BVwG W154 1420703-2

W154 1420703-2Bundesverwaltungsgericht29.07.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W154 1420703-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W154.1420703.2.00

Spruch

W154 1420703-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 810809703/1381525/BMI- BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde vom 24.07.2014 gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.07.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass seine Familie in seinem Heimatdorf eine alte Feindschaft mit einem Nachbarn habe. Ein Onkel väterlicherseits sei 20 Jahre zuvor von jenem Nachbarn getötet worden. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei der Beschwerdeführer selbst von einem unbekannten Mann mit dem Tod bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben das Heimatland verlassen müssen. Ein Cousin väterlicherseits sei einige Monate zuvor, als der Beschwerdeführer sich bereits in Griechenland befunden habe, von jenem Nachbarn getötet worden. Weitere Fluchtgründe habe er keine.

Mit Bescheid des (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 08.097-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid wurde in Folge mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2014, GZ: W174 1420703-1/8E, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 810809703/1381525/BMI- BFA_STM_RD, wurde der Antrag vom 30.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass in Gesamtbetrachtung des Vorbringens vom Beschwerdeführer keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei.

Des Weiteren ging das Bundesamt davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorgelegen seien, weil keine Umstände ersichtlich gewesen seien, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder sein gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne. Die notwendigen Rahmenbedingungen für sein wirtschaftliches Überleben, Arbeitsmöglichkeiten sowie allenfalls nötige familiäre finanzielle Unterstützung für den Wiederanfang hätten sich als unverändert im Vergleich zurzeit vor der Flucht dargestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

3. Am 22.05.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das erkennende Gericht erhob Beweis, in dem es den Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu und seines rechtsfreundlichen Vertreters einvernahm.

Dabei führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Kunduz im Distrikt Chahar Dara zu stammen. Da in seinem Distrikt gekämpft werde, sei seine Familie immer wieder gezwungen, den Wohnsitz zu wechseln. Sein Vater sei, soweit es die Sicherheitslage zulasse, in der Landwirtschaft tätig und versuche so gut wie möglich seine Großfamilie zu ernähren. Der Beschwerdeführer selbst habe sehr lange als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet, danach sei er in die Stadt gezogen und habe als Schweißer gearbeitet. Bei einer Rückkehr könne er nicht zu seiner Familie zurückkehren, weil sein Vater aufgrund der Größe seiner Familie hinsichtlich der Versorgung an der Grenze der Belastbarkeit angelangt sei, zumal die Einkünfte aus der Landwirtschaft aufgrund der Sicherheitslage unsicher seien.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.

In weiterer Folge erstattete der der Verhandlung beigezogene Sachverständige für Afghanistan unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers eine gutachterliche Stellungnahme zur Herkunft und Identität des Beschwerdeführers zur sowie Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan. Darin führte der Sachverständige wie folgt aus:

"Die Angaben des BF betreffend seine Herkunft und weitere Identität stimmt mit der Wirklichkeit der Provinz Kunduz überein. Der BF ist

ein Paschtune vom Stamm ... und stammt aus Kunduz. Er spricht auch

Dari in der Art und Weise, welche von den Paschtunen in Kunduz und der Provinz Baghlan gesprochen wird. Der BF hat authentisch erzählt, wie die Situation für die Bevölkerung derzeit in Kunduz, besonders im Distrikt Chahar Dara, ist. Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz, aber auch in den benachbarten Provinzen Baghlan, Takhar, Samangan ist derzeit sehr prekär. Alle Distrikte der Provinz Kunduz werden direkt oder indirekt von den Taliban kontrolliert. Es herrscht in Kunduz ein regelrechter Krieg zwischen der afghan. Nationalarmee und den Taliban und es herrscht auch ein internes Flüchtlingsdrama in der Provinz. Derzeit sind tausende Familien auf der Flucht in sicherere Dörfer oder Städte. Insgesamt herrscht in Afghanistan in 30 Provinzen Krieg zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften. Auch in Kabul haben die Taliban in den letzten 2 Monaten ihre Selbstmordanschläge verstärkt, sodass binnen einer Woche 3 schwere Anschläge in der Nähe des Flughafens, in einem Hotel, wo eine Festlichkeit begangen wurde, und auf verschiedene Transportbusse der afghanischen Nationalarmee und auf die afghanische Nationalpolizei stattgefunden haben.

