L510 2005487-2•BVwG L510 2005487-2
L510 2005487-2Bundesverwaltungsgericht28.07.2015
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>persönliche Abhängigkeit
L510 2005487-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter HRUBESCH, gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 04.11.2014, Kto.Nr.: XXXX , GZ.: XXXX , zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid vom 01.03.2013 schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erstmals einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vor.
1.1.1. Anlässlich einer Kontrolle am 27.02.2012 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person ( XXXX ) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.
1.1.2. Der Entscheidung lag ein Strafantrag der Finanzpolizei Salzburg an den Magistrat Salzburg zugrunde.
XXXX war im Zuge dieser Kontrolle als Lenker des XXXX -Firmenfahrzeuges XXXX festgestellt worden. Zugelassen war dieses Fahrzeug auf XXXX . XXXX hatte niederschriftlich angegeben, dass er mit XXXX zusammen eine Firma habe, sie beide würden sich alle Ausgaben für diese Firma teilen. Wie diese Firma heiße, wisse er nicht. Er habe das Auto seit Anfang Feb. 2012, er habe noch keine Miete für dieses Auto bezahlt. XXXX habe ihm dieses Fahrzeug ohne Vertrag und ohne Miete zu bezahlen gegeben. Er zahle dann 500,-
Miete pro Monat. Die XXXX -Uniform habe er von XXXX bekommen. Er werde von XXXX bezahlt, diese Bezahlung sei leistungsabhängig und hänge von der Anzahl der angefahrenen Zustelladressen ab. Er habe aber mit XXXX keinen Vertrag gemacht, XXXX habe alle Verträge gemacht, er wisse von nichts. Seine Arbeitszeit sei von 05:00 h bis 17:00 h, er beginne um 05:00 h in der Früh bei XXXX .
Das Finanzamt Salzburg-Stadt sei in diesem Fall der Ansicht, dass hier die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des XXXX überwiegen und das vorliegende Arbeitskonstrukt lediglich aus Gründen der Umgehung der erforderlichen arbeitsmarktrechtl. Bewilligung gewählt worden sei. Nach Meinung des Finanzamtes Salzburg-Stadt liege hier eine Einbindung unter die Ordnungsvorschriften des XXXX oder des XXXX vor und zwar zumindest in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das Zustellfahrzeug. Weiters sei XXXX der stillen Autorität seines Dienstgebers XXXX oder XXXX unterworfen, so dass der Gestaltungsspielraum für XXXX in seinen vermeidlichen, unternehmerischen Tätigkeiten, als nicht relevant beurteilt werden könne.
Weitere Ermittlungen und Hinweise gemäß dem Strafantrag:
In steuerlicher Hinsicht könne für XXXX und für XXXX beim jeweils zuständigen Finanzamt keinerlei unternehmerische Entfaltung festgestellt werden.
Für XXXX liege seit 04.01.2012 ein Gewerbeschein zur Güterbeförderung vor. Dieser sei ebenfalls seit dem 04.01.2012 als "gewerbl. Selbstständiger" beim Hauptverband angemeldet.
Für XXXX liege seit 09.08.2011 ein Gewerbeschein zur Güterbeförderung vor. Dieser sei ebenfalls seit dem 09.08.2011 als "gewerbl. Selbständiger" beim Hauptverband angemeldet.
Die Ermittlungen in Bezug auf die Behauptung XXXX und XXXX würden zusammen eine Firma betreiben, seien negativ verlaufen.
Verwiesen werde auf die XXXX -Tourübersicht des Betretungstages 27.02.2012, die bei XXXX anlässlich der Kontrolle aufgefunden worden sei. In dieser Tourübersicht scheine eine sog. "End of Day Card" auf. In dieser Card sei ein Subunternehmer " XXXX " eingetragen, als Kurier " XXXX " und als Route-ID die Nr. "261". Alle anderen Blätter in dieser Tourübersicht seien lediglich mit "Kurier XXXX " und der Nr: "261" bezeichnet. Dieser Umstand ergebe für das Finanzamt Salzburg-Stadt einen weiteren Hinweis, dass eine Verbindung zwischen XXXX und XXXX bestehe, die über das bloße Überlassen eines Zustellfahrzeuges hinausgehe.
