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W126 1426241-2•BVwG W126 1426241-2
W126 1426241-2Bundesverwaltungsgericht29.07.2015
Asylgewährung, Familienangehöriger, Flüchtlingseigenschaft,<br/>politische Gesinnung, Sicherheitslage, Tod, Verfolgungsgefahr
W126 1426241-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, Zl. 11 11.430-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 30.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von der Polizei erstbefragt sowie am 13.02.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Muslime zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Der Beschwerdeführer habe keine Schulausbildung und sei Analphabet. Er habe ein Jahr eine Lehre zum Schuster gemacht. 2006, als in Afghanistan Krieg mit den Taliban geherrscht habe, sei die Familie des Beschwerdeführers in die Stadt Ghom im Iran geflüchtet. Dort habe der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2010 gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Im Iran sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen in die Schule zu gehen, er habe keine Arbeit gehabt und keine Dokumente erhalten. Drei Mal sei er zurück nach Afghanistan abgeschoben worden, jedoch immer wieder sofort in den Iran zurückgekehrt. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor drei Jahren zurück nach Afghanistan gegangen und dort von den Taliban umgebracht worden. Der Beschwerdeführer glaube, dass sein Leben ebenfalls in Gefahr sein würde, wenn er zurück nach Afghanistan gehen würde. Um die Situation zu verbessern, sei er gemeinsam mit seinem Bruder geflüchtet.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, im Dorf XXXX in der Provinz Baghlan geboren zu sein und dort bis zur seiner Ausreise im Jahr 2004 gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei 2007 verstorben. Dieser habe keine Geschwister, weil dessen Mutter sehr früh gestorben sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe einen Bruder, der in Kabul leben würde. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer auf den Familiengrundstücken als Landarbeiter sowie auf Baustellen gearbeitet. Die Familie habe Afghanistan verlassen, da damals Krieg geherrscht habe. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers habe es nur wenige Hazara gegeben und diese hätten es nicht leicht gehabt, da in der Umgebung vorwiegend Paschtunen gelebt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Gelehrter und der Dorfälteste der Hazara gewesen, weshalb die Familie mit den Paschtunen Probleme gehabt habe und es zu einer Feindschaft gekommen sei. Der Vater habe im Dorf die Begräbnisse organisiert und Kontakt zu den Kommandanten der Hazara gehabt. Im Iran habe die Familie illegal in Qom gelebt. Dort habe der Beschwerdeführer ebenfalls auf Baustellen gearbeitet. Drei Jahre nachdem die Familie geflüchtet sei, sei der Vater nach Kabul zurückgekehrt. Nach circa fünfzehn bis zwanzig Tagen sei dieser in Kabul umgebracht worden. Die Familie habe dies von dem in Kabul lebenden Onkel des Beschwerdeführers erfahren. Der Beschwerdeführer vermutet, dass sein Vater wegen der alten Feindschaft umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe mitbekommen, dass zu der Zeit, in der die Familie noch in Afghanistan gelebt habe, die Paschtunen zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen seien und nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt hätten. Der Beschwerdeführer sei damals geschlagen worden und habe heute noch eine Narbe davon am Kopf. Gegen eine Rückkehr nach Kabul spreche, dass der Vater des Beschwerdeführers nach Kabul gegangen und kurz darauf umgebracht worden sei. Im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, dass die Paschtunen ihn töten würden. Man würde ihn im Heimatdorf kennen und wissen, dass er der Sohn seines Vaters sei. Der Beschwerdeführer sei mit seinem jüngeren Bruder geflüchtet, welcher aber in der Türkei festgenommen und zurück nach Afghanistan geschickt worden sei.
2. Mit Bescheid vom 04.04.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Furcht nicht plausibel dargelegt habe. Der Sachverhalt sei vage geschildert worden und das Vorbringen habe sich trotz mehrmaligen Nachfragens auf das Argument, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Paschtunen verfolgt werden würde, weil sein Vater ein Gelehrter gewesen sei, beschränkt. Die Angaben des Beschwerdeführers seien zudem widersprüchlich. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass sein Vater ein Gelehrter und der Dorfälteste gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen habe steigern wollen. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung erklärt, Afghanistan 2006 verlassen zu haben, während er vor dem Bundesasylamt behauptet habe, dass es 2004 gewesen sei. Dem Beschwerdeführer hätte es auch möglich sein müssen, mehr über die Tätigkeiten seines Vaters zu erzählen und sich nicht darauf zu beschränken, dass er Begräbnisse organisiert und Kontakt zu den Kommandanten der Hazara gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem keine näheren Aussagen über den angeblichen Tod seines Vaters tätigen können. Er habe ihn nicht zeitlich einordnen können und nur Mutmaßungen über dessen angebliche Ermordung vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe außerdem nicht plausibel darlegen können, warum er bei einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht werden würde. Der Beschwerdeführer würde im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Es handle sich um einen mobilen, arbeitsfähigen Mann und es stehe dem Beschwerdeführer frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in der Lage sein, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Es liege kein Familienbezug zu seinem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 04.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gegeben.
