W154 1431392-1•BVwG W154 1431392-1
W154 1431392-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz
W154 1431392-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 12.362-BAT, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 08.01.2015 und am 06.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde vom 10.12.2012 gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.07.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 10.09.2012 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab an, dass ihn ein Cousin seines Vaters, der Anhänger der Taliban gewesen sei, zwangsweise bei den Taliban habe rekrutieren wollen. Kurz vor seiner Ausreise habe jener Cousin ihn in ein Lager der Taliban gebracht. Nach fünf Tagen sei ihm aber die Flucht aus jenem Lager gelungen und er sei sofort in den Iran geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Taliban an die Kriegsfront geschickt zu werden.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.11.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einvernommen. Im Zuge der Befragung führte er im Wesentlichen die in der Vernehmung am 10.09.2012 angeführten Fluchtgründe näher aus.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 03.12.2012, Zl. 12 12.362-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Die Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zukünftig eine derartige Verfolgung zu befürchten hätte.
Desweiteren ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorgelegen seien, weil es dem Beschwerdeführer in Hinblick auf sein jugendliches Alter zumutbar sei bei einer Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung etwa in Kabul oder anderen großen Städten Afghanistans ein Einkommen zu erzielen, damit ein Leben zu finanzieren und sich allmählich in der dortigen Gesellschaft zu integrieren. Im Verfahren habe sich kein Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 08.01.2015 und am 06.03.2015 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.
In der Verhandlung vom 06.03.2015 führte der Beschwerdeführer aus, aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Parwan zu stammen. Den Lebensunterhalt hätten seine Familie und er aus dem Erlös der Landwirtschaft bestritten. Sein Vater habe nämlich in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei aber krank, seinerzeit sei er nämlich durch Bombardements der Taliban verletzt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe in seinem Dorf Hilfsarbeiten verrichtet. Schule habe er keine besucht. Desweiteren führte der Beschwerdeführer seine bereits vor der belangten Behörde vorgebrachten Fluchtgründe näher aus.
Im Zuge der genannten Verhandlung modifizierte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde dahingehend, dass Spruchpunkt I., bezüglich des Status des Asylberechtigten, zurückgezogen wurde. Ausdrücklich aufrecht blieb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides.
In weiterer Folge nahm der Sachverständige unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan Stellung und führte wie folgt aus:
"Die Angaben des BF betreffend seine Herkunft entsprechen insofern den Tatsachen, dass er Paschtu und Dari spricht sowie seine Heimatregion spontan nennen konnte. Ob er zu der fraglichen Zeit, als er angeblich mit den Taliban Probleme gehabt hätte, in seiner Heimatregion war, ist fraglich und kann ich nicht feststellen.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Parwan möchte ich ausführen, dass die Sicherheitslage auch in dieser Provinz weiterhin prekär ist. In den Gebieten, in denen die Paschtunen in Parwan wohnen, ist es tatsächlich so, dass die Taliban sich in diesen Gebieten verschanzen und von dort aus Anschläge auf die Regierungs- und ausländischen Konvoys verüben. Zudem stammt der BF aus einem Teil der Provinz Parwan, der nahe dem Distrikt Bagram liegt. In Bagram liegen die größten Militärbasen der USA. Aus diesem Grund gibt es in dieser Gegend immer wieder Anschläge seitens der Taliban und im Gegenzug greifen die Amerikaner oder die afghanische Nationalarmee die Verstecke der Taliban in diesen Regionen von Parwan, wo die Paschtunen wohnen an. Das führt immer wieder dazu, dass dutzende Zivilisten dabei ums Leben kommen. Aus diesem Grund ziehen junge Menschen vor, diese Regionen zu verlassen, um sich einerseits in Sicherheit zu bringen und andererseits die Möglichkeit zu finden, zu arbeiten. Denn in Afghanistan ist die Mehrheit der Jugendlichen derzeit arbeitslos. Die Regierung und die zuständigen Stellen der UNO haben keine Programme, die nach Afghanistan Rückkehrenden integrieren könnten und ihnen die Möglichkeit geben zu arbeiten und mit Erträgen dieser Arbeit sich ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimatregion oder in Großstädten wie Kabul zu organisieren.
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt prekär. In Kabul war die Sicherheitslage 2014 ebenfalls prekär. Seit Jänner dieses Jahres sind weniger Angriffe der Taliban in Kabul zu verzeichnen, allerdings kann man nicht voraussagen, wie lange dieser Zustand herrschen wird, da der Krieg der Taliban gegen die afghanische Regierung noch nicht beendet ist. Die wirtschaftliche Lage junger Menschen ist auch in Kabul sehr schlecht. Dort sind ebenfalls die meisten jungen Menschen, die keine Fachausbildung haben, arbeitslos. Ich habe während meiner Reise im Jänner dieses Jahres beobachten können, dass viele zurückkehrende Jugendlichen in Kabul keine Behausung haben, in Zelten leben, teilweise in die Drogenszene geraten und in den Parkanlagen und Abbruchhäusern in Kabul leben. Dem BF könnte auch dieses Schicksal im Falle seiner Rückkehr nach Kabul drohen, da er, wie er bis jetzt betont hat, keine Fachausbildung in Afghanistan oder anderswo gemacht hat."
Die Stellungnahme des Sachverständigen für Afghanistan wurde seitens des Beschwerdeführers sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters zustimmend zur Kenntnis genommen.
Dem Beschwerdeführer wurden des Weiteren die vorläufigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Situation in Afghanistan ausgehändigt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, worauf der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers jedoch explizit verzichtete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Parwan. Er führt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer stammt aus ärmlichen Verhältnissen, weist lediglich eine geringe Schulbildung auf und verfügt über keine Fachausbildung.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides eingestellt.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Sicherheitslage in der Provinz Parwan ist weiterhin prekär. In den Gebieten, in denen die Paschtunen in Parwan wohnen, ist es tatsächlich so, dass die Taliban sich in diesen Gebieten verschanzen und von dort aus Anschläge auf die Regierungs- und ausländischen Konvoys verüben. Zudem stammt der BF aus einem Teil der Provinz Parwan, der nahe dem Distrikt Bagram liegt. In Bagram liegen die größten Militärbasen der USA. Aus diesem Grund gibt es in dieser Gegend immer wieder Anschläge seitens der Taliban und im Gegenzug greifen die Amerikaner oder die afghanische Nationalarmee die Verstecke der Taliban in diesen Regionen von Parwan, wo die Paschtunen wohnen an. Das führt immer wieder dazu, dass dutzende Zivilisten dabei ums Leben kommen. Aus diesem Grund ziehen junge Menschen vor, diese Regionen zu verlassen, um sich einerseits in Sicherheit zu bringen und andererseits die Möglichkeit zu finden, zu arbeiten. Denn in Afghanistan ist die Mehrheit der Jugendlichen derzeit arbeitslos. Die Regierung und die zuständigen Stellen der UNO haben keine Programme, die nach Afghanistan Rückkehrenden integrieren könnten und ihnen die Möglichkeit geben zu arbeiten und mit Erträgen dieser Arbeit sich ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimatregion oder in Großstädten wie Kabul zu organisieren.
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt prekär. In Kabul war die Sicherheitslage 2014 ebenfalls prekär. Seit Jänner dieses Jahres sind weniger Angriffe der Taliban in Kabul zu verzeichnen, allerdings kann man nicht voraussagen, wie lange dieser Zustand herrschen wird, da der Krieg der Taliban gegen die afghanische Regierung noch nicht beendet ist. Die wirtschaftliche Lage junger Menschen ist auch in Kabul sehr schlecht. Dort sind ebenfalls die meisten jungen Menschen, die keine Fachausbildung haben, arbeitslos. Viele zurückkehrende Jugendliche in Kabul haben keine Behausung, sie leben zum Teil in Zelten und in Parkanlagen und Abbruchhäusern, teilweise sind sie in die Drogenszene geraten.
(siehe dazu das Gutachten des den mündlichen Verhandlungen beigezogenen Ländersachverständigen für Afghanistan unter Verweis auf verschiedene herangezogene Quellen.)
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die auch vom länderkundigen Sachverständigen bestätigt wurden.
Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht besteht, hat sich vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen, die mitunter auf persönlichen Beobachtungen vor Ort beruhen, ergeben.
Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides ist. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eingestellt.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A)
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen in der Stellungnahme des Sachverständigen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan:
Da die wirtschaftliche Lage in Afghanistan schlecht ist und die jungen Menschen mehrheitlich arbeitslos sind, wird es für ihn als eine Person ohne Ausbildung kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden, mit der er ein menschenwürdiges Leben führen kann. Er kommt aus armen Verhältnissen und er könnte sich aufgrund fehlender familiärer Unterstützung im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder wirtschaftlich etablieren noch hätte er eine Wohnmöglichkeit.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass dieser im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchteil II:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchteil I.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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