1.1.3. Vorerst war von der SGKK mit Bescheid vom 23.03.2012 (DG-Kontonummer: XXXX , GZ: 046-113(2) - 36/12) dem XXXX wegen Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1300,-- vorgeschrieben worden.
Nach Erhebung eines Einspruches durch XXXX sei selbständiger Fahrer für einen Subunternehmer von ihm, ein Dienstverhältnis zu ihm bestehe nicht - war von der SGKK der Beitragszuschlagsbescheid hinsichtlich des BF erlassen worden.
1.2. Dagegen wurde Einspruch erhoben und dargelegt, dass XXXX nie beim BF als Arbeitnehmer angestellt gewesen sei, sondern seit Jänner 2012 selbständig tätig sei.
1.3. Die Verwaltungsakte wurde vorerst dem Landeshauptmann von Salzburg und schließlich dem Bundesverwaltungsgericht (03/2014 einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der angefochtene Bescheid in der Folge aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsse die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehöre nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden. Dabei sei bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als feststehend erachtet werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115).
Die Beweiswürdigung dürfe erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN), wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehöre.
Die SGKK stütze sich vorerst auf eine Anzeige der Finanzpolizei in der eigene dienstliche Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen der überprüfenden Organe sowie eine Niederschrift mit Herrn N. enthalten seien. In dieser Niederschrift führe Herr N. aus, dass er gemeinsam eine Firma mit der bP betreibe. Weiter stütze sich die SGKK auf eine seitens des Magistrates Salzburg (Strafamt) am 29.03.2012 mit Herrn XXXX aufgenommene Niederschrift. In dieser Niederschrift führe jedoch Herr W. an, dass Herr N. ein Subunternehmer der bP sei. Somit stünden die Angaben dieser Personen in ihren Niederschriften im Widerspruch zu den Annahmen der SGKK. Die SGKK habe sich mit diesen Widersprüchen in den Angaben im Bescheid nicht auseinander gesetzt. Zudem beziehe sich die SGKK auf ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 06.07.2012, Zahl: XXXX . Aus diesem Erkenntnis gehe zwar hervor, dass sich die bP zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geäußert habe, jedoch habe diese als Beweismittel dem Magistrat Salzburg einen mit Herrn N. abgeschlossenen Subfrächtervertrag und einen Kaufvertrag für das von Herrn N. gelenkte Kfz vorgelegt. Auf diese Beweismittel sei verfahrensgegenständlich nicht eingegangen worden und würden sich diese auch nicht im Verwaltungsakt befinden. Zudem verweise die SGKK im Vorlagebericht auf die Einträge der XXXX -Tourenübersicht, welcher zu entnehmen wäre, dass Herr XXXX Subunternehmer von XXXX sei und Herr N. als Kurier (Route-ID 261) fungiere. Im Akt befinde sich jedoch auch diese Übersicht nicht und sei die "Beweiswürdigung" somit nicht nachvollziehbar.
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages unterlasse es die SGKK somit in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie für ihre Annahmen ausgegangen sei und welche beweiswürdigenden und rechtlichen Überlegungen sie diesbezüglich angestellt habe. In Fällen, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit jedoch erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. VwGH v. 12. September 2012, Zl. 2009/08/0139, mwN). Durch das Unterlassen der Einholung einer Stellungnahme im Zuge des Ermittlungsverfahrens und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides habe sich die bP erstmals in der Beschwerde dazu äußern können. Durch die mangelhafte bzw. fehlende Begründung im Bescheid sei die bP bislang an einer wirksamen Rechtsverfolgung gehindert gewesen. Hätte die bP schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit erhalten ihr erst in der Beschwerde dargelegtes Vorbringen zu erstatten, sei nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde in Auseinandersetzung damit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Von der Möglichkeit gem. § 412 Abs 2 ASVG im Rahmen einer Einspruchsvorentscheidung ihren Bescheid abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben, habe die SGKK keinen Gebrauch gemacht, sondern den Einspruch samt Verwaltungsakten dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht habe die SGKK nun ergänzende Ausführungen gemacht und sich erstmals beweiswürdigend und rechtlich begründend zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs 2 ASVG geäußert. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier in der Beschwerdevorlage] behoben werden könne.
Die SGKK habe im Folgenden den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dabei sei es der bP im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis ihrer vollständigen Beweisaufnahme, insbesondere der konkreten Tatsachenfeststellungen hinsichtlich ihrer Annahmen und welche beweiswürdigenden Überlegungen sie dazu anstellte, Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Als Prozessgrundrecht solle dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergehe, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hätten. Ohne Gewährung von Parteiengehör könne nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden. Danach habe die SGKK diesen Sachverhalt - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid derart transparent darzustellen, sodass eine Beurteilung nach den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zu § 4 Abs 2 ASVG nachvollziehbar möglich gemacht werde, ob es sich hier nun bei Herrn N. um einen Dienstnehmer handle.
Derzeit sei auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
2.1. XXXX wurde daraufhin von der SGKK vorgeladen und er am 17.09.2014 als Auskunftsperson niederschriftlich einvernommen.
Im Anschluss an die Niederschrift finden sich weiters ein "Unternehmen Vertrag" zwischen den Unternehmen " XXXX Kleintransporte" und " XXXX Kleintransporte", ein KFZ-Kaufvertrag vom 16.07.2012 über einen Kastenwagen mit der Firma XXXX Kleintransporte als Verkäufer und der Firma XXXX Kleintransporte als Käufer, eine Rechnung über diesen Verkauf, XXXX -Listen zur Tour 261 vom 27.02.2012 (8) und eine Rechnungskopie vom 24.02.2012.
Ergänzend zur Niederschrift vom 17.09.2014 liegt ein AV vom 17.09.2014 mit Auflistung von Merkmalen für die Dienstnehmereigenschaft des XXXX im Akt ein.
2.2. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") stellte nunmehr mit im Spruch angeführten Bescheid vom 04.11.2014 fest, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP" bzw. "BF" - Beschwerdeführer), XXXX , Vers.-Nr. XXXX , aufgrund der für die XXXX Kleintransporte, XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit von 01.02.2012 bis (zumindest) 27.02.2012 der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.
Nach einleitender Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs stellte die SGKK fest:
"Am 27.02.2012 um 13:54 Uhr wurde durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Team Finanzpolizei, XXXX , Vers.-Nr. XXXX , bei Arbeiten für den Dienstgeber betreten, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle lenkte Herr XXXX das Firmenfahrzeug XXXX , welches auf XXXX zugelassen war. Dieses Fahrzeug war ein sog. "Mietkauffahrzeug", welches Herr XXXX von Herrn XXXX mietete bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt käuflich erwarb. Da Herr XXXX zu diesem Zeitpunkt kein Kfz besaß, stellte Herr XXXX ihm seinen Wagen unentgeltlich zur Verfügung. Herr XXXX war Subunternehmer von Herrn XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX hatten keinen Vertrag miteinander geschlossen. Herr XXXX war seit Ende Dezember/Anfang Jänner in Österreich und hatte lediglich einen Gewerbeschein, nicht jedoch eine Steuernummer.
Die ersten Tage seiner Tätigkeit für Herrn XXXX (ca. 1 Woche) fuhr Herr XXXX probeweise mit Herrn XXXX mit, dieser zeigte ihm die Tour Nr. 162, welche Herrn XXXX von Herrn XXXX zugewiesen wurde. Herr XXXX fuhr sodann immer nur die Tour Nr. 162, von Montag bis Freitag. Um 06:00 Uhr in der Früh lud er die Pakete von XXXX in XXXX in sein Fahrzeug ein; der Arbeitstag endete, wenn das letzte Paket ausgeliefert war. Arbeitszeiten schrieb Herr XXXX für XXXX auf. Er vermerkte die gehaltenen Stopps sowie die Anzahl der ausgelieferten Pakete (außer es war kein Kunde zu Hause anzutreffen, dann wurde nur der Stopp vermerkt).
Herr XXXX musste sich bei Krankheit oder Urlaub nicht um eine Vertretung kümmern, dies war Aufgabe von Herrn XXXX bzw. von Herrn XXXX . Kontrolliert wurde seine Arbeit von XXXX . Im Speziellen wurden die Unterschriften der Kunden kontrolliert. Lieferte Herr XXXX die Pakete nicht aus, zahlte XXXX weniger an Herrn XXXX aus und bekam somit Herr XXXX auch von XXXX weniger Lohn bezahlt. Die Bezahlung erfolgte immer in bar auf die Hand, diesbezügliche Aufzeichnungen gab es keine.
Da Herr XXXX (noch) keine Steuernