BVwG W211 1425152-1

W211 1425152-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2015

Regest

geänderte Verhältnisse, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, politische Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1425152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1425152.1.00

Spruch

W211 1425152-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. 11 08.700-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 10.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei am, aus Merka in Somalia zu stammen und dort noch über ihren Vater, ihre Ehefrau und drei Geschwister zu verfügen. Sie gehöre der Volksgruppe der Benadiri, Ashraf an. Im Februar 2011 sei sie von Mogadischu aus schlepperunterstützt nach Dubai geflogen. Von dort sei sie weiter in die Türkei, nach Griechenland und schließlich nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie ein Soldat von Al Shabaab hätte werden sollen. Dies habe sie nicht gewollt, weswegen sie geflüchtet sei. Außerdem gebe es in ihrem Land eine Hungersnot, keine Arbeit und keine Zukunft für sie.

3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde am 25.10.2011 gab sie ergänzend an, in Merka in Somalia geboren zu sein. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Ihr Vater sei noch am Leben, ihre Mutter bereits verstorben. Sie habe eine Schwester und drei Brüder, die alle in Somalia bei ihrem Vater in Merka leben würden. Die Schule habe sie acht Jahre lang besucht. Sie gehöre der Volksgruppe Benadiri und dem Unterclan der Ashraf an. Sie sei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden. Von 1998 bis zu ihrer Ausreise habe sie immer Probleme gehabt. Der Hauptgrund ihres Verlassens sei jedoch Al Shabaab gewesen. Ashraf würden viele verschiedene Subclans haben, sie selbst gehöre zum Subclan Bin Hassan. Sie würden alle in Merka leben. Bis 2002 sei sie von ihrem Vater versorgt worden, seit 2002 habe sie selbst als Schneider gearbeitet. Damit habe sie ihr Leben finanzieren können. Ihr Vater habe ein Restaurant besessen. Das Restaurant gebe es nicht mehr, weil das Gebiet 2008 zerstört worden sei. Al Shabaab habe das Restaurant verwüstet. Seitdem arbeite ihr Vater nicht mehr. Die älteren Brüder würden arbeiten, einer als Chauffeur, der andere als Schneider. Ihre Familie habe relativ gut leben können. Sie habe in Merka von ihrer Geburt bis zu ihrer Flucht ständig gelebt. Sie habe telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester und ihrem Vater. Ihre Frau wisse daher, dass sie in Österreich sei.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass der Hauptgrund Al Shabaab gewesen sei. Ein Freund von ihr sei Mitglied gewesen und habe sie oft darauf angesprochen, der Gruppe beizutreten. Sie habe nie zugesagt, habe immer nur gesagt, dass sie darüber nachdenken werde. Jener Freund sei bekannt gewesen, er sei ein Anführer der Gruppe gewesen, der neue Mitglieder rekrutiere. Er habe der beschwerdeführenden Partei aber Zeit gegeben, eine Woche lang, um es sich zu überlegen. Er habe auch gesagt, wenn sich die beschwerdeführende Partei nicht für die Gruppe entscheide, werde die Gruppe für die beschwerdeführende Partei entscheiden. Damit habe man gemeint, dass die beschwerdeführende Partei dann für die Regierung sei und daher ein Feind der Gruppe. Jener Freund sei ein Nachbar der beschwerdeführenden Partei gewesen und habe sie seit 2009 ständig aufgefordert, sich der Gruppe anzuschließen. Sie habe davon auch ihrem Vater zählt. Ihr Vater habe sich mit den Verwandten besprochen, und gemeinsam sei entschieden worden, dass die beschwerdeführende Partei das Land verlassen solle. Jener Freund sei ab und zu sogar zum Arbeitsplatz gekommen und habe sie aufgefordert, Frauenkleider nicht weiter zu nähen, weil sie manchen nicht traditionell genug gewesen seien. Körperliche Übergriffe auf ihre Person habe es nicht gegeben, außer, dass ein Freund jenes Freundes sie ab und zu geschlagen habe. Jener Freund des Freundes habe vorgehabt, die beschwerdeführende Partei zu töten. Merka sei derzeit in den Händen der Al Shabaab. Seither gebe es keine Kämpfe mehr; vorher habe es Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Stämmen gegeben. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe jener Freund sie nicht angesprochen, sich der Gruppe anzuschließen. Er habe alle Jugendlichen aufgefordert, der Gruppe beizutreten. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätte sie sich nicht entschieden, Somalia zu verlassen. In einen anderen Landesteil zu ziehen habe die beschwerdeführende Partei nicht gewagt; als Angehöriger eines kleinen Minderheitenstammes könne sie nicht irgendwo anders in Somalia ein normales Leben führen. Der andere Bruder, der nicht der Chauffeur sei, sei auch aufgefordert worden, der Gruppe beizutreten. Er sei aber Vater einiger Kinder, weshalb ihm mehr Zeit gewährt worden sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Benadiri angehöre und gesund sei. Es sei keine asylrelevante Verfolgungsgefahr hinsichtlich des Herkunftsstaates Somalia glaubhaft gemacht worden. Es liege jedoch in Abschiebehindernis vor. Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Somalia.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass die beschwerdeführende Partei als Fluchtgrund zum einen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und zum anderen die Aufforderungen eines Nachbarn, sich der militanten Gruppierung Al Shabaab anzuschließen, genannt habe. Zu etwaigen Schwierigkeiten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei in keiner Einvernahme konkret sie betreffende Übergriffe erwähnt habe. Zur möglichen Verfolgung durch Al Shabaab werde ausgeführt, dass sie nach ihren eigenen Aussagen über längere Zeit von einem Nachbarn, einem Al Shabaab-Angehörigen, immer wieder aufgefordert worden sei, der Gruppe beizutreten. Körperliche Übergriffe habe es kaum gegeben. Wenn die beschwerdeführende Partei schon seit dem Jahr 2009 immer wieder aufgefordert worden sei, der Gruppe beizutreten, es jedoch bis zu ihrer Ausreise im Februar 2011 weder zu Übergriffe noch zur gewaltsamen Entführung gekommen sei, so sei nicht davon auszugehen, dass sie einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei.

5. In der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei seit ungefähr einem Jahr vor ihrer Flucht von der islamistischen Al Shabaab verfolgt worden sei, die sie als Kämpfer rekrutieren wollte. Um dieser unrechtmäßigen Verfolgung zu entgehen, sei ihr keine andere Wahl geblieben, als Somalia zu verlassen. Ein Bekannter aus Merka, der Heimatstadt, habe sie wiederholt aufgefordert, Al Shabaab beizutreten. Die belangte Behörde habe es im konkreten Fall unterlassen, ihr Vorbringen durch diesbezügliche Fragen zu verifizieren und sich mit den Angaben konkret auseinander zusetzen. Es liege eine asylrelevante Gefährdung der Person vor, da sie wiederholt von Al Shabaab Milizen bedroht worden sei.

6. Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

7. Am 07.07.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die beschwerdeführende Partei gab im Zuge ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"[...] R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: Ich habe bis zu meiner Ausreise in Merka gelebt. Da liegt in der Region Shabella Hoose.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer und wo?

P: Als ich noch in Somalia wohnte, hat meine Familie auch dort gelebt. Vor 7 Monate haben sie Merka nach XXXX verlassen. Sie wollten weiter; ich weiß nicht, ob sie noch in XXXX sind.

R: Wo liegt XXXX?

P: In der Region Bay.

R: Können Sie mir sagen, wer von Ihrer Familie nach XXXX gegangen ist?

P: Meine Geschwister und mein Vater. Meine Mutter ist verstorben. Ich habe eine Schwester und drei Brüder.

R: Wo ist Ihre Frau?

P: Sie ist ebenfalls mit der Familie nach XXXX gereist. Sie hat sich bei meiner Familie aufgehalten.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

P: Ich hatte vor 6 Monaten den letzten Kontakt.

R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somaliland oder Puntland?

P: Nein.

R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan? Schule, Arbeit?

P: Ich habe die Schule bis zur 8. Klasse Hauptschule besucht und habe dann als Schneider gearbeitet.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Ich bin Asharaf, Benadiri. Subclan XXXX, die in Merka leben. Man nennt uns auch XXXX.

R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?

P: Ja. Seit die Regierung von Siad Barre gestürzt ist, gibt es Probleme. Man hat uns unseren Besitz genommen und unsere Frauen vergewaltigt. Wir haben noch immer keine Rechte. Wir gelten nicht als Staatsangehörige von Somalia. Es gibt Asharaf Benadiri, die wohnen in Merka, Barawe und im Bezirk Shingani in Mogadischu. Da sind auch Ashraf Sarman, sie sind Digil Mirifle, das sind nicht wir. Ich habe die Länderberichte gelesen und stand darin, dass Merka jetzt unter der Macht von AMISOM ist, und ein Asharaf XXXXX wurde in Merka getötet.

