W190 2101550-2•BVwG W190 2101550-2
W190 2101550-2Bundesverwaltungsgericht29.07.2015
Anhaltung, mangelnde Ausreisewilligkeit, öffentliches Interesse,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen
W190 2101550-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rep. Ghana alias Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juli 2015, Zl. 1044653407-150832327, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 10. Juli 2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte unter aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht näher hervorgehenden Umständen am 6. November 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Wiener Neustadt am gleichen Tage führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg im Wesentlichen aus, er habe seinen Herkunftsstaat Ghana Anfang 2011 verlassen und sei im August 2013 nach Italien gelangt, wo er 8 Monate in einem (Flüchtlings)Lager in XXXX gelebt habe. Ein Reisedokument oder einen Identitätsnachweis habe er nie besessen. Im Juni 2014 sei er dann von Italien in die Schweiz gereist. Dort sei er in einem Lager in XXXX untergebracht gewesen aber nach vier Monaten nach Italien "zurückgeschickt" worden. Bis zum Tage vor seiner Einreise nach Österreich, d.h. eigenen Angaben zu Folge bis 5. November 2014, habe er sich dann wiederum in XXXX aufgehalten. Sowohl in Italien wie auch in der Schweiz habe er um "Asyl" angesucht. Ein Visum habe er in keinem Staat erhalten. In Italien sei sein Verfahren negativ beschieden worden, seine hiergegen erhobene Berufung hafte bis dato unerledigt aus. Die Schweizerische Eidgenossenschaft habe im Asylverfahren die Zuständigkeit der italienischen Republik festgestellt.
Von der belangten Behörde durchgeführte EURODAC-Abfragen ergaben zwei Treffer für die Italienische Republik (19. August und 9. September 2013) sowie einen Treffer für die Schweizerische Eidgenossenschaft (10. Juni 2014).
Am 11. November 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung von Konsultationen mit den italienischen Behörden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/201 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 13 (im Folgenden: Dublin-VO), in Kenntnis gesetzt.
Mit an die italienischen Behörden gerichteter Note vom 19. November 2014 leitete die belangte Behörde auf Grundlage des von ihr erhobenen Sachverhaltes ein Konsultationsverfahrenden nach der Dublin-VO ein und stellte zudem eine Anfrage an die eidgenössischen Behörden.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilten die schweizerischen Behörden dem Bundesamt mit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8. Juli 2014 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden und der Beschwerdeführer in der Folge am 2. Oktober 2014 nach Italien abgeschoben worden sei. Unter Einem übermittelten die eidgenössischen Behörden die im dortigen Verfahren ergangene Zustimmungserklärung der italienischen Republik vom 7. Juli 2014.
Mangels einer auf die im Dublin-Verfahren ergangenen Note der belangten Behörde vom 19. November 2014 erfolgten Antwort trat eine Verfristung gemäß der Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 der Dublin-VO ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Dezember 2014 wurden die italienischen Behörden auf die vorbezeichnete Verfristung hingewiesen und um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht.
Den zum Zwecke seiner Einvernahme im Asylverfahren für den 9. Januar sowie 19. Januar 2015 seitens der belangten Behörde ergangenen Ladungen hat der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge geleistet. Zufolge des von der belangten Behörde am 19. Januar 2015 diesbezüglich angefertigten Aktenvermerkes war der Beschwerdeführer nach Auskunft des Leiters der Betreuungsstelle XXXX zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Grundversorgungsunterkunft aufhältig, hatte aber die zur Anreise zum Bundesamt nach Traiskirchen deponierten Fahrkarten nicht abgeholt, da seinerseits kein Interesse daran bestanden habe, die Ladungstermine wahrzunehmen.
Am 26. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.
Am 11. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.
Mit 19. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Januar 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § 61 Abs. 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres feststellbar war, erfolgte die Zustellung der vorbezeichneten Erledigung am 27. Januar 2015 durch Hinterlegung im Akt und ist dieselbe am 4. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen.
Am 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Bereich der Wiener U-Bahnstation Josefstädter Straße, bei der lt. Angaben der Sicherheitsbehörden regelmäßig bzw. verstärkt Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, im Zuge von Personenkontrollen angetroffen, einer Identitätsfeststellung unterzogen und auf Grundlage der festgestellten Festnahmeanordnung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung um 15:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Um 20:00 Uhr des selben Tages wurde der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt. Bei seiner Festnahme wurden bei diesem keinerlei Barmittel sichergestellt. Allerdings führte der Beschwerdeführer eine von den italienischen Behörden am XXXX ausgestellte Identitätskarte, in der seine Staatsangehörigkeit mit Nigeria angeführt war, mit sich.
Gelegentlich der am 19. Februar 2015 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei vor circa drei Wochen aus Italien ausgereist und erst heute mit dem Zug nach Österreich (wieder) eingereist.
