BVwG W196 1436653-2

W196 1436653-2Bundesverwaltungsgericht29.07.2015

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 1436653-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1436653.2.00

Spruch

W196 1436652-2/4E

W196 1436653-2 /3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl 830340702-1630371, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl 830340909-1630363, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge BF 1 genannt) sowie die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge BF 2 genannt), Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten gemäß ihren eigenen Angaben am 16.03.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF 1 seine Fluchtgründe betreffend an, die Polizei in Dagestan habe ihm gedroht ihn zu verhaften oder umzubringen, wenn er sich weigern sollte mit ihnen zusammenzuarbeiten. Im August 2012 habe ihm ein Polizist eine Vorladung zur Einvernahme nach Hause gebracht. Diesen Termin habe BF 1 wahrgenommen und erfahren, dass die Polizei nach seinem Onkel suche. Im Oktober 2012 sei er von der Polizei abgeholt und den ganzen Tag festgehalten worden. Er sei geschlagen worden und ihm sei mit dem Tod und Gefängnis gedroht worden. Man habe von ihm hauptsächlich den Aufenthaltsort vom gesuchten Onkel wissen wollen. Ein anderer Onkel habe ihn freigekauft und ihn nach Hause gebracht. Im Februar 2013 habe BF 1 erneut eine Vorladung zur Einvernahme bei der Polizei bekommen. Danach sei er zu einem anderen Onkel gegangen bei dem er sich bis zur Flucht versteckt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte BF 1 verhaftet oder getötet zu werden. BF 1 legte einen russischen Führerschein sowie eine Heiratsurkunde vor; beide Dokumente weisen laut Bericht der Polizei vom 16.03.2013 keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchlicher Verwendung auf. Überdies legte BF 1 zwei Ladungen zum Verhör vom 17.08.2012 sowie vom 22.02.2013 vor.

Bei der ebenfalls am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BF 2 gab diese an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, die folge ihrem Mann, da dieser von der Polizei in Dagestan verfolgt werde. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie um das Leben ihres Mannes, sie selbst habe nichts zu befürchten.

Am 07.05.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der BF 1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzte, dass sein Vater im Tschetschenienkrieg im Februar 1995 getötet worden sei. Vor ca. acht Jahren (folglich 2005) sei sein Onkel, ein Großonkel väterlicherseits, in den Krieg gezogen und BF 1 sei nach ihm gefragt worden. BF 1 sei fünf Jahre alt gewesen als sein Vater im Krieg gestorben sei; wie und ob er gekämpft habe. Als er 18 gewesen sei, sei er von den Behörden mitgenommen und geschlagen worden. Im September 2009 sei er von einer Reise zurückgekehrt und habe mehrere maskierte Polizisten im Hof vorgefunden, die ihn festgenommen hätten, weil er keinen Ausweis bei sich gehabt habe. Man habe ihn über seinen Vater und seinen Onkel befragt. Auch habe man ihm gedroht, ihn zu fragen, wann irgendwo etwas passiert. Am Abend habe ihn sein Onkel abgeholt, ob er etwas bezahlt habe, wisse BF 1 nicht. Im August 2012 sei eine Ladung gekommen, der BF 1 gefolgt sei. Es sei ihm gesagt worden, er solle die Wahrheit sagen, dann könne er sofort nach Hause gehen. Er habe gesagt, wenn es um seinen Großonkel ginge, dann wisse er nichts. Er habe dann nach Hause gehen können. Zwei Wochen später sei das Elternhaus durchsucht worden, es sei jedoch nichts gefunden worden. Ende Oktober 2012 seien die Behörden zum BF 1 nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht und ihn mitgenommen. Er solle mit seinem Onkel ein Attentat verübt haben. Dazu sei BF 1 befragt und ein wenig mit Plastikflaschen geschlagen worden sein. Er habe gesagt, er sei zur fraglichen Zeit arbeiten gewesen, überprüft sei nichts worden. Abends sei sein Großonkel gekommen und habe für seine Freilassung bezahlt. Am nächsten Tag sei BF 1 zu einer Tante gegangen und habe nie wieder im Elternhaus übernachtet. Anfang Jänner 2013 sei die Polizei ins Elternhaus gekommen, hätte dieses durchsucht und nach BF 1 und seinem Bruder gefragt. Seine Mutter habe noch eine weitere Ladung für BF 1 bekommen. Am 05.03.2012 habe er BF 2 angerufen und gefragt, ob sie mitausreisen wolle. Am 10.03.102 habe sie zugestimmt, am 12.03.2013 habe BF 1 BF 2, die von ihrer Mutter zu einer Busstation gebracht worden sei, dort getroffen und seien gemeinsam ausgereist. Er sei der einzige seiner Familie gewesen, der über seinen Onkel gefragt worden sei. Auf Vorhalt antwortet BF 1, es gebe wenig Verwandte und wenig männliche, die darüber befragt werden hätten können. Auch sei er nie über seine Brüder gefragt worden, die beide vor ihm das Heimatland verlassen hätten. Auf Vorhalt, dass BF 2 die Geschichte gänzlich anders dargelegt habe, gab BF 1 an, er habe seiner Frau nichts erzählt. Auf Vorhalt, BF 2 habe auch die gemeinsamen Erlebnisse anders geschildert, antwortete BF 1, er habe erzählt wie es wirklich gewesen sei.