R: Bitte erzählen Sie mir, ob Sie konkrete Probleme aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit hatten?

P: Das sind auch meine Leute. Ich habe Somalia verlassen zur der Zeit, als Al Shabaab die Macht über Merka hatte. Als wir in unserem Geschäft gearbeitet haben, ist ein Mann gekommen namens S.. Er wollte uns zu Al Shabaab überreden. Einige hatte er schon überredet, andere noch nicht. Ich habe seine Meinung nicht angenommen. Nach einigen Tagen haben wir gestritten und zwar S. und ich. Wir hatten eine mündliche Auseinandersetzung. Grund dafür war, wir haben über seine Meinung gesprochen. Ich kenne unsere Religion. Ich habe Beweise für meine religiöse Überzeugung erbracht. Wir haben auch über Mode gesprochen, was die Frauen tragen. Es ging um Kleider, die wir in der Schneiderei genäht haben, für Frauen. Dann hat er mich aufgefordert, seiner Gruppe, der Al Shabaab beizutreten. Er hat mir eine Frist gegeben. Er hat mir gesagt, wenn ich nicht ihren Befehlen folge, werde ich bestraft. Als die Belästigungen von Al Shabaab stärker geworden sind, dann habe ich mich entschieden, die Stadt zu verlassen. Wenn ich in die Hände von Al Shabaab gekommen wäre, hätten sie meine Männlichkeit zerstört. Sie machen die Hoden der Männer kaputt. Das ist eine von ihren Strafen. Dann habe ich mich entschieden, die Stadt zu verlassen.

R: Wann haben diese Belästigungen begonnen?

P: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es liegt eine lange Zeit zurück. An den Monat kann ich mich nicht erinnern, ich glaube es war 2010.

R: Sie haben in der Einvernahme vom 25.10.2011 gesagt, "seit 2009 gibt es ständig diese Aufforderungen". Kann das ungefähr stimmten?

P: Wie gesagt, ich kann mich nicht genau erinnern, ob es 2010 war. Es kann auch 2009 gewesen sein.

R: Das heißt aber, es gab zumindest ein Jahr lang Aufforderungen, Belästigungen der Al Shabaab, bevor Sie weggegangen sind.

P: Ja, es war so. Es sind die Belästigungen später stärker geworden. S. war ein Mitschüler.

R: Gab es ein ganz konkretes Ereignis, warum Sie 2011 gegangen sind?

P: Ich hätte sonst große Probleme bekommen, wenn ich dort geblieben wäre. Man hätte mich bestraft. Man wird in Haft gefoltert.

R: Aber warum glauben Sie, dass Sie dann später in Haft gekommen wären? Sie sind ja vorher nicht in Haft gekommen.

P: Vorher hat man versucht, mich zu manipulieren, mich von ihren Meinungen zu überzeugen. Später gab es viele Leute, die in Haft gebracht wurden. Wenn sie jemand mal in Haft bringen, machen sie mit einem, was sie wollen. Es gibt keine Menschenrechte.

R: Aber, d.h., dass es keinen ganz konkreten Grund gab für die Annahme, dass Sie in Haft genommen werden würden.

P: Es ist ihr System. Wenn jemand sich weigert und ihre Meinung nicht annimmt, wird man in Haft gebracht und gefoltert. Er war für unseren Bezirk zuständig. Es ist für jeden Bezirk jemand zuständig.

R: Sie haben vorher gesagt: es ging um Überzeugung, um Rekrutierung. Sie sagten, man habe Ihnen eine Frist gegeben. Können Sie das näher erklären.

P: Sie manipulieren die jungen Männer. Sie werden trainiert. Es gibt einige, die junge Männer manipulieren, um Selbstmordanschläge zu verüben.

R wiederholt die Frage: Wer hat Ihnen wann, wofür, wie lange eine Frist gegeben?

P: S. hat mir eine Frist gegeben. Wir haben im gleichen Bezirk gewohnt. Er war zuständig für unseren Bezirk, dass er die jungen Männer manipuliert und überzeugt. Er war auch Informant für die Al Shabaab. Er war ein Mitschüler. Al Shabaab versucht eine Zeit lang, junge Männer zu überreden und zu manipulieren. Wenn man sich weigert, wird man bestraft. Viele Leute sind manipuliert worden.

R wiederholt die Frage: Ich bitte Sie konkret zu antworten. Wann hat er Ihnen, wofür und für wie lange eine Frist gegeben?

