BVwG W208 2100583-1

W208 2100583-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2015

Regest

Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid,<br/>Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2100583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2100583.1.00

Spruch

W208 2100583-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für XXXX vom 23.12.2014, Zahl: XXXX , betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In einem vor dem Landesgericht für XXXX (folgend: LG) zu Zahl

XXXX geführtem Zivilverfahren betreffend € 505.734,58 samt Anhang (Darlehen/Kredit/Bürgschaft) erhoben die zweitbeklagte Partei mit Schriftsatz vom 14.09.2012 Berufung gegen das Teilurteil des LG vom 01.08.2012, sowie die erstbeklagte Partei (nunmehriger BF) Berufung gegen das Endurteil vom 25.04.2014.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LG vom 02.07.2014 (dem BF am 07.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt), Zahl: XXXX , wurde der BF aufgefordert in oa. Rechtssache die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von € 13.398,30, zuzüglich €

8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG sowie den Mehrbetrag iHv €

21,- gemäß § 31 GGG - in Summe sohin € 13.427,30 - binnen 14 Tagen auf das Konto des BG zu überweisen.

3. Mit Berichtigungsantrag (Anm. korrekt: Vorstellung) vom 17.07.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 21.07.2014), focht der BF den oa. Zahlungsauftrag in seinem gesamten Inhalt an und führte im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeklagte für den gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Anspruch solidarisch hafte. Für die angefallene Pauschalgebühr von € 14.755,14 sei der Zweitbeklagten mit Beschluss vom 14.11.2012 (ON 41) die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Zweitbeklagte bewirke, dass der Erstbeklagte für die weitere Berufung an das Oberlandesgericht betreffend denselben Klagsanspruch keine weitere Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten habe. Aufgrund der von der Zweitbeklagten erhobenen Berufung vom 14.09.2012 (Bewilligung der Verfahrenshilfe) hätte dem Erstbeklagten keine weitere Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vorgeschrieben werden dürfen.

Der BF monierte weiters, dass die Kostenbeamtin vor Erlassung des Zahlungsauftrages keine Zahlungsaufforderung iSd § 14 GEG (Anm. korrekt § 6a GEG) erlassen habe. Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung sei, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden könne, auch dann zulässig, wenn die Gerichtgebühr mit der Überreichung der Eingabe der begründet und nicht beigebracht worden sei (VwGH 16.10.2003, 2003/16/0118). Ein Mehrbetrag sei auch dann nicht vorzuschreiben, wenn der Gebührenpflichtige aufgrund einer solchen Zahlungsaufforderung die Gerichtsgebühren entrichte (2006/16/0066). Die Kostenbeamtin habe eine Zahlungsaufforderung zu Unrecht nicht erlassen. Werde ein Zahlungsauftrag erlassen, ohne dass diesem eine Zahlungsaufforderung vorangegangen sei, dann sei dies eine Ermessensentscheidung, bei der Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe darzustellen und abzuwägen seien, zu begründen (2006/16/0066). Unrichtig habe der Kostenbeamte den erlassenen Zahlungsauftrag nicht begründet. Der BF stelle den Antrag an die zuständige Justizverwaltungsbehörde, diese möge dem Berichtigungsantrag (Anm. Vorstellung) Folge geben und den angefochtenen Zahlungsauftrag vom 02.07.2014 ersatzlos beheben.

4. Mit Schreiben vom 21.07.2014 legte der Kostenbeamte die Vorstellung der Präsidentin des LG mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Vorstellung vor. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder sonstige Ermittlungshandlungen nach Eingehen der Vorstellung sind aus dem Akt nicht ersichtlich.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.12.2014 (dem BF am 31.12.2014 zugestellt), führte die belangte Justizverwaltungsbehörde im Spruch wie folgt (auszugsweise) aus:

"Der Vorstellung wird nicht Folge gegeben.

Der Zahlungsauftrag vom 2.7.2014 des Landesgerichtes f. Zivilrechtssachen Wien, 6 Cg 93/11g VNR 3, über insgesamt €

13. 427,30 wird bestätigt. [...]"

Nach gedrängter Wiedergabe des relevanten Verfahrensganges wurde rechtlich im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Tarifpost 2 Anm. 1 GGG der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden werde, unterliegen würden. Zahlungspflichtig seien bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anm 1a Zur TP 2 und TP 3GGG) die Rechtsmittelwerber (§ 7 Abs. 1 Z 1a GGG). Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 GGG sei von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gelte auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreits mehrmals angerufen werde. Würden gegen ein Urteil, in den über den Anspruch gegenüber mehreren Beklagten abgesprochen werde, alle Beklagten je mit gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, dann sei von jedem Rechtsmittelwerber die volle Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten (E13 zu TP 2 GGG Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11). Würden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder sei die Einziehung erfolglos geblieben, so sei sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag § 6a Abs. 1 GEG). Vor Erlassung eines Zahlungauftrages könne der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällige Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige solle insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden könne. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG dürfe eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden könne, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen sei (§ 6a Abs. 2 GEG).

6. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 20.01.2015 (beim der belangten Behörde am 23.01.2015 eingelangt), mit der der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Der BF führte nach Wiederholung seines Vorbringens in der Vorstellung betreffend des Verfahrensganges zusammengefasst rechtlich aus, dass gemäß Punkt 4. der Anmerkung zu TP 2 GGG die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten sei, auch wenn die Berufungsinstanz mehrmals angerufen werde. Die Bewilligung für die Zweitbeklagte bewirke, dass der Erstbeklagte für die weitere Berufung an das Oberlandesgericht Wien betreffend denselben Klagsanspruch keine weitere Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten habe. Laut Punkt 4. Der Anmerkungen zu TP 2 sei die Pauschalgebühr nach TP 2 von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gelte auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrfach angerufen werde. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag vom 02.07.2014 sei dem BF entgegen der seinerzeit geltenden Rechtsgrundlage erneut eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von € 13.398,30 vorgeschrieben worden. Aufgrund der von der Zweitbeklagten erhobenen Berufung vom 14.09.2012 (Bewilligung der Verfahrenshilfe) hätte dem BF keine weitere Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vorgeschrieben werden dürfen. Es sei daher keine weitere Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten. Im Weiteren wiederholte der BF betreffend die Einhebungsgebühren gemäß § 6a Abs. 1 GEG sowie den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 21,- sein Vorbringen in der Vorstellung vom 17.07.2014.

Der BF monierte weiters, dass die von der belangten Behörde ausgeführte Begründung nicht stichhaltig sei und führte aus, dass die von der Präsidentin des LG zitierte Judikatur des VwGH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Nach dem vom VwGH entwickelten Grundsatz, sei die volle Pauschalgebühr von jedem Rechtsmittelwerber nach TP 2 GGG zu entrichten, wenn alle Beklagten je mit gesondertem Schriftsatz Berufung gegen ein Urteil erheben würden, in dem über den Anspruch gegenüber mehreren Beklagten abgesprochen würde (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032).

Die Zweitbeklagte hafte für die Bankverbindlichkeit als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB nur akzessorisch und hänge damit vom Bestehen der Forderung gegen den Hauptschuldner ab. Es handle sich nicht um eine einheitliche Streitpartei. Das Erstgericht hätte daher im Teilurteil vom 01.08.2012 (ON 28) als Vorfrage zu prüfen gehabt, inwieweit die Forderung gegen den Hauptschuldner zu Recht bestehe. Das Verfahren gegen den BF sei vorerst gemäß § 7 Abs. 1 IO unterbrochen worden. Dies sei auch im fortgesetzten Verfahren gegen den Erstbeklagten Prozessthema gewesen. Darüber sei sodann mit Endurteil vom 25.04.2014, ON 64, entschieden worden. Gemäß Anmerkung 4 Zu TP 2 GGG sei die Pauschalgebühr von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gelte auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreits mehrmals angerufen werde. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Pauschalgebühr nicht erneut zu entrichten, auch wenn der BF gegen das Endurteil allenfalls eine Berufung an die zweite Instanz eingebracht habe. Hätte das Erstgericht gegen die beiden Beklagten in einem Urteil abgesprochen, wäre eine gesonderte Berufung des BG nicht notwendig gewesen. Aus diesen Gründen stelle der BF den Antrag an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, dieses möge der Beschwerde Folge gegen und den angefochtenen Bescheid vom 23.12.2014 dahingehend abändern, dass der Vorstellung stattgegeben werde.

7. Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 (eingelangt am 11.02.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit der Anmerkung, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde und sich der Grundakt mit dem Rechtsmittel beim Oberlandesgericht WIEN befinde, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Kostenbeamtin des LG hat am 02.07.2014 für die Präsidentin des LG den im Verfahrensgang angeführten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegen den BF erlassen, gegen den dieser fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.07.2014, am 21.07.2014 beim LG einlangend, Vorstellung erhob.

Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 21.07.2014 kein Ermittlungsverfahren ein, sondern entschied mit Bescheid vom 23.12.2014 über die Vorstellung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Der Zahlungsauftrag ist eindeutig als Mandatsbescheid bezeichnet und wurde von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG erlassen.