Am selben Tag wurde auch BF 2 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der sie angab BF 1 habe Ende August 2012 die erste Ladung erhalten, der er gefolgt sei. Als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe er ihr jedoch nichts weiter darüber erzählt. Von der Abholung habe BF 2 nichts mitbekommen, da sie hin und wieder und so auch an diesem Tag bei ihren Eltern übernachtet habe. Sie sei am Basar gewesen und um 10 Uhr habe die Schwiegermutter sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie früher heimkommen solle, da Verwandte ihres Mannes da seien. Sie sei sofort heimgefahren und habe erst zu Hause erfahren, dass das Haus durchsucht und BF 1 mitgenommen worden sei. Der Onkel des BF 1 sei zur Polizei gefahren, um ihn abzuholen, und sei abends mit BF 1 zurückgekehrt. BF 1 habe BF 2 nichts weiter über den Vorfall erzählt, BF 2 habe im Schlafzimmer blaue Flecken im Nierenbereich ihres Mannes bemerkt. Am dritten Tag nach der Mitnahme habe BF 1 nicht mehr zu Hause übernachtet, er sei bei verschiedenen ihr unbekannten Verwandten gewesen, einmal in der Woche habe er bei seiner Mutter übernachtet. BF 2 sei zu ihrer Mutter gezogen und habe BF 1 bis zur Ausreise nicht mehr wiedergesehen. Im Februar 2013 sei noch eine Ladung zur Schwiegermutter gekommen, davon dass die Polizei bei der Schwiegermutter gewesen wäre, habe diese nichts erzählt. Vier oder fünf Tage vor der Ausreise habe BF 1 sie angerufen und gefragt, ob sie mit ihm ausreisen wolle. Sie habe zuerst mit ihren Eltern gesprochen und zugestimmt als er am selben Tag später noch einmal angerufen habe. Er habe ein drittes Mal an diesem Tag angerufen, um ihr zu sagen, ein Freund würde am nächsten Tag kommen und sie abholen. Der Freund habe sie zuerst zur Schwiegermutter, von der sich BF 2 verabschiedet habe, und dann zu einer Bushaltestelle gebracht, wo sie BF 1 getroffen habe. Auch ihre Mutter sowie der Onkel und sieben Tanten des BF 1 seien dort gewesen, um sich zu verabschieden.

Im Spruch genannten Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation des Beschwerdeführers getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen des BF 1 und der BF 2 sei widersprüchlich und enthalte nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass BF 1 und BF 2 im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Schließlich wurde dargelegt, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens käme nicht in Betracht, da keinem der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Mit Schreiben vom 17.07.2013 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und wiederholten ihr Vorbringen. Weiters führten sie aus, ihr Vorbringen sei weitestgehend gleich, viele Widersprüche würden an der Behörde und der Übersetzung liegen.