Gelegentlich seiner Festnahme wurde beim Beschwerdeführer unter anderem sichergestellt:
Identitätskarte der italienischen Republik Nr. XXXX ausgestellt von der Gemeinde XXXX am XXXX; lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX, Nationalität: Nigeria, Wohnort: XXXX
Über Hinweis, dass auf der bei ihm gefundenen Identitätskarte als Staatsangehörigkeit Nigeria angeführt sei, er aber in dem von ihm in Österreich angestrengten Asylverfahren Ghana als Nationalität angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei "zur Hälfte Nigerianer und zur Hälfte Ghanaer" sei. Die Ladungstermine im österreichischen Asylverfahren habe er vergessen. Österreich habe er im laufenden Asylverfahren verlassen, weil er hier nicht mehr habe wohnen können. Zu Österreich habe er weder familiäre noch soziale Bindungen. Auch sei es richtig, dass gegen ihn bereits zwei Mal die Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Er sei mittellos und habe sich einem Asylverfahren in Österreich (gar nicht) stellen wollen. Auf seine Rückreise nach Italien wolle er nicht lange warten, er würde auch selbst ein Ticket kaufen und freiwillig ausreisen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2015, Zl. 1044653407/150190708, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich auf Grundlage der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich auf bzw. sei dieser während der Durchsetzbarkeit der Ausreiseentscheidung illegal hierher zurückgekehrt. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19. Februar 2015 habe der Beschwerde selbst erklärt, zu Österreich keine Bindungen und sich schon illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Zudem sei über ihn bereits zwei Mal die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden.
In der gegen diese Erledigung mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 erhobenen und bis dato bei einer anderen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes anhängigen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter zur konkreten Sache materiell u.a. aus, die Verhängung der Schubhaft erweise sich unverhältnismäßig und sei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer "ohnehin bereit" sei "freiwillig nach Italien auszureisen". Da der zurückweisende Asylbescheid im Akt hinterlegt worden sei, habe der Beschwerdeführer von diesem bis zum 19. Februar 2015 keine Kenntnis gehabt, da er allenfalls "die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise genützt" hätte.
Nach einem seitens der belangten Behörde an die italienischen Behörden für den 10. März 2015 ergangenen Überstellungsaviso wurde von Seiten der Dublin Abteilung des italienischen Ministeriums des Inneren mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mitgeteilt, dass der Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde könne. Dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden und falle derselbe bzw. das Verfahren daher (nicht) mehr in die Zuständigkeit der dortigen Dublin-Behörden. Eine mögliche Überstellung nach Italien habe daher allenfalls auf Grundlage zwischenstaatlicher Polizeiübereinkommen zu erfolgen.
Auf Grundlage dieses Schreiben verfügte die belangte Behörde am 27. Februar 2015 die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft.
Mit Aktenvermerk vom 2. März 2015 hielt die belangte Behörde diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer bei keiner Einvernahme angegeben habe, dass ihm in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sei dies auch nicht einmal in der gegen den (ersten) Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde vorgebracht worden.
Mit Erledigung des Bundesamtes vom 13. April 2015 erfolgte die Behebung des im Asylverfahren ergangenen Bescheides vom 23. Januar 2015 auf Grundlage der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen. Der behebende Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am selben Tage zugestellt und ist am 28. April 2015 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2015 erfolgte sodann die Zurückweisung des (nun wieder als unerledigt aushaftenden) Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG 2005, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen denselben die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der vorbezeichnete Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 11. Juni 2015 zugestellt und ist am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen.2
Am 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer - wie schon im Januar 2015 - im Bereich der für laut Angaben der Sicherheitsbehörden für Suchtmitteldelikte neuralgischen Wiener U-Bahnstation Josefstädter Straße im Zuge von Personenkontrollen angetroffen, einer Identitätsfeststellung unterzogen und auf Grundlage der festgestellten und gegen ihnen bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung um 13:53 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen sowie um 18:45 Uhr des selben Tages in die Schubhaft überstellt.
Gelegentlich seiner Festnahme wurden beim Beschwerdeführer unter anderem sichergestellt:
1. Italienischer Identitätskarte Nr. XXXX (wie im Sachverhalt oben ausgeführt)
2. Italienischer Fremdenpass Nr. XXXX ausgestellt am XXXX vom Einwanderungsamt der Quästur in XXXX für XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria
3. Barmittel in der Höhe von 90,64 EURO
Im Zuge der am selben Tage von 17: 40 Uhr bis 18:30 Uhr erfolgten niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Wesentlichen aus, er habe, nachdem man ihm gelegentlich seiner letzten Anhaltung im Polizeianhaltezentrum gesagt habe, dass er das Land verlassen müsse, Österreich auch verlassen und halte sich erst wieder seit 23. Juni 2015 im Bundesgebiet auf. Nach Österreich wieder eingereist sei er, weil er es hier liebe ("Ich liebe es hier in Österreich."). Dass ihm der Aufenthalt in Österreich untersagt sei, sei ihm egal ("Das ist mir egal."). In Österreich sei er nunmehr bei einem Freund namens "XXXX" aufhältig gewesen, dessen vollständiger Name und Adresse sei ihm aber unbekannt. Nach Österreich sei er mit 1.500 EURO gekommen, davon habe er derzeit noch circa 1.200,00, die sich bei seinem Freund befänden ("...; derzeit habe ich etwa € 1.200,--. Mein Freund hat das für mich."). Über Hinweis, dass bei Abwägung aller Parameter nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei Belassung auf freiem Fuß für die Behörde greifbar wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle Österreich nicht verlassen und könne man ihn nur 48 Stunden festhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2015, 1044653407 - 150832327, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, der Beschwerdeführer halte sich illegal im Bundesgebiet auf, verfüge über keinen Wohnsitz bzw. Unterkunft oder ausreichende Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich bzw. weise auch sonst keine soziale Verankerung auf und sei (daher) für die Behörde zur Führung eins ordentlichen Verfahrens nicht greifbar. Der Beschwerdeführer sei in Italien subsidiär schutz- bzw. aufenthaltsberechtigt und sei sein Asylverfahren in Österreich durch Zurückweisung gemäß § 4a AsylG rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, dessen fehlender sonstiger Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass hinsichtlich dessen Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich darüber hinaus sogar mehrfach wegen des Verdachts von Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft befunden und das von diesem gesetzte Verhalten habe der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit massiv widerstrebt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergäbe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass dessen privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Hinsichtlich einer allfälligen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten führte die belangte Behörde erneut aus, dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit würde jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft befindet, ausschließe. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Mit elektronischer Post vom 13. Juli 2015 leitete das Bundesamt Konsultationen mit den italienischen Behörden ein, um im Rahmen des mit Italien bestehenden Rückübernahmeabkommens eine formelle Rücknahme des Beschwerdeführers zu erreichen.
