BVwG W227 2010133-1

W227 2010133-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2015

Regest

Anspruchsverlust, Studienbeihilfe - Erlöschungsgründe,<br/>Studienerfolg, Studienzeitüberschreitung, wichtiger Grund

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2010133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2010133.1.00

Spruch

W227 2010133-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Juni 2014, Zl. 0812450, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 19 Abs. 2 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2009/2010 das Diplomstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz und beantragte am 11. Jänner 2010 die Gewährung von Studienbeihilfe, die ihr ab Februar 2010 (zuletzt mit Bescheid vom 6. September 2013, Zl. 294693001) bis Ende Februar 2014 bewilligt wurde.

2. Am 24. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der (für den zweiten Abschnitt ihres Diplomstudiums vorgesehenen sechssemestrigen) Anspruchsdauer um zwei weitere Semester aufgrund "außergewöhnlicher" Studienbelastungen und führte dazu zusammengefasst Folgendes aus:

Im Sommersemester 2011 habe sie für die Lehrveranstaltung "Übung aus Qualitativer und Quantitativer Analyse inklusive Arzneibuchmethoden" nur einen Wartelistenplatz bekommen, obwohl sie alle dafür erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt habe. Dies habe dazu geführt, dass sie ein Semester auf einen Platz, den sie dann im Wintersemester 2011/2012 zugeteilt bekommen habe, habe warten müssen.

Dieses Problem habe sie erneut im Sommersemester 2013 getroffen. Wieder habe sie alle Voraussetzungen für die Lehrveranstaltung "Übungen aus Arzneistoffsynthese" erfüllt, aber nur einen Wartelistenplatz bekommen, weshalb sie erneut ein Semester verloren habe, da sie erst im Wintersemester 2013/2014 einen Fixplatz erhalten habe.

Bei den oben genannten Lehrveranstaltungen handle es sich um Laborübungen, die für die noch ausständigen Prüfungen "Übung aus Pharmazeutischer Analytik - Instrumentelle Methoden", "Übung aus Klinischer Diagnostik und Biochemischen Methoden in der Pharmazie", "Übung aus Pharmazeutischer Analytik, Bio- und Umweltanalytik", "Qualitätsprüfung und Beurteilung von Arzneidrogen und Phytopharmaka [Übung]", "Chemische und biologische Analyse biogener Arzneimittel [Übung]", "Übung aus Pharmazeutischer Technologie I", "Übung aus Pharmazeutischer Technologie II", "Übung aus Pharmakologie" erforderlich seien.

Da viel zu wenige Laborplätze zur Verfügung gestanden seien, sei es insgesamt zu einem Verlust von zwei Semestern gekommen, weshalb sie den zweiten Studienabschnitt noch nicht habe abschließen können.

Weiters legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen von Prof. P. und Prof W. der Karl-Franzens-Universität Graz und eine Studienerfolgsbestätigung vom 22. März 2014 vor.

Aus den Bestätigungen von Prof. P. und Prof W. geht (zusammengefasst) hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beschränkten Anzahl an Laborplätzen weder im Sommersemester 2011 in die Laborübung "Qualitativer und Quantitativer Analyse inklusive Arzneibuchmethoden" noch im Sommersemester 2013 in die Laborübung "Arzneistoffsynthese" habe aufgenommen werden können, obwohl sie jeweils die dafür notwendigen Qualifikationsprüfungen rechtzeitig abgelegt habe. Sie sei daher auf Wartelisten eingetragen worden und habe je ein Semester auf einen Laborplatz für diese Pflichtlehrveranstaltungen warten müssen. In den darauffolgenden Wintersemestern habe sie einen Fixplatz erhalten und die Lehrveranstaltungen (beide) mit "Gut" absolviert.

Aus der Studienerfolgsbestätigung vom 22. März 2014 ergibt sich u.a. Folgendes:

  • Die Beschwerdeführerin schloss am 24. Jänner 2011 die erste Diplomprüfung ab.

  • Im zweiten Studienabschnitt absolvierte sie (nur) 69 von den laut § 2 Abs. 4 des Curriculums für das Diplomstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz (Mitteilungsblatt vom 19. Juni 2013, 38. c Stück, Nr. 63) vorgesehenen 144 Semesterstunden positiv (13 Semesterstunden schloss sie negativ ab).

  • In keinem Semester erreichte sie den durchschnittlich erforderlichen Prüfungserfolg von 24 Semesterstunden (SSt.), sondern erreichte folgende:

Sommersemester 2011: 10 SSt.

Wintersemester 2011/2012: 20 SSt.

Sommersemester 2012: 9 SSt.

Wintersemester 2012/2013: 9 SSt.

Sommersemester 2013: 0 SSt.

Wintersemester 2013/2014: 21 SSt.

  • Die Lehrveranstaltungsprüfung "Arzneistoffsynthese - Reaktionsmechanismen", die nach § 5 Abs. 3 des Curriculums Voraussetzung für die Anmeldung zu "Übungen aus Arzneistoffsynthese" ist, legte sie erst am 28. Februar 2013 (nach zwei negativen Antritten am 26. April und 25. September 2012) positiv ab.