Am 05.11.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher BF 1 und BF 2 teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachten die Beschwerdeführer vor, gesund zu sein.

Der BF 1 gab auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat nahe Verwandte habe, an, dass sein Vater bereits 1995 im Krieg verstorben sei. Seine Mutter lebe in Khasav Jurt. Ein Bruder sei Ende August 2012 aus Dagestan weggegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Darüber hinaus habe er einen Onkel in Dagestan und einen Onkel, welcher in der Ukraine aufhältig sei. Seine Großeltern väterlicherseits würden in Khasav Jurt leben. Ein weiterer leiblicher Bruder lebe seit Februar 2013 in Österreich. Zu diesem habe er telefonischen Kontakt und würden sie sich auch einmal im Monat besuchen. Darüber hinaus lebe eine Cousine seiner Mutter vermutlich in Belgien; genau könne er dies jedoch nicht sagen. Nachgefragt, welche berufliche Tätigkeit er im Herkunftsstaat ausgeübt habe, führte der BF 1 aus, nie seinem Beruf nachgegangen zu sein. Er habe auf einer Tankstelle als Kassier gearbeitet und manchmal billige Autos gekauft, repariert und anschließend verkauft. In seinem Heimatland habe er bis zur Ausreise immer in Khasav Jurt gelebt. Seine Eltern hätten dort ein Haus, in welchem seine Mutter lebe. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, brachte BF 1 vor, beim Roten Kreuz während des Hochwassers geholfen zu haben. Er lebe derzeit in Grundversorgung, würde aber gerne Arbeiten. Drei- bis viermal in der Woche helfe er beim Roten Kreuz. Er habe bereits einen Deutschkurs absolviert und besuche ab 01.10.2013 einen weiteren Kurs.

Die BF 2brachte zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland befragt vor, dass ihre Eltern, zwei leibliche Brüder, ein Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits dort leben würden. Die Frage, ob sie in Österreich oder in der EU nahe Verwandte habe, verneinte die BF2. In ihrem Heimatland habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter am Bazar gearbeitet und dort Kleidung verkauft. Vor ihrer Ausreise habe sie bei ihren Eltern zu Hause in Bamatjurt gelebt. Bezüglich ihrer derzeitigen Lebensverhältnisse führte die BF 2aus, derzeit in Grundversorgung zu leben. Sie habe bereits einen Deutschkurs absolviert und besuche ab Oktober einen weiteren Kurs. Sie habe in Österreich bereits Freundschaften schließen können und wolle hier arbeiten. Die Frage, ob sie Mitglied in Organisationen oder Vereinen sei, verneinte die BF2.

Mit Stellungnahme vom 14.11.2013 brachten die Beschwerdeführer vor, die Mutter des BF 1 habe am 09.11.2013 angerufen und mitgeteilt, dass der Onkel Bakaev des BF 1 erschossen worden sei. Überdies legten die Beschwerdeführer weitere Unterstützungserklärungen vor sowie eine Bestätigung über die Mitwirkung der BF 2 beim Roten Kreuz.

Mit Schreiben vom 20.10.2014 wurden den Beschwerdeführern die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation sowie in der Teilrepublik Dagestan zum Parteiengehör binnen Frist von 14 Tagen übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 teilten die Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß mit, dass in den Länderfeststellungen an mehreren Stellen die angespannte Sicherheitssituation angesprochen werde. Dies sei auch weiteren (näher bezeichneten) Quellen zu entnehmen. Darüber hinaus hätten beide Beschwerdeführer Deutschkurse für Anfänger und Fortgeschrittene bei der Caritas besucht.