Mit der seitens des Vertreters des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerde führt in der Sache selbst im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei (bereits) am 28. Februar 2015 selbständig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die im Asylverfahren ergangene zurückweisende Entscheidung sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 amtswegig behoben und im Akt hinterlegt worden. Das somit rechtskräftige Verfahren sei sohin wieder in den Stand vor Bescheiderlassung getreten. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in Österreich befunden und habe keine Kenntnis von der amtswegigen Behebung gehabt.
Am 11. Juni 2015 habe das Bundesamt einen Bescheid erlassen mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen worden sei. Der diesbezügliche Bescheid sie durch Aushang zugestellt worden und sei nach Angaben der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2015 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, die Einreise könne durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Am 10. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, kontrolliert und in der Folge wegen rechtswidrigen Aufenthaltes auf Grundlage der am 11. Juni 2015 (sic!) erlassenen Anordnung auf Außerlandesbringung festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt worden.
Die Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2015 sei vermutlich gemäß "§ 68 Abs. 2 AsylG" erfolgt. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid müsse durch einen contrarius actus behoben werden. Gleichzeitig habe wiederum eine neue Sachentscheidung zu ergehen.
Die neue, nunmehr auf § 4a AsylG 2005 gestützte Asylentscheidung sei am 11. Juni 2015 zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem sich der Beschwerdeführer aber bereits seit vier Monaten im Ausland befunden habe, eine Meldung nach dem MeldeG sei nicht vorhanden gewesen. Eine inhaltliche Entscheidung hätte daher nicht ergehen dürfen, sondern hätte die belangte Behörde das anhängige Verfahren vielmehr gemäß § 24 AsylG 2005 einstellen müssen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 lägen vor, weil der Beschwerdeführer freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe. Der Antrag wäre aber mangels Voraussetzungen nicht nach § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandlos abzulegen gewesen.
Zwar stellten sowohl § 4a und 5 AsylG auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ab, jedoch beschränkte "es sich nicht" auf die festgestellte Zuständigkeit, sondern sei eine individuelle Prüfung durchzuführen, ob eine Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Grundrechte führe. Die Behörde hätte daher die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat im Hinsicht auf Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer zu berücksichtigen gehabt. Eine weitere Einvernahme (im fortgesetzten) Verfahren wäre daher notwendig und das Verfahren nach § 24 AsylG 2005 einzustellen gewesen. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erweise sich sohin als rechtswidrig.
Der Beschwerde moniert des Weiteren, es sei infolge der am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen Novellierung des § 76 Abs. 1 FPG zu einer vollständigen Änderung des Schubhaftregimes gekommen. Das Fremdenpolizeigesetz enthalte hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung aber keine Übergangsbestimmungen. Nachdem die Schubhaft in Vollzug der nunmehr außer Kraft getretenen Bestimmung verhängt worden sei, erweise sich die andauernde Anhaltung - nachdem ein neuer auf die nunmehr in Kraft stehende Bestimmung basierender Bescheid nicht erlassen worden sei - aufgrund Wegfalles der Rechtsgrundlage als rechtswidrig.
Zudem wäre die Verhängung der Schubhaft, selbst wenn man von der Bejahung eines Sicherungsbedarfes ausgehe - nicht verhältnismäßig, da keine ultima ratio Situation vorliege. Der Beschwerdeführer habe bei Verhängung der Schubhaft über "ca. 1200 €" verfügt, "die wohl auch sichergestellt" worden seien. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer daher die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Verbindung mit der Anordnung in vom Bundesamt zu bestimmenden Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen auferlegen können.
Die Beschwerde begehrt die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft "und die bisherige" Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Der Beschwerdeführer beantragt unter Verwendung der von der Vertreterin in Schubhaftverfahren der letzten Zeit verwendeten Textschablonen zudem die Befreiung von der Eingabegebühr sowie den Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung und auch hinsichtlich dieser Fragen in eventu die Revision zuzulassen.
Die belangte Behörde übermittelte mit elektronischer Post vom 23. Juni 2015 die zu Grunde liegende Verwaltungsakte per Scan und erstattete eine Stellungnahme. In dieser führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ganges der Verwaltungsverfahrens und der wesentlichen Begründungspassagen des angefochtenen Bescheides ergänzend aus, ihrerseits seien nach Verhängung der Schubhaft am 13. Juli 2015 Konsultationen zur Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die Italienische Republik eingeleitet worden.