P: Er hat mir ein paar Tage, 15 bis 20 Tage, Frist gegeben. Er hat jeden Tag versucht, mich zu manipulieren und zu überreden. Wir haben uns in der Moschee gesehen. Zuerst war das Problem mit der Bekleidung, später hat er gesagt, dass sie Kämpfer brauchen. In jedem Bezirk werden Leute rekrutiert. 15-, 17-, 20-jährige Männer werden rekrutiert. Es ist schwer sich zu erinnern, was 5 Jahre zurückliegt. Es liegt 5 Jahre zurück. Ich kann mich nicht erinnern.

R: Ich habe Sie zu Beginn gefragt, ob Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme hatten. Sie haben mir daraufhin von den Belästigungen der Al Shabaab erzählt. Ich frage Sie nochmals, ob Sie konkret wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme hatten.

P: Ja, von Al Shabaab und nachdem die Regierung gestützt ist. Ich habe früher bereits etwas darüber erzählt. Vor Al Shabaab habe ich Probleme gehabt. Die Stadt wurde von Yusuf Mohamed Siad Inade kontrolliert. Wir haben ein Haus gehabt, man hat Geld von uns genommen. Von der ganzen Stadt wurde Geld genommen. Man hat Geld von uns kassiert wegen des Hauses und des Geschäfts. An dem Tag bin ich gegangen, um das Geld zu übergeben. Das Geld war weniger, als es sein sollte. Man hat mich deshalb in Haft gebracht. Ich verbrachte einen Tag in Haft. Wegen des Restaurants des Vaters mussten wir auch Geld zahlen. Es war ein kleines Restaurant. Es war nicht, was gesetzlich ist, es war nicht nach gesetzlichen Vorschriften; das mussten wir, die Asharaf, bezahlen und die anderen unbewaffneten Stämme. Das war vor 2007/2008, damals existierte die Al Shabaab noch nicht. Ich kann mich nicht genau erinnern. Es gab die islamischen Gerichte nicht, es war kurz davor.

R: Bitte erzählen Sie mir, ob Sie in den Jahren vor Ihrer Ausreise konkret wegen Ihrer Clanzugehörigkeit in Somalia Probleme hatten,

Sie oder Ihre Familie. Ich korrigiere die Frage: Warum sind Sie aus Somalia weggegangen? Was war der tatsächliche Grund für Ihre Ausreise aus Somalia?

P: Das Problem, das ich bekommen habe, warum ich Somalia verlassen habe, ist: ich bin nicht der Meinung von Al Shabaab. Drei Männer, S. und N. und S.A.; S. war der Chef dieser drei. Ihre Ansicht war die Meinung von Al Shabaab. Ich habe ihre Meinung verweigert. Wir haben es diskutiert. Es hat eine Zeit gedauert. Weil ich mich geweigert habe und hartnäckig war, wurde die Polizeiinspektion dort über mich in formiert. Sie ist von Al Shabaab besetzt. Ich habe direkt ihre Meinungen nicht angenommen. Ich habe das direkt verweigert, ich habe das nicht verheimlicht. Ich habe gemerkt, dass die Stimmung absinkt. Viele Leute haben ihre Befehle befolgt, ihre Meinungen angenommen. Mein Vater hat mir geraten, das Land zu verlassen. Ich habe mit ihm darüber gesprochen. Dann habe ich mich mit der Reise beschäftigt. Es war einige Tage, bevor meine Frist aus war.

R: Wissen Sie, wo S. jetzt ist?

P: Ich höre über ihn. Er ist nach Barawe gegangen. Nachdem Barawe von der Regierung erobert wurde, ist er weggegangen. Wohin weiß ich nicht.

R: Von wem haben Sie das über S. gehört?

P: Ein Freund von mir, der in Holland lebt, hat mir davon erzählt. Wir sprechen jeden Tag miteinander.

R: Wie ging es Ihren Brüdern in der damaligen Situation von 2009 bis 2011 und später?

P: Mein Bruder hat gearbeitet. Er hat eigene Kinder. Der andere hat Geld von Mitfahrern in Bussen und ähnlichem kassiert, so ähnlich wie ein Schaffner.

R: Wurden die Brüder nicht von Al Shabaab belästigt?

P: Der andere war jung. Der Schaffner war meistens nicht da, er war immer unterwegs. Der andere sagte, dass er Kinder hat und für die Familie sorgen muss. Das war seine Ausrede. Was mich von meinen Brüdern unterscheidet, ist, ich war direkt gegen die Meinungen von Al Shabaab. Meine Brüder haben sich nicht eingemischt. Ich habe mich direkt geäußert, meine Brüder aber nicht.

R: Nun ist seit diesen Vorfällen und Ihrer Ausreise viel Zeit vergangen und hat sich die Machtsituation der Al Shabaab in Merka geändert. Wenn Sie heute an Merka denken, was wäre dabei Ihre größte Sorge?

P: Man wird mich töten. Die Al Shabaab Männer. Weil ich bis jetzt und immer negative Äußerungen über sie gemacht habe und noch immer mache. Die Al Shabaab sind noch anwesend. Am Abend haben die Al Shabaab Leute die Kontrolle über die Stadt. Die Regierungssoldaten verlassen nicht ihre Polizeistationen und Militärcamps. Wie ich Ihnen schon früher gesagt habe, der junge Mann wurde vor 5 Tagen am Abend getötet. Drei Tage später haben die AMISOM-Soldaten den Täter getötet. Es war nicht sicher, dass er Al Shabaab Mitglied war.

R: Warum glauben Sie, dass Sie als Person von einer im Untergrund agierenden Al Shabaab heute noch identifiziert und verfolgt werden würden?

P: Weil ich bis jetzt gegen sie bin. Ich bin ein ehrlicher Mensch. Wenn ich auch dorthin zurückkehre, werde ich meinen Mund nicht halten.

R: Ich habe Ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Ladung mitgeschickt - hatten Sie Gelegenheit, sich diese anzusehen? Möchten Sie dazu etwas sagen?

P: Ich war nicht beim Rechtsberater mit den Berichten. Aber ein Freund von mir, der die Sprache kann, hat sie mir vorgelesen. Die allgemeine Situation in Merka ist schlecht. Es gibt keine Sicherheit. Wenn einem persönlich etwas passiert, gibt es keine Hilfe und kein Gesetz. Wenn man zwei Tage arbeitet, sind die Geschäfte den Rest der Zeit geschlossen. Ich meine damit, wegen der schlechten Sicherheitslage. Ab Nachmittag kann man nicht hinausgehen. Wenn man krank wird und hinausgeht, ist es gefährlich. Man könnte erschossen werden. Dieses Gesetz haben die AMSIOM und die Regierungssoldaten erlassen. Sie haben Angst, dass Al Shabaab den Leuten etwas tut. Das Wichtigste im Leben ist die Sicherheit. Wenn man Sicherheit hat, denkt man an andere Dinge. Wenn das nicht möglich ist, wie kann man weiterleben.

R: Danke, ich werde diese Information würdigen. Möchten Sie trotzdem noch Gelegenheit bekommen, die Länderinformationen, die ich mit der Ladung mitgeschickt habe, einer Rechtsberatung zu zeigen?

P: Ja.

R erteilt eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten. [...]"

8. In der Stellungnahme zu den Länderinformationen vom 22.07.2015 führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass die Situation in den ländlichen Gebieten rund um Merka unsicher sei.

Erst am 21.07.2015 sei ein Fahrzeug der African Union Truppen durch eine Bombe gesprengt worden. Ihre Heimatstadt sei daher immer noch kein sicherer Ort. Als Ashraf sei die beschwerdeführende Partei weiter besonders gefährdet, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Ashraf seien bekannt für ihre Religiosität und seien Ziele der Al Shabaab. Angehörige von Minderheitenclans seien stärkeren Gefahren ausgesetzt und würden in Armut leben. Der Staat böte dabei keinen Schutz. Der Wegzug der Familie der beschwerdeführenden Partei aus Merka würde zeigen, dass dort kein sicheres Leben möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 10.08.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.07.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 10.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Ashraf Benadiri an.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei wurde in Merka geboren und wuchs auch dort auf. Sie besuchte acht Jahre lang die Schule und arbeitete als Schneider.

1.1.3. Der Vater, vier Geschwister und die Frau der beschwerdeführenden Partei haben Merka vor sieben Monaten nach XXXX in der Bay Region verlassen. Von dort wollte die Familie nach Kenia weiterreisen. Der Kontakt zur Familie brach vor ca. einem halben Jahr ab.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass sie von 2009 bis zu ihrer Ausreise immer wieder insbesondere von einem Al Shabaab Mitglied, einem ehemaligen Mitschüler und Bezirksleiter namens S., aufgefordert wurde, sich der Gruppe anzuschließen. Die beschwerdeführende Partei und S. diskutierten über die unterschiedlichen Religionsauffassungen, so auch zB über Frauenkleider. Manchmal waren auch zwei andere Al Shabaab Mitglieder dabei. Die Belästigungen der Al Shabaab seien in weitere Folge stärker geworden, weshalb sich die beschwerdeführende Partei zur Ausreise entschloss, um einer eventuellen Inhaftnahme zu entgehen. Die beschwerdeführende Partei erklärte sich offen dazu, dass sie S.'s Meinung über Al Shabaab nicht teilte. Dieses Vorbringen wird nicht festgestellt, aber der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt (siehe VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).

Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei weder von Al Shabaab zwangsrekrutiert, noch von Al Shabaab inhaftiert wurde.

Festgestellt wird, dass S. nach Barawe ging. Als Barawe von AMISOM und Regierungssoldaten eingenommen wurde, verließ er auch Barawe. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt.

Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in den Jahren vor ihrer Ausreise keine konkreten Verfolgungshandlungen wegen ihrer Angehörigkeit zu den Ashraf erlebte.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Lower Shabelle und Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"Lower und Middle Shabelle

In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).

Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).

Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014)." (Seite 13)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

AMISOM Stützpunkte befinden sich in Afgooye, Wanla Weyne und Merka, weitere Stützpunkte seien in Qoryooley. Die Städte Merka und Afgooye seien etwas sicherer, da traditionelle Institutionen funktionieren würden und es permanente Stützpunkte von AMISOM, SPF und NISA gebe. In Merka soll es jedoch signifikante Al Shabaab Aktivität geben. Der Afgooye Korridor, der nach den Rückführungen im Jahr 2012 relativ leer gewesen sei, sehe sich einem neuen Influx von IDPs aus Mogadischu gegenüber. Al Shabaab sei im Korridor sichtbar präsent. Die nominell "befreiten" ländlichen Gebiete von Afgooye, Merka und Qoryooley seien nicht sicher. Es bestehen Spannungen und Konflikte zwischen neuen und alten Settlern des Gebietes, wobei die dominanten Clans Gewalttaten gebrauchen würden, um ihre Macht auszudrücken und zu behalten. Al Shabaab nütze die Clandynamiken aus und erhalte Unterstützung der Minderheiten. Es sei nicht immer klar, ob SNAF Angriffe zB Biyomaal angreife oder Al Shabaab mit Angriffen den Konflikt anheizen wolle. Die Biyomaal haben lokale Vereinbarungen mit Al Shabaab. (Seite 74f)

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)

Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Ashraf seien eine religiöse Minderheit, die gelegentlich mit den Benadiri in Verbindung stehen oder als Teil der Benadiri betrachtet würden. Sie leben hauptsächlich an der Küste (Merka, Baraawe) und, als ein Clan, mit den Digil-Mirifle in den Flussgebieten von Bay und Bakool. Die Ashraf sind für ihre Religiosität bekannt und geben an, von Mohammed¿s Tochter Fatima und Ali, dem Neffen des Propheten, abzustammen. (Seite 47)

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Eine Zugehörigkeit zu den Benadiri stellte bereits die belangte Behörde fest. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im gesamten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei keinen Grund erkennen, an ihrer Zugehörigkeit zu den Ashraf Benadiri zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Merka, zu ihrer Schulbildung und ihrer Berufstätigkeit als Schneider fußen auf ihren konsistenten Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen über den Verbleib der Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei und den mangelnden Kontakt basieren ebenfalls auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom 18.05.2015.

3.3. Als Fluchtvorbringen wiederholt das Bundesverwaltungsgericht zum besseren Verständnis wie folgt:

Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass sie von 2009 bis zu ihrer Ausreise immer wieder insbesondere von einem Al Shabaab Mitglied, einem ehemaligen Mitschüler und Bezirksleiter namens S. aufgefordert wurde, sich der Gruppe anzuschließen. Die beschwerdeführende Partei und S. diskutierten über die unterschiedlichen Religionsauffassungen, so auch zB über Frauenkleider. Manchmal waren auch zwei andere Al Shabaab Mitglieder dabei. Die Belästigungen der Al Shabaab seien in weitere Folge stärker geworden, weshalb sich die beschwerdeführende Partei zur Ausreise entschloss, um einer eventuellen Inhaftnahme zu entgehen. Die beschwerdeführende Partei erklärte sich offen dazu, dass sie S. Meinung über Al Shabaab nicht teilte.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei war im gesamten Verfahren weitgehend konsistent und widerspruchsfrei. Dem Bundesverwaltungsgericht fiel in der mündlichen Verhandlung dennoch auf, dass sich die beschwerdeführende Partei gerne in allgemeinen Erklärungen über die Vorgangsweise der Al Shabaab und die Situation von Minderheiten in Somalia verlor und manchmal nur durch wiederholtes Nachfragen auf sie betreffende konkrete Information zurückzuführen war. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher insgesamt vom Vorbringen nicht derart überzeugt, dass es dieses feststellen möchte. Dennoch ist es nachvollziehbar genug, um als Wahrunterstellung einer rechtlichen Beurteilung unterzogen zu werden.