3. Am 16.04.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei, da das Bundesasylamt das ihm zugängliche Wissen entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von Amts wegen nicht verwertet habe. Die Art und Weise, in welcher die Behörde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre der Beschwerdeführer gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Aussage vor dem Bundesasylamt keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Er sei aus Afghanistan geflohen, weil er von den Paschtunen und den Taliban verfolgt worden sei, und habe ab dem Jahr 2004 im Iran gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor circa drei Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, um wieder in seinem Heimatland zu leben, jedoch sei er kurz nach seiner Rückkehr getötet worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer nicht mehr im Iran leben können, zumal er dort illegal gelebt habe und die iranische Behörde ihm "keine Toleranz mehr gewährt habe". Der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater widerfahren würde. Es sei nicht wahr, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen habe steigern wollen. Der Beschwerdeführer sei Analphabet, weshalb er sich mit Jahreszahlen schwer tun würde. Es falle ihm leichter, anzugeben wie viele Jahre bereits vergangen seien als eine Jahreszahl zu nennen. In Afghanistan würde Zeit allgemein nicht so eine Rolle spielen. Auch die unsichere Lage in Afghanistan habe dazu beigetragen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihr Heimatland verlassen habe. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien zum größten Teil sehr korrupt und es existiere kein effektives Rechtssystem. Aufgrund der Engstirnigkeit des afghanischen Volkes würden andere Volksgruppen nicht akzeptiert werden, zumal auch die Mehrheit der Afghanen - auch die Taliban - Sunniten seien. In der Gerichtsbarkeit bestehe keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen und rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien würden häufig nicht eingehalten werden. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich und im Hinblick auf die Diskriminierung sowie Benachteiligung der Hazara auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan:
Update - Die aktuelle Sicherheitslage" vom 23.08.2011. Weiters verwies der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfolgung der Hazara auf die "UNHRC Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" vom 12.04.2012 und einen Bericht der New York Times vom 25.06.2010, wonach die Taliban neun Mitglieder einer Minderheit getötet hätten. Die Berichte würden zeigen, dass das Leben der Hazara in Afghanistan sehr schwierig sei und die Probleme der Hazara im Bescheid des Bundesasylamts nicht ausreichend behandelt worden seien. Bezüglich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gab der Beschwerdeführer an, dass er im Falle einer Rückkehr ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde. Die Behörden in Afghanistan würden den Beschwerdeführer nicht schützen können.
4. Mit Erkenntnis vom 31.05.2012 behob der Asylgerichtshof den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurück.
5. Am 31.08.2012 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in der der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch eines dreimonatigen Deutschkurses vorlegte.
Der Beschwerdeführer gab an, in Afghanistan noch einen Onkel mütterlicherseits in Kabul zu haben, zu dem er aber keinen guten Kontakt habe. Ansonsten habe er keine Verwandten in Afghanistan. Außerhalb Afghanistans würden die Mutter und die zwei Brüder des Beschwerdeführers illegal im Iran leben. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers arbeite in einer Schuhfabrik. Afghanistan habe der Beschwerdeführer vor circa sieben Jahren verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe. Im Heimatgebiet des Beschwerdeführers würde es sehr viele Taliban und Paschtunen geben. Weil der Beschwerdeführer Hazara sei, habe es Probleme gegeben. Die Familie habe in der Nacht oft in den Keller gehen müssen, weil draußen Kämpfe zwischen Hazara und Paschtunen stattgefunden hätten. Im Iran habe die Familie illegal gelebt und niemand habe eine Arbeitsbewilligung bekommen. Die Schwierigkeiten hätten sich dadurch ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers Kontakt zu den kämpfenden Hazara gehabt habe, was den Taliban nicht gefallen habe. Die Paschtunen hätten zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass Hazara keine richtigen Afghanen seien und wieder verschwinden sollen. Der Vater des Beschwerdeführers sei Landwirt und der Dorfälteste der Hazara gewesen. Da die Kommandanten nach den Kämpfen mit den Taliban die Gegend verlassen hätten, sei die Familie ohne Schutz gewesen, weshalb sie in den Iran geflüchtet sei. Einmal sei der Beschwerdeführer von den Taliban mit einem Gewehrkolben geschlagen worden, wovon er eine Narbe habe. Auch in Kabul wäre der Beschwerdeführer - wie sein Vater - nicht sicher. Internationale Truppen würden nicht einmal in Kabul Schutz bieten können. Aufgrund der Feinde des Vaters sei der Beschwerdeführer einer größeren Gefahr ausgesetzt als die anderen Afghanen, die im Heimatdorf leben würden. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, da er dort noch sehr klein gewesen sei. Er habe keine Berufsausbildung und habe im Iran jegliche Hilfsarbeiten, wie zum Beispiel am Bau, in einer Schuhfabrik oder auf einer Hühnerfarm, gemacht.
