BVwG W208 2101588-1

W208 2101588-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2015

Regest

besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Mitwirkungspflicht,<br/>Sanierungswirkung, Vermögensverhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2101588-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2101588.1.00

Spruch

W208 2101588-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 06.02.2015, XXXX, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurden in einem vor dem Bezirksgericht XXXX (folgend: BG) zur Zahl XXXX geführten Verfahren (wegen € 975,- [sonstige Forderungsexekution]) Gerichtsgebühren in Höhe von € 60,- vorgeschrieben.

2. Mit beim BG am 02.02.2015 eingelangtem Schreiben des BF vom 19.01.2015 ersuchte dieser aufgrund seiner Insolvenz ihm Gerichts/Verfahrenskosten und Gebührennachlass im o.a. Verfahren zu gewähren.

3. Dem Akt ist neben dem Auszug der im Verfahren des BG angefallenen Pauschalgebühren gemäß TP 4 lit. a GGG iHv € 60,- (Streitwert: € 1.875,-) vom 05.02.2015 ein Auszug der Insolvenzdatei betreffend dem Schuldenregulierungsverfahren des BF (AS 5) zu entnehmen, der offensichtlich von der belangten Behörde am 03.02.2015 abgefragt wurde und aus dem hervorgeht, dass mit Beschluss des BG vom 10.10.2014, Zahl: XXXX, der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben wurde. Im Weiteren ergibt sich, dass die Zahlungsfrist mit 25.09.2021 endet.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 06.02.2015, Zahl: XXXX, (dem BF am 12.02.2015 zugestellt) wurde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben. Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt, dass mit Beschluss des BG vom 10.11.2014 der Zahlungsplan zu Zahl XXXX bestätigt wurde.

Rechtlich wird unter Zitierung von VwGH-Erkenntnissen zusammengefasst ausgeführt, dass ein Nachlass gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht in Betracht komme, weil der BF verabsäumt habe, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte nachzuweisen und eigeninitiativ seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine faktische Restschuldbefreiung nach Erfüllung des Zahlungsplanes des BG, in Hinkunft keinesfalls mehr verändern könnten. Dem Nachlassantrag sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde (bei der belangten Behörde am 18.02.2015 eingelangt) und führte der BF zusammengefasst aus, dass er im Rahmen des Zahlungsplanes monatlich ca € 260,- (in den Monaten März und September das Doppelte) an die Gläubiger zu entrichten habe, unterhaltspflichtig für zwei Kinder sei, aufgrund einer Unterhaltserhöhung Nachzahlungen tätigen müsse und über kein Vermögen verfüge. Monatlich würden dem BF lediglich € 200,00 für variable Ausgaben (Lebensmittel, Kleider, Gesundheit etc.) verbleiben. Überdies leide der BF unter Psoriasis, einer unheilbaren Krankheit, wobei die Kosten für benötigten Cremen in Höhe von ca €

30. - bis € 50,- im Monat nicht von der Krankenkasse übernommen würden.

6. Mit Schreiben vom 19.02.2015 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von € 60,- zu zahlen.

Das Schuldenregulierungsverfahren des BF zu Zahl XXXXwurde mit Beschluss vom 10.11.2014 aufgrund des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplanes aufgehoben. Das Ende der Zahlungsfrist ist mit 25.09.2021 datiert. Weitere Nachweise hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenslage sowie betreffend die Unterhaltspflichten hat der BF nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 12.02.2015 dem BF zugestellt und die die Beschwerde bereits am 18.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist (Einlaufstempel), ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgebliche Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF, lautet:

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts XXXX im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6)."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, Zahl: 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, Zahl:

2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2010/16/0182; VwGH 27.11.2008, Zahl:

2007/16/0009).

Einhebungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 17.12.1958, Zahl: 1882/57; VwGH 12.07.1967, Zahl: 612/67).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, Zahl: 2010/16/0183)

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:

Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde - und zwar auch für den Fall, dass sich an den Verbindlichkeiten des BF in Zukunft nichts ändern sollte - nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinblick auf dessen Vermögensverhältnisse, insbesondere die faktische Restschuldbefreiung nach Erfüllung des Zahlungsplanes, die Einbringung des geschuldeten Betrages von € 60,- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert.

Zum einen kann in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.

Zum anderen hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers keinen Sanierungseffekt.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (vgl. VwGH 19. 05.1988, Zahl:

87/16/0143; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 E 95 zu 9 GEG). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld - wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.