BVwG L501 2004900-1

L501 2004900-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2015

Regest

Berufsunfähigkeitspension, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2004900-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2004900.1.00

Spruch

L501 2004900-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX vom 23.10.2012,XXXXbetreffend Zurückweisung des Antrages vom 18.10.2012 auf Berufsunfähigkeitspension wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 03.05.2012 (AS 114) lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA) gestützt auf die §§ 235 und 236 ASVG einen Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 19.04.2012 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab, da sie mit den ab 01.06.1980 vorliegenden 132 Beitragsmonaten, 113 Ersatzmonaten, sohin insgesamt 245 Versicherungsmonaten die Wartezeit zum Stichtag 01.05.2012 nicht erfüllt hat.

Mit Bescheid vom 13.08.2012 (AS 124) wies die PVA einen Antrag der bP vom 09.07.2012 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension unter Bezugnahme auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung zurück, dass über einen Antrag vom 19.04.2012 auf Berufsunfähigkeitspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.05.2012 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben.

Mit Bescheid vom 23.10.2012 (AS 141) wies die PVA einen Antrag der bP vom 18.10.2012 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension unter Bezugnahme auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung zurück, dass über einen Antrag vom 19.04.2012 auf Berufsunfähigkeitspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.05.2012 entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 05.11.2012 fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau. Darin führte sie aus, dass ihre Anfragen, warum sie im Hinblick auf ihre Arbeitsunfähigkeit keine Pension erhielte, stets unbeantwortet bleiben würden, das beglaubigte Gutachten eines Amtsarztes nicht berücksichtigt worden sei, Arbeitsunfähigkeitspensionen nicht mit dem Alter einer Person in Zusammenhang stehen würden, warum ihre vor dem Sozialhilfebezug bzw. "BMS" liegenden Arbeits- und Versicherungszeiten als Pensionsversicherungszeit für immer entfallen würden, warum sie trotz über zehnjähriger Invalidität keinen Antrag auf Arbeitsunfähigkeitspension stellen dürfe bzw. wann sie einen Antrag stellen dürfe, wenn sie doch die Auflage, Arbeit aufzunehmen oder Versicherungszeiten nachzukaufen, nicht erfüllen könne.

Die PVA übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in der sie das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend schilderte sowie die Nichterfüllung der Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitspension zu den Stichtagen 01.05.2012 und 01.11.2012 darlegte. Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18.12.2012 zur Kenntnis gebracht, eine Äußerung langte nicht ein. Über Aufforderung wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der PVA ein Versicherungsverlauf zum Stichtag 01.07.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 03.05.2012 lehnte die PVA gestützt auf die §§ 235 und 236 ASVG einen Antrag der bP vom 19.04.2012 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab, da sie mit den ab 01.06.1980 vorliegenden 132 Beitragsmonaten, 113 Ersatzmonaten, sohin insgesamt 245 Versicherungsmonaten die Wartezeit zum Stichtag 01.05.2012 nicht erfüllt hat.

Mit Bescheid vom 23.10.2012 wies die PVA einen Antrag der bP vom 18.10.2012 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension unter Bezugnahme auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung zurück, dass über einen Antrag vom 19.04.2012 auf Berufsunfähigkeitspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.05.2012 entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten.

Die bP hat seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 03.05.2012 keine weiteren Versicherungsmonate erworben.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten sowie dem Gerichtsakt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gema¿ß § 414 Abs. 1 ASVG kann unter anderem gegen Bescheide der Versicherungstra¿ger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gema¿ß § 355 ASVG sind alle nicht gema¿ß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, fu¿r die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, u¿ber welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2006/08/0267; vom 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch fu¿r die Zurückweisung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension gelten muss. Bei der Zuru¿ckweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.

Gema¿ß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der bP auf Berufsunfähigkeitspension wegen entschiedener Sache zuru¿ckgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher nur über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung über den Antrag selbst fällen. Im Hinblick auf § 17 VwGVG, welcher die Anwendbarkeit des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, ist im Beschwerdeweg lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den beka¿mpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zuru¿ckweisen darf (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Zu A) Entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden Rechtslage (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0622) die Ansicht, dass der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG in seiner taxativen Aufzählung nicht angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung enthebt, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. VwGH vom 04.10.2001, Zl. 2001/08/0057; Mosler/Müller/Pfeil,

Der SV-Komm, Rz 43 zu § 357 mwN). § 68 war somit vom Versicherungsträger anzuwenden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 68 AVG zitierte Judikatur).

Eine neuerliche meritorische Entscheidung über die Erwerbsunfähigkeitspension wäre daher nur möglich gewesen, wenn sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der bP oder in der Rechtslage ergeben hätte, was jedoch aus folgenden Gründe nicht der Fall war:

Die Anträge der bP vom 19.04.2012 und 18.10.2012 waren jeweils gleichlautend auf Zuerkennung einer Berufsunfa¿higkeitspension gerichtet. Es liegen sohin idente Parteienantra¿ge vor. Der Bescheid der PVA vom 03.05.2012, mit dem die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension unter Hinweis auf die §§ 235 und 236 ASVG abgewiesen wurde, wurde von der bP nicht bekämpft. Der Bescheid ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid war der Antrag der bP abgewiesen worden, weil mit den vorliegenden 132 Beitragsmonaten, 113 Ersatzmonaten, sohin insgesamt 245 Versicherungsmonaten die Wartezeit zum Stichtag 01.05.2012 nicht erfüllt war. Aus der Aktenlage - und von der bP unbestritten - geht hervor, dass seit dem für den rechtskräftigen Bescheid vom 03.05.2012 relevanten Stichtag vom 01.05.2012 keine weiteren Versicherungsmonate erworben wurden. Die für die Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension erforderliche Wartezeit ist somit unverändert nicht erfüllt, eine Änderung der Sachlage nicht gegeben. Daran mag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Eine A¿nderung der maßgeblichen Rechtslage seit dem rechtskra¿ftigen Vorbescheid der PVA vom 03.05.2012 macht die bP nicht geltend und ist diese auch nicht ersichtlich.

Die PVA war sohin nicht zur Durchfu¿hrung eines neuen inhaltlichen Verfahrens berechtigt und erfolgte die Zuru¿ckweisung des Antrags der bP vom 18.10.2012 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension wegen entscheidender Sache zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist nicht zulässig ist, weil die Frage, ob der Antrag der bP zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der angeführten Judikatur ergibt, besteht hinsichtlich der im Zusammenhang mit einer "entschiedenen Sache" auftretenden Fragen eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im "Fall Jacobsson" unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29.06.2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269).

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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