Die Feststellung, dass kein Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass im vorgelegten Verwaltungsakt, sich nach der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag, welche am 21.07.2014 beim LG einlangte, lediglich das Schreiben der Kostenbeamtin vom 21.07.2014 an die Präsidentin über die Vorlage der Vorstellung zur Entscheidung findet und danach als nächstes der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 23.12.2014. Aktenvermerke oder sonstige Schriftstücke mit denen Ermittlungsschritte zu dokumentieren wären, finden sich hingegen nach Einlagen der Vorstellung keine.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da der Bescheid vom 23.12.2014 dem BF am 31.12.2014 zugestellt wurde und die Beschwerde am 23.01.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese rechtzeitig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015, lauten:

"Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."

Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr XXIV. GP 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:

"Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird."

Im Besonderen Teil führen die ErläutRV (7 ff) zur Änderung des GEG u. a. aus:

"Zu Z 2 (§ 6 GEG):

Zu Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorsehreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.

Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind [...]

Zu Abs. 2: Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewahren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen § 7). Mandatsbescheid ist hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als ‚innerbehördliches Mandat' bezeichnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.

Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisende Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten.

Zu Z 3 (§ 6a GEG):

Zu Abs. 1: Der Inhalt des bisherigen § 6a GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue § 6a GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1. Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft, durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 des Entwurfs auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme. Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach § 35 EG) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.

Zu Z 4 (§ 6b GEG):

Zu Abs. 1: Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (§ 79 GOG, nach Abs. 1 zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (§§ 80 und 81 GOG), die Ladungen (§ 87), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (§§ 56 ff). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt.

Der justizverwaltungsrechtliche Kostenakt wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt.

Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die §§ 4 - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie § 7 AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gem. dem vorgeschlagenen § 6b Abs. 3 nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die §§ 13 - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in § 6b Abs. 2 GEG geregelt werden.

Die §§ 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronische Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den §§ 34 bis 36 AVG zu verhängen. § 36 zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von § 16 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. § 36a AVG betrifft den Angehörigenbegriff.

§ 37 AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der §§ 38 und 38a AVG ist in § 7 Abs. 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die §§ 39 bis 44g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.

§§ 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Bemerkungen).

Zu Abs. 2: Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.

Zu Z 5 (§ 1 GEG):

Zu Abs. 1: Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen von Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) den Kostenbeamten ermächtigt hat (§ 6 Abs. 2).

Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3. Über die Vorstellung entscheidet stets die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach § 6 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Abs. 3 abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.

Zu Abs. 3: Der erste Satz wiederholt die Anordnung des - ohnehin unmittelbar anwendbaren - § 62 Abs. 4 AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen FäIle, dass sich etwa die Erfassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des § 6 Abs. 2 ermächtigt werden.

Zu Abs. 4: Diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 4a Einerseits soll der Begriff ‚Bundesministerium' durch das Organ ‚Bundesministerin' ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten. Abs. 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 5a.

Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Jusitz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen.' Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010).

Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).

Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006).

Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, Zahl: 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, Zahl: 98/11/0071).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Es gilt zu klären, ob die Präsidentin des LG gem. § 6 Abs. 1 GGG überhaupt berechtigt war, als zuständige Behörde über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bzw. die Vorstellung zu entscheiden.

Dem vorgelegten Justizverwaltungsakt waren keinerlei Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung zu entnehmen. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin für die Präsidentin ist folglich nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Die Vorlage der Vorstellung an die Präsident alleine ist kein Ermittlungsschritt. Aus dem Akt ist zwischen Vorstellung und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Ermittlungshandlung zu ersehen. Auch wenn keine besondere Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgesehen ist, so muss doch eindeutig erkennbar sein, dass Ermittlungen eingeleitet wurden.

Damit geht einher, dass die belangte Justizverwaltungsbehörde - die Präsidentin des LG - mit dem Spruch:

"Der Vorstellung wird nicht Folge gegeben.

Der Zahlungsauftrag vom 2.7.2014 des Landesgerichtes f. Zivilrechtssachen Wien, 6 Cg 93/11g VNR 3, über insgesamt €

13. 427,30 wird bestätigt. [...]"

über einen Bescheid abgesprochen hat, der kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG rechtlich gar nicht mehr existent war. Die Präsidentin hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst die Gebühr nach TP 2 GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid vorzuschreiben gehabt.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Präsidentin des LG zum Entscheidungszeitpunkt für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem über die Vorstellung abgesprochen wurde, unzuständig war.

Die belangte Behörde hätte aufgrund des Außerkrafttretens des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 02.07.2014 diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" (im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung) bestätigen dürfen (sondern hätte die Präsidentin des LG vielmehr die einzubringenden Beträge im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010).

Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG zu beheben ist.

Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge dass in dieser Angelegenheit res iudicata (entschiedene Sache) vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN) und die Gebühr vorzuschreiben, da gem. § 1 Abs. 1 GGG das für das Grundverfahren zuständige Gericht zweifellos "in Anspruch genommen wurde".

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen (vgl. auch VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

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