W180 2102824-1•BVwG W180 2102824-1
W180 2102824-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W180 2102824-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNR. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850463, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 28.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXXalm mit der Betriebsstättennummer XXXX, deren Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für 299,86 ha Almfutterfläche gestellt hat.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.533,27 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,55 ha ausgegangen. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 11.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 263,43 ha zugrunde zu legen sei.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.255,06 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 278,21 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,02 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch beruht dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Almbewirtschafter. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 06.02.2014 Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang genutzt und ausbezahlt werden,
4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass sie erstmals im Jahr 2005 mit Einführung der EBP diese beantragt habe. Basis für die EBP sei der Bezug von Marktordnungsprämien im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 gewesen, wobei zur Ermittlung der Zahlungsansprüche die Marktordnungsprämien des genannten Zeitraums auf die Futterfläche dieses Zeitraums aufgeteilt worden seien, dies unter Einbeziehung der anteiligen Almflächen. Die Almfutterflächen seien nach den damals zur Verfügung stehenden Mitteln erhoben worden. Für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei bedeute dies:
Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche damals bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zu Grunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären; die dem Betreib der beschwerdeführenden Partei ausbezahlte Fördersumme wäre aber dieselbe geblieben. Eine nachträgliche Minderung der Almfutterfläche würde aber nunmehr die Förderprämie im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktordnungsprämien mindern. Dies sei unsachlich.
Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche falsch seien. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die VOK habe andere Ergebnisse gebracht. Die beschwerdeführende Partei beantragte in diesen Zusammenhang, ihr im Rahmen des Parteiengehörs den Prüfbericht der VOK zur Stellungnahme zuzustellen und einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Ausgestaltung des Prüfberichts sei ihres Wissens nach so gestaltet, dass eine Zuordnung der jeweiligen Schläge zu den Flächen in der Natur in Ermangelung einer klaren Bezeichnung nicht möglich sei. Der beschwerdeführenden Partei sei es mangels eines Prüfberichts verwehrt eine fundierte Stellung abzugeben.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärung in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. In den Prüfberichten der vergangenen Jahre seien auf Almen vermehrt sogenannte Code 99 bzw. Code 199 Flächen ausgewiesen worden, wobei diese Flächen bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei wären diese Flächen jedoch zu berücksichtigen.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor und durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der beschwerdeführenden Partei sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.
Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013). Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).
Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen.
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen habe die beschwerdeführende Partei zur Ermittlung der Almfutterfläche von der AMA zur Verfügung gestellte Berechnungselemente verwendet, die keine andere Berücksichtigung erlauben würden.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, da die rückwirkend durchgeführten VOK der Jahre 2011 - 2013 mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2011 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt wurde, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich wären, die in der Natur nicht ohne weiters erkennbar wären.
Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Die beschwerdeführende Partei habe auch deswegen kein Verschulden, weil die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, GZ. 2008/17/0224 gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Auftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich auch keines anderen Verwalters bedienen können. Auch sei es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich gewesen, selbst die Almfutterflächen zu beantragen, da die Behörde diese Möglichkeit nicht vorgesehen und es dafür kein Verfahren gegeben habe.
Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als die beschwerdeführende Partei. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte habe sich die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen dürfen und sie sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet gewesen. Dennoch habe die beschwerdeführende Partei die Bedingungen und Voraussetzungen der Antragstellung mit dem Almbewirtschafter mehrmals besprochen, Auskünfte verlangt und die Alm gemeinsam mit dem Almbewirtschafter besichtigt. Zwar müsse sich die beschwerdeführende Partei als Auftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens im Sinne eines subjektiv vorwerfbares Verhaltens müsse jedoch für den Auftreiber im Vergleich zum Bewirtschafter eine abgestufte Sorgfaltspflicht gelten. Dies gelte insbesondere für die beschwerdeführende Partei als Lehnviehauftreiber (Aufzinser) auf die gegenständliche Alm, da sie weder Eigentümer der Alm noch Mitglied einer die Alm betreffenden Gemeinschaft sei. Die beschwerdeführende Partei habe aus ihrer Sicht jegliche rechtlich und tatsächlich erwartbare Sorgfalt als Almauftreiber walten lassen.
Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden und es könne daher keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen.
Unter Hinweis darauf, dass im angefochtenen Bescheid Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden seien, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genützt zu gelten haben.
Selbst wenn der beschwerdeführenden Partei ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe dazu in einem extemen Missverhältnis. Die Sanktion sei daher nach der Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig.
Zum Ausschluss der aufschiebende Wirkung der Berufung im angefochtenen Bescheid führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 28.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXXalm, für die vom Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2011 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt und dabei eine Almfutterfläche von 299,86 ha beantragt wurde. Mit Bescheid vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2011 unter Zugrundelegung einer anteiligen Almfutterfläche von 12,55 ha gewährt.
Am 11.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der XXXXalm eine Korrektur der Almfutterfläche auf 263,43 ha.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,02 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um 1,53 ha.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]"
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben. [...]"
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]"
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfenantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, (VO (EG, Euratom) 2988/95), lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. [...]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Wenn die beschwerdeführende Partei ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wenn bereits im Referenzzeitraum die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden wäre, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche mit dem Bescheid über die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 rechtskräftig abgesprochen wurde und diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 (1) leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person, dem Almbewirtschafter selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Almbewirtschafters.
Da die Antragsänderung die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet und nicht eine Vor-Ort-Kontrolle, war dem Antrag auf Übermittlung des VOK-Prüfberichts der gegenständlichen Alm nicht stattzugeben und ist auch nicht auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen, den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung der Landschaftselemente oder den Hutweide-N-Faktor einzugehen.
Weite Teile der Beschwerde befassen sich mit Themen, die gegenständlich gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen:
beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, es dürften keine Sanktionen verhängt werden. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid gar nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere.
Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Rückzahlungsverpflichtung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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