BVwG W101 2109852-1

W101 2109852-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2015

Regest

Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Mandatsbescheid, Vorstellung, Zahlungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2109852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2109852.1.00

Spruch

W101 2109852-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH und des XXXX gegen den Bescheid des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.05.2015, Zl. 1Jv 1128-33/15Z, betreffend ein Verfahren nach dem GEG (= Spruchteil I.) und die Erteilung von Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden (= Spruchteil II.) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles I. gemäß § 7 Abs. 1 GEG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles II. Folge gegeben und der Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 18.02.2015 schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch den Beschwerdeführern jeweils Gebühren in der Höhe von 408,00 EUR vor. Gegen diese Mandatsbescheide brachten die Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Vorstellung ein. Die Vorstellung langte am 11.03.2015 bei Gericht ein. Mit Bescheid vom 18.05.2015 wies das Landesgericht Feldkirch in Spruchteil I. die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide vom 18.02.2015 zurück und erteilte in Spruchteil II. beiden Beschwerdeführern unter lit. a) und b) Zahlungsaufträge/ Mandatsbescheide in der Höhe von 408,00 EUR. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 23.06.2015 (eingelangt am 24.06.2015) fristgerecht eine Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 18.02.2015 ist fristgerecht eine Vorstellung erhoben worden. Da zwischen dem Einlangen der Vorstellung am 11.03.2015 und dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18.05.2015 (zugestellt am 01.06.2015) mehr als zwei Wochen vergangen sind, ist die Zurückweisung der Vorstellung (als unzulässig) in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die obige Feststellung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann.

3.2.2. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass ein Mandatsbescheid hier iSd § 57 AVG zu verstehen ist.

Aus § 6b GEG ergibt sich eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden sind.

Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das AVG und damit auch dessen § 57 betreffend Mandatsbescheide in Verfahren nach dem GEG subsidiär anzuwenden ist, so nicht eine Spezialregelung vorgeht. Was § 57 Abs. 3 AVG anbelangt, enthält das GEG keine lex specialis, weshalb eine Verdrängung des § 57 Abs. 3 AVG durch das GEG nicht erfolgt. Anders verhält es sich mit als "Vorstellung" bezeichneten Rechtsmitteln in Materien, in denen das AVG keine Anwendung findet (vgl. dazu VwGH 30.03.2004, 2002/06/0160, zur damaligen Fassung der RAO), bzw. in Materien, in denen die Vorstellung abschließend geregelt ist (zB §§ 42ff Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, StudFG, worin eine Frist von zwei Monaten für eine Vorentscheidung über die Vorstellung vorgesehen ist und § 57 Abs. 3 AVG damit keine Anwendbarkeit findet; vgl. dazu VwGH 14.09.1994, 94/12/0081).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in neuester Judikatur ausdrücklich erkannt, dass § 57 Abs. 3 AVG auf gemäß § 6b GEG erlassene Mandatsbescheide Anwendung findet (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076).

3.2.3. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:

Die Behörde hat gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;

Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach § 6b GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorlage der Vorstellung an den Revisor des OLG Innsbruck kein Ermittlungsschritt ist. Folglich ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert, sodass die Zurückweisung der Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide von 18.02.2015 (als unzulässig) zu Recht erfolgt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und die dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen ist.

3.2.4. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:

Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache mittels Bescheid neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).

Indem die belangte Behörde in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides neuerlich Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide (in derselben Höhe wie den außer Kraft getretenen Mandatsbescheide) erteilt hat, verkennt sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen einem Mandatsbescheid (= Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) und einem "ordentlichen" Bescheid iSd § 58ff AVG, sodass sie der obigen Rechtsprechung zuwider gehandelt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser - in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde - gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

3. 3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere zu einem ähnlichen Fall VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, wie oben unter 3.2.2. und 3.2.3. bereits zitiert) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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