  • Folgende im zweiten Studienabschnitt vorgesehene Lehrveranstaltungen (Vorlesungen) ohne beschränkte Teilnehmerzahl (vgl. § 5 Abs. 3 und 6 lit. iii des Curriculums) schloss die Beschwerdeführerin nicht ab (insgesamt 42 Semesterstunden):

3. Semester: "Biochemie für Studierende der Pharmazie" (4 SSt.)

4. Semester: "Pharmakologie I" (4 SSt.)

"Pharmazeutische Chemie I" (3 SSt.)

5. Semester: "Pharmakologie II" (4 SSt.)

"Pharmakognosie - Biogene Arzneimittel I" (4 SSt.)

"Pharmazeutische Chemie II" (3 SSt.)

"Pharmazeutische Technologie I" (3 SSt.)

6. Semester: "Pharmakognosie - Biogene Arzneimittel II" (4 SSt.)

"Qualitätsprüfung und Beurteilung von Arzneidrogen und biogenen Pharmaka" (2 SSt.)

"Pharmazeutische Chemie III" (3 SSt.)

"Pharmazeutische Bio- und Umweltanalytik" (2 SSt.)

"Pharmazeutische Technologie II" (3 SSt.)

7. Semester: "Ernährungslehre und Diätetik" (2 SSt.)

"Radiopharmazie" (1 SSt.)

3. Mit Bescheid vom 28. März 2014, Zl. 309902501, stellte die Studienbeihilfenbehörde gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 StudFG fest, dass die geltend gemachten Gründe keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkten.

Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintreten des Studienzeitverzögerungsgrundes "Platzmangel" die Anspruchsdauer ihres Studiums nicht hätte einhalten können, weil sie bis zum Ende der Anspruchsdauer erst 48 Prozent der geforderten Prüfungen absolviert habe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, die sie (zusammengefasst) wie folgt begründete:

Die Studienbeihilfenbehörde verkenne, dass bei allen Lehrveranstaltungen im Pharmaziestudium für Prüfungen nur ein gewisses Kontingent an Prüfungsplätzen zur Verfügung stehe und die Beschwerdeführerin diese Prüfungen aufgrund der vielen Wartelistenplätze noch nicht habe abschließen könne, was zusätzlich zu einer erheblichen Studienbelastung geführt habe. Auch seien viele Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die nachfolgenden Lehrveranstaltungen. Somit seien allein diese Verzögerungen (Wartelistenplätze für Lehrveranstaltungen und Prüfungen) kausal für die Studienverzögerung und rechtfertigten eine Verlängerung der Anspruchsdauer.

Weiters führte sie wieder eine Liste von Lehrveranstaltungen und Laborübungen an (zusätzlich zu den oben unter Punkt 2 dargestellten nannte sie nun die Lehrveranstaltung "Homöopathische Arzneizubereitungen [Vorlesung mit Übungen]"), die sie aufgrund von Platzmangel bzw. Wartelisten nicht habe absolvieren können.

5. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 22. April 2014 sprach die Studienbeihilfenbehörde (wieder) aus, dass die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nicht verlängert werde.

Begründend führte sie ergänzend aus, dass die Studienzeitverzögerung nicht ausschließlich auf die Beschränkungen der Laborplätze und Wartelisten zurückgeführt werden könne, u.a. weil die Beschwerdeführerin die Prüfung "Arzneistoffsynthese", die eine der Voraussetzungen für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung "Übungen aus Arzneistoffsynthese" sei, zweimal negativ absolviert habe; erst mit 28. Februar 2013 habe sie die Voraussetzungen für die Anmeldung erworben.

6. Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie nochmals darauf hinwies, dass sämtliche Wartelistenplätze kausal für die "außergewöhnliche" Studienbelastung gewesen seien, weshalb sie nur 48 Prozent der Prüfungen des zweiten Studienabschnittes habe absolvieren können.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde (erneut) aus, dass die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nicht verlängert werde.

Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Schwierige Studienbedingungen wie Wartelisten oder Platzmangel stellten (grundsätzlich) einen wichtigen Grund i.S.d. StudFG dar. Aus dem Studienverlauf sei jedoch ersichtlich, dass die Studienzeitverzögerung zusätzlich durch das mehrfach negative Ablegen der Lehrveranstaltungsprüfung "Arzneistoffsynthese - Reaktionsmechanismen" verursacht worden sei.