6. Mit Bescheid vom 12.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2013 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen habe können, aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren zu können. Bei der Einvernahme am 31.08.2012 habe der Beschwerdeführer nach wie vor vage und allgemeine Angaben gemacht und habe seine Befürchtungen bei einer Rückkehr nicht nachvollziehbar schildern können. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich nicht, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara systematischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würden. Die Situation der Hazara habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft sogar verbessert. Eine individuell konkrete Bedrohungssituation wegen des Umstandes ein Hazara zu sein, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun können.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung von § 8 AsylG aus, da sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde, wirtschaftlich darniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage vorliegen würden, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei. Somit wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 15.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gegeben.
7. Am 23.10.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In seiner handschriftlich verfassten Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 aus Afghanistan in den Iran "ausgewandert" zu sein und aufgrund des Krieges drei Jahre dort verbracht zu haben. Aufgrund dessen, dass die Familie keine Dokumente besessen habe, sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt und sei nach zwanzig Tagen in Kabul getötet worden. Die Mutter, die zwei Brüder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien zurückgeblieben. Aufgrund der Angst nach Afghanistan zurückkehren zu müssen hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder den Entschluss gefasst, nach Europa zu flüchten. Am 10.02.2010 hätten sie sich auf den Weg gemacht. Der Bruder des Beschwerdeführers sei bedauerlicherweise von der türkischen Grenze nach Afghanistan zurückgekehrt. Es sei dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen, seine Familie in einem fremden Land zurückzulassen, allerdings habe er keine andere Wahl gehabt. Der Beschwerdeführer habe weder im Iran bleiben noch nach Afghanistan zurückkehren können.
8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, in Afghanistan bis zum Jahr 2004 in der Provinz Baghlan im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben. In Afghanistan habe er noch einen Onkel mütterlicherseits, der in Kabul lebe. Zu diesem habe er jedoch keinen Kontakt, deshalb wisse er nicht was sein Onkel in Kabul machen würde. Die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers würden sich im Iran aufhalten. Der Beschwerdeführer habe im Iran zwei Jahre als Stein-/Fliesenleger und danach in einem Unternehmen bei der Schuhherstellung gearbeitet.
Da in Afghanistan Krieg geherrscht habe, habe sich die Familie des Beschwerdeführers dazu entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Als die Familie Afghanistan verlassen habe, sei sie vom Vater des Beschwerdeführers begleitet worden. Nach drei Jahren sei der Vater des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurückgekehrt und sei nach circa zwanzig bis fünfundzwanzig Tagen in Kabul getötet worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die restliche Familie des Beschwerdeführers nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren wollen, weil die Lage sich nicht gebessert habe und es nach wie vor sehr gefährlich gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei zuerst nach Kabul gereist, von wo aus er in die Provinz Baghlan weiterreisen habe wollen. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen, da er getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Informationen darüber erhalten, wer für den Tod seines Vaters verantwortlich gewesen sei. Da sein Vater der Dorfvorsteher und dadurch bekannt gewesen sei, habe der Onkel des Beschwerdeführers angenommen, dass jemand von seiner Rückkehr erfahren und ihn verfolgt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe sonst keine Feindschaften in Kabul oder in einem anderen Ort in Afghanistan gehabt. Er habe aufgrund seiner Position als Dorfvorsteher gute Kontakte zu den Mitarbeitern der Regierung im Distrikt und zu zwei Kommandanten gepflegt. Der Onkel des Beschwerdeführers habe erzählt, dass eine Gruppe der Taliban wichtige Leute des Distriktes XXXX verfolgt habe. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer dass sein Vater Mullah gewesen sei und auch als Sheikh bezeichnet worden sei. Er habe keine bestimmte Aufgabe gehabt. Wenn die Dorfbewohner Rat gesucht hätten, seien sie zu ihm gekommen und er sei respektiert worden. Da der Vater des Beschwerdeführers sowohl Mullah als auch Ältester des Dorfes gewesen sei, sei er als erste Person von einem Tod benachrichtigt worden und habe Begräbnisse organisiert. Er sei ein angesehener Mann gewesen. Er sei Mitglied der politischen Gruppierung Hezb-e Wahdat gewesen. Aus diesen Gründen sei er von den Taliban verfolgt und ermordet worden. Als Beruf sei der Vater des Beschwerdeführers Bauer gewesen. Bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er von den Taliban verfolgt worden. Damals hätten viele wichtige Personen in der Umgebung ebenfalls ihre Häuser verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Heimatdorf von den Taliban kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer kenne die Namen der einzelnen Personen, von denen sein Vater verfolgt worden sei, nicht. Als sein Vater vor der Ausreise aus Afghanistan sein Haus verlassen habe, habe er nicht mehr zurückkehren können. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Familie eines Nachts das Dorf verlassen und sei zuerst nach XXXX und von dort nach Kabul gereist, wo die Familie am Weg noch den Vater des Beschwerdeführers getroffen habe.
In der Zeit, als der Vater des Beschwerdeführers bereits das Dorf verlassen habe, sei der Beschwerdeführer von den Taliban geschlagen und aufgefordert worden, ihnen den Aufenthaltsort seines Vaters bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, den Taliban eine Auskunft zu erteilen. Da der Vater des Beschwerdeführers Kontakt zu Kommandanten gehabt habe, hätten die Taliban ihn verfolgt. Ein Kommandant davon sei Kommandant einer Brigade gewesen, zwei andere seien im gesamten Distrikt mächtige Kommandanten gewesen. Einer dieser Kommandanten habe der politischen Partei Hezb-e Wahdat angehört, die beiden anderen Kommandanten hätten für diesen Kommandanten gearbeitet. Aus den Nachrichten habe der Beschwerdeführer erfahren, dass dieser Kommandant in Mazar getötet worden sei. Von den beiden anderen würde er nichts wissen. Der Grund für die Rückkehr des Vaters des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei die schwierige Lage im Iran gewesen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers versucht habe, wieder in Afghanistan Fuß zu fassen, um danach seine Familie ebenfalls zu sich zu holen. Außer dem Kontakt zu den Kommandanten hätten die Taliban nichts gegen den Vater des Beschwerdeführers in der Hand gehabt. Soweit der Beschwerdeführer wisse, hätten die Taliban sowohl den Vater des Beschwerdeführers als auch die Kommandanten und andere wichtige Personen aus dem Ort töten wollen. An einer Mitarbeit des Vaters des Beschwerdeführers bei den Taliban seien sie nicht interessiert gewesen. Im Heimatdorf seien zwei Kommandanten und der Vater des Beschwerdeführers Hazara gewesen. Mittlerweile würden keine Hazara mehr im Heimatdorf leben. Damals hätten circa vierzig bis fünfzig Familien im Heimatdorf gelebt. Sie seien alle vertrieben worden und die Pashtunen hätten ihre Häuser und Grundstücke an sich gerissen. Auch der Beschwerdeführer habe keine Besitztümer mehr in Afghanistan. Bei einer Rückkehr gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Personen, die den Vater des Beschwerdeführers getötet hätten, auch den Beschwerdeführer verfolgen und töten würden und er von den Taliban verfolgt werden würde. Diese Leute hätten den Vater des Beschwerdeführers nach drei Jahren wieder gefunden, verfolgt und getötet. Der Beschwerdeführer sei noch ein Kind gewesen, als er von den Taliban geschlagen und mit dem Kolben einer Waffe an der Stirn schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei gegen die Taliban, denn diese seien für den Tod seines Vaters verantwortlich. Niemand in Afghanistan könne etwas Positives über die Taliban sagen. Die Taliban würden viele Menschen töten und seien für die Unruhen in Afghanistan verantwortlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX,Dorf CXXXX. Ungefähr im Jahr 2004 flüchtete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüder in den Iran. Die Mutter und zwei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran.