Die Versorgungslage in Afghanistan ist insofern derzeit ebenfalls prekär, weil bedingt durch den anhaltenden Konflikt die Wirtschaftslage immer schlechter wird. Durch den Abzug der ISAF Truppen und durch den in diesem Zusammenhang stehenden Abzug der internationalen NGOs aus Afghanistan sind abertausende junge Menschen arbeitslos geworden, sodass derzeit die Arbeitslosigkeitsrate nach meiner Schätzung über 60% bei den Jugendlichen beträgt. Nach meiner Sachkenntnis und Beobachtung in Afghanistan während meiner Reise im Jänner 2015 nach Afghanistan haben es die jungen Rückkehrer ohne besondere Ausbildung schwer, sich in Afghanistan zu integrieren. Für eine Integration ist auch ein Familienrückhalt notwendig. Diese Familie muss aber einen festen Wohnsitz in einer sicheren Umgebung haben und in einer wirtschaftlich intakten Situation leben. Die meisten Rückkehrer bleiben in Afghanistan weiterhin arbeitslos, teilweise versuchen sie, wegen der oben genannten schlechten Wirtschaftslage das Land wieder zu verlassen, teilweise geraten sie wegen dieser Perspektivlosigkeit in die Drogenszene und in den Dunstkreis der Drogenmafia und ein geringer Teil davon kann einen familiären Anschluss finden und notversorgt werden. Die Angaben des BF, dass in seiner Region Krieg herrscht und seine Familie ständig ihren Wohnort gezwungenermaßen wegen des Krieges wechselt, entsprechen derzeit den Tatsachen in der Provinz Kunduz. Der BF hat keine adäquate Fachausbildung, um auch in einem anderen Teil Afghanistans überleben zu können, und auch keinen familiären Rückhalt in anderen Provinzen Afghanistans. Aus diesen Gründen wird der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten und es wird aus wirtschaftlicher Hinsicht sehr schwer sein, sich ein menschenwürdiges Leben aufzubauen. Zudem ist die Sicherheitslage in seiner Provinz so prekär, dass eine Rückkehr auch aus dieser Hinsicht nach meinem Sachverstand nicht empfehlenswert ist. Diese Empfehlung von mir beruht auf dem Appell des afghanischen Flüchtlingsministeriums und des UNHCR, dass Gastländer afghanischen Flüchtlingen gegenüber aufgrund der schlechten Situation Milde walten lassen sollen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und stammt aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Kunduz. Er führt den im Spruch genannten Namen.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt - soweit es die Sicherheitssituation zulässt - im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers hat die Versorgung einer Großfamilie sicherzustellen, er arbeitet in der Landwirtschaft, jedoch aufgrund der Sicherheitslage in jenem Gebiet mit unsicherer Ertragslage. Der Beschwerdeführer besitzt in keiner anderen Provinz Afghanistans engere Kontakte. Es steht ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides eingestellt.

Zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz, aber auch in den benachbarten Provinzen Baghlan, Takhar, Samangan ist derzeit sehr prekär. Alle Distrikte der Provinz Kunduz werden direkt oder indirekt von den Taliban kontrolliert. Es herrscht in Kunduz ein regelrechter Krieg zwischen der afghanischer Nationalarmee und den Taliban und es herrscht auch ein internes Flüchtlingsdrama in der Provinz. Derzeit sind tausende Familien auf der Flucht in sicherere Dörfer oder Städte. Insgesamt herrscht in Afghanistan in 30 Provinzen Krieg zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften. Auch in Kabul haben die Taliban in den letzten 2 Monaten ihre Selbstmordanschläge verstärkt, sodass binnen einer Woche 3 schwere Anschläge in der Nähe des Flughafens, in einem Hotel, wo eine Festlichkeit begangen wurde, und auf verschiedene Transportbusse der afghanischen Nationalarmee und auf die afghanische Nationalpolizei stattgefunden haben.