In einem weiteren Schriftsatz (ebenfalls vom 10.11.2014) teilten die Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß mit, dass der Onkel des BF 1 im Februar 2013 bei einer "speziellen Operation" getötet worden sei. Dies sei im Verfahren zwar bereits vorgebracht worden, nun würden sie auch die Fotos seiner Leiche vorlegen. Dem Schriftsatz sind drei eingescannte Bilder beigelegt worden, von denen eines den Oberkörper eines offenkundig toten Mannes in militärischer Tarnuniform zeigt, je ein weiteres zeigt eine Nahaufnahme des Gesichts sowie den gesamten Leichnam.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 wurden die Beschwerden gemäß § 3 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. und gemäß § 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde aufgehoben und die Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 08.01.2015 langte ein Schreiben der Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels ein, wonach die Beschwerdeführer diese mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hätten.

Am 23.04.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, statt.

Der BF 1 brachte zunächst auf seinen Gesundheitszustand angesprochen vor, gesund zu sein und Medikamente, welche von einem Psychologen verschrieben worden seien, einzunehmen. Am 28.04.2015 habe er einen weiteren Termin. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen gab er an, in Bad Zell zu wohnen. In Österreich lebe sein Bruder mit dessen Ehefrau. In seinem Heimatland seien seine Mutter, seine Großeltern väterlicherseits sowie Onkel und Tanten aufhältig. Mit seiner Mutter stehe er etwa alle zwei Monate über Skype in Verbindung. Vor seiner Ausreise habe er in Dagestan gelebt. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der BF 1 festgenommen oder auf der Straße getötet zu werden. Nachgefragt, ob sich seit der Entscheidung des BVwG am 12.11.2014 an den Umständen oder in seinem familiären oder privaten Umfeld etwas Relevantes verändert habe, führte der BF 1 aus, dass seine Frau ein Kind verloren habe und ihr psychischer Zustand immer schlechter geworden sei. Sie könne nicht gut schlafen und sei die Situation auch für den BF 1 schwierig, weil er nicht wolle, dass seine Frau aufgrund seiner Probleme leide. Nachgefragt, wovon er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite, brachte der BF 1 vor, von der Grundversorgung zu leben. Darüber hinaus helfe er einmal pro Woche für etwa drei oder vier Stunden bei der Gemeinde aus und beziehe dafür einen Lohn von fünf Euro pro Stunde. In Linz habe er ebenfalls bei der WKO um Beschäftigung angesucht, würde dafür allerdings eine Bestätigung aus Russland benötigen. Das AMS habe ihm darüber hinaus Arbeit auf einem Bauernhof angeboten. Seit einer Woche arbeite er bei einer Firma auf Probe. Der BF 1 brachte weiters vor, bereits zwei Deutschkurse absolviert zu haben und derzeit Deutsch im Selbststudium zu lernen, um dann die Prüfung A2 im Mai ablegen zu können. In seinem Heimatland habe er die Mittelschule und eine pädagogische Berufsschule besucht und anschließend bei einer Tankstelle gearbeitet. Mit einem Freund hätten sie Kindermöbel aus verschiedensten Materialien gebaut und verkauft. Der BF 1 sei darüber hinaus Handelsvertreter für eine Firma im Lebensmittelbereich gewesen. Dazu aufgefordert, sein Privatleben in Österreich zu beschreiben, gab der BF 1 an, derzeit in Bad Zell zu leben. Er habe viele Bekannte und sie mit einigen Familien befreundet. 2013 habe er auch beim Roten Kreuz ehrenamtlich gearbeitet und Bewohnern während des Hochwassers beim Ausräumen ihrer Häuser geholfen.

Der BF 1 legte im Zuge der Einvernahme eine Unterstützungserklärung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Zell vom 20.04.2015, ein Unterstützungsschreiben des Pfarramt Bad Zell vom 21.04.2015, ein Schreiben des Roten Kreuzes vom 21.10.2013 sowie eine Unterstützungserklärung des Dr. Thomas Mandl, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.04.2015, vor.

