BVwG W121 1428824-1

W121 1428824-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Haft,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1428824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1428824.1.00

Spruch

W121 1428824-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.07.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe des Namens XXXX und des Geburtsdatums XXXX. Im Laufe des Verfahrens revidierte er sein Alter und gab an, am XXXX geboren zu sein. Er führte an, ledig zu sein und der Volksgruppe der Fulla anzugehören.

Der Beschwerdeführer hatte zuvor im Jahr 2010 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt und einen negativen Asylbescheid in der Schweiz erhalten. Laut Auskunft der Schweizer Behörden hatte der Beschwerdeführer als XXXX XXXX, geb. XXXX, den Asylantrag in der Schweiz gestellt. Laut Auskunft der Schweizer Behörden ist der Beschwerdeführer am 07.10.2010 in dessen Heimatland abgeschoben worden.

Bei der Erstbefragung am 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion Traiskirchen/East, einer Erstbefragung unterzogen, wobei er zu Fluchtgründen und zum Fluchtweg befragt

zusammengefasst angab, er sei in der Heimat verhaftet worden, das Militär und die Polizisten hätten Personen der Ethnie Fulla, welcher der Beschwerdeführer angehöre, verhaftet. Als er sich im Gefängnis befunden hätte, seien Polizisten gekommen und hätten Personen an einen ihm unbekannten Ort verschafft. Er hätte Angst gehabt und sei geflüchtet. Seit dem 28.07.2011 bestünde für den Beschwerdeführer Gefahr. Er hätte sich an einem Streik beteiligt, der zum Ziel gehabt habe, sich für die ethnische Volksgruppe der Fulla stark zu machen. Seither hätte er seine Probleme gehabt. Vor diesem Tag habe es keine Probleme für den Beschwerdeführer gegeben. Er sei am 05.10.2011 von Conakry mit dem Schiff nach Italien gefahren. Er könne nicht sagen, in welcher Stadt er an Land gegangen wäre. Er sei nach einem Aufenthalt von nur einem Tag mit einem Pkw nach Österreich gebracht worden. Der Schlepper, der den Beschwerdeführer auf das Schiff gebracht habe, hätte den Mann gekannt, der den Pkw gelenkt habe.

Befragt, ob er zuvor schon einmal aus Guinea ausgereist sei, verneinte er.

Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers, wonach feststeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bereits in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Angst gehabt, zuzugeben, dass er in der Schweiz gewesen sei. Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, sich vom Oktober 2008 bis zum September 2010 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Er hätte einen negativen Asylbescheid erhalten und sei am 07.09.2010 von der Schweiz nach Guinea abgeschoben worden. Aus einer schriftlichen Korrespondenz mit den Schweizer Behörden, Bundesamt für Migration, ergab sich demgegenüber, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2010 in dessen Heimatland abgeschoben wurde.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16.07.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen wie folgt aus:

"(...)

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Fulla. Ich spreche auch ein wenig Französisch. Andere Sprachen spreche ich nicht. Ich kann aber Deutsch verstehen. Beim Sprechen tue ich mir schwer.

F: Haben Sie schon einmal einen Deutschkurs besucht?

A: Ich habe in Österreich einen Deutschkurs besucht.

Anmerkung: Der AST spricht gebrochen Deutsch, ist aber im Wesentlichen in der Lage, die deutsche Sprache zu verstehen.

F: Können Sie Französisch oder Fulla Lesen und Schreiben?

A: Ich kann nur Fulla Lesen und Schreiben.

F: Wie geht es Ihnen? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

A: Mir geht es gut.

F: Sind Sie gesund oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung. Ich bin gesund.

F: Haben Sie gegen eine im Raum anwesende Person aufgrund möglicher Befangenheit oder aus anderen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Werden Sie in diesem Verfahren und in welchem Umfang vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht?

A: Ich werde nicht vertreten. Ich habe keine Zustellvollmacht an einen anderen erteilt.

F: Wie lautet Ihr vollständiger Name? Schreiben Sie bitte Namen und Geburtsdatum auf.

A: (Anmerkung: AST schreibt in arabischer Schrift)

XXXXXXXX XXXX.

F: Ihr Geburtsdatum haben Sie noch nicht aufgeschrieben.

A: XXXX.

F: Ich glaube Ihnen dieses Geburtsdatum nicht. Sie haben in der Schweiz ein ganz anderes Geburtsdatum angegeben. Wissen Sie noch, welches?

A: Ich kann mich nicht erinnern.

F: Es war der XXXX. Unter diesem Geburtsdatum haben Sie in der Schweiz ein Asylverfahren betrieben, wie Sie vielleicht ja noch wissen. Wieso geben Sie sich unter verschiedenen Geburtsdaten aus?

A: In der Schweiz habe ich Leute getroffen, die mir sagten, es sei besser, jenes Alter anzugeben, das ich in der Schweiz angegeben habe.

F: Wie lange waren Sie in der Schweiz?

A: Vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2010.

F: Wären Sie 1994 geboren, wären Sie im Jahr 2008, als Sie in die Schweiz gekommen wären, erst 14 Jahre alt gewesen. Es ist völlig unglaubhaft, dass Sie sich in der Schweiz um drei Jahre älter gemacht haben sollten. Das macht keinen Sinn. Nachvollziehbar ist es vielmehr, dass Sie Ihr Geburtsdatum im Laufe der Jahre ständig nach oben revidieren, um so quasi immer als Jugendlicher zu gelten. Was sagen Sie dazu?

A: Im Grunde genommen weiß ich nicht, wie alt ich bin.

F: Sie haben keine Idee, in welchem Jahr Sie geboren wurden?

A: Nein.

F: Sie schauen aber um viele Jahre älter aus, als 18. Wie alt fühlen Sie sich denn?

A: Wie alt schätzen Sie mich?

F: Nachdem Sie in der Schweiz 1991 gesagt haben, ist dies die unterste Latte meiner persönlichen Einschätzung. Ich muss davon ausgehen, dass Sie sich schon in der Schweiz auf Anraten anderer jünger gemacht haben. Aber es gibt die Möglichkeit, durch verschiedene medizinische Methoden Ihr tatsächliches Alter recht genau zu schätzen.

A: Ich gebe zu, dass das Geburtsdatum, das ich in der Schweiz angegeben habe, das Richtige ist. Zumindest was das Geburtsjahr 1991 betrifft. Den Tag und den Monat weiß ich nicht.

