BVwG I402 2013385-1

I402 2013385-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2013385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2013385.1.00

Spruch

I402 2013385-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Franz Xaver ZEILINGER, Sekretär der Produktionsgewerkschaft, Landesorganisation Tirol, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 07.08.2014 (ohne GZ; im Bescheid angeführte Behindertenpassnummer: XXXX) betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.09.2013 brachte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) unter Verwendung eines Vordrucks den Antrag auf "Neufestsetzung des Grades [der] Behinderung im Behindertenpass" ein. Diesen Antrag deutete die belangte Behörde, offenkundig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin bis dahin noch kein Behindertenpass ausgestellt war (entsprechende Anträge wurden in den Jahren 2008 und 2010 abgewiesen), als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung ab, dass eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 40 % vorliege, so dass der gesetzlich für die Ausstellung eines Behindertenpasses geforderte Grad der Behinderung von 50 % nicht erreicht sei.

Das diesem Bescheid zugrunde liegende ärztliche Gutachten, das auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den von der Behörde als Sachverständigen herangezogenen Arzt am 10.02.2014 erstellt wurde, führt zu den Funktionseinschränkungen, den diesen zugeordneten Positionsnummern der Einschätzungsverordnung, den korrespondierenden Graden der Behinderung sowie zum Gesamtgrad der Behinderung Folgendes aus:

"Lfd.Nr. 1; Funktionseinschränkung Kniegelenk links mittleren Grades; Pos.Nr. 02.05.20; GdB 30 %.

Lfd.Nr. 2; Schwerhörigkeit; Pos.Nr. 12.02.01; GdB 30 %.

Lfd.Nr. 3; Schultergelenk mit Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig; Pos.Nr. 02.06.02; GdB 20 %;

Lfd.Nr. 4; Lähmung eines peripheren Nerven des Nervus axillaris links; Pos.Nr. 04.05.02; GdB 20 %

Lfd.Nr. 5; Z.n. Entfernung der Gebärmutter mit Blasenhalshebung; Pos.Nr. 08.03.02; GdB 10 %.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad 1: fixer Rahmensatz bei Funktionseinschränkung mittleren Grades.

Ad 2: fixer Rahmensatz nach Tabelle.

Ad 3: fixer Rahmensatz bei Funktionseinschränkung geringen Grades bds.

Ad 4: fixer Rahmensatz bei Z.n. Entfernung der Gebärmutter.

Ad 5: unterer Rahmensatz bei Schwäche des Nervs axillaris, nicht vollständiger Lähmung.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Lfd.Nr. 3 erhöht um 1 Stufe.

Begründung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 3 wechselseitig negativ beeinflusst, dadurch kommt es zu einer Erhöhung um 1 Stufe. Das Leiden 2, 4 und 5 erhöhen wegen fehlender wechselseitig negative[r] Beeinflussung nicht.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Z.n. Schilddrüsenentnahme und die chronische Entzündung der Magenschleimhaut.

...

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich eigentlich nicht viel geändert. Auch trotz Anwenden der EVO neu kam es zu keiner Veränderung der Prozentsätze. Lediglich zu bemerken ist, dass im Vorgutachten eine knieprothetische Versorgung schon berücksichtigt wurde, welche jedoch nicht durchgeführt war zu diesem Zeitpunkt, da die knieprothetische Versorgung nicht im Krankenhaus XXXX, sondern erst im Krankenhaus XXXX, und diese erst am 16.10.2012 erfolgte. Sie hatte zwar einen Termin in XXXX, hat diesen aber anscheinend nicht wahrgenommen. Deswegen hat die Vorbegutachtung schon alle Eventualitäten berücksichtigt. Dadurch kommt es zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung."

3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Einschätzung ihres Grades der Behinderung sei fehlerhaft erfolgt, weil nicht erkennbar sei, auf Grund welcher Abwägungen der ärztliche Dienst der belangten Behörde sich in der Lage sah zu beurteilen, dass auch eine Zusammenfassung von Knie- und Schulterleiden einen Grad der Behinderung von nur 40 % ergeben hätte. Der Bescheid könne aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden.

Die Beschwerde wurde namens der Beschwerdeführerin von der von ihr bevollmächtigten Produktionsgewerkschaft, vertreten durch den Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft, eingebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht beantragt.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen ärztlichen Sachverständigen mit der Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin.

Dieser Sachverständige gelangte auf Basis einer Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Befunde zu einer Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin von 50 %. Die zentralen Ausführungen des Gutachtens zur Einschätzung der einzelnen Leiden und zur Ermittlung des Gesamtgrads der Behinderung lauten wie folgt:

"DIAGNOSE

1. Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks

Pos. Nr. 020520 GdB 30 vH

Fester Satz der Richtsatzposition bei mittelgradiger Bewegungseinschränkung des Kniekunstgelenks

2. Einschränkungen des Hörvermögens

Pos. Nr. 120201 GdB 30 vH

Laut Tabelle bei diagnostizierter Schwerhörigkeit

3. Funktionseinschränkung der linken Schulter

Pos. Nr. 020603 GdB 20 vH

Fester Satz der Richtsatzposition aufgrund von Bewegungseinschränkung der linken Schulter im Überkopfbereich

4. Lähmungen eines peripheren Nervs

Pos. Nr. 040502 GdB 20 vH

Muskelverschmächtigung im linken Oberarm nach Lähmung des Achselnervs; unterer Rahmensatz, da keine vollständige Lähmung vorliegt.

5. Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk

Pos. Nr. 020622 GdB 20 vH

Mittelgradige Funktionseinschränkung des Handgelenks

6. Z.n. Entfernung der Gebärmutter mit Blasenhebung

Pos. Nr. 080302 GdB 10 vH

Fester Satz der Richtsatzposition.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Verrenkung des linken Großzehengrundgelenks am 3.8.2012 (da keine Einschränkungen feststellbar sind).

Zustand nach Schilddrüsenoperation (medikamentös gut behandelt).

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden lfd. Nr. 1 wird durch Leiden lfd. Nr. 3, 4 und 5 wegen ungünstiger Beeinflussung des Gesamtleidenszustandes um zwei Stufen erhöht.

Leiden lfd. Nr. 2 und 6 erhöhen aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.

Zu den Fragestellungen

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 9.2.2011, Dr. [H] (ABl. 52 ff) hat sich das Kniegelenksleiden insofern verschlechtert, als nunmehr eine um etwa 25 Grad geringere Beugefähigkeit des linken Kniegelenks feststellbar ist.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 10.2.2014, Dr. [D] (ABl 75ff) wurde die Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk neu aufgenommen und entsprechend der funktionellen Einschränkung eingestuft.

Beschwerden in der rechten Schulter bestehen nicht mehr.

In Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag, Stellung zu nehmen zu den im Akt befindlichen Befunden, ist anzumerken, dass bereits Dr. [D] zutreffend darauf verweist, dass eine knieprothetische Versorgung links erst im Jahr 2012 am KH Hall erfolgte und nicht - wie im Gutachten Dr. [H] vom 9.2.2011 (ABl. 53 und 55) erwähnt - bereits im Jahr 2010 am KH St. Johann.

Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erhebung der Anamnese als auch aus dem Arztbrief vom 25.10.2012 (ABl. 69), welcher keinerlei Hinweis auf eine - zwei Jahre - zuvor stattgefundene Implantation eines Knie- Kunstgelenks links enthält.

Zur vorgelegten Bestätigung vom 5.9.2013, Dr. [O], Arzt für Allgemeinmedizin (ABl. 88) ist festzuhalten, dass es sich bei der darin beschriebenen Verletzung vom 3.8.2012 um eine ‚Luxation' (Verrenkung) ‚am linken Großzehengrundgelenk' handelt.

Der Arztbrief des LKH Hall vom 25.10.2012 (A-Bl. 69) hingegen bezieht sich auf die Implantation eines Kniekunstgelenks (‚TEP') links bei Arthrose des Kniegelenks (‚Gonarthrose'). Ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Befunden ist somit nicht gegeben".

5. Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin (zu Handen ihres Vertreters) zur Wahrung des Parteiengehörs. Eine Stellungnahme erstattete die Beschwerdeführerin nicht. Auch die belangte Behörde, über die die Weiterleitung des Gutachtens vom Sachverständigen an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte, nahm zum Gutachten nicht Stellung, sondern legte es kommentarlos vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Der auf - einander wechselseitig negativ beeinflussende - Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenks, der linken Schulter, Funktionseinschränkungen im rechten Handgelenk und Lähmungen eines peripheren Nervs zurückzuführende Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 50 %. Eine Besserung ist derzeit nicht absehbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dieses Gutachten hält das Bundesverwaltungsgericht für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es ist von den Parteien des Verfahrens unwidersprochen zur Kenntnis genommen worden. Es ist aktueller als die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen und nimmt sowohl auf diese als auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Atteste - nachvollziehbar begründet - Bezug. Das Bundesverwaltungsgericht hält es daher für unbedenklich, dieses Gutachten seiner Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.

Zu A)

3.3.1. § 40, § 41 Abs. 1 und § 42 BBG haben folgenden Wortlaut:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist."

3.3.2. Die §§ 1 bis 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, haben folgenden Wortlaut:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

3.4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

3.4.2. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen, weshalb ein Grad der Behinderung von 50 v. H. objektiviert werden konnte. Aus Akteninhalt und dem eingeholten Gutachten, das die Feststellung "Dauerzustand" der im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten unwidersprochen lässt, ergibt sich weiters, dass bis auf Weiteres keine Änderungen in den Voraussetzungen der Zuerkennung eines Behindertenpasses abzusehen sind. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat, sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG erfüllt. Folglich hat sie gemäß §§ 40 Abs. 1 und 42 Abs. 2 BBG Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Befristung.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.5.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien das im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör unwidersprochen zur Kenntnis nehmen (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen, VwGH 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.5.3. Nur der Vollständigkeit halber ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (bereits bei Einbringung der Beschwerde) durch eine Gewerkschaft vertreten ist, die diese Vertretung durch eine bei ihr eingerichtete Organisation(seinheit) zur rechtskundigen Beratung bzw. Vertretung ihrer Mitglieder wahrnimmt ("Rechtsschutzsekretär"). Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Ein Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde stellt die Annahme des konkludenten Verzichts an sich noch nicht in Frage, weil rechtskundigen Vertretern bekannt ist, dass eine Beweisaufnahme - gerade in medizinischen Fragen - auch ohne mündliche Verhandlung denkbar (und eine mündliche Verhandlung im Behindertenrecht von Betroffenen nicht selten auch unerwünscht) ist. Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

3.5.4. Der Beschwerdefall, in dem sich die Beweislage zuletzt als unstrittig erwiesen hat, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Pkt. II.3.4.1.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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