Die BF 2 führte zunächst auf ihren Gesundheitszustand angesprochen aus, derzeit von einem Psychologen betreut zu werden. Am 28.04.2015 habe sie den nächsten Termin. Sie nehme das ihr verschriebene Medikament Mutan ein. Bezüglich ihrer derzeitigen Lebensverhältnisse führte sie aus, derzeit in Bad Zell zu wohnen. Sie habe keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte zu Österreich. In ihrem Heimatland würden ihre Eltern und ihre Geschwister leben, zu denen sie über Telefon oder Whats app Kontakt halte. Mit ihrem Bruder kommuniziere sie mehrmals in der Woche, mit ihrer Mutter etwa alle zwei Wochen. Vor ihrer Ausreise habe sie in Dagestan gelebt. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihren Ehemann. Nachgefragt, ob sich seit der Entscheidung des BVwG vom 12.11.2012 an den Umständen oder in ihrem familiären oder privaten Umfeld etwas Relevantes verändert habe, brachte sie vor, zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen zu sein. Aufgrund ihrer psychischen Belastung habe sie das Kind jedoch verloren. Die BF 2 gab weiters an, derzeit von der Grundversorgung zu leben. Darüber hinaus sei sie in ihrer Unterkunft als Reinigungskraft beschäftigt und bekomme dafür 5 Euro pro Stunde. Bis dato habe sie nicht um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, jedoch habe sie sich bei der Gemeinde angemeldet. Sie habe bereits zwei Deutschkurse in den Jahren 2013 und 2014 absolviert, welche sie mit Diplom abgeschlossen habe. In ihrem Heimatland habe sie neun Klassen Mittelschule besucht und sei anschließend Marktverkäuferin gewesen. Dazu aufgefordert ihr soziales Umfeld in Österreich zu beschreiben, führte die BF 2 aus, hier ein gutes Leben zu haben. Sie würden sich sicher fühlen und seien in ihrer Unterkunft und im Ort alle sehr freundlich zu ihnen. Sie hätten guten Kontakt zu einer österreichischen Familie. Auch ihr Mann sei hilfsbereit, wenn jemand Hilfe benötige. Die BF 2 sei außerdem Mitglied des Roten Kreuzes Pregarten und habe 2013 auch im Sozialmarkt Pregarten geholfen.

Die BF 2 legte im Zuge der Einvernahme ein Ultraschallbild vom 20.11.2014, einen Arztbrief der Dr. Regina Kesztele vom 08.01.2015 sowie eine Einladung zur Gedenkandacht am 08.05.2015 vor.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer beide gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Die Einreise der Beschwerdeführer sei im März 2013 erfolgt und der Aufenthalt im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert gewesen. Ein Privatleben in Österreich würde zwar vorliegen, jedoch seien im Verfahren keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.05.2015 wurde von den Beschwerdeführern zunächst moniert, dass es unrichtig sei, dass die Beschwerdeführer im Zuge der neuerlichen Einvernahme zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kein abweichendes Vorbringen erstattet hätten. So hätte die BF 2 ausgeführt, dass sie nach der Entscheidung durch das BVwG aufgrund der belastenden Situation ein Kind verloren habe und auch der BF 1 angegeben habe in psychologischer Behandlung zu stehen und entsprechende Medikamente einzunehmen. Das Bundesamt habe sich in der Folge mit der verschlechterten gesundheitlichen Situation und der einhergehenden medikamentösen Behandlung in keiner Weise auseinandergesetzt. Der BF 1 habe in der Zwischenzeit ein Originaldokument erhalten, wonach er nach wie vor von den russischen Behörden gesucht werde. Dieses sei mit 13.08.2014 datiert und werde der gegenständlichen Beschwerde in Kopie beigelegt. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer zwischenzeitlich Kopien von gültigen Inlandsreisepässen erhalten. Die Beschwerdeführer hätten im Zuge des Verfahrens durchaus Gründe dargetan, welche trotz der erst relativ kurzen Verweildauer in Österreich eine nachhaltige Integration belegen würden. Die Beschwerdeführer hätten sich in sprachlicher Hinsicht sehr gut entwickeln können und hätte der BF 1 bereits die A1 Deutschprüfung abgelegt und werde er die A2 Prüfung in Kürze abschließen können. Die BF 2 habe von Anfang an versucht, sich in Österreich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Darüber hinaus hätten sich beide Beschwerdeführer gemeinnützig betätigt. Beide Beschwerdeführer hätten in ihrem näheren sozialen Umfeld gute Kontakte. Es bestehe das Ziel, in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, eine Familie zu gründen und sich eine gute Existenzgrundlage aufzubauen.

Am 21.06.2015 übermittelte die Dolmetscherin eine Übersetzung der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Dokumente in russischer Sprache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der BF 1 führt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der BF 2 steht nicht fest.

Sie gelangten am 16.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet und stellten an demselben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer sind sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet und leben in Österreich zusammen.

Die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bis März 2013 in der Russischen Föderation.

Es leben nach wie vor die Mutter, ein Onkel sowie die Großeltern väterlicherseits des BF 1 im Herkunftsstaat.

Ein Bruder des BF 1 ist in Österreich aufhältig. Zu diesem hat er telefonischen Kontakt und besucht er diesen darüber hinaus einmal pro Monat.

Die BF 2 hat keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte zu Österreich.

Im Heimatland leben ihre Eltern zwei leibliche Brüder sowie ein Onkel und mehrere Tanten.

Die Beschwerdeführer besuchten bereits Deutschkurse in Österreich und konnten soziale Kontakte im Bundesgebiet knüpfen.

Der BF 1 hilft zeitweise beim Roten Kreuz aus und ist fallweise bei der Gemeinde beschäftigt. Derzeit arbeitet der BF 1 auf Probe in einer KFZ Werkstatt.

Die BF 2 ist als Reinigungskraft in ihrer Unterkunft beschäftigt. Sie ist außerdem Mitglied des Roten Kreuzes in Pregarten und hat 2013 im Sozialmarkt ausgeholfen.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind, sondern Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf deren gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in ihrem Asylverfahren in Österreich sowie auf dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügen. Die Feststellungen zur Identität des BF 1 gründen auf der vorgelegten Heiratsurkunde sowie dem vorgelegten Führerschein. Die Identität der BF 2 steht mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbrachten, sich ihr privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis März 2013 dort befand und sie weiterhin zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation haben, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.

Dass die Beschwerdeführer Deutschkurse absolviert haben, geht aus ihren Angaben im Verfahren sowie aus der vorgelegten Deutschkursbestätigungen der Caritas vom 20.08.2013 betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin hervor. Demnach haben diese von 04.06.2013 bis 20.08.2013 einen Deutschkurs für Asylwerber im Ausmaß von 72 Unterrichtsstunden besucht und konnten Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden. Außerdem hat sich auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ergeben, dass die Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer bereits Freundschaften im Bundesgebiet knüpfen konnten, geht aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen der Marktgemeinde Bad Zell vom 20.04.2015, des Pfarramtes Bad Zell vom 21.04.2015 sowie des Dr. Thomas Mandl vom 20.04.2015 hervor.

Dass der BF 1 beim Roten Kreuz tätig ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des österreichischen Roten Kreuzes vom 21.10.2013.

Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführer in Grundversorgung befinden, beruht auf den eingeholten GVS-Auszügen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl I Nr 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall angewendet, bedeutet dies Folgendes:

Wie festgestellt, verbrachten die Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Erst im März 2013 reisten die Beschwerdeführer illegal nach Österreich und halten sich seither aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Aufgrund ihrer Asylanträge waren die Beschwerdeführer vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, doch erwiesen sich diese letztlich als unbegründet, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden.

So halten sich die Beschwerdeführer seit knapp zweieinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, wogegen sie viele Jahre in ihrer Heimat, der Russischen Föderation, zugebracht haben.

Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Hingegen leben, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat.

Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist zweifelsohne als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK anzusehen. Da aber BF 1 und BF 2 gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt insofern kein Eingriff in ihr Familienleben vor.