Die Versorgungslage in Afghanistan ist insofern derzeit ebenfalls prekär, weil bedingt durch den anhaltenden Konflikt die Wirtschaftslage immer schlechter wird. Durch den Abzug der ISAF Truppen und durch den in diesem Zusammenhang stehenden Abzug der internationalen NGOs aus Afghanistan sind abertausende junge Menschen arbeitslos geworden, sodass derzeit die Arbeitslosigkeitsrate nach meiner Schätzung über 60% bei den Jugendlichen beträgt. Nach meiner Sachkenntnis und Beobachtung in Afghanistan während meiner Reise im Jänner 2015 nach Afghanistan haben es die jungen Rückkehrer ohne besondere Ausbildung schwer, sich in Afghanistan zu integrieren. Für eine Integration ist auch ein Familienrückhalt notwendig. Diese Familie muss aber einen festen Wohnsitz in einer sicheren Umgebung haben und in einer wirtschaftlich intakten Situation leben. Die meisten Rückkehrer bleiben in Afghanistan weiterhin arbeitslos, teilweise versuchen sie, wegen der oben genannten schlechten Wirtschaftslage das Land wieder zu verlassen, teilweise geraten sie wegen dieser Perspektivlosigkeit in die Drogenszene und in den Dunstkreis der Drogenmafia und ein geringer Teil davon kann einen familiären Anschluss finden und notversorgt werden. In der Provinz Kunduz herrscht Krieg und die Menschen sind daher ständig gezwungen, ihren Wohnort zu wechseln.

2. Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers.

Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen erweisen sich durch unterschiedliche Quellenangaben unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die auch vom länderkundigen Sachverständigen bestätigt wurden.

Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht besteht, hat sich vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen, die mitunter auf persönlichen Beobachtungen vor Ort beruhen, ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides ist. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eingestellt.

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchteil I:

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen in der Stellungnahme des Sachverständigen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan:

Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz, aber auch in den benachbarten Provinzen Baghlan, Takhar, Samangan ist derzeit sehr prekär. Alle Distrikte der Provinz Kunduz werden direkt oder indirekt von den Taliban kontrolliert. Es herrscht in Kunduz ein regelrechter Krieg zwischen der afghanischer Nationalarmee und den Taliban und es herrscht auch ein internes Flüchtlingsdrama in der Provinz. Derzeit sind tausende Familien auf der Flucht in sicherere Dörfer oder Städte. Insgesamt herrscht in Afghanistan in 30 Provinzen Krieg zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften. Auch in Kabul haben die Taliban in den letzten 2 Monaten ihre Selbstmordanschläge verstärkt, sodass binnen einer Woche 3 schwere Anschläge in der Nähe des Flughafens, in einem Hotel, wo eine Festlichkeit begangen wurde, und auf verschiedene Transportbusse der afghanischen Nationalarmee und auf die afghanische Nationalpolizei stattgefunden haben.

Die Versorgungslage in Afghanistan ist insofern derzeit ebenfalls prekär, weil bedingt durch den anhaltenden Konflikt die Wirtschaftslage immer schlechter wird. Durch den Abzug der ISAF Truppen und durch den in diesem Zusammenhang stehenden Abzug der internationalen NGOs aus Afghanistan sind abertausende junge Menschen arbeitslos geworden, sodass derzeit die Arbeitslosigkeitsrate nach meiner Schätzung über 60% bei den Jugendlichen beträgt. Nach meiner Sachkenntnis und Beobachtung in Afghanistan während meiner Reise im Jänner 2015 nach Afghanistan haben es die jungen Rückkehrer ohne besondere Ausbildung schwer, sich in Afghanistan zu integrieren. Für eine Integration ist auch ein Familienrückhalt notwendig. Diese Familie muss aber einen festen Wohnsitz in einer sicheren Umgebung haben und in einer wirtschaftlich intakten Situation leben. Die meisten Rückkehrer bleiben in Afghanistan weiterhin arbeitslos, teilweise versuchen sie, wegen der oben genannten schlechten Wirtschaftslage das Land wieder zu verlassen, teilweise geraten sie wegen dieser Perspektivlosigkeit in die Drogenszene und in den Dunstkreis der Drogenmafia und ein geringer Teil davon kann einen familiären Anschluss finden und notversorgt werden. In der Provinz Kunduz herrscht Krieg und die Menschen sind daher ständig gezwungen, ihren Wohnort zu wechseln.

Der Beschwerdeführer ist vor über vier Jahren aus Afghanistan ausgereist und der Anschluss an die Gesellschaft ist nach dieser langen Zeit insofern nicht gegeben, als er in seinem derzeitigen Alter keine Unterstützung seitens der Gesellschaft bekommt. Er muss für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Da die wirtschaftliche Lage in Afghanistan schlecht ist und die jungen Menschen mehrheitlich arbeitslos sind, wird es für ihn als eine Person ohne Ausbildung kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden, mit der er ein menschenwürdiges Leben führen kann. Er kommt aus armen Verhältnissen und er könnte sich aufgrund fehlender familiärer Unterstützung im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder wirtschaftlich etablieren noch ist sichergestellt, dass er eine Wohnmöglichkeit vorfinden könnte.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass dieser im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchteil II:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchteil I.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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