1.2. Der Vater des Beschwerdeführers hatte als Dorfvorsteher beziehungsweise Dorfältester und Mullah eine einflussreiche und führende Stellung im Heimatdorf. Er gehörte der politischen Gruppierung Hezb-e Wahdat an und stand in gutem Kontakt zu mehreren mächtigen Kommandanten des Dorfes sowie der Heimatprovinz. Aufgrund seiner einflussreichen Position und seiner politischen Kontakte und Einstellung geriet der Vater des Beschwerdeführers in den Fokus der Taliban. Als der Beschwerdeführer noch ein Kind war, wurde er von Taliban auf der Suche nach seinem Vater mit einem Gewehrkolben geschlagen und im Gesicht verletzt. Aufgrund der Verfolgung des Vaters musste die Familie in den Iran flüchten. Nach drei Jahren ging der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Lebensbedingungen im Iran wieder nach Afghanistan zurück, um sich nach Möglichkeiten umzusehen, gemeinsam mit seiner Familie dauerhaft zurückzukehren. Nach etwa zwanzig Tagen wurde er in Kabul getötet; der Beschwerdeführer und seine Familie gehen davon aus, dass die Taliban den Vater ermordet haben. Bei einer Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters ebenfalls Verfolgung durch die Taliban beziehungsweise durch die verfeindeten Personen, die seinen Vater getötet haben. Der Beschwerdeführer lehnt die Taliban ab.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte greifen weiters Berichten zufolge lokale traditionelle Führer wie Stammesälteste an, die ihrer Wahrnehmung nach die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen, bzw. die regierungsfeindlichen Kräfte nicht unterstützen. Verwandte von Dorfältesten, die als regierungstreu gelten, wurden Berichten zufolge als Vergeltungsmaßnahmen durch die regierungsfeindlichen Kräfte getötet. Außerdem werden Berichten zufolge religiöse Führer aufgrund ihrer mutmaßlichen Unterstützung der Regierung oder aufgrund ihrer jeweiligen Auslegung des Islam von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen. Imame wurden Berichten zufolge angegriffen, weil sie Begräbnisrituale für Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und für von den Taliban getötete Personen ausführten.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten. Zu den Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 und des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan vom 25. Juni 2015 ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass sein Vater aufgrund seiner einflussreichen und führenden Stellung im Heimatdorf und seinen daraus resultierenden politischen Kontakten (zu Kommandanten) von den Taliban verfolgt wurde, deren Ziel es war und ist, sämtliche Kommandanten und deren Verbündete, welche in ihren Augen für die Regierung beziehungsweise gegen die Taliban waren, zu töten und er selbst aufgrund der Feindschaft zwischen seinem Vater und den Taliban, welche die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers zur Folge hatte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch als Sohn seines Vaters als Feind der Taliban angesehen und von diesen bedroht und verfolgt werden würde, zumal er selbst die Taliban wegen ihrer Taten ablehnt.
Aus der Quellenlage geht hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte lokale traditionelle Führer wie Stammesälteste angreifen, die ihrer Wahrnehmung nach die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen beziehungsweise die regierungsfeindlichen Kräfte nicht unterstützen. Verwandte von Dorfältesten, die als regierungstreu gelten, wurden Berichten zufolge als Vergeltungsmaßnahmen durch die regierungsfeindlichen Kräfte getötet. Wie die Berichtslage auch zeigt, können Feindschaften in Afghanistan über lange Zeiträume hinweg bestehen bleiben.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der Bedrohung durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, sowie der erfolgten Ermordung des Vaters in Kabul auszuschließen. Daran vermag auch der Umstand, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in Kabul lebt nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu diesem hat.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen ist. Es ist durchaus möglich, dass aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschehen ist, der Schluss gezogen werden kann, auch der Asylwerber selbst werde früher oder später ein Opfer der Verfolgung (vgl. VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).
Im vorliegenden Fall liegt der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund zum einen in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Gegner seines Vaters und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (seines Vaters) ist beim Beschwerdeführer gegeben. Der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban kann zum anderen aber auch wesentlich in der dem Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegen. Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird, zumal der Beschwerdeführer die Taliban und ihre Taten beziehungsweise ihr Vorgehen ablehnt. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich somit bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie beziehungsweise aus politischen Gründen individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können.
Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise aus Afghanistan keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274, 11.11.1998, Zl. 98/01/0274). Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Taliban, sind, wie dargelegt, im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0434; VfGH vom 03.09.2009, Zl. U 591/08). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechts-verletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, zumal sein Vater in Kabul ermordet wurde.
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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