Ich hatte niemals Dokumente zu Gesicht bekommen. Möglicherweise gibt es aber welche. Ich weiß es nicht.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Guinea.

F: Welcher ethnischen Volksgruppe gehören Sie und Ihre Eltern an?

A: Wir sind Fulla.

F: Wie heißen Ihre Eltern?

A: Mein Vater heißt XXXX, er ist im Jahr 2009 gestorben, im Zuge der Unruhen. Meine Mutter, XXXX, ist im Jahr 2005 verstorben.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen?

A: Ich habe keinerlei Beweismittel aus Guinea.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin Single und habe keine Kinder.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ich hatte eine ältere Schwester, Aminatou. Sie ist im Jahr 2010 verstorben, im Stadion bei den Unruhen. Andere Geschwister habe ich keine.

F: Bei welchen Unruhen?

A: Im Zuge einer politischen Demo im Stadion. Das war im Jahr 2010 während des Wahlkampfes.

F: Bei der Erstbefragung hieß Ihre Schwester XXXX und verstarb im Juni 2011. Was stimmt nun?

A: Es ist dieselbe Person. Richtig muss es heißen "XXXX".

F: Was ist mit dem Sterbedatum? Wieso der Widerspruch? Es ist so, dass Sie Ihren Asylantrag in Österreich Anfang November 2011 gestellt haben. Wäre Ihre Schwester erst kurz vor Ihrer Ausreise aus Guinea gestorben, sollte Ihnen zumindest das Jahr noch lebendig in Erinnerung geblieben sein. Nehmen Sie bitte dazu Stellung.

A: Anmerkung: AST denkt lange nach...und sagt dann:

Ich vergesse vieles.

F: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen Staat der EU Verwandte?

A: Nein.

F: Welche Verwandte haben Sie in Ihrem Heimatland?

A: Ich habe nur einen Onkel, der in Angola lebt.

F: Das heißt, in Guinea haben Sie keinen einzigen Verwandten?

A: Das ist richtig. Ich habe keinen einzigen Verwandten in Guinea.

F: Hatten Sie Ihr Heimatland schon einmal verlassen, bevor Sie in die Schweiz gereist sind?

A: Ich habe kurz in Gambia gelebt.

F: Was verstehen Sie unter "kurz"?

A: In Serekunda habe ich zwei Jahre gelebt. Bekannte meiner Eltern lebten dort. Das war, bevor ich in die Schweiz ging.

In Serekunda habe ich einen Kleinhandel betrieben.

F: Wo in Guinea sind Sie aufgewachsen?

A: Im Dorf. Im Dorf XXXX, in der Provinz XXXX. Meine Eltern sind schon vor mir mit meiner Schwester nach Conakry gezogen. Ich blieb im Dorf und wohnte bei meinem Onkel XXXX, dem Bruder meiner Mutter. Es war der Onkel, der nun in Angola lebt. Nachdem mein Onkel weggezogen war, bin ich zu meinen Eltern nach Conkary gezogen. Ich war noch im jugendlichen Alter. Ich habe ca. zwei bis drei Jahre zusammen mit meinen Eltern und mit meiner Schwester in Conakry gewohnt. Dann bin ich nach Gambia ausgereist.

F: War Ihre Mutter noch am Leben, als Sie nach Gambia gegangen sind?

A: Meine Mutter war gestorben und danach habe ich Guinea verlassen und bin nach Gambia gezogen.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, welche und seit wann?

A: Ich habe keine Arbeit.

F: Wovon leben Sie?

A: Ich kenne eine Frau in Wien, die mich über die Runden bringt.

F: Hatten Sie in Conakry, bevor Sie nach Gambia gingen, auch einen eigenen Wohnsitz in Conakry?

A: Nein. Ich lebte bis zu meiner Ausreise immer im Haus meiner Eltern. Meine Eltern hatten ein Haus gemietet.

F: Wo genau befindet sich dieses Haus?

A: In Stadtviertel XXXX.

F: Haben Sie in der Schweiz dieselben Angaben zu Ihrer Familie und Herkunft gemacht wie bei mir? Sagen Sie in Ihrem eigenen Interesse die Wahrheit, denn der Sachverhalt könnte überprüft werden.

A: So ziemlich habe ich schon dieselben Angaben gemacht.

F: Was meinen Sie mit "ziemlich"?

A: Ich habe bezüglich meiner Herkunft und Familie schon die Wahrheit gesagt.

F: Haben Sie bezüglich anderen Aspekten, etwa dem Fluchtgrund, in der Schweiz die Unwahrheit gesagt?

A: Es waren nicht dieselben Fluchtgründe. Ich hatte in der Schweiz angegeben, ich sei Autospengler gewesen und dass ich mit einem anvertrauten Auto in der Stadt gefahren wäre. Es war ein Taxi. Es habe einen Unfall gegeben. Das war mein Fluchtgrund. Das habe ich angegeben und das stimmt auch. Der Unfall war in Conakry.

F: Sie haben aber angegeben, zwei Jahre in Gambia gelebt zu haben, bevor Sie in die Schweiz gingen. Haben Sie das auch in der Schweiz angegeben?

A: Ich habe in der Schweiz auch angegeben, zwei Jahre in Gambia gelebt zu haben. Der Unfall hat sich aber ereignet, nachdem ich von Gambia nach Guinea zurückgekehrt bin. Nach dem Unfall habe ich Guinea verlassen und bin nach Europa in die Schweiz.

F: Wer wohnt jetzt noch im Elternhaus?

A: Das weiß ich nicht. Es wohnen sicher andere Leute dort.

F: Was war Ihr Vater von Beruf?

A: Ein Händler.

F: Wo hat Ihre Schwester zuletzt gelebt?

A: Auch in XXXX. Sie war verheiratet und lebte bei der Familie ihres Mannes.

F: Kennen Sie die Familie des Mannes Ihrer Schwester?

A: Ich kenne die Familie und ich habe meine Schwester auch dort besucht.

F: Haben Sie in Guinea einen Beruf ausgeübt?

A: Ich war Spengler.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie oder anderen Personen in Guinea?

A: Ich hatte mehrere Telefonnummern in einem Handy. Die Nummern gingen alle verloren, nachdem ich das Handy, in dem die Nummern gespeichert waren, verloren habe.

F: Zu welchen Personen hatten Sie denn Kontakt?

A: Es waren alles Freunde aus Conakry.

F: Nachdem Sie im Jahr 2010 von der Schweiz nach Guinea abgeschoben wurden, wo haben Sie in Conakry gewohnt?

A: Das Haus meiner Eltern war nach dem Tod meiner Eltern schon längst an einen anderen vermietet. Ich war nach meiner Rückkehr nicht ein einziges Mal mehr dort. Ich habe zeitweise bei meiner Schwester oder bei einem Freund von mir, Abdourahmane, gewohnt.

F: Haben Sie von Ihrer Einreise weg im Jahr 2010 bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2011 durchgehend in Conakry gelebt?

A: Ja. Ich war aber auch im Gefängnis.

F: Von wann bis wann waren Sie im Gefängnis?

A: Von Juli 2011 bis September 2011.

F: In welchem Gefängnis waren Sie?

A: (Anmerkung: AST denkt nach..) XXXX.

F: Wieso mussten Sie so lange nachdenken?

A: Ich glaube, dass ich im XXXX Gefängnis war, nahe dem XXXX.

F: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nehmen Sie sich ruhig Zeit und erzählen Sie möglichst ausführlich, was Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hat.

A: Nach den Unruhen kamen oft Militärs gewaltsam in Wohnungen und haben auch Frauen vergewaltigt. Das widerfuhr auch meiner Schwester. Ich war gerade in der Wohnung meiner Schwester und die Soldaten haben mich mitgenommen.

F: Wurden Sie zuvor schon einmal in Guinea von Soldaten oder von der Polizei festgenommen?

A: Nein. Noch nie.

F: Beschreiben Sie genauer, was an jenem Tag geschah, an dem die Soldaten Sie mitgenommen haben.

A: Es muss ein Donnerstag gewesen sein. Es herrschte eine Ausgangssperre ab 18.00 Uhr. Es geschah in der Nacht. Die Soldaten haben damals auch geplündert.

F: Mehr können Sie mir nicht erzählen? Das war eine sehr allgemeine

Zusammenfassung. Ich frage Sie nochmals: Wie haben Sie persönlich den Tag erlebt, an dem Sie festgenommen worden waren?

A: Sie haben die Wohnung auf der Suche nach Geld durchwühlt. Nachdem sie nichts gefunden haben, haben sie meine Schwester geschlagen und mich mitgenommen. Sie haben meine Schwester vergewaltigt. Das habe ich selber gesehen.

F: Wer war sonst noch in der Wohnung?

A: Niemand. Nur meine Schwester und ich.

F: Wer lebt normalerweise in der Wohnung Ihrer Schwester?

A: Damals war ihr Ehemann in Labe. Die Familie des Ehemannes war aus Sicherheitsgründen auch in Labe.

F: Wieso war Ihre Schwester nicht bei ihrem Ehemann und seiner Familie, sondern alleine zu Hause in Conakry mit Ihnen?

A: Es ist nicht so einfach, die Wohnung zu räumen. Jemand muss auf die Wohnung aufpassen.

F: Gab es Zeugen der Ereignisse? Können Sie jemanden namhaft machen?

A: Ich weiß es nicht. Auch wenn es welche gäbe, könnte ich es Ihnen nicht sagen, da ich keinen Kontakt habe.

Anmerkung: (AST fragt nach der Uhrzeit und kritzelt die ganze Zeit Ornamente auf ein Blatt, das vor ihm liegt)

F: Was wurde aus Ihrer Schwester? Wissen Sie etwas darüber?

A: Darüber weiß ich nichts.

F: Sie haben aber schon vorhin angegeben, dass Ihre Schwester getötet wurde. Woher wissen Sie das?

A: Der Onkel hat mir das erzählt.

F: Welcher Onkel?

A: Der Onkel, der in Angola lebt.

F: Wie hat er Ihnen vom Tod Ihrer Schwester erzählt? Am Telefon oder waren Sie selber bei ihm?

A: Der, der beauftragt wurde, mich aus dem Gefängnis zu holen, gab mir die Information meines Onkels.

F: Erzählen Sie über diesen "Jemand", der Sie aus dem Gefängnis geholt hat.

A: Das war ein Polizist, glaube ich. Ich habe ihn nie zuvor gesehen.

F: Wieso glauben Sie das nur? Hatte er eine Uniform?

A: Ja. Er hatte eine Uniform.

F: In welchem Verhältnis standen Sie zu Ihrem Befreier?

A: In keinem. Er kam einfach mit Leuten, sperrte die Zelle auf und ich konnte das Gefängnis verlassen.

F: Hat er irgendetwas zu Ihnen gesagt?

A: Er hat mir gesagt, dass mein Onkel aus Angola dahintersteckt. Er hat für meine Freilassung gesorgt.

F: Wissen Sie, woher Ihr Onkel seine Macht bezog, aus der Distanz Ihre Freilassung zu erwirken?

A: Nein.

F: Wie ging es weiter, nachdem man Sie aus dem Gefängnis befreit hatte?

A: Ich wurde in ein Haus gebracht, wo ich übernachtet habe. Am nächsten Tag ging es zum Hafen und ich verließ Guinea mit dem Schiff.

F: Wissen Sie, wo und bei wem Sie übernachtet haben?

A: Nein. Weder noch.

F: Hatten Sie nach dem Verlassen Guineas noch Kontakt mit dem Ehemann Ihrer Schwester oder seiner Familie?

A: Nein. Weder noch. Die Telefonnummern gingen ja verloren.

F: Hat man Ihnen etwas vorgeworfen, ehe man Sie ins Gefängnis steckte?

A: Nein. Ich war nie vor Gericht.

F: Wurden Sie auch nicht von der Polizei oder dem Militär einvernommen?

A: Nein. Keine einzige Einvernahme. In dieser Zeit war nichts normal. Leute wurden einfach so ins Gefängnis gesteckt oder man hat nie mehr etwas von Leuten erfahren, die ins Gefängnis gebracht wurden.

F: Wusste jemand aus Ihrer Familie, dass Sie im Gefängnis sind?

A: Ich denke nicht.

F: Was befürchten Sie konkret für den Fall einer Rückkehr nach Guinea?

A: Ich habe Angst, dass ich wieder verhaftet werde und ins Gefängnis komme.

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?

A: Nein.

F: War alles in Ordnung bei der Einvernahme?

A: Ja. Es war alles in Ordnung.

F: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint und das nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich bitte Sie, mir zu helfen, ein ehrliches Leben in Österreich führen zu können. Ich sehe keine Zukunft in Afrika.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Sehr gut, danke."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Conakry in Guinea stamme und volljährig sei. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments stehe dessen Identität nicht mit der gebotenen Sicherheit fest. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise für das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Menschenrechtslage in Guinea, besonders für die Volksgruppe der Fulla, sehr verschlechtert habe und diese mit willkürlicher Verfolgung durch die regierenden Madinka zu rechnen hätten. Weil der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Fulla angehöre, würde er nach seiner Rückkehr sicherlich betroffen sein, da automatisch angenommen würde, dass er deshalb ins Ausland geflohen sei, weil er der Opposition angehöre und etwas gegen die Regierung unternommen habe. Er gehe davon aus, dass er nach der Rückkehr inhaftiert werde. Seine Flucht aus dem Gefängnis würde üblicherweise streng, meist mit dem Tode bestraft. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, um die Widersprüche darlegen zu können. Zusammen mit der Beschwerde wurden Berichte über den Herkunftsstaat aus den Jahren 2010 und 2011 übermittelt. In der Folge wurden Ausführungen zu den angefochtenen Spruchpunkten II. und III. getätigt.

Am 03.03.2015 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Eingabe übermittelt, in welcher auf eine Entscheidung vom Dezember 2014 (W153 1411116-1/27E) des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde, in welcher eingehend die derzeit in Guinea grassierende Ebola-Seuche thematisiert wurde. Es ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass Guinea und insbesondere die einstige Heimatstadt des Beschwerdeführers Conakry von der Seuche stark betroffen wären, wobei die Sterblichkeitsrate mit Stand Ende November 2014 im gesamten Land bei 60 Prozent liege. Die Seuche werde für sich alleine noch nicht als derart gefährlich angesehen, dass für jeden einzelnen Rückkehrer ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Es könne jedoch in einer Gesamtschau ein reales Risiko in Einzelfällen vorliegen. Besagter Beschwerdeführer, dem mit Entscheidung vom Dezember 2014 subsidiärer Schutz vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt worden sei, sei gesundheitlich beeinträchtigt, wenn auch stabil, verfüge über geringe Bildung und fehlenden Familienanschluss in der Hauptstadt. Seit dieser Entscheidung habe sich die Lage in Guinea nicht wesentlich gebessert. Zusammen mit der Eingabe wurde ein Ebola Situation Report, datiert mit 04.02.2015, der World Health Organization übermittelt, aus diesem wurde zitiert, dass sich die Zahl an Infizierten in der Woche vor dem 01.02.2015 wieder erhöht habe. Im Fall des Beschwerdeführers würden ähnlich wie im zitierten Fall persönliche und sonstige Umstände hinzukommen, die eine Rückkehr nach Guinea zusätzlich erschweren würden. Der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen, hinzu komme der langjähre Aufenthalt in Österreich, den der Beschwerdeführer genutzt habe, um sich hierzulande zu integrieren und ein neues Leben aufzubauen. Wie in der Beschwerdeverhandlung gezeigt habe der Beschwerdeführer in Österreich ein Netzwerk an Freunden und Bekannten, stehe in einer aufrechten Lebensgemeinschaft und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Im selben Maße wie sich der Beschwerdeführer in Österreich integriert habe, habe er sich von der Kultur seiner Heimat entfremdet. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass den ausgehändigten Länderfeststellungen folgend die Sicherheitslage in Guinea aufgrund von ethnischen Spannungen als gefährlich einzustufen sei und es jederzeit zu Ausschreitungen und Gewalt kommen könne. Menschenrechtsverletzungen seitens der Polizei würden ebenso häufig vorkommen, die Sicherheitsbehörden würden von den Bürgern des Landes als gefährlich erachtet. Hinzu trete die desolate wirtschaftliche Lage, in der sich Guinea befinde. Guinea gelte als eines der ärmsten Länder der Welt, die meisten Menschen würden dort in unmenschlichen Umständen leben. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer einer Volksgruppe angehöre, die in Guinea zumindest als stark diskriminiert anzusehen sei. Hierzu wurde auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 07.05.2014 verwiesen, der ebenfalls übermittelt wurde. Darin werde ausgeführt, dass es im Zuge von Demonstrationen und Gegendemonstrationen immer wieder zu Gewalt gekommen sei, mehrheitlich seien getötete Opfer der Proteste der stark diskriminierten Volksgruppe der Peul zugehörig.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 10.03.2015 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"(...)

VR beginnt mit der Befragung des BF

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Weil es dort viele Probleme gab in meinem Land. Weil ich dort nicht wusste was ich machen soll, ich habe keine Eltern dort. Ich war außerdem auch im Gefängnis. Sie haben mich einfach willkürlich ins Gefängnis gebracht, nicht weil ich was verbrochen habe. Dann habe ich die Chance genutzt um von dort weg zu kommen. Deshalb habe ich mein Land verlassen. Sellou Dalen DIALLO wollte Präsident werden. Ich habe bei einer Rede von diesem Herren zugehört. Er war noch nicht Präsident, er wollte nur Präsident werden. Ich habe auch am Streik teilgenommen. Ich habe bei den Reden zugehört. Es sind immer welche von der Regierung gekommen und haben gestört. Sie waren von der anderen Partei. Sie haben die Reden immer gestört. Viele Menschen sind auf die Straße gegangen um Sellou Dalen DIALLO reden zu hören. Die Anderen von der anderen Partei haben immer gestört, wir haben auch gestört wenn der andere Kandidat von der anderen Partei Reden gehalten hat. Wir sind auch oft auf die Straße gegangen um die zu bedrohen. Der Streik war gegen Malinka. Beim Streik gegen Malinka kamen Leute und haben mich beworfen und waren aggressiv mir gegenüber. Wir haben dann auch mitgestritten. Wir haben dann auch die Leute beworfen.

VR: Was haben Sie geworfen?

BF: Steine. Wir müssen ja auch etwas tun, wir können ja nicht einfach tatenlos zuschauen und uns angreifen lassen ohne uns zu verteidigen.

BFV: Der Einsatz des BF richtet sich für die Peul und gegen die Malinka?

BF: Wir wollten immer, dass unser Kandidat gewinnt. Manchmal haben wir teilgenommen und sind auf die Straße gegangen. Manchmal wollte ich nicht teilnehmen weil ich wusste, dass es Probleme gibt, weil die Anhänger von Malinka dagegen waren. Ich habe für die Peul gekämpft.

VR: Wie sind Sie ins Gefängnis gekommen? Wurden Sie beim Streik verhaftet?

BF: Nicht während des Streikes, etwas danach. Nach dem Streik wurde ich verhaftet.

VR: Von wem wurden Sie verhaftet?

BF: Ich weiß es nicht, ich kann es nicht sagen. Ich weiß nur, dass es Leute in Militäruniformen waren, die mich festgenommen haben. Nicht nur mich, viele Leute wurden festgenommen.

VR: Wo ist das passiert?

BF: Ich wurde bei mir zuhause festgenommen.

VR: In einer Wohnung oder in einem Haus?

BF: Kein Haus, eine Wohnung. In meiner Wohnung.

VR: Hat da sonst noch wer gewohnt?

BF: Meine Schwester. Mit ihrem Mann haben auch bei mir gewohnt.

VR: Dann wurden Sie ins Gefängnis gebracht?

BF: Ja.

VR: In welches?

BF: Im Gefängnis XXXX in Conakry .

VR: Was ist dort passiert?

BF: Sie haben uns eingesperrt. Viele andere auch. Vor allem wurden Peul dort eingesperrt.

VR: Waren Sie in einer Zelle? Waren Sie alleine?

BF: Nein. Ich war nicht alleine. Die Zelle war ein großer Saal. Ca. 11-12 Personen.

VR: Wie lange waren Sie eingesperrt?

BF: Ca. zwei oder drei Monate.

VR: Zu welcher Jahreszeit war das?

BF: Im Jahr 2011, im Juni oder Juli. Ich glaube Juni. Ich glaube ich war Juni, Juli, August dort und September war ich weg.

VR: Was hat man Ihnen vorgeworfen, hat man Sie befragt?

BF: Ich hatte kein Verhör und keine Verhandlung.

VR: Wie sind Sie dann wieder herausgekommen?

BF: Mein Onkel hat mir rausgeholfen.

VR: Sind Sie im Gefängnis geschlagen oder gefoltert worden?

BF: Ja. Sie haben uns gefoltert. Wir hatten nicht genug zu essen. Ein einziges Mal hat man mich dort geschlagen.

VR: Warum?

BF: Weil sie uns Essen gebracht haben und ich jemanden beschimpft habe. Dann haben sie mich gefragt, wer hat diese Beschimpfung von sich gegeben. Dann haben sie mich mit drei Schlägen auf den Rücken geschlagen.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja. Das ist alles so passiert.

VR: Möchten Sie zur Flucht noch etwas sagen?

BF: Ich möchte dazu nichts mehr ergänzen.

VR: Sie haben gesagt, dass Ihr Onkel Sie befreit hat, in der Beschwerde haben Sie gesagt, dass Sie geflüchtet sind.

BF: Ich habe das auch das erste Mal gesagt, dass mir mein Onkel geholfen hat. Ich habe das immer gesagt.

VR: Wie hat er Ihnen geholfen?

BF: Es war ein Polizist, der zu mir ins Gefängnis kam und mich befreit hat und mir raus geholfen hat. Der Polizist hat gesagt, dass mein Onkel zu ihm gesagt hat, dass er mich aus dem Gefängnis bringen soll.

BFV: Flucht muss nicht immer ein heimliches Davonstehlen sein, sondern kann sich auch auf ein allgemeineres Verlassen beziehen.

VR: Was ist bei dem Autounfall in Conakry passiert?

BF: Das war bevor ich in die Schweiz gegangen bin. Ich bin ein Taxi gefahren, dann haben mich Banditen gestoppt. Sie haben mich wohin geführt. Das waren Diebe, eine Bande. Wir sind in einen Ort gekommen. Ich habe auf die Diebe gewartet, sie haben in dem Ort was gestohlen. Ich habe nichts davon gewusst. Ich habe einen Schuss gehört. An einer Kreuzung hatten wir dann einen Unfall. Ich habe jemanden angefahren, aber ich bin nicht stehen geblieben. Ich wusste nicht, ob der, den ich angefahren habe, tot war oder nicht. Das ist wirklich passiert.

VR: Sie sind aus der Schweiz wieder zurückgekehrt nach Guinea, hat man Sie von der Polizei vorgeladen?

BF: Nein, die Polizei hat nichts wegen dem Unfall gefragt.

VR: Warum sind Sie dann wegen des Unfalls geflüchtet? Das haben Sie in der Schweiz angegeben.

BF: Niemand wusste, dass ich jemanden angefahren habe.

VR: Als sie von der Schweiz nach Guinea zurückgekehrt sind, haben Sie dann Schwierigkeiten bekommen.

BF: Ich habe dort gelebt, aber ich hatte Angst wegen allem was passiert war.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand.

BF: Mein Name ist XXXX XXXX. XXXX XXXX sind die beiden Vornamen wie Angelika zum Beispiel. XXXX ist der Familienname. XXXX XXXX habe ich in der Schweiz angegeben. Geboren bin ich am XXXX. Den habe ich auch in der Schweiz angegeben. Den XXXX habe ich nur angegeben, weil ich gedacht habe, dass mir das hilft weil ich dann jünger gewesen wäre. Den XXXX habe ich auch schon in der Schweiz angegeben. Der XXXX ist das richtige Geburtsdatum. Ich bin im Dorf XXXX geboren. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: In der Schweiz führte ich den Namen XXXX XXXX.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich wohne beiXXXX Dort wohne ich alleine. Meine Freundin und ich leben getrennt.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ich habe niemanden.

VR: Was ist mit Ihrer Mutter, lebt sie noch?

BF: Sie ist verstorben.

VR: Wann?

BF: 2005.

VR: Woran ist sie gestorben?

BF: Sie war krank.

VR: Wie alt war sie als sie gestorben ist?

BF: Ich weiß es nicht. Ich schätze ca. 39 oder 40.

VR: Was ist mit dem Vater?

BF: Mein Vater ist im Jahr 2009 gestorben.

VR: Woran?

BF: Ich weiß nicht wie ich das sagen soll.

VR: Wie hat Ihr Vater geheißen?

BF: Bobo war der Vorname. Meine Mutter hat Mariana geheißen.

VR: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Ich hatte eine Schwester. Sie ist aber auch gestorben.

VR: Wann?

BF: 2011.

VR: Im Jahr Ihrer Flucht oder schon früher?

BF: Im selben Jahr.

VR: Sie haben in der ersten Instanz gesagt, es war im Jahr 2010 im Stadion bei den Unruhen.

