BVwG W211 1317882-3

W211 1317882-3Bundesverwaltungsgericht28.07.2015

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsmittelfrist,<br/>Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1317882-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1317882.3.00

Spruch

W211 1317882-2/6E

W211 1317882-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Nigerias.

2. Mit Bescheid vom 18.07.2012 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 08.05.2006 im zweiten Rechtsgang bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die englischsprachige Übersetzung des Spruchs lautete wie folgt:

"Your application for international protection dated 08.05.2006 is refused with regard to award of the status of asylum entitlement pursuant to article 3, section 1 in conjunction with article 2, item 13 of the Asylum Act (I.), pursuant to article 8, section 1 in conjunction with § 2, item 13 of the Asylum Act your application regarding the award of the status of entitlement to subsidiary protection in respect of your country of origin, namely Nigeria is hereby refused (II.), pursuant to article 10, section 1 of the Asylum Act you will be expelled from the federal territory of Austria to Nigeria (III.).

3. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei an ihre aufrechte Meldeadresse durch Hinterlegung am 21.07.2012 zugestellt und erwuchs am 04.08.2012 in Rechtskraft.

Am 08.08.2012 langte der zugestellte Bescheid als nicht behoben wieder bei der belangten Behörde ein.

4. Im AIS/DGA System scheint folgender Aktenvermerk vom 24.08.2012 auf: "AW (die beschwerdeführende Partei) erscheint am 24.08.2012 im Parteienverkehr des BAW. Ihr wurde in englischer Sprache verständlich mitgeteilt, dass der Bescheid vom 18.07.2012 mit 04.08.2012 in Rechtskraft erwachsen und das Verfahren abgeschlossen ist; daraufhin ersuchte die AW auf Ausfolgung einer Bescheidkopie und wurde ihr ein Termin zur Ausfolgung für 31.08.2012 zugesagt;

[...]"

5. Am 19.09.2012 erging ein Berichtigungsbescheid, nach welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2012 gemäß § 62 Abs. 4 AVG wie folgt berichtigt wurde: Der auf dem Bescheid der beschwerdeführenden Partei angeführte Herkunftsstaat lautete richtig Nigeria anstatt des aufgrund eines Schreibfehlers fälschlicherweise angeführten Herkunftsstaates Ukraine. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei wurde weiter gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Dieser Spruch enthielt keine Übersetzung ins Englische. Er wurde der beschwerdeführenden Partei an ihre Anschrift mit Hinterlegung am 21.09.2012 zugestellt und erwuchs am 05.10.2012 in Rechtskraft.

6. Am 11.10.2012 erteilte die beschwerdeführende Partei einer Rechtsberatung eine Vollmacht zur Vertretung ua im Asylverfahren. Am 18.10.2012 führte eine Vertreterin der Rechtsberatung eine Akteneinsicht durch.

7. Am 02.11.2012 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde eingebracht. Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheids vom 18.07.2012 nie erhalten habe. Nach einer Ladung zum fremdenpolizeilichen Büro am 18.09.2012 sei die beschwerdeführende Partei zu einer ihr bekannten Beratungsstelle gegangen, die seither umgezogen sei. Daraufhin habe die beschwerdeführenden Partei am 10.10.2012 die gegenständliche Rechtsberatung aufgesucht. Der einzige ihr vorliegende Bescheid sei der Berichtigungsbescheid vom 19.09.2012, der keine Begründung beinhalte. Erst mit Akteneinsicht vom 18.10.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei der Bescheid vom 18.07.2012 bekannt. Zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung werde vorgebracht, dass der Zeitpunkt, an dem die beschwerdeführende Partei bzw. ihre Vertretung den Irrtum über den nicht erhaltenen Bescheid erkannt habe, jener sei, an dem die Akteneinsicht am 18.10.2012 stattgefunden habe. Bei ihrer Ladung zum fremdenpolizeilichen Büro am 18.09.2012 sei sie nicht über den negativen Bescheid des Bundesasylamtes informiert worden, und beinhalte der Berichtigungsbescheid keine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung in einer für die beschwerdeführende Partei verständlichen Sprache. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher rechtzeitig.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Antrag verspätet eingebracht worden sei, weil - zusammengefasst - der Bescheid vom 18.07.2012 nach Rückschein ordnungsgemäß zugestellt und die beschwerdeführende Partei bei ihrem Erscheinen bei der Behörde am 24.08.2012 über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens informiert und ein Termin zur Übergabe des Bescheids vereinbart worden sei. Auch gegen den am (richtig:) 21.09.2012 zugestellten Berichtigungsbescheid sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Vom Berichtigungsbescheid habe die beschwerdeführende Partei bei einem von ihr erwähnten Besuch bei ihrer Rechtsberatung am 18.09.2012, doch nochmals am 10.10.2012 vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Festgestellt werde weiters, dass die beschwerdeführende Partei auch aus dem fremdenrechtlichen Verfahren in Kenntnis über die Rechtskraft des Asylverfahrens gewesen sei. Spätestens am 24.08.2012 sei die beschwerdeführende Partei über den Ausgang des Asylverfahrens informiert gewesen. Von der Rechtskraft des Berichtigungsbescheids sei die beschwerdeführende Partei spätestens mit 10.10.2012 und ihrem Besuch bei ihrer Vertretung in Kenntnis gewesen. Der Antrag sei jedoch erst am 02.11.2012 eingebracht worden.

9. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde soweit wesentlich ausgeführt, dass es sich beim Korrekturbescheid um keinen inhaltlichen Bescheid gehandelt habe, der außerdem nur in deutscher Sprache, und nicht in einer der beschwerdeführenden Partei verständlichen Sprache ausgestellt gewesen sei. Der 18.10.2012 sei der nächstmögliche Termin für eine Akteneinsicht gewesen.

10. Mit Nachreichung vom 26.07.2013 wurde für die Beschwerde aufschiebende Wirkung beantragt.

11. Nach einer Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister vom 20.07.2015 reiste die beschwerdeführende Partei am 08.07.2014 freiwillig aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Rechtsgrundsätze:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 08.11.2012 den Antrag des beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2012 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.

Zu Spruchteil A)

3.2. Besondere Rechtsgrundsätze:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Nach Absatz 2 dieser Bestimmung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis hat, gestellt werden.

Zum Beginn dieser Frist wird ausgeführt, dass mit Wegfall eines Hindernisses zB gemeint sein kann, dass die Partei ihren Irrtum, etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides, erkennt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0409 und 02.05.1995, 95/02/0018); bzw. wenn der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob der Irrtum der vertretenen Partei bereits bekannt war. Die Kenntnis des den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhalt durch den Vertreter einer Partei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach § 71 Abs. 2 AVG ist der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 16.03.1994, 94/01/0121 und 29.09.2005, 2005/20/0088, siehe auch Hengstschläger-Leeb, AVG, § 71, RZ 101).

Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs. 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem/der Wiedereinsetzungswerber_in dadurch die maßgebenden Umstände nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn oder sie in erster Linie in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393 und Hengstschläger-Leeb, AVG, § 71, RZ 102).

Zu den Folgen des Berichtigungsbescheids wird gesagt, dass ein Berichtigungsbescheid nach § 62 Abs. 4 AVG mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Bescheid nur dann von der Erlassung des Berichtigungsbescheides an (neu) zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung ein Eingriff in die Rechte der Partei zum Ausdruck kommt (VwGH, 24.04.2003, 2003/07/0008 und weitere Verweise dazu in Hengstschläger-Leeb, AVG, § 62, RZ 73).

3.3. Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

3.3.1. Nach der Aktenlage wurde die beschwerdeführende Partei am 24.08.2012 über den rechtskräftigen und "negativen" Abschluss ihres Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz informiert und mit ihr der Termin am 31.08.2012 vereinbart, an dem sie den Bescheid abholen konnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht war der beschwerdeführenden Partei daher ab dem 24.08.2012 die Fristversäumnis bekannt und sie spätestens ab dem 31.08.2012 auch in die Lage versetzt, in Kenntnis der Begründung des Bescheids eine Berufung dagegen einzubringen. Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung lief demnach am 14.09.2012 ab.

3.3.2. Nun könnte jedoch der Berichtigungsbescheid vom 19.09.2012, zugestellt am 21.09.2012 und am 05.10.2012 rechtskräftig geworden, die Rechtsmittelfrist betreffend den berichtigten Bescheid neu zu laufen beginnen lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht vollends davon überzeugt, dass die Berichtigung, die die Nennung des Herkunftsstaates Nigeria statt Ukraine in den Spruchpunkten II. und III. richtigstellte, tatsächlich erst einen Eingriff in die Rechte der Partei zum Ausdruck brachte. Die Nennung des falschen Herkunftsstaates war offensichtlich ein Schreibfehler und Versehen. Dass das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei Nigeria war, ergab sich zweifellos auch aus dem Adressfelds des Bescheids, aus der englischen Übersetzung des Spruchs und aus der Bescheidbegründung. Daran, dass die Behörde eine Zuerkennung subsidiären Schutzes in Hinblick auf Nigeria und eine Ausweisung nach Nigeria aussprechen wollte, gibt es keinen Zweifel.

Doch selbst wenn von einem erst durch den korrigierten Spruch entstehenden Eingriff in die Rechte der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden soll, und damit also zu prüfen ist, wann das Hindernis dann wegfiel, das die beschwerdeführende Partei daran hinderte, rechtzeitig in Bezug auf den Berichtigungsbescheid auch eine Berufung gegen den berichtigten Bescheid einzubringen, so muss für diesen Zeitpunkt wohl das Beratungsgespräch mit der Rechtsberatung am 10.10.2012, dessen Gegenstand offenbar der Berichtigungsbescheid gewesen ist, angesehen werden: zu diesem Zeitpunkt konnte auch das Fehlen einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung nicht mehr schlagend werden, weil die Rechtsberatung, die auch am 11.10.2012 eine Vollmacht zur Vertretung erhielt, den Spruch auf Deutsch verstehen konnte.

Nun bringt die Vertretung der beschwerdeführenden Partei weiter vor, dass der Berichtigungsbescheid nicht begründet, und sie daher nicht in der Lage war, in einer Berufung gegen den berichtigten Bescheid auf dessen Begründung einzugehen. Nicht erklärt wird jedoch, warum der beschwerdeführenden Partei zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 18.07.2012 immer noch nicht zugekommen war, obwohl sie bereits am 31.08.2012 einen Termin zu dessen Abholung hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass im zweiten Fall die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 18.07.2012 in der Fassung des Bescheids vom 19.09.2012 am 10.10.2012 zu laufen begann und damit mit Ablauf des 24.10.2012 endete.

3.3.3. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch im gegenständlichen Fall nicht von einer unter Umständen überschießend formalistischen Beeinträchtigung von Rechtsschutzinteressen der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden, da sie bzw. ihre Vertretung nach der Akteneinsicht am 18.10.2012 immer noch vier Arbeitstage zur Verfügung hatte, um den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Berufung rechtzeitig einzubringen.

3.3.4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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