Des Weiteren erklärte die belangte Behörde ergänzend, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt worden und habe gerichtlich strafbare Handlungen in einem Zeitraum unmittelbar nach seiner ersten Einreise und Asylantragstellung gesetzt. Zu seinem Aufenthalt habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er habe bei einem Freund namens XXXX, zu dem er keine weiteren Angaben zu machen vermochte, an einer ihm ebenfalls unbekannten Adresse Unterkunft genommen. Er verfüge über einen Barmittelbetrag von € 1.200,-, welcher sich bei besagtem Freund befände, zu dem er außer einem Vornamen ebenfalls keine weiteren Angaben zu machen vermocht habe. Der Beschwerdeführer verfüge (tatsächlich) über keine Barmittel und habe, außer dass er von einem Freund unterstützt werde, keine Angaben machen können, auf welche Art und Weise er seinen Lebensunterhalt bestreite.
Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers habe keine Bereitschaft zu einem gesetzeskonformen Verhalten und zur Befolgung behördlicher Anordnungen zeigt. Der Beschwerdeführer habe sich stets unangemeldet im Verborgenen aufgehalten und sei keine Integration im österreichischen Bundesgebiet erkennbar. Es könne nicht angenommen werden, das der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei.
Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel sei bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen gewesen, zumal mit Grund anzunehmen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde, da er über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge und sich an unbekannter Adresse aufgehalten habe.
Mit elektronischem Schreiben vom 27. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Vertreter unter anderem aufgetragen, entsprechend dem in der Beschwerde ausgeführten Beweisanbot, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet wie angegeben (am 27. Februar 2015) verlassen habe und erst wieder am 23. Juni 2015 auf das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter aus, dass zum gegebenen Zeitpunkt die geforderten Nachweise seinerseits nicht erbracht werden könnten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Italien um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe und ihm dieser am XXXX auch ausgestellt worden sei. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei daher unrichtig. Am XXXX (sic!) sei der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet eingereist, als Nachweis habe er der belangten Behörde Zugtickets vorgelegt ("Am 26.03.2015 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein. Als Nachweis legte der BF der belangten Behörde die Zugtickets vor.").
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sind nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.
Der Beschwerdeführer ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist somit als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG zu qualifizieren.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der italienischen Republik internationaler Schutz und ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
Der Beschwerdeführer gelangte stets unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundgebiet und kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer auf diese Weise erstmalig nach Österreich einreiste. Der Beschwerdeführer stellte jedenfalls am 6. November 2014 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, bei dem er seine Staatsangehörigkeit mit Ghana angab und wahrheitswidrig ausführte nach Asylantragstellung weder in Italien noch der Schweiz einen Aufenthaltstitel ("Visum") erhalten zu haben.
Den Ladungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Asylverfahren kam der Beschwerdeführer nicht nach und entzog sich dem Verfahren.
Mit am 4. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Januar 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § 61 Abs. 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
Am 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen und über diesen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tage die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
In der gegen diese Erledigung mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter u.a. aus, die Verhängung der Schubhaft erweise sich unverhältnismäßig und sei nicht erforderlich, da er "ohnehin bereit" sei "freiwillig nach Italien auszureisen". Da der zurückweisende Asylbescheid im Akt hinterlegt worden sei, habe er von diesem bis zum 19. Februar 2015 (gar) keine Kenntnis gehabt, da er allenfalls "die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise genützt" hätte. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2015 aus der Schubhaft entlassen, nachdem die italienischen Behörden mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mitgeteilt hatten, dass dem Beschwerdeführer in der Italienischen Republik ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter erteilt worden sei.
Mit Erledigung des Bundesamtes vom 13. April 2015 erfolgte die Behebung des im Asylverfahren ergangenen Bescheides vom 23. Januar 2015 auf Grundlage der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen. Der behebende Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am selben Tage zugestellt und ist am 28. April 2015 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2015 erfolgte sodann die Zurückweisung des (nun wieder als unerledigt aushaftenden) Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG 2005, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen denselben die Außerlandesbringung angeordnet gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der vorbezeichnete Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 11. Juni 2015 zugestellt und ist am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer verfügt sohin über keinen ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel und ist dessen Außerlandesbringung rechtskräftig angeordnet bzw. dessen Abschiebung nach Italien zulässig.
Am 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Zuge von Personenkontrollen auf österreichischem Bundesgebiet aufgegriffen, festgenomme. Um 18:45 Uhr des selben Tages wurde der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt und befindet sich bis dato durchgehend in diesem Stande. Die Schubhaft wird derzeit im Anhaltezentrum Wien-Hernalser Gürtel vollzogen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen im Strafregister der Republik Österreich keinerlei Verurteilungen auf. Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers vier Eintragungen von Anzeigen von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz auf.
Abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltungen in Polizeianhaltezentren verfügte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich in der Zeit seiner Grundversorgung über einen ordentlichen Wohnsitz in der Betreuungsstelle XXXX des Bundesministeriums für Inneres. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ordentliche Unterkunft im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige substantiiert nachweisbaren soziale Anknüpfungspunkte bzw. Bezugspersonen.
Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, bei seiner Inschubhaftnahme am 10. Juli 2015 wurde bei ihm lediglich Bargeld in der Höhe von 90,64 EURO sichergestellt und dieses zur durch Teilbeträge am 10., 13. Und 20. Juli 2015 zur Gänze rückausbezahlt. Der Beschwerdeführer konnte keinen Nachweis über das Vorhandensein sonstiger nennenswerter Barmittel bzw. Vermögenswerte erbringen.
Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt die österreichischen Aufenthaltsbestimmungen einzuhalten bzw. freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen.
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokollen, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner dem zur Aktenvorlage übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 23. Juli 2015.
Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten nicht getroffen werden, da der Beschwerdeführer auf Grundlage des Inhaltes der Verwaltungsakten weder in dem von ihm angestrengten Asyl- noch im gegenständlichen Schubhaftverfahren von sich aus Identitätsdokumente des Herkunftsstaates zur Vorlage gebracht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Nationalität vor den österreichischen Asylbehörden mit Ghana angegeben hat, während die bei ihm sichergestellte italienische Identitätskarte bzw. der bei ihm sichergestellte italienische Fremdenpass als Nationalität Nigeria ausweisen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei den italienischen Asylbehörden diesbezüglich widersprechende Angaben gemacht hat. Den diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer mit der Aussage, er sei "zur Hälfte Nigerianer und zur Hälfte Ghanaer", zudem auch nicht aufzulösen vermocht.
Die Feststellungen zur familiären bzw. sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf dessen Vorbringen gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19. Februar sowie am 10. Juli 2015, den Ausführungen in der gegen den Schubhaftbescheid vom 19. Februar 2015 erhobenen Beschwerde vom 24. Februar 2015 sowie dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz:
Der Beschwerdeführer hat am 19.Februar 2015 diesbezüglich angegeben, dass er ledig sei, keine Sorgepflichten habe und in Österreich über keine familiären oder sozialen Bindungen verfüge. Auch sei er mittellos und habe keinen Wohnsitz. Selbst die im ersten Schubhaftverfahren erstatte Beschwerdeschrift vom 24. Februar behauptet nicht einmal im Ansatz soziale oder familiäre Bindungen oder das Vorhandensein einer ordentlichen Unterkunft oder zur Verfügung stehender Barmittel. Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren am 10. Juli 2015 erneut keinerlei soziale oder familiäre Bindungen ins Treffen und gab lediglich an, dass er in Österreich bei einem Freund, von dem er aber nicht einmal den Familiennamen zu benennen, geschweige denn dessen Adresse anzugeben vermochte, aufgehalten habe. Dies obwohl der Beschwerdeführer dort Unterkunft bezogen haben wollte. Wie schon im ersten Schubhaftverfahren tritt auch die gegenständliche Beschwerde der von der belangten Behörde angenommenen mangelnden sozialen wie familiären Verankerung mit keinem Worte entgegen, sodass den diesbezüglichen Feststellungen beizupflichten war.
Die Feststellungen zur Frage des Wohnsitzes bzw. dem Vorhandensein einer ordentlichen Unterkunft und von finanziellen Mitteln gründen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters der Republik Österreich, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 10. Juli 2015 sowie einer Abfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Bei letztgenannter Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, nach seiner angeblich am 23. Juni 2015 erfolgten (Wieder)einreise nach Österreich bei einem Freund mangels "XXXX" untergekommen zu sein. Der Beschwerdeführer vermochte aber nicht nur nicht den Familiennamen des besagten Freundes zu benennen, sondern auch nicht dessen Adresse anzugeben, obwohl er dort bzw. bei diesem seit seiner Einreise aufhältig gewesen sein und ihm sogar den größten Teil seiner Barmittel, nämlich ca. 1.200,00 EURO, anvertraut haben will. Eine (nachträgliche) Benennung des besagten Freundes, dessen Adresse bzw. einen Nachweis über die behaupteten (allenfalls bei diesem Freund deponierten) finanziellen Mittel vermochte auch die Beschwerde nicht zu erbringen. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer bzw. in concreto dessen Vertreter über den Verbleib bzw. das Vorhandensein der in Rede stehenden Geldmittel selbst nicht Bescheid zu wissen, wenn er entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in der Beschwerde nunmehr aktenwidrig mutmaßt, dass der Beschwerdeführer bei Verhängung über "ca. 1.200 €" verfügt habe, "die wohl auch sichergestellt" worden seien. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn sie bei Verhängung der Schubhaft bei sichergestellten bzw. nachgewiesenen Barmitteln in der Höhe von 90,64 EURO im Ergebnis vom Nichtvorhandensein ausreichender finanzieller Mittel ausgegangen ist. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch die beim Beschwerdeführer bei Festnahme am 10. Juli 2015 sichergestellten und lt. Anhaltedatei in Teilbeträgen mit 20. Juli 2015 zur Gänze ausbezahlten Barmittel in der Höhe von € 90,64 zwischenzeitig aufgebraucht sind.
Die Feststellungen zu strafrechtlichen Verurteilungen gründen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, jene zu Vormerkungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex auf einer Abfrage desselben.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichischen Aufenthaltsbestimmungen einzuhalten bzw. freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 10. Juli 2015. In dieser führte der Beschwerdeführer unmissverständlich aus, dass es ihm "egal" sei, dass ihm der Aufenthalt in Österreich untersagt sei. Er sei wieder eingereist, weil er es hier liebe. Dieses Aussagen des Beschwerdeführers decken sich im Ergebnis auch mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, der sich zunächst dem Asylverfahren entzogen und - von ihm gelegentlich der zweiten Schubhaftbeschwerde selbst zugegeben - seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. In weiterer Folge trat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt immer nur dann in Erscheinung, wenn er von Behörden des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie etwa am 19. Februar sowie 10. Juli 2015 im Zuge von Personenkontrollen aufgegriffen worden war. In diesem Zusammenhang scheint es durchwegs beachtlich, dass derartige Aufgriffe stets an einem Ort erfolgten, der für ein hohes Maß an Drogenkriminalität bekannt ist. Unbeschadet der Frage, ob und wann der Beschwerdeführer nach den Ausführungen der Beschwerde das österreichische Bundesgebiet nach Entlassung aus der ersten Schubhaft am 27. Februar 2015 verlassen hat oder nicht bzw. auf dasselbe wiedereingereist ist , hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet entweder entgegen der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung erst gar nicht verlassen oder ist er in Kenntnis, dass er zum Aufenthalt hier nicht berechtigt ist, erst recht wieder nach Österreich eingereist. Dies obwohl der Beschwerdeführer gelegentlich der ersten über ihn verhängten Schubhaft in der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2014 noch darüber elaboriert hatte, dass sich die Schubhaft als unverhältnismäßig erweise, weil er von der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung keine Kenntnis gehabt habe, und ohnehin bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Auch die mangelnde Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers bestreitet die gegenständliche Beschwerde mit keinem Worte. Es war daher wie oben ausgeführt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichischen Aufenthaltsbestimmungen einzuhalten bzw. freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über keinen ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt und dessen Außerlandesbringung angeordnet bzw. dessen Abschiebung nach Italien zulässig ist, beruhen auf den der Verwaltungsakte bzw. den hg. Akten einliegenden Abfragen des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister sowie auf dem am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Juni 2015, welcher auf Grundlage des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Beurkundungsnachweises durch Hinterlegung im Akt am 11. Juni 2015 zugestellt worden ist.
Soweit die Beschwerde in Hinblick auf den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2015 im Ergebnis moniert, dieser erweise sich als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 vorgelegen seien (sic!) und eine Entscheidung ohne (weitere) Einvernahme nicht hätte getroffen werden dürfen, ja vielmehr geprüft hätte werden müssen, ob eine Anordnung der Außerlandesbringung eine Verletzung von dem Beschwerdeführer zustehenden Grundrechten darstelle, so ist dem zunächst zu erwidern, dass es nicht Aufgabe und Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes im Schubhaftverfahren ist, in anderen Verwaltungsverfahren ergangene und in Rechtskraft erwachsene Bescheide einer Prüfung auf deren Rechtswidrigkeit bzw. -konformität zu unterziehen, weil der österreichische Gesetzgeber für die Abänderung von einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheiden, regelmäßig ein gesondertes Verfahrensregime vorgesehen hat, wie sich dieses im Anwendungsbereich des AVG etwa in den Bestimmungen der §§ 68 bis 71 findet.
Nachdem der in Rede stehende Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2015 am 19. Juni 2015 unbestrittener Maßen in Rechtskraft erwachsen ist und bis dato unverändert dem Rechtsbestand angehört, war dieser für das Bundesverwaltungsgericht in seinem Abspruch als bindend anzusehen.
Inhaltlich sei dem Beschwerdeführer aber dennoch mitgegeben, dass Asylverfahren nach der Bestimmung des § 24 Abs. 2 bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 nur dann einzustellen sind, wenn eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst nur allgemein ausführt, dass eine weitere Einvernahme notwendig gewesen wäre, um zu prüfen, ob die ihm "zustehenden Grundrechte" durch eine erfolgte "Anordnung der Außerlandesbringung" verletzt würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass Beschwerdeführer die Verletzung konkret benannter Grundrechte von sich aus nicht einmal behauptet hat. Diese Frage bzw. dieser Einwand des Vertreters erscheint vor allem unter dem Blickwinkel beachtenswert, als der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge nicht nur bereits während seines aufrechten Asylverfahrens Ende Januar 2015 (freiwillig) nach Italien zurückgekehrt sein will, sondern auch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, am 28. Februar 2015 freiwillig in die Italienische Republik zurückgekehrt und von dort erst am 23. Juni bzw. XXXX wieder auf das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich sein Vorbringen über seine Wiedereinreise nach Österreich als widersprüchlich erweist: Brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 10. Juli 2015 sowie in der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2015 dem Grunde nach vor, er sei am 28. Februar 2015 aus dem Bundesgebiet aus- und (illegal) erst am 23. Juni 2015 wieder eingereist, so führte dieser durch seinen Vertreter auf Aufforderung hierfür den (angebotenen) Nachweis zu erbringen, dem Grunde nach aus, er könne einen solchen nicht erbringen, doch verweise er darauf, dass ihm am XXXX in Italien ein Reisepass ausgestellt worden und er am selben Tage wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Dass er sich nach seiner Entlassung durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei daher unrichtig Auch habe er zum Nachweis der Behörde die Zugtickets vorgelegt. ("....der BF in Italien um die Ausstellung eines Reisepasses bemühte, welcher ihm am XXXX ausgestellt wurde. Dass er sich nach seiner Entlassung am 27. Februar 2015 durchgehend in Österreich aufgehalten hat, ist daher unrichtig. Am 26.03.2015 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein. Als Nachweis legte der BF der belangten Behörde die Zugtickets vor."). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der in Rede stehende Fremdenpass im Übrigen am XXXX ausgestellt worden ist und die beim Beschwerdeführer sichergestellten und von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegten Fahrkarten bereits aus dem Jahre 2014 datieren (und innerschweizerische Verkehrsmittel betreffen).