Wie festgestellt, befindet sich ein Bruder des BF 1, welcher ebenfalls Asylwerber ist, im Bundesgebiet. Abgesehen davon, dass der Aufenthaltsstatus des Bruders des BF 1 ebenfalls ungewiss ist, ist im vorliegenden Fall kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des BF 1 zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder ersichtliches, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Zwar brachte BF 1 im Verfahren vor, mit seinem Bruder in telefonischem Kontakt zu stehen und diesen auch etwa einmal im Monat zu besuchen. Dennoch konnte nicht festgestellt werden, dass ein über die normalen Beziehungen hinausgehendes derart qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zueinander vorläge, das eine Ausweisung im Lichte des Art 8 EMRK unzulässig erschienen ließe.

Die ins Treffen geführten Deutschkursbesuche können für sich alleine keinen Verbleib in Österreich herbeiführen. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer zeitweise beim Roten Kreuz engagieren und fallweise bei der Gemeinde Bad Zell beschäftigt sind, kann nicht dazu führen, von einer derart fortgeschrittenen Integration zu sprechen, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde.

Es wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass der BF 1 nun in einer Kfz-Werkstatt auf Probe beschäftigt ist und die BF 2 stundenweise als Reinigungskraft in ihrer Unterkunft arbeitet. Festzuhalten ist jedoch, dass die Beschwerdeführer nach wie vor in Grundversorgung leben und auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sind.

Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und keine Verstöße gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung begangen wurden, sieht man von deren illegalen Einreise ab. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt aber keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl 2002/18/0112).

Auch wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer in Österreich mittlerweile Freundschaften geknüpft haben und auch mehrere Empfehlungsschreiben vorlegten, wonach sie sehr fleißig, hilfsbereit und bereits gut integriert seien. Sie würden sich mittlerweile schon recht gut in deutscher Sprache verständigen können und seien stets sehr bemüht, zuvorkommend und gewissenhaft. Dennoch kann dies noch nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. In den vorgelegten Empfehlungsschreiben wird zwar eine gewisse soziale Vernetzung, jedoch keine relevante außergewöhnliche Integration bescheinigt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Weiters musste den Beschwerdeführern im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werden aufrechterhalten können. Das Gewicht des knapp zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf unberechtigte Asylanträge stützte.

Insgesamt betrachtet überwiegen daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl VwGH 25.02.2010, Zl 2009/21/0142).

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation unzulässig wäre. Dies wurde auch bereits im vorangegangenen Verfahren mit Erkenntnissen des BVwG vom 28.04.2014 festgestellt.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Was die Situation im Heimatland der Beschwerdeführer betrifft, so wird bemerkt, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat bereits aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 ergibt. Nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation im Sinne des § 50 FPG führen würden. In den zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 wurden aktuelle Länderfeststellungen herangezogen und erweisen sich diese noch als hinreichend aktuell, weshalb auch die Nichtaufnahme von Länderfeststellungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht als wesentlicher Mangel erkannt werden kann. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht im Rahmen der Beschwerde behauptet. In diesem Zusammenhang bleibt weiters festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte zur Russischen Föderation keine Anhaltspunkte bieten, um zur Annahme zu gelangen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung Gefahr laufen würden in ihren durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation nicht evident. Überdies wurde derartiges von den Beschwerdeführern auch weder vor dem BFA vorgebracht noch in den gegenständlichen Beschwerden dargetan.

Insofern der BF 1 im Zuge der Beschwerdeerhebung eine Kopie eines Originaldokuments, datiert mit 13.08.2014, wonach er nach wie vor von den russischen Behörden gesucht werde, vorlegte, so ist dazu zu bemerken, dass sich die Unglaubwürdigkeit des BF 1 und seines Fluchtvorbringens bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 ergibt und ist somit auf die dort getroffenen Ausführungen zu verweisen. Nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation im Sinne des § 50 FPG führen würden.

Was die Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführer psychisch sehr belastet seien und aufgrund dessen in ärztlicher Behandlung stehen würden betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass wie bereits in den Erkenntnissen vom 12.11.2014 nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation im Sinne des Art 3 EMRK unzulässig machen würde. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer in psychologischer Behandlung stehen, entsprechende Medikamente einnehmen und die BF 2 ein Kind verloren hat. Dennoch handelt es sich dabei nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten.

Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK festhält.

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihnen in der Russischen Föderation bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

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