W126 2003301-1•BVwG W126 2003301-1
W126 2003301-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2015
Gerichtsbarkeit, Landesverwaltungsgericht, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung
W126 2003301-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vom 03.01.2014 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 03.01.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er ausführte, dass er das Verkehrsamt Wien für die von ihm zu viel bezahlten Strafen 2005 und 2010 auf Rückzahlung inklusive Schmerzengeld und Verdienstentgang wegen Fahrens ohne Führerschein klagen wolle. Laut dem Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 17.12.2012 sei sein Führerschein nach wie vor gültig, weil bei der Duplikatsausstellung 1992 ein noch nicht ausgestellter Führerschein abgenommen worden sei.
Mit genanntem Berufungsbescheid gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, Verkehrsamt, vom 22.12.2011 an den Beschwerdeführer, wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Im angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion wurde in Vollstreckung des Bescheides der Bundespolizeidirektion, Verkehrsamt, vom 05.02.1992, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, den am XXXX von der Bundespolizeidirektion XXXX für die Klassen A und B ausgestellten Führerschein unverzüglich abzugeben, die zwangsweise Abnahme des Führerscheins durch Organe der Bundespolizeidirektion angeordnet. Der Bescheid wurde aufgehoben, weil die angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 05.02.1992 sich auf den am XXXXausgestellten Führerschein des Beschwerdeführers bezogen habe. Bei dieser Sachlage wäre aber ein noch gar nicht ausgestellter Führerschein entzogen worden. Tatsächlich habe es sich bei dem zu vollstreckenden Bescheid jedoch, trotz identer Behörde, Ausstellungsdatum und Geschäftszahl, um eine Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers, erteilt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX, gehandelt. Die Behörde habe daher eine Übereinstimmung zwischen Vollstreckungsverfügung und zu vollstreckendem Bescheid nicht feststellen können.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er mit seinem Führerschein seine krebskranke Lebensgefährtin und deren Kind ernähren müsse und er und seine Frau durch die Strafen hätten Hunger leiden müssen, weshalb ein beträchtliches Leid entstanden sei und er die Strafen ersetzt bekommen wolle. Der Beschwerdeführer wolle einen Prozess haben, weil er "vergewaltigt (bildlich) und denunziert" worden sei. Er leide körperlich und geistig unter Verfolgungswahn. Dadurch, dass er krank geworden sei, habe er seinen zweiten Beruf als Chauffeur nicht mehr voll ausüben können. Später habe er deswegen "Blödsinn (Kettenreaktion) gemacht" und habe ins Gefängnis müssen. XXXX sei er rehabilitiert worden. Der Beschwerdeführer verlange daher Schmerzengeld für die Strafen 2005 und 2010. Er habe immer gewusst, dass sein Führerschein gültig sei und habe sich erfolgreich gewehrt. Aus diesem Grund sei er "zum Märtyrer geworden und 2013 ins Gefängnis gegangen". Federführend sei Frau Mag. XXXX gewesen, welche der Beschwerdeführer persönlich besucht und ihr die Beweise vorgelegt habe. Sie habe von XXXX vor Weihnachten bis 2014 nicht reagiert und den Beschwerdeführer "betrügen wollen und sich nicht gemeldet sowie dem Beschwerdeführer sein Geld nicht zurückgeben wollen". Der Beschwerdeführer wolle diese persönlich klagen, dass sie "sein Geld herausgebe". Der Beschwerdeführer habe ein "übersteigertes Rechtsempfinden". Er sei "quasi Bürgersheriff und schütze Frauen (trotz Vorstrafe) in U-Bahn, Bus, öffentlichen Gebäuden, usw., er mache Anzeigen bei Fahrerflucht, Wasserschäden, Rauch, Schlägereien, etc". Der Beschwerdeführer würde gerne geladen werden, denn dann würde er alles schlüssig erklären können. Es müsse nicht unbedingt einen Prozess geben. Er müsse jedoch zu seinem Recht kommen und sein Geld bekommen.
2. Am 29.12.2014 erfolgte eine Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Zuständigkeit im gegenständlichen Fall nicht vorliege und eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergehen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
3. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt, erkennen gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nichts anderes bestimmt ist, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 41 Abs. 9 Ziffer 3 Führerscheingesetz (FSG) jene Verfahren zur Entziehung einer Lenkerberechtigung, die mit 31.08.2009 anhängig waren - was hier der Fall ist -, nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeibehörden war das Rechtsmittel der Berufung an den Landeshauptmann vorgesehen.
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wozu auch das Führerscheinrecht zählt, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltungsgerichte. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit nicht gegeben. Insofern braucht auf die Frage der Verspätung der Beschwerde nicht näher eingegangen werden.
Hinsichtlich einer allfälligen Amtshaftungsklage gegen den Bund aufgrund des Entzugs des Führerscheins und den damit zusammenhängenden verhängten Strafen im Straßenverkehr ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§9 Amtshaftungsgesetz - AHG), wobei die Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 AHG zu beachten wäre.
Ebenso sind für die Geltendmachung von Schmerzensgeld und sonstigen zivilrechtlichen Ansprüchen die ordentlichen Gerichte zuständig.
Aus der Eingabe des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit war somit keine Rechtssache ersichtlich, für welche eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht und war die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Insofern konnte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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