BF: Das Richtige ist, dass sie im Jahr 2011 gestorben ist.

VR: Wie hat sie geheißen?

BF: XXXX.

VR: Lebt Ihr Onkel, der Ihnen geholfen hat, noch?

BF: Er ist jetzt in Angola. Er lebt noch.

VR: Haben Sie Kontakt zu ihm?

BF: Ja ich hatte Kontakt zu ihm über Facebook.

VR: Sonst gibt es niemanden?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Von Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Peul.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?

BF: Ja. Ich bin Moslem. Manchmal bete ich. Ich halte mich an den Ramadan. In die Moschee gehe ich manchmal, während des Ramadan. Da faste und bete ich. Danach nicht mehr.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie in Guinea erhalten?

BF: Zwei Jahre war ich dort in der Schule.

VR: Was haben Sie dort gemacht? Sie waren 20 als Sie ausgereist sind.

BF: Das erklärt ja auch, warum ich nicht gut Französisch kann. Ich war in XXXX in der Schule.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe nur eine Lehre gemacht. Ich war in Gambia. Ich habe nicht gearbeitet.

VR: Haben Sie eine Arbeit gefunden?

BF: Nein.

BFV: Es entspricht auch den Länderfeststellungen, dass der durchschnittliche Einwohner Guineas weniger als zwei Jahre Schulbildung erhält. 1,6 Jahre im Durchschnitt. (Seite 18 Punkt 22)

VR: Mit welchem Alter sind Sie aus der Schule herausgekommen?

BF: Ich bin mit sieben Jahren in die Schule gekommen und mit neun war ich fertig.

VR: Was haben Sie dann gemacht? Haben Sie zuhause geholfen? Was war Ihr Vater von Beruf?

BF: Er war Händler in XXXX und Conakry. Er hat zum Beispiel Kleidung und Schuhe verkauft. In Conakry hatte er ein kleines Geschäft.

VR: Ist er mit dem Auto gefahren?

BF: Er hatte ein Auto. Er hat es gemietet. Er hatte kein eigenes Auto.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Geboren bin ich in XXXX. Dort habe ich ca. bis ich zehn war gelebt. Das war ca. 2001. Dann bin ich nach Conakry gekommen um eine Autospenglerlehre zu machen. Ich war bis 2005 ca. in Conakry. Ich war mit meiner Schwester und meinem Bruder und meiner Mutter bevor sie starb in Conakry. Dann bin ich nach Gambia gegangen. Ich war in der zweitgrößten Stadt in Gambia, Serekunda. Dort war ich ca. zwei Jahre bis ca. 2007. Dann bin ich nach Conakry zurückgekehrt. Dann bin ich in die Schweiz gegangen. Im Jahr 2008. Dort war ich ca. bis 2010. Dann haben sie mich zurückgeschickt in meine Heimat nach Guinea nach Conakry. Dann bin ich wieder ausgereist am 05. September 2011. Mit einem Boot habe ich Guinea verlassen von Conakry weg.

VR: Wo sind Sie mit dem Schiff hingefahren?

BF: Nach Italien, genau weiß ich es nicht.

VR: Wie groß war das Schiff?

BF: Es war ein großes Schiff. Nicht ganz groß, mittelgroß. Viele Leute waren auf dem Schiff.

VR: Sie haben einmal angegeben, dass Sie Spengler waren?

BF: Wenn die Autos einen Unfall hatten habe ich sie repariert.

VR: Was haben Sie repariert?

BF: Wenn man eine kaputte Türe wegen eines Unfalls hatte, habe ich die Türe lackiert.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF:. Nur in der Schweiz.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Ja. Ich war Mitglied einer politischen Partei, der UFDG.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BFV: Die Verfolgung, der Herr XXXX ausgesetzt war, war eine solche wegen seiner Nationalität. Die Verfolgungshandlungen wurden gesetzt, weil er der Gruppe der Peul angehörte, so ergibt es sich aus den bisherigen Vorbringen. Die Unruhen hatten einen klaren Charakter der Auseinandersetzung zweier Ethnien.

BF: Mein Vater wurde, wie in der Beschwerde ausgeführt im Jahr 2009 bei Unruhen in Guinea getötet. Meine Schwester ist im Jahr 2011 bei den Demonstrationen ums Leben gekommen.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Ich hatte nicht das Recht dazu, da ich erst aus dem Gefängnis gekommen bin.

BFV: Ich verweise diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 03.03.2015 von Asyl in Not. Daraus geht aus Seite 2 unten bzw. 3 oben hervor, wonach die Sicherheitsbehörden Guineas von den Bürgern des eigenen Landes als gefährlich eingestuft werden und diese zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begehen. Bei einer derartigen Lage wäre es Herrn XXXX weder zumutbar, noch möglich gewesen, von diesen eine Art Schutz zu finden.

VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich habe vor vielen Dingen Angst, weil ich keine Eltern dort habe. Ich habe keine Bleibe, ich weiß nicht, wo ich wohnen soll. Ich habe auch vor der Krankheit Ebola Angst, die momentan in Guinea ausgebrochen ist. In Guinea ist auch die Regierung nicht ok. Es gibt keine Gesetze in Guinea.

BFV: Diesbezüglich verweise ich ebenfalls auf die Stellungnahme vom 03.03.2015, wo bereits ausgeführt wurde, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea in Verbindung mit der individuellen Situation Herrn XXXXs im Fall seiner Rückkehr zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden muss.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Nein. Ich habe nur eine Woche gearbeitet. Ich wurde dann durch jemanden ersetzt. Ich habe in XXXX gearbeitet, dort habe ich abgewaschen.

VR: Sie haben auch eine Beschäftigungszusage für das XXXXBezirk. Haben Sie dort gearbeitet?

BF: Sie wollten mich dort nehmen wenn ich die Papiere gehabt hätte. Dadurch habe ich dann die Stelle nicht bekommen.

VR: Jetzt haben Sie eine Beschäftigungszusage für dieXXXX. (Beilage 1)

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme kein Geld vom Staat. Ich bekomme manchmal 20 € im Monat von Ute Bock.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja.

VR: Stimmt die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?

BF: Ja.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BFV legt eine Einstellungszusage der XXXX für den Bereich des Service zu einem Bruttogehalt von monatlich 650 € vor. (Beilage 1)

VR: Wann und wie haben Sie ihre derzeitige Freundin (XXXX, Studentin) kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar?

BF: Vor zweieinhalb Jahren haben wir uns im XXXX kennengelernt.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BFV legt ein Zertifikat für einen B1 Deutschkurs vom 02.03.2015 vor. (Beilage 2)

Zeugnis Deutsch als Fremdsprache A2, 1 internationales Kulturinstitut 21.12.2012. A1-Zeugnis Deutschkurs Stufe A1.2. internationales Kulturinstitut vom 23.11.2012, A2- Zeugnis Deutschkurs Stufe A2.2. internationales Kulturinstitut vom 01.02.2013, A2-Zeugnis Deutschkurs Stufe A2.2. internationales Kulturinstitut vom 01.03.2013 wurden bereits vorgelegt.

(...)"

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich gestellt und die erkennende Richterin stellte fest, dass dieser gute Deutschkenntnisse aufweist.

Zahlreiche Integrationsnachweise wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 06.11.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind nicht in substantiierter Weise bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am 06.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführern Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Es halten sich keine Verwandten oder nahen Bekannten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf. Er besitzt im Herkunftsstaat zudem keine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit und kein nennenswertes Vermögen.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, er verfügt über gute Deutschkenntnisse, verfügt über eine Einstellungszusage einer Pizzeria in Wien und führt mit einer Österreicherin seit über zweieinhalb Jahren eine Beziehung. Er hat in Österreich zahlreiche Kurse absolviert und brachte ein Deutschzertifikat im Niveau B1 in Vorlage.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur familiären Situation und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015.

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisegrundes bereits als unglaubwürdig bewertet. Die belangte Behörde begründete ihre Feststellung insbesondere mit den Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers.

Bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seines Asylverfahrens und insbesondere auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung stellte auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten fest, welche zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führten.

Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer, er habe den Herkunftsstaat verlassen, da er von Soldaten gewaltsam mitgenommen und im Gefängnis angehalten worden sei.

Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Frage, ob er bereits einmal aus Guinea ausgereist sei, verneint. Demgegenüber ergab jedoch ein EURODAC-Treffer, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hatte, dieser wurde negativ entschieden und der Beschwerdeführer nach Guinea abgeschoben. Bereits dieser Umstand spricht klar gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dieser hatte zudem ein falsches Datum hinsichtlich seiner Abschiebung aus der Schweiz angeführt. Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass er von Oktober 2008 bis zum September 2010 in der Schweiz gewesen sei und im September 2009 von der Schweiz nach Guinea abgeschoben worden sei. Demgegenüber ergibt sich aus der schriftlichen Korrespondenz mit den Schweizer Behörden, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2010 in dessen Heimatland abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer hatte seinen gegenständlichen Antrag unter Nennung des Geburtsdatums XXXX gestellt und erst im Laufe des Verfahrens sein Alter auf XXXX geändert. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, dass er als Geburtsdatum den XXXX lediglich deshalb angegeben hatte, weil er gedacht hätte, dass ihm das helfe, weil er durch das Geburtsdatum jünger gewesen wäre.

Der Fluchtgrund sei laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung die Verhaftung des Beschwerdeführers gewesen, begründet wurde dies ganz allgemein damit, dass das Militär und die Polizisten Personen der Ethnie Fulla, welcher der Beschwerdeführer angehöre, verhaftet hätte und der Beschwerdeführer sich behaupteter Maßen an einem Streik beteiligt hätte, der zum Ziel gehabt habe, sich für die ethnische Volksgruppe der Fulla stark zu machen. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er von Soldaten im Herkunftsstaat mitgenommen worden sei, nachdem diese im Haus nach Geld gesucht und dessen Schwester vergewaltigt hätten. Eine Teilnahme an einem Streik als Grund wurde vom Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme nicht angegeben. Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wiederum, dass er aufgrund seiner Teilnahme an einem Streik von Soldaten aufgesucht und mitgenommen worden sei und tätigte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wiederum keinerlei Angaben hinsichtlich einer vor dem Bundesasylamt geschilderten Vergewaltigung der Schwester im Zuge der Mitnahme des Beschwerdeführers.

Vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es auch Zeugen der von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse gebe, diesbezüglich beantwortete der Beschwerdeführer die Frage auffallend vage und ausweichend und legt dieses Verhalten ebenfalls den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht tatsächlich erlebt hatte. ("F: Gab es Zeugen der Ereignisse? Können Sie jemanden namhaft machen? A: Ich weiß es nicht. Auch wenn es welche gäbe, könnte ich es Ihnen nicht sagen, da ich keinen Kontakt habe.").

Auch hinsichtlich des Todes der einzigen Schwester des Beschwerdeführers tätigt dieser völlig unvereinbare Angabe. Befragt vor dem Bundesasylamt nach Geschwistern, äußerte der Beschwerdeführer, er habe nur eine ältere Schwester XXXX und diese sei im Jahr 2010 im Stadion bei den Unruhen im Zuge einer politischen Demonstration verstorben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung seine Schwester XXXX genannt hatte und geschildert hatte, diese sei im Juni 2011 gestorben, gab der Beschwerdeführer unnachvollziehbar lediglich an, es würde sich um dieselbe Person handeln.

Der Widerspruch in den angegebenen Namen manifestiert sich schließlich auch in unterschiedlich angegebenen Sterbedaten für die Schwester. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester sei im Juni 2011 ums Leben gekommen. Das wäre zumindest hinsichtlich der von ihm behaupteten Probleme und der Ausreise aus Guinea stimmig, die wenige Wochen später erfolgt sei. Bei der Einvernahme im Bundesasylamt verlegte der Beschwerdeführer das Sterbedatum seiner Schwester ins Jahr 2010. Sie sei im Stadion bei den Unruhen ums Leben gekommen wie er behauptete. Nachgefragt, welche Unruhen er meine, bezog er sich auf die durch alle Medien gegangenen Unruhen aus dem Jahr 2010 im Zuge des Wahlkampfes. Dieser Widerspruch ist nicht aufzulösen. Die Unruhen im Stadion im Jahr 2010 lösten allerorts Entsetzen aus. Ganz offensichtlich hatte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung im Bundesasylamt nicht in Erinnerung, dass er bei der Erstbefragung doch angegeben hatte, wann seine Schwester gestorben sei. Eine Verwechslung der Jahreszahl ist auszuschließen, hätte das bei der Erstbefragung angegebene Todesdatum doch in einem ganz engen zeitlichen Verhältnis zu der Asylantragstellung gestanden. Im Bundesasylamt verlegte der Beschwerdeführer den Tod seiner Schwester dann ins Jahr 2010 und gab auch gleich eine Erklärung dazu ab. Auf Vorhalt vermochte er nur mehr lapidar anzugeben, vieles vergessen zu haben. Da es sich - bei unterstellter Wahrheit der Angaben - bei dem Tod der Schwester um ein zweifellos überaus einschneidendes Erlebnis handelt, kann dieser Rechtfertigungsversuch nur als völlig unglaubwürdig gewertet werden.

Befragt, in welchem Gefängnis der Beschwerdeführer gewesen sei, vermochte er diese Frage zunächst gar nicht zu beantworten. Erst nach längerer Nachdenkpause nannte er dann doch noch das "XXXX", das mit Sicherheit bekannteste Gefängnis in Guinea. Dass er nicht einmal den Namen dieses Gefängnisses - des Einzigen, das in der Praxis anderer Asylverfahren mit Asylwerbern aus Guinea namentlich immer wieder genannt wird - aus dem Stehgreif wissen, deutet bereits nach Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits sehr lange nicht mehr in Conakry gelebt habe - von der Abschiebung aus der Schweiz via Flughafen Conakry einmal abgesehen.

Völlig unplausibel erscheint auch für die erkennende Richterin die geschilderte Passage über die "Flucht" des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis. Sein Onkel aus Angola habe behaupteter Maßen die Freilassung bewirkt. Wie dies möglich gewesen sein könnte oder woher dessen Onkel überhaupt gewusst haben könnte, dass der Beschwerdeführer sich im Gefängnis befinde, blieb alles im Dunkeln. Den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge wurde er weder vor Gericht gestellt noch auch nur ein einziges Mal einvernommen. Sein Retter sei ein ihm Unbekannter gewesen, ein vermeintlicher Polizist laut dessen Angaben. Er habe den Beschwerdeführer ohne nähere Erklärungen aus dem Gefängnis, weiter in ein Haus und auf das Schiff gebracht, mit dem der Beschwerdeführer das Land verlassen hätte. Es gäbe nun keine Möglichkeit mehr, bei jemandem nachzufragen, da er über keine Telefonnummern mehr verfügen würde und auch keine andere Möglichkeit sähe, Kontakte zu Bezugspersonen aus der Heimat oder Familienangehörigen herzustellen Schließlich widerspricht die Ausführung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer geflüchtet sei, der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er mit Hilfe seines einflussreichen Onkels aus dem Gefängnis befreit worden wäre.

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dessen ausgewiesener Vertreter am Ende der Beschwerdeverhandlung behauptete, es sei zu beachten, dass Französisch nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei. Demgegenüber bejahte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Frage, den Dolmetsch gut verstanden zu haben, weshalb die Behauptung des Vertreters nur als unbrauchbarer Rechtfertigungsversuch für die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu werten ist.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nämlich die drohende Mitnahme bzw. Anhaltung durch Soldaten des Herkunftsstaates, nicht nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage gleichlautende und nachvollziehbare Ausführungen hinsichtlich seines Ausreisegrundes darzutun.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der von ihm behauptete fluchtauslösende Sachverhalt im Herkunftsstaat tatsächlich verwirklicht worden ist. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit dessen Ausführungen, insbesondere bei Vergleich seiner Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen bei Abwägung der Gesamtumstände nicht gerecht geworden.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind nicht in substantiierter wiese bestritten worden.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers und seines nicht vorhandenen familiären bzw. sozialen Netzwerkes im Herkunftsstaat glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Aufgrund der akuten Ebola-Seuche wird festgestellt, dass im konkreten Fall eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Guinea, insbesondere nach Conakry, seinem letzten Aufenthaltsort, derzeit nicht zumutbar ist. Es kann hinsichtlich des Beschwerdeführers, der über eine geringe Bildung bzw. Ausbildung verfügt und keinen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkt sowie keine Unterkunftsmöglichkeit im Herkunftsstaat hat, aufgrund der derzeit außerordentlichen Belastung des Gesundheitssystems in Guinea eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 19.08.2009 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 06.11.2011 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.

Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508-7).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen und liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Auch sonst hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Guinea aus einem der in der GFK genannten Gründe asylrelevanten Eingriffen ausgesetzt wäre.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht.

Es gibt im gegenständlichen Fall jedoch Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea in eine besonders prekäre Notsituation geraten würde, die im Sinne einer Zukunftsprognose in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK reicht.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in Guinea in seiner Existenz bedroht wäre.

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der spezifischen Länderfeststellungen zur Ebola-Seuche konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Ebola ist eine Infektionskrankheit und Guinea ist von der Seuche stark betroffen. Derzeit liegt die Sterblichkeitsrate bei 60% (de.wikipedia.org/wiki/Ebola; Stand 30.11.2014). Trotzdem sieht das Bundesverwaltungsgericht in der aktuellen Ebola-Epidemie alleine noch keine solch außergewöhnlichen Umstände, dass eine Rückkehr automatisch eine reale Gefahr bedeuten würde. Grundsätzlich erfolgt die Übertragung von Mensch zu Mensch durch Kontakt zu Körperflüssigkeiten Erkrankter oder Verstorbener. Ein Ansteckungsrisiko besteht daher insbesondere für die lokale Bevölkerung mit sehr engem Kontakt zu symptomatisch Erkrankten oder an Ebola Verstorbenen (Beerdigungsrituale). Daneben besteht ein hohes Übertragungsrisiko im Rahmen der Patientenversorgung für Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Ohne solche engen Kontakte zu Erkrankten oder Verstorbenen ist das Übertragungsrisiko jedoch als sehr gering einzuschätzen (www.auswaertiges-amt.de; Stand 10.12.2014).

Als Nebeneffekt dezimiert aber das Virus den Gesundheitssektor betroffener Länder und so können auch viele andere Krankheiten nicht mehr behandelt werden, da die Kapazitäten nicht mehr vorhanden sind (BBC 27.8.2014).

Im konkreten Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Person, die zuletzt in Conakry gelebt hat und war diese Stadt von der Epidemie stark betroffen. Er hat dort keine Familie und er hat eine geringe Bildung bzw. Ausbildung.

Erst die Zusammenschau von der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der allgemeinen Gefahr durch Ebola ergibt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.

Daher kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit vorliegendem Erkenntnis dem Beschwerdeführer erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.