Somit habe sich die Studienzeitverzögerung nicht "ausschließlich" auf den von der Beschwerdeführerin genannten Grund zurückführen lassen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie (zusammengefasst) Folgendes vorbringt:

Sie habe die Prüfung "Arzneistoffsynthese - Reaktionsmechanismen" am 28. Februar 2013 und damit im Zeitraum des zweiten Abschnittes positiv abgelegt. Für sich genommen stelle diese daher noch keine Studienzeitverzögerung dar. Denn ein Besuch der Lehrveranstaltung "Übungen aus Arzneistoffsynthese" zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht möglich gewesen, weil die Universität für diese Lehrveranstaltung zu wenig freie Plätze zur Verfügung gehabt habe und noch zu viele Studenten aus vorherigen Semestern auf der Warteliste für diese gestanden seien und so "immer bevorzugt" einen Platz bekommen hätten. Damit habe das Labor erst im Wintersemester 2013/2014 besucht werden können, obwohl die Voraussetzungen dafür bereits im Sommersemester 2013 gegeben gewesen seien.

Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass die erste Studienzeitverzögerung schon im Sommersemester 2011 eingetreten sei. So seien für die Lehrveranstaltung "Übungen aus qualitativer und quantitativer Analyse inklusive Arzneibuchmethoden" zu wenige Lehrveranstaltungsplätze angeboten worden, weshalb die Beschwerdeführerin dieses Labor erst im Wintersemester 2011/2012 habe besuchen können, obwohl alle Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Dies allein führe schon zu einer Studienzeitverzögerung, welche von der Universität verschuldet worden sei, von einem Semester.

Die Situation der Beschwerdeführerin sei dann zusätzlich "verschärft" worden, indem sie ein weiteres Semester durch einen Wartelistenplatz verloren habe.

Somit sei die Studienzeitüberschreitung durch die Universität verursacht worden, weil diese zu wenige freie Lehrveranstaltungsplätze angeboten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 StudFG kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 StudFG ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. Ein solcher ist nach Abs. 2 Z 3 leg. cit. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

2.2. Nach den Gesetzesmaterialien muss nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Beeinträchtigung des Studienfortganges vorliegen. Dies bedeutet, dass die Einhaltung der Anspruchsdauer erst durch den Eintritt des Ereignisses unmöglich gemacht wurde; ohne dieses Ereignis wäre demnach die Einhaltung der Anspruchsdauer mit größter Wahrscheinlichkeit möglich gewesen. Die Grundlage für diese Prognose des hypothetischen Studienerfolges kann nur aus dem bisherigen Studienverlauf gewonnen werden (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 19 Abs. 1).

Nach der dem Gesetzeswortlaut nach vergleichbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht. Diese Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu beurteilen (vgl. VwGH 24.4.2002, 96/12/0377; 24.1.1996, 94/12/0179).

Wurde die Studienzeitüberschreitung durch studienwidrige Bedingungen verursacht, die trotz entsprechender Bemühungen des Studierenden nicht kompensiert werden konnten (dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen), können solche Bedingungen insgesamt (wenn schon nicht als unvorhergesehenes, so doch) als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 19 Abs. 2 StudFG gewertet werden (vgl. VwGH 8.6.1994, 94/12/0023).

2.3. Aus folgenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unberechtigt:

Am 24. Jänner 2011 schloss die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung ab. Das Sommersemester 2011 war daher das erste Semester des zweiten Studienabschnittes, der nach § 2 Abs. 4 des Curriculums fünf Semester umfasst; die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt somit sechs Semester, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit Ende Februar 2014 erlosch.

In diesen sechs Semestern schloss die Beschwerdeführerin 13 Semesterstunden negativ und 69 der vorgesehenen 144 Semesterstunden positiv ab. Damit absolvierte sie nur 48 Prozent der vorgesehenen Semesterstunden. Jedenfalls 42 Semesterstunden hätte die Beschwerdeführerin zusätzlich abschließen können, weil diese Lehrveranstaltungen Vorlesungen betreffen, die keine beschränkte Teilnehmerzahl vorsehen (vgl. oben Punkt I.2.).

Schon daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren schleppenden Studienverlauf (in keinem Semester erreichte sie den durchschnittlich erforderlichen Prüfungserfolg von 24 Semesterstunden) größtenteils selbst verursachte.

Zusätzlich hätte die Beschwerdeführerin - wie schon die Studienbeihilfenbehörde zu Recht aufzeigte - den Platzmangel für die Laborübung "Arzneistoffsynthese" im Sommersemester 2013 selbst abwenden können, indem sie die Lehrveranstaltungsprüfung "Arzneistoffsynthese - Reaktionsmechanismen", die nach § 5 Abs. 3 des Curriculums Voraussetzung für die Anmeldung zu "Übungen aus Arzneistoffsynthese" ist, zu einem früheren Zeitpunkt als am 28. Februar 2013 positiv abgeschlossen hätte. Somit hat sie (selbst) erst im Sommersemester 2013 die Voraussetzungen für einen Laborplatz geschaffen, obwohl sie diese bereits im Sommersemester 2012 hätte erfüllen können.

Damit geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Studienzeitüberschreitung sei durch den von der Karl-Franzens-Universität Graz verursachten Mangel an Lehrveranstaltungsplätzen verursacht worden, ins Leere.

2.2.4. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

2.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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