3.4. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab weder rekrutiert noch inhaftiert wurde, fußt auf dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, aus dem sich weder eine Zwangsrekrutierung noch eine Haft durch Al Shabaab ergibt.

Die Feststellung, dass S. zwischenzeitlich nach Barawe und schließlich auch von dort weggegangen ist, und dass sein Aufenthalt nicht bekannt ist, basiert ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei konkret in den Jahren vor ihrer Ausreise kein Opfer einer Verfolgung von maßgeblicher Intensität wegen ihrer Clanzugehörigkeit geworden ist, ergibt sich ebenfalls aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass der beschwerdeführenden Partei die Diskriminierungen der Ashraf Benadiri in der Vergangenheit und ihre verminderte Rechtsposition und gesellschaftliche Stellung äußerst wichtig, und sie sehr bemüht war, dem Bundesverwaltungsgericht diese Schlechterstellung zu vermitteln. Über eine sie in kürzlichen Jahren konkret betreffende entsprechend intensive Diskriminierung wegen ihrer Zugehörigkeit zur den Ashraf wurde jedoch nicht berichtet.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die Stellungnahme vom 22.07.2015 richtet sich im Ergebnis nicht gegen die oben unter 2. festgestellten Länderinformationen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Wie bereits oben unter 1. und 3. angeführt, unterstellt das Bundesverwaltungsgericht das folgende fluchtauslösende Vorbringen als wahr:

Die beschwerdeführende Partei wurde von 2009 bis zu ihrer Ausreise immer wieder insbesondere von einem Al Shabaab Mitglied, einem ehemaligen Mitschüler und Bezirksleiter namens S. aufgefordert, sich der Gruppe anzuschließen. Die beschwerdeführende Partei und S. diskutierten über die unterschiedlichen Religionsauffassungen, so auch zB über Frauenkleider. Manchmal waren auch zwei andere Al Shabaab Mitglieder dabei. Die Belästigungen der Al Shabaab seien in weitere Folge stärker geworden, weshalb sich die beschwerdeführende Partei zur Ausreise entschloss, um einer eventuellen Inhaftnahme zu entgehen. Die beschwerdeführende Partei erklärte sich offen dazu, dass sie S.'s Meinung über Al Shabaab nicht teilte.

4.3.2. Die beschwerdeführende Partei brachte als ihre Befürchtung im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Merka vor, dass sie von Al Shabaab getötet werden würde, weil sie sich gegen diese geäußert habe. Sie würde sich auch jetzt gegen die Bewegung aussprechen.

Die aktuellen Länderberichte gehen davon aus, dass sich in Merka ein AMISOM Stützpunkt befindet, und dass die Situation in Merka selbst etwas sicherer sei. Al Shabaab sei jedoch in der ländlichen Umgebung von Merka, wie auch nach dem EASO Bericht in Merka selbst aktiv; die ländlichen Gebiete rund um Merka seien nicht sicher (siehe oben unter Punkt 2.1.1. und 2.1.4.). Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass Merka unter der Kontrolle der Regierungstruppen bzw. der AMISOM steht, Al Shabaab aber im Untergrund immer noch vorhanden und aktiv ist. Gezielte Anschläge auf bestimmte Gruppen von Gegnern sind daher sicher immer noch möglich und ein Risiko.

Solche Ziele von Attentaten der Al Shabaab sind - kurz zusammengefasst - regierungsnahe Personen oder Personen des öffentlichen Lebens, teilweise auch Deserteure (siehe oben unter Punkt 2.2.1. und 2.2.3.). In diesem Zusammenhang muss gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei kein Deserteur der Al Shabaab ist und auch sonst nicht als im engeren Sinne regierungsnah angesehen werden kann. Sie fällt daher nicht in eines der Risikoprofile, das nach den relevanten Berichten als gefährdet einzustufen ist.

Dazu kommen zwei weitere Punkte: selbst wenn sich die beschwerdeführende Partei unter Umständen zwischen 2009 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2011 ihrem Bekannten gegenüber, einem Al Shabaab Mitglied und Leiter der Bezirksgruppe, S., als Gegner der religiösen und politischen Ideologie der Al Shabaab geäußert hat, ergaben sich für sie damals, immerhin zur Zeit der Kontrolle der Al Shabaab über Merka, keine negativen Konsequenzen daraus. Nach ihren eigenen Schilderungen gab es in einem über ein Jahr andauernden Zeitraum immer wieder Diskussionen und verbale Auseinandersetzungen zwischen ihr und S., wenn nicht sogar mit zwei anderen Al Shabaab Mitgliedern, ohne, dass Al Shabaab die beschwerdeführende Partei für ihre anderslautende Meinung bestraft hätte. Die beschwerdeführende Partei konnte auch keine substantiierten Hinweise dafür nennen, warum Al Shabaab diese schließlich doch hätte bestrafen wollen. Einen konkreten Ausreisegrund im Februar 2012 gab es für die beschwerdeführende Partei nicht, damit gemeint ist ein konkreter aggravierter Vorfall, eine konkrete Drohung oder ähnliches. Der Verweis der beschwerdeführenden Partei auf eine ihr angeblich gesetzte Frist durch S. bleibt diesbezüglich zu vage.

Außerdem verließ S. Merka, wohl kurz vor oder während der Übernahme der Stadt durch die Regierungstruppen, und verließ auch Barawe, als die Regierungstruppen bis dorthin vorgedrungen waren. Daraus lässt sich ableiten, dass sich S. mittlerweile nicht mehr in einer AMISOM Garnisonstadt aufhalten wird. Eine Identifizierung und persönliche Verfolgung also durch das Al Shabaab Mitglied S., das unter Umständen ein persönliches Interesse an Rache an der beschwerdeführenden Partei haben könnte, ist daher nicht wahrscheinlich.

4.3.3. Aus den als wahr unterstellten Zusammentreffen der beschwerdeführenden Partei mit Al Shabaab zwischen 2009 und 2011 kann das Bundesverwaltungsgericht daher auf Basis der geänderten Machtsituation in Merka keine entsprechend wahrscheinliche und intensive Gefahrenprognose einer Verfolgung durch im Untergrund agierende Al Shabaab ableiten.

Was nun das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei angeht, sie sei ein ehrlicher Mensch und würde auch heute Al Shabaab kritisieren, so kann auch dieses nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht keine mögliche zukünftige Verfolgung durch Al Shabaab nahelegen: dazu muss die geänderte Machtsituation der Al Shabaab in Merka selbst mit in die Überlegung einbezogen werden, die zwar zweifellos im Untergrund nach wie vor präsent, aber nicht in einer entsprechenden Kontrollposition in Merka ist. Aus diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei lässt sich auch nicht ableiten, dass die beschwerdeführende Partei im Sinne eines politischen Aktivismus jedenfalls ein exponiertes Mitglied der Zivilgesellschaft sein würde, das unter Umständen tatsächlich in ein Risikoprofil, gezielte Anschläge der Al Shabaab betreffend, fallen könnte. Eine solche Argumentation würde in das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu viel hinein interpretieren. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher davon Abstand.

4.3.4. Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht noch in die von der beschwerdeführenden Partei betont vorgebrachte Diskriminierung ihres Stammes ein. Hinsichtlich einer asylrelevanten, also maßgeblich intensiven und systematischen, Verfolgung der Ashraf Benadiri in Merka fehlen die entsprechenden Hinweise im eigentlichen und individuellen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei genauso wie in der allgemeinen Berichtslage.

Während die Länderinformationen nach wie vor davon ausgehen, dass eine asylrelevante Verfolgung von bestimmten Minderheiten außerhalb von Mogadischu immer noch unter Umständen möglich ist, so hängt eine derartige Einschätzung von der Minderheit und der konkreten Situation ab (siehe oben unter Punkt 2.3.3.). Insbesondere gibt es keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (siehe oben unter Punkt 2.3.1.). Eine systematische und entsprechend intensive Verfolgungsprognose aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei lässt sich auch aus ihrem Vorbringen nicht ableiten.

4.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht möchte mit dieser Beurteilung weder die angespannte Sicherheitssituation in Merka und Umgebung noch die mancherorts prekäre Situation von Minderheitenangehörigen in Somalia banalisieren. Diesen Sorgen entsprechend wurde der beschwerdeführenden Partei richtigerweise bereits subsidiärer Schutz zuerkannt.

4.3.6. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.

4.3.7. Mangels Bestehen oder Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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