Die Feststellungen zum Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter in der Italienischen Republik vermag das Bundesverwaltungsgericht auf die der Verwaltungsakte einliegende Note des italienischen Innenministeriums vom 26. Februar 2015 sowie den beim Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 sichergestellten und im Sachverhalt angeführten italienischen Fremdenpass zu stützen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 ist das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden.
Der vom Beschwerdeführer am 6. November 2014 in Österreich gestellte Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Juni 2015 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich dieser nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid ist infolge der am 11. Juni 2015 erfolgten Hinterlegung im Akt am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist sohin als Fremder im Sinne der Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG anzusehen und kann gegen ihn das Regime der Schubhaft auch grundsätzlich angewendet werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK sohin nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr sind nach der Novellierung der Bestimmung des § 76 durch BGBl. I Nr. 70/2015 insbesondere die in Abs. 3 Z. 1 bis Z. 9 leg. cit. angeführten Kriterien heranzuziehen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den nachfolgenden Gründen im vorliegenden Falle zum Ergebnis, dass dir für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Im Falle des Beschwerdeführers liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor:
Dem Beschwerdeführer war bereits vor der seiner am 6. November 2015 erfolgten Asylantragsstellung in Österreich vorangehenden (illegalen) Einreise auf das Bundesgebiet in der Italienischen Republik internationaler Schutz gewährt und diesem ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter erteilt worden. Dennoch strengte der Beschwerdeführer in Österreich ein Asylverfahren an, dem er sich durch Nichtbefolgung von Ladungen und Untertauchen entzog und in dem er hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus in Italien wissentlich falsche Angaben machte. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität erweisen sich als widersprüchlich. Wie bereits im Rahmen der Feststellungen, auf die an dieser Stellte ausdrücklich verwiesen sei, angeführt, trat der Beschwerdeführer nach Anstrengung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt immer nur dann in Erscheinung, wenn er von Behörden des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie etwa am 19. Februar sowie 10. Juli 2015 im Zuge von Personenkontrollen (in der Nähe von laut Auskunft der Sicherheitsbehörden für Suchtgiftdelikte neuralgischen Örtlichkeiten) aufgegriffen worden war. Am 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in diesem Kontext erstmalig in Schubhaft genommen. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen diesen auf Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Januar 2015 bereits eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung, wobei der Beschwerdeführer in der Schubhaftbeschwerde einerseits einräumte, das Bundesgebiet zwischenzeitlich einige Zeit verlassen zu haben und andererseits in Treffen führte, bloß in Unkenntnis des durch Hinterlegung im Akt zugestellten Bescheides einer Ausreise nicht freiwillig nachgekommen zu sein, aber von sich aus ausreisewillig sei.
Es kann für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben, ob dieser nach seiner Freilassung am 27. Februar 2015 der ihn auf Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Januar 2015 treffenden Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Der Beschwerdeführer hatte nämlich vor seiner erneuten Festnahme im Zuge einer Personenkontrolle am 10. Juni 2015 nämlich keinerlei Kenntnis vom Umstand, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Januar 2015 mit Rechtskraft des Bescheides vom 13. April 2015 (gemäß § 68 Abs. 2 AVG) am 28. April 2015 einerseits aus dem Rechtbestand ausgeschieden ist und andererseits, dass sodann wieder unerledigt aushaftende Asylverfahren mit am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde 9. Juni 2015 einer Erledigung zugeführt worden war, die mit einer Anordnung der Außerlandesbringung verbunden ist. Selbst wenn, der Beschwerdeführer Österreich nach seiner Freilassung am 27. Februar 2015 tatsächlich verlassen haben sollte, so ist er - unter der Kenntnis bzw. Annahme dass ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt - doch ohne weiteres unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder auf österreichisches Bundesgebiet zurückgekehrt, von welchem Umstand die Fremdenbehörden erneut nur in Folge seines im Zuge von Personenkontrollen erfolgten Aufgriffes (in einer für die Begehung von Suchtgiftdelikten neuralgischen Örtlichkeit) Kenntnis erlangt haben. Vielmehr vermeint der Beschwerdeführer konsequent begünstigt durch die eingeschränkten Kontrollen im Schengenraum in das österreichische Bundesgebiet nach eigenem Gutdünken und Ermessen einreisen und dieses wieder unerkannt verlassen zu können. Bereits gelegentlich seiner Festnahme am 19. Februar 2015 erklärte der Beschwerdeführer in diesem Sinne, er habe Österreich vor drei Wochen verlassen und sei erst heute (am Tag des Aufgriffes) wieder hierher zurückgekehrt. Dass der Beschwerdeführer auch in Weiterer Folge nicht gewillt sein wird, sich an die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu halten hat dieser unmissverständlich auch gelegentlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 10. Juli 2015 zum Ausdruck gebracht, in dem er von sich gab, dass es ihm "egal" sei, dass ihm der Aufenthalt in Österreich untersagt sei. Er sei wieder eingereist, weil er es hier liebe. Auch auf den Hinweis der belangten Behörde, dass er im Falle der Belassung auf freiem Fuße für die Behörde für die Behörde nicht greifbar wäre, zeigte sich der Beschwerdeführer unbeirrbar und erklärte, er wolle Österreich nicht verlassen, man könne ihn ohnedies nur 48 Stunden festhalten. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet, wie in den Feststellungen ausgeführt, abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltungen in Polizeianhaltezentren lediglich in der Zeit seiner Grundversorgung über einen ordentlichen Wohnsitz. Ansonsten ignorierte der Beschwerdeführer auch die ihn treffenden melderechtlichen Verpflichtungen konsequent. Der Beschwerdeführer zeigt, wie sich aus der Darstellung ergibt, sohin kein Interesse an der Befolgung fremdenrechtlicher Bestimmungen.
Der Beschwerdeführer verfügte auch zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keine ordentliche Unterkunft und wurde die Möglichkeit zur Erlangung einer solchen von ihm weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt.
Der Beschwerdeführer verfügt wie im Rahmen der Feststellungen - auf welche hier abermals verwiesen wird - ausführlich dargelegt, im Bundesgebiet auch über keinerlei familiäre oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Für den Beschwerdeführer besteht auch keinerlei Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Maßgebliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes waren auf Grundlage der beim Beschwerdeführer bei Inschubhaftnahme sichergestellten Barmittel nicht vorhanden und wurde die Beistellung solcher Mittel durch dritte Personen auch bis dato nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
Im gegenständlichen Falle sind sohin etwa die Ziffern 2, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 erfüllt; insbesondere ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 weiterhin aufrecht bzw. sind Hinweise für einen substantiellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9 leg. cit. wie aufgezeigt nicht hervorgekommen. Auch hatte sich der Beschwerdeführer im Sinne der Ziffer 3 leg. cit. dem von ihm angestrengten Asylverfahren entzogen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ergibt sich angesichts der festgestellten erheblichen Fluchtgefahr auch nicht auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, da im Verfahren keinerlei Umstände zu Tage getreten sind, die gegen eine Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden..
Unverhältnismäßig ist auch nicht die Dauer der Schubhaft: Sie dauert zum Zeitpunkt der Entscheidung weniger als drei Wochen.
Die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht von Bedeutung. Relevant ist allerdings, dass die Aufenthaltsbeendigung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen wird (VwGH 8.9.2009, 2007/21/0064 ua.). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist nur zulässig, solange eine Aussicht auf Erreichung des Ziels besteht. Ist absehbar, dass ein Abschiebehindernis nicht binnen der höchstzulässigen Dauer zu beseitigen ist, ist die Verfügung der Schubhaft aufzuheben, wenn dies klar wird (VwGH 19.4.2012, 2012/21/0040 ua.).
Gegenständlich liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Das dem Beschwerdeführer in der Italienischen Republik auf Grundlage von Gewährung von internationalem Schutz zustehende Aufenthaltsrecht wurde seitens der italienischen Behörden bereits durch die im Dublinverfahren ergangene Note vom 26. Februar 2015 bestätigt und ist auch aus dem beim Beschwerdeführer sichergestellten italienischen Fremdenpass ersichtlich. Es ist daher vor dem Hintergrund dieser Umstände und der seitens der belangten Behörde am 13. Juli 2015 aufgrund bilateraler Übereinkommen eingeleiteten Rückübernahmekonsultationen mit einer zeitnahen Durchführung zu rechnen.
Im Fall des Beschwerdeführers lassen sich auch gelindere Mittel iSd § 77 Abs. 3 FPG nicht wirksam anwenden. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Eben daraus ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheitert etwa bereits an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, der - wie in der Beweiswürdigung angeführt - über den bei ihm sichergestellten Barbetrag in der Höhe von € 90,64 hinausgehende finanzielle Mittel nicht substantiiert nachzuweisen vermochte. Da der Beschwerdeführer angab, sich vor seinem Aufgriff mehr als zwei Wochen lang illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, kann auch mit einer Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Schließlich reicht auch die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hin, weil der Beschwerdeführer sich bereits dem Asylverfahren entzogen hat und aus der Grundversorgung abgemeldet werden musste, auf Grundlage seines bisherigen Verhaltens offensichtlich nicht nachhaltig nach Italien zurückkehren will und zuletzt auch vor der belangten Behörde seinen Unwillen zur Beachtung fremdenrechtlicher Bestimmung und Ausreise unmissverständlich zum Ausdruck brachte in dem er selbst nach Hinweis, dass er bei Belassung auf freiem Fuße für die Behörde nicht greifbar wäre, erklärte dass er Österreich nicht verlassen wolle und man ihn ohnehin nicht länger als 48 Stunden festhalten könne.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Betreffend die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 10. Juli 2015 und die Anhaltung in Schubhaft sowie die Kostenanträge ergeht auf Grund der Aktenlage eine gesonderte Entscheidung.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Vorliegen einer familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde auch nur im Ansatz substantiiert behauptet. Die Beschwerde beschränkt sich in ihren Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Haft allein auf den Hinweis, dass mit den gelinderen Mitteln der der Erbringung einer Sicherheitsleistung bzw. der Unterkunftnahme in vom Bundesamt zu bestimmenden Räumen das Auslangen gefunden hätte werde können, wobei diese lediglich zur Sicherheitsleistung aktenwidrig ausführt, dass für diese beim Beschwerdeführer bei Inschubhaftnahme "wohl sichergestellte" "ca. 1200 €" (siehe hierzu in der Beweiswürdigung) zur Verfügung stünden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch in der Beschwerde nicht aufgeworfen worden.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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