hilfe eines israelischen Freundes und eines Schleppers die Ukraine verlassen um in einem europäischen Land internationalen Schutz zu suchen."

Die Beschwerdeführerin wurde am 06.09.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Französisch einvernommen.

Am 23.02.2012 wurde ein Bericht der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorgelegt. Laut diesem Bericht war festgestellt worden, dass die Antragstellerin eine Genitalverstümmelung erlitten hatte. Gleichzeitig wurden Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt.

Am 06.08.2012 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über öffentliche Universitäten, Kosten von Einzimmerwohnungen, berufliche Möglichkeiten für eine Frau mit Matura im Herkunftsstaat ein.

Am 17.08.2012 langten Deutschkurs-Bestätigungen und eine Praktikumsbescheinigungen ein.

Am 30.08.2012 wurde eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.

Am 09.10.2012 langte eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein.

Mit Schreiben vom 10.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin der Ländervorhalt zu Guinea und die Anfragebeantwortungen übermitteln und der Beschwerdeführerin dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 20.10.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Gründe, warum sie die Heimat verlassen hatte und gab an, unter der an ihr im Alter von 11 Jahren vorgenommenen Beschneidung zu leiden.

Am 25.10.2012 langte ein Schriftstück ein, wonach die Beschwerdeführerin in einem Therapiezentrum eine Therapie in Anspruch nehmen würde.

Die am 17.01.2013 vorgenommene Untersuchung zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ergab, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode leide.

Am 28.01.2013 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob und in welcher Form die Erkrankung der Antragstellerin dort behandelbar sei.

Am 07.02.2013 langte die Anfragebeantwortung ein, wonach die Erkrankung der Antragstellerin in Guinea behandelbar ist.

Am 20.02.2013 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlung von psychischen Erkrankungen in Guinea ein.

Am 02.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, neuerlich einvernommen.

Am 12.09.2013 erfolgte eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden insbesondere ärztliche Bestätigungen und Integrationsnachweise sowie Unterstützungserklärungen vorgelegt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität nicht feststehe, jedoch die Staatsbürgerschaft, die Religionszugehörigkeit sowie die Volksgruppe der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde konnte nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin in Guinea einer staatlichen oder privaten Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt gewesen sei bzw. nunmehr sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religionszugehörigkeit einer Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt gewesen sei bzw. nunmehr sei. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Weiters wurden Ausführungen zu Spruchpunkt II. und III. getätigt.

In der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht gänzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und dass die Behörde davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland auf der Suche nach kostenloser Ausbildung und wirtschaftlicher Prosperität verlassen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe diese wiederholt, gleichlautend und detailliert geschildert, sie sei aufgrund ihres seit ihrer Kindheit bestehenden Wunsches sich zu bilden und ihrer Weigerung sich in das traditionelle Rollenbild von Frauen in Guinea einzufügen zuerst von ihrem Vater und danach dessen Tod von ihrem Onkel schwer misshandelt worden. Im Alter von sieben Jahren habe sie versucht einer Beschneidung zu entgehen. Im Alter von elf Jahren sei die Beschneidung trotz ihrer Weigerung und trotz der Bedenken ihrer Mutter durchgeführt worden. An den körperlichen und psychischen Folgend des brutalen Eingriffs leide die Beschwerdeführerin noch heute. Der Beschwerdeführerin seien die Konsequenzen der Beschneidung erst in Österreich wirklich bewusst geworden und sei im Spital eine Untersuchung durchgeführt worden. Im Alter von 15 Jahren hätte die Beschwerdeführerin an den damaligen Krankenpfleger ihres Vaters verheiratet werden sollen, wogegen sie sich wieder geweigert habe. Nach dem Tod ihres Vaters habe dessen Bruder den Platz als Familienoberhaupt übernommen und habe die Beschwerdeführerin unter dessen körperlichen Misshandlungen gelitten und sei von diesem mehrfach mit dem Tod bedroht worden. Ihr Onkel habe geplant die Beschwerdeführerin an dessen Freund zu verheiraten. Sie sei mehr als eine Woche - um ihren Willen zu brechen - eingesperrt worden und habe nur durch die Hilfe einer Magd fliehen können. Der Beschwerdeführerin sei verwehrt geblieben, eines der vielen Besitztümer ihres wohlhabenden Vaters zu erben, da ihr Onkel sämtliches Erbgut an sich gerissen habe und weder die Frauen ihres Vaters noch die Kinder am Nachlass beteiligt habe. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass ihre Ausbildung in Österreich nicht wie von der Behörde behauptet kostenlos sei, sondern müsse die Beschwerdeführerin für ihr Studium Gebühren in Höhe von EUR 1.800,- bezahlen. Dieser Betrag sei durch Spenden aufgebracht worden. Falls die Beschwerdeführerin nach Guinea zurückkehren müsste, fürchte sie sich konkret vor einer Zwangsverheiratung an den Freund ihres Onkels. Aufgrund ihrer geschilderten Geschichte und den konkreten Vorfällen sei ihre Angst ihrer Meinung nach wohlbegründet. Verwiesen wurde darauf, dass im Verfahren drei Anfragen an die Staatendokumentation gerichtet worden wären, diese Ergebnisse seien nicht debattiert worden. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in Guinea behandelbar sei. Es wäre der belangten Behörde möglich gewesen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Guinea zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin habe am 06.09.2011 angegeben, dass die Beschwerdeführerin der Polizei, die sie auf Wunsch ihres Onkels vom Haus der Eltern von Diaka wieder in das Haus hätte bringen sollen, gesagt, dass sie nicht zu ihrem Onkel wolle und den Beamten auch ihre Wunden gezeigt, dennoch habe die Polizei nicht auf die Beschwerdeführerin gehört. Die Beschwerdeführerin könne sich den Bedrohungen durch ihren Onkel nicht entziehen, indem sie sich in einem anderen Landesteil Guineas niederlasse. Sie sei eine alleinstehende Frau und könne zu ihrer Familie nicht zurückkehren, weil sie von dieser verfolgt werde. Ihr Onkel sei nicht zuletzt aufgrund des von ihrem Vater übernommenen Reichtums ein über die Grenzen Conakrys hinaus bekannter Mann. Es würde ihm zu Ohren kommen, dass die Beschwerdeführerin wieder in Guinea sei und er würde alles daran setzen, die Beschwerdeführerin zu sich zurückzuholen und zu verheiraten oder seine Drohungen wahr zu machen und die Beschwerdeführerin zu töten.

Zusammen mit der Beschwerde wurde ein mit 21.09.2013 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin übermittelt, in diesem hatte sie zusammengefasst wiederholt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen hatte und ihrer Einschätzung nach nicht mehr zurückkehren könne.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.03.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 24.03.2015 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführerin):

"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Es gab ein Problem mit dem Todesdatum meiner Mutter. Sie ist im Juli gestorben und nicht im Juni. Ich hatte das Problem mit der Dolmetscherin in Linz gehabt. Diese hat mich falsch verstanden. Ich will richtig stellen Ibrahim ist mein großer Bruder und nicht mein kleiner Bruder. Warum ich mein Land verlassen habe. Seit meiner Kindheit wollte ich nicht so wie die anderen Frauen meiner Familie werden. Weil meine Familie mit den Saudis Kontakt hatte und öfters nach Saudi Arabien gefahren ist. Die Personen aus der Familie meines Vaters haben alle den Saudiarabischen Pass, das heißt meine Familie war sehr streng und sehr traditionell. Wir lebten in Guinea. Seit meiner Kindheit wollte ich schon die Situation der Frauen verändern, ich wollte in die Schule gehen. Ich wollte auch den Frauen in meiner Familie helfen. Ich wollte nicht beschnitten werden, mein Vater hat mich dazu gezwungen im Alter von 11 Jahren. Sie haben mich dann auch gezwungen, dass ich mit 15 Jahren heiraten sollte. Ich habe mich dann selber in einem Internat in einer Schule angemeldet. Die ganze Familie war dagegen, dass ich studiere und ich bin die einzige von meiner Familie, die in die Schule gegangen ist. Alle meine Cousinen wurden im Alter von 15 Jahren verheiratet. Mein Vater hat mich ständig geschlagen, er hat mich in meinem Zimmer eingesperrt, damit ich nicht in die Schule gehe und er hat mich auch gefesselt, damit ich nicht aus dem Zimmer heraus kann. Ich wollte in die Freiheit hinaus. Ich habe gesehen, dass mein Vater ca. 7 Frauen hatte. Ich hätte mit 15 Jahren heiraten müssen und ich habe dann einen Selbstmordversuch gemacht. Die ganze Familie meines Vaters war gegen mich. Auch mein Großvater war gegen mich. Bei mir zu Hause waren sie zu streng mit uns Frauen. Sie haben uns auch gezwungen, das Kopftuch oder den Schleier zu tragen. Ich hatte die Unterstützung meiner Mutter, meine Mutter war auf meiner Seite. Mein Vater, mein Großvater, mein Onkel wollten mich töten. Sie haben mich pausenlos geschlagen. Aus diesem Grund habe ich immer Kopfschmerzen und ich habe Narben am Kopf. Dann haben Sie eine Frau zu uns nach Hause kommen lassen, welche nachgeschaut hat, ob ich Jungfrau sei. Nach dem Tod meines Vaters hat mein Onkel meine Mama geheiratet.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

BFV trägt vor: Beantragt wird der BF Asyl auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die von Zwangsheirat bedroht sind, zu gewähren. Verwiesen wird beispielhaft auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zl. A4 401.506 vom 30.04.2010, wo in einem ähnlichen Fall auf Grund der Gefahr der zwangsweisen Verheiratung bei Rückkehr nach Guinea Asyl gewährt wurde. Das Vorbringen der BF steht im Einklang mit den aktuellen, mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeschickten Länderberichten (S 15, Länderinformation der Staatendokumentation). Verwiesen wird ergänzend auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Guinea, vom 12. März 2012, Zwangsehe und Gewalt gegen Frauen. Besonders hervorgehoben wird, dass sowohl Zwangs- wie auch Frühehen weiterhin üblich sind, häusliche Gewalt gegen Frauen alltäglich sei, wobei die Polizei nur selten bei häuslichen Streitigkeiten interveniere, sexuelle Belästigung seien nicht gesetzeswidrig, Vergewaltigung in der Ehe kein Straftatbestand. Hingewiesen wird weiters auf den Umstand, dass der Prozentsatz von Mädchen, die vor dem Alter von 18 Jahren heiraten, bei 64,5% liege, die Hälfte aller Mädchen hätten vor dem Alter von 18 Jahren bereits Kinder.

Zur Aktualität wird ergänzend der USDOS-Bericht vom 28.07.2014 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass Frauen aller religiöser Gruppen weiterhin von Zwangs- und Kinderheirat betroffen sind (wird als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen).

Als weiterer Konventionsgrund wird bei der BF die Religion schlagend, da sie sich bereits seit ihrer Kindheit gegen das traditionell islamische Frauenbild ihrer streng religiösen Familie aufgelehnt hat. Sie äußerte früher und auch jetzt noch einen Bildungswunsch und setzte diesen gegen den Willen ihrer männlichen Familienmitglieder auch durch. Sie wollte sich der Kleidervorschriften und sonstigen Frauen betreffenden Vorschriften und auch der Zwangsheirat nicht unterwerfen. Im Gegenteil wollte sie sich für Gleichberechtigung und Frauenrechte einsetzen. Dies zeigt deutlich, dass sie sich gegen traditionell islamischen Vorschriften ihrer Familie und ihres Heimatlandes gestellt hat.

VR befragt die BF hinsichtlich deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.

BF: XXXX . Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich lebe in einer Wohngemeinschaft, in der XXXX .

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Mein Vater und meine Mutter sind gestorben. Ich habe viele Geschwister, kenne aber nur meinen Bruder.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Fulla.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin Moslem.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Mit 5 Jahren habe ich die Schule begonnen und bin bis 15 Jahren in die Schule gegangen. Aber ich habe lange gebraucht, weil ich nicht immer in die Schule gehen durfte. Dann ging ich ins XXXX bis ca. 17 Jahre. Dann habe ich an der UNI immatrikuliert, aber ich habe nicht studiert. Ich wollte eigentlich Schriftstellerin werden, aber ich konnte nicht selber entscheiden in Guinea, es ist der Staat, der entscheidet, was "du" studierst.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe meiner Mama geholfen bei kleinen Geschäften. Wir verkauften Kleidung.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Mein letzter Wohnsitz war in Conakry, XXXX

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Die Polizei hilft nicht, sie ist auch gewalttätig in Guinea.

BFV verweist nochmals auf die Länderberichte, die bestätigen, dass die Polizei in Fällen von häuslicher Gewalt nicht interveniert und staatliche Organe nicht gegen die Praktiken von Zwangsverheiratung vorgehen.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Sie werden mich töten oder sie werden mich zwangsverheiraten. Die Situation wird noch ärger werden für mich, da ich geflüchtet bin, ohne etwas zu sagen.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich habe freiwillige Arbeit geleistet. Ich habe in XXXX in einem Kulturzentrum gearbeitet. Ich habe den Frauen geholfen, die nicht schreiben können im Verein XXXX in XXXX . Ich habe Kochkurse in XXXX gemacht. (Zahlreiche Empfehlungsschreiben und Bestätigungen über Tätigkeiten werden als Beilage 2 zum Akt genommen).

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Von der Caritas werde ich unterstützt. Ich lebe von der Grundversorgung.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Ich habe viele Kurse gemacht. Derzeit studiere ich auf der UNI. Ich mache viele Workshops über Bildung.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Ich habe den Deutschkurs B1 mit einer Prüfung abgeschlossen. Zur Prüfung zu B2 trete ich demnächst an.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, ihrem Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF: Ich schreibe viel über meine persönliche Geschichte, über die Frauen im Islam und die Tradition in Afrika. Ich singe viel. Manchmal begleite ich meine Freundin in der Kirche und singe afrikanische Lieder. Ich bin auch im Verein der Guineer in Österreich. Ich bin auch im Verein der muslimischen Jugend in Österreich. Der Imam dort im Verein sagt uns in deutscher Sprache, dass wir uns in Österreich integrieren müssen, damit nicht dieses negative Bild gegen die Muslime entsteht. Als Aktivität des Vereins kann angeführt werden, dass Besuche in Altersheimen gemacht werden. Dort habe ich z.B. vorgelesen und Geschichten erzählt.

VR stellt fest, dass die BF sehr gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern)

BF: Es gibt die SPÖ, FPÖ, ÖVP, die GRÜNEN und die NEOS, die sind aktiv. Österreich ist eine demokratische Republik. Alle dürfen wählen. Der Bundespräsident heißt Heinz Fischer. Ich kenne Mozart.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

VR ersucht die BF hinsichtlich zusätzlicher Fragen bzw. etwaigen Anträgen.

BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt die BF, ob sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.

Dies wird verneint von der BF.

(...)"

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden insbesondere Unterlagen über ihre Integrationserfolge und über ihre gesundheitliche Situation vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 08.08.2011, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Guinea und gehört der Volksgruppe der Peul an. Sie gelangte illegal nach Österreich und stellte am 08.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin, welche in Guinea selbst Opfer von Zwangsbeschneidung wurde und aufgrund ihres seit ihrer Kindheit bestehenden Wunsches sich zu bilden und ihrer Weigerung sich in das traditionelle Rollenbild von Frauen in Guinea einzufügen zuerst von ihrem Vater und nach dessen Tod von ihrem Onkel schwer misshandelt worden war, verließ ihr Heimatland aufgrund des Umstandes, dass sie der ihr drohenden Zwangsehe in Guinea entgehen wollte.

Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin bereits Opfer von Zwangsbeschneidung in ihrem Heimatstaat Guinea geworden war, sich jedoch gegen den Willen ihres Onkels dieser drohenden Zwangsheirat entzogen hatte und im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch ihren Onkel und dessen Familie aufgrund des Umstandes, dass sie ihrer Zwangsehe entflohen ist, ausgesetzt ist sowie als Frau ohne familiäre und insbesondere ohne männliche Anknüpfungspunkte in eine ausweglose Lage im Falle ihrer Rückkehr in Guinea geraten wird.

Die Beschwerdeführerin, die über gute Deutschkenntnisse verfügt, hat in Österreich zahlreiche Kurse absolviert und studiert an der Universität in Österreich. Sie hat die Prüfung zum Deutschkurs im Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen und wird demnächst die Deutschprüfung im Niveau B2 absolvieren. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied im Verein der Guineer in Österreich und im Verein der muslimischen Jugend in Österreich, wobei auch Besuche in Altersheimen zu den Aktivitäten des Vereins zählen.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund deren glaubhafter Angaben fest.

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin bei nochmaliger Befragung zu ihren Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hätte, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien unglaubwürdig und dass die Beschwerdeführerin nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde lediglich behauptet, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit zu entnehmen sei, dass sie die Heimat auf der Suche nach kostenloser Ausbildung und wirtschaftlicher Prosperität verlassen habe. Im angefochtenen Bescheid wurde weiters ausgeführt, dass selbst, wenn man rein hypothetisch von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ausgehen würde, somit eine ihr drohende Zwangsheirat feststellen würde, laut belangter Behörde anzuführen sei, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an die Polizei allgemein und an die Gerichte zu wenden. Ebenfalls wäre es der Beschwerdeführerin möglich, gegebenenfalls ihrem Fall die nötige Publizität etwa durch die Einschaltung einer mit der Wahrung der Menschenrechte betrauten nationalen oder internationalen Organisation zu verleihen.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihren Stellungnahmen und insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Summe glaubhaft ausgeführt, dass sie bereits Opfer von Zwangsbeschneidung in ihrem Heimatstaat Guinea geworden war und sie sich der ihr angedrohten Zwangsheirat durch die Flucht aus den Herkunftsstaat entzogen hatte und im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch ihren Ehemann und dessen Familie aufgrund des Umstandes, dass sie ihrer Zwangsehe entflohen ist, ausgesetzt ist sowie als Frau ohne familiäre und insbesondere ohne männliche Anknüpfungspunkte in eine ausweglose Lage im Falle ihrer Rückkehr in Guinea geraten wird.

Da es sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Furcht vor ihrer eigenen Familie und ihrem (Noch)Ehemann in Guinea ebenfalls um eine Frau, handelt, die keinerlei Unterstützung durch Familie oder Schutz durch ihren Clan zu erwarten hätte. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ohne männliches Netzwerk generell als vulnerabel anzusehen.

Diesbezüglich ist zudem entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auf die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu verweisen, wonach neben Zwangsbeschneidung auch Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin in Guinea üblich ist. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin als Frau, die Opfer einer Zwangsbeschneidung wurde und die glaubhaft dargelegt hatte, sich einer ihr angedrohten Zwangsheirat entzogen hatte, ging die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid, der die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens feststellte, nicht in ausreichendem Maße ein.

Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat darzustellen.

Letztlich war aber der Gesamteindruck, den die Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Beschwerdeführerin mit ihren im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegte, dass sie als Opfer einer Zwangsbeschneidung in Guinea im Falle einer Rückkehr weiterhin aufgrund ihrer Zwangsheirat, welcher sie drohe, Bedrohungen durch ihren Onkel und dessen Familie ausgesetzt ist.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems.

Aufgrund der Feststellungen zum nicht vorhandenen effiktiven staatlichen Schutz in Guinea und aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der guinesischen Frauen, welche von Zwangsheirat und Beschneidung betroffen sind, Asyl zu gewähren ist. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin zwar bereits Opfer einer Zwangsbeschneidung und einer Zwangsheirat geworden, jedoch ist im Falle der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin aufgrund ihrer Zwangsheirat, welcher sie sich entzogen hat, Bedrohungen durch ihren Onkel und dessen Familie ausgesetzt ist, da man sie allenfalls auch gewaltsam zur Eingehung eine Ehe zwingen könnte. Dass es sich hierbei um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert nichts an diesem Ergebnis, da ein staatlicher Schutz in Guinea, wie aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlich, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erlangt werden kann.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die vorgelegten Unterlagen und den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin - insbesondere durch ihren persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht worden.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass sie bereits Opfer von Zwangsbeschneidung in ihrem Heimatstaat Guinea geworden war, sich jedoch gegen den Willen ihres Onkels und dessen Familie der ihr drohenden Zwangsheirat entzogen hatte, um aus dem Herkunftsstaat zu fliehen und im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch ihren Onkel und dessen Familie aufgrund des Umstandes, dass sie ihrer Zwangsehe entflohen ist, ausgesetzt ist sowie als Frau ohne familiäre und insbesondere ohne männliche Anknüpfungspunkte in eine ausweglose Lage im Falle ihrer Rückkehr in Guinea geraten wird.

Zur Lage von alleinstehenden Frauen in Guinea, die keine Unterstützung von Familie oder Clan haben, hat der Asylgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 30.04.2010, Zl. A4 401506-1/2008, der Beschwerdeführerin den Asylstatus zuerkannt und u.a. wie folgt erwogen:

"Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen effektiven staatlichen Schutz vor der befürchteten Zwangsheirat und einer Beschneidung erlangen könnte und würde sie als alleinstehende Frau in eine ausweglose Situation geraten. Es ist somit von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der sozialen Gruppe der guinesischen Frauen, welche von Zwangsheirat und Beschneidung betroffen sind, auszugehen. Dass es sich hierbei um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert nichts an diesem Ergebnis, da ein staatlicher Schutz in Guinea, wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, nicht erlangt werden kann."

Im gegenständlichen Fall gelten gleichartige Erwägungen, da es sich bei der Beschwerde-führerin aufgrund ihrer Furcht vor ihrer eigenen Familie in Guinea ebenfalls um eine Frau, handelt, die keinerlei Unterstützung durch Familie oder Schutz durch ihren Clan zu erwarten hätte. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ohne männliches Netzwerk generell als vulnerabel anzusehen. Diesbezüglich ist auf eine ähnlich gelagerte Entscheidung hinsichtlich einer Beschwerdeführerin aus Somalia, somit aus einem afrikanischen Land, in dem vergleichbar schwierige gesellschaftliche Verhältnisse für Frauen wie in Guinea bestehen, welcher vom Bundesverwaltungsgericht Asyl gewährt wurde (Entscheidung vom 14.01.2015, zu W144 2010186-1/6E) zu verweisen.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall als Frau ohne Aufnahme und Schutz durch ihre Kernfamilie oder durch ihren Clan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erheblicher Intensität drohen würde, wobei von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden von Guinea in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht gesprochen werden kann.

Somit geht das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der obzitierten Vorjudikatur auch im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der guinesischen Frauen, welche von Zwangsheirat und Beschneidung betroffen sind, Asyl zu gewähren ist. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin zwar bereits Opfer einer Zwangsbeschneidung geworden, jedoch ist im Falle der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin aufgrund ihrer drohenden Zwangsheirat, welcher sie sich entzogen hat, Bedrohungen durch ihren Onkel ausgesetzt sein, da man sie allenfalls auch gewaltsam zur Einhaltung ihrer Ehe zwingen würde. Dass es sich hierbei um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert nichts an diesem Ergebnis, da ein staatlicher Schutz in Guinea, wie aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlich, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erlangt werden kann.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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