BVwG W101 2008773-1

W101 2008773-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2015

Regest

Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, Menschenrechtsverletzungen,<br/>Verfolgungsgefahr, Wehrdienstverweigerung, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2008773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2008773.1.00

Spruch

W101 2008773-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2014, Zl. 831653407/1749883/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.05.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 21.05.2014, Zl. 831653407/ 1749883/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.05.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 06.06.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 06.11.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin verlassen und sei in die Türkei gereist, von wo aus sie schlepperunterstützt über unbekannte Routen bzw. Länder nach Österreich gebracht worden seien.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er sei als Reservist in die Armee in Syrien einberufen worden. Da er jedoch nicht am Krieg teilnehmen und Menschen erschießen wolle, habe er mit seiner Ehefrau Syrien verlassen. Im Fall einer Festnahme durch die Regierung würde er als feiger Verräter festgenommen und vor ein Militärgericht gestellt werden. Ihm würde die Todesstrafe drohen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 13.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er sei mit seiner Ehefrau gemeinsam nach Österreich gereist. In Syrien habe er mit seiner Frau in XXXX im Stadtteil XXXX gelebt; sie seien jedoch aufgrund von Problemen im Jahr 2012 zu seinen Eltern in den Stadtteil XXXX in XXXX gezogen. Es sei immer wieder zu Kriegshandlungen in XXXX gekommen; in XXXX sei es viel ruhiger gewesen. Auch seien zweimal Regierungsbeamte in sein Haus eingedrungen und hätten ihn aufgefordert, der syrischen Armee beizutreten. Er habe sich nicht an Demonstrationen beteiligt und sei daher von Antiregierungsaktivisten belästigt worden. Es seien die Reifen aufgeschlitzt, das Auto besprüht und die Scheibe eingeschlagen worden. Deshalb sei er mit seiner Frau zu seinen Eltern gezogen.

Sein Hauptgrund, weswegen er Syrien verlassen habe, sei allerdings, dass er als Reservist einberufen worden sei. Er lehne es jedoch ab, Waffen zu tragen und sich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Da er eigentlich in Syrien habe bleiben wollen, sei er zunächst auch nur zu seinen Eltern gezogen, bis er erkannt habe, dass er dort nicht bleiben könne. Sein Vater habe in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine schriftliche Verständigung erhalten, dass der Beschwerdeführer einrücken müsse. Diese Verständigung befinde sich vermutlich noch im Elternhaus des Beschwerdeführers. Es sei jedoch kein konkreter Einberufungsbefehl gewesen, sondern habe sich um eine Benachrichtigung gehandelt, dass sich der Beschwerdeführer für den Reservedienst bereithalten müsse, was bedeute, dass er Syrien nicht verlassen dürfe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst, exekutiert zu werden, da er als Landesverräter gelte.

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer (neben einer Deutschkursbestätigung) seinen syrischen Personalausweis vor, der einer Dokumentenüberprüfung auf Echtheit durch speziell geschulte Sicherheitsorgane unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln unterzogen worden war, im Zuge derer keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten. Einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten deutschen Übersetzung (vgl. OZ 1/3) ist weiters zu entnehmen, dass die Daten im Personalausweis mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers legte in ihrem eigenen Verfahren ihr Familienbuch vor, welches sowohl die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin am 27.10.2011 in XXXX als auch die von beiden angegebenen persönlichen Daten bestätigt (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung im Akt der Ehegattin, Zl. W101 2008775-1).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 21.05.2014 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien, Moslem (Sunnit), gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei verheiratet. In Österreich habe er seine Gattin, die gemeinsam mit ihm [hierher] gekommen sei.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Syrien im Zuge der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmotivation bestehe. Asylrelevante, individuelle Gründe habe er nicht glaubhaft machen können.

Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungssituation liege im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Syrien seien nicht zulässig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 10 bis 25 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, unter anderem auch zu den Themengebieten "Wehrdienst", "Ausnahmen vom Wehrdienst", "Einberufung von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten" und "Wehrdienstverweigerung/Desertion".

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person seien schlüssig und glaubhaft. Zudem würden sie durch die vorgelegten Dokumente bestätigt.

Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, dass er Syrien verlassen habe, um den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges zu entgehen. Somit habe er glaubhaft dargebracht, dass er Syrien aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe. Er habe angegeben, als Reservist in die syrische Armee einberufen worden und von Antiregierungsaktivisten belästigt worden zu sein. Dann sei er zu seinen Eltern gezogen, wo er nicht mehr von Antiregierungsaktivisten belästigt worden sei und vor diesen offenbar Verfolgungssicherheit erlangt habe. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht vorlegen können. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er nicht plausibel und glaubhaft machen können.

Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Dieser habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr alleine durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Des Weiteren könne aufgrund der Länderfeststellungen angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr als Reservist eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren drohe. Den Länderfeststellungen zufolge könne eine Desertion - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt werde. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 [wohl gemeint: § 5 Abs. 2 BFA-G] zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Im vorliegenden Fall habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, weil wenngleich auch eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, für das Bundesamt doch zu befinden bleibe, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien würden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Befinden kommen lassen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage im Fall des Beschwerdeführers (noch) vorlägen. Somit sei ihm objektiv gesehen im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 21.05.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 14.04.2015 verlängerte das Bundesamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.05.2017.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner mitgereisten Ehegattin) am 06.06.2014 fristgerecht eine Beschwerde, die er folgendermaßen begründete:

Das Bundesamt habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Nach Wiederholung bzw. unter Verweis des Vorbringens des Beschwerdeführers war weiters ausgeführt worden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar richtigerweise davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der Einberufung zum Militär verlassen habe, es jedoch nicht für glaubhaft erachtet habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe ein politisches Engagement verneint und sei daher sozialen Sanktionen durch die Nachbarschaft ausgesetzt gewesen, sodass er zu seinen Eltern in einen anderen Stadtteil gezogen sei. Am 24.10.2013 habe er den in der Beilage ersichtlichen Einberufungsbefehl erhalten und sich daher entschlossen, Syrien zu verlassen. Unter Hinweis auf Quellen war ferner in der Beschwerde vorgebracht worden, dass bekannt sei, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen komme und, dass syrische Männer, die älter als 18 Jahre seien, sich selbst wegen des obligatorischen Militärdienstes melden müssten. Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Organe drohen würde.

Der Beschwerde beigelegt war eine Benachrichtigung der Rekrutierungsstelle Al-Qaimaria der Generaldirektion der Streitkräfte und der Armee der arabischen Republik Syrien vom 24.10.2013, derzufolge sich der Beschwerdeführer bei der Rekrutierungsstelle einzufinden habe, um "seinen Auftrag" zu erhalten (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung; OZ 1/3).

In einer Beschwerdeergänzung vom 28.10.2014 legte der Beschwerdeführer seinen aktuellen Meldezettel, seinen Nachweis über seinen Studienabschluss (in arabischer und englischer Sprache) sowie drei Fotos (in Kopie), die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien zeigen, vor und gab hierzu an, dass er an exilpolitischen Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilnehme. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe schon festgestellt, dass es Länderberichte gebe, wonach exilpolitische Tätigkeiten staatliche Repressalien im Fall einer Rückkehr nach Syrien nach sich ziehen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises sowie durch das von seiner Ehegattin vorgelegte Familienbuch glaubhaft gemacht.

In Syrien hat der Beschwerdeführer, der seinen regulären Militärdienst bereits absolviert hat, zunächst in XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Als zweimal Regierungsbeamte in sein Haus eingedrungen sind und ihn aufgefordert haben, der syrischen Armee (wieder) beizutreten und aufgrund von Belästigungen durch die regimekritische Nachbarschaft ist der Beschwerdeführer im Jahr 2012 mit seiner Ehegattin zu seinen Eltern in den - ebenfalls in XXXX gelegenen - Stadtteil XXXX gezogen. Am 24.10.2013 hat der Beschwerdeführer eine Verständigung der Generaldirektion der Streitkräfte und der Armee der arabischen Republik Syrien erhalten, derzufolge er sich bei der Rekrutierungsstelle XXXX zu melden hat, um weitere Befehle entgegenzunehmen. Dieser Aufforderung, die sein Vater in Abwesenheit des Beschwerdeführers entgegengenommen hat, hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, da er es ablehnt, am Krieg bzw. an Kampfhandlungen teilzunehmen und Menschen zu erschießen, und ist - um einer zwangsweisen Einberufung als Reservist zur syrischen Armee zu entgehen - gemeinsam mit seiner Ehegattin aus Syrien ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchtet der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Wehrdienstentziehung als Reservist festgenommen werden und ihm die Todesstrafe drohen könnte.

Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24.10.2013 aus Sicht der syrischen Behörden jedenfalls dem Wehrdienst als Reservist entzieht bzw. entzogen hat. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstentziehung im Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie eine drohende Verfolgung durch Privatpersonen (Nachbar-schaft) aufgrund seiner Weigerung, an regimekritischen Demonstrationen teilzunehmen, oder aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere das von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst, für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich der Beschwerdeführer auch auf konkrete Ortsangaben bzw. Daten stützt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die von ihm bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt angekündigte Verständigung der Generaldirektion der Streitkräfte und der Armee der arabischen Republik Syrien (die sich zum Zeitpunkt der Einvernahme noch in seinem Elternhaus befunden hat) im Beschwerdeverfahren auch tatsächlich vorzulegen und somit sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln zu untermauern. Da sich für die zuständige Einzelrichterin keinerlei Hinweise ergeben haben, die Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieser Verständigung aufkommen hätten lassen und sich dessen Inhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers deckt, besteht in einer Gesamtbetrachtung vor diesem Hintergrund auch kein hinreichender Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien infolge der Nichtbeachtung dieser Aufforderung der syrischen Armee, sich bei der Rekrutierungsstelle für den Wehrdienst zu melden und weitere Befehle entgegenzunehmen, aus Sicht des syrischen Regimes jedenfalls dem Wehrdienst als Reservist entzogen hat.

Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich für glaubhaft gewertet, hat aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fälschlicherweise ausgeführt, dass aus dem Vorbringen eine

Verfolgungsgefahr nicht erkennbar ist bzw. dass eine Verfolgungssituation nicht festgestellt werden konnte und sohin die Asylrelevanz im Fall des Beschwerdeführers verneint. Das Bundesamt hat in Bezugnahme auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz mit der Begründung zuerkannt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien infolge der Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung "eine Haftstrafe im Ausmaß von fünf bis zehn Jahren droht", die den Berichten zufolge "einem Todesurteil gleich kommen" könnte und "oftmals unmittelbar vollstreckt wird" (siehe S. 27 des o.a. Bescheides). Mit dieser Feststellung bzw. Beweiswürdigung hätte das Bundesamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Fall des Beschwerdeführers richtigerweise die Asylrelevanz bejahen müssen.

Der Beschwerdeführer war durch die syrische Armee schriftlich aufgefordert worden, sich bei der Rekrutierungsstelle zu melden und weitere Befehle entgegenzunehmen. Mangels Befolgung dieser Aufforderung gilt er nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit seit dem 24.10.2013 als fahnenflüchtig und hat sich aus Sicht des syrischen Regimes jedenfalls dem Wehrdienst als Reservist entzogen bzw. diesen verweigert.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung als Reservist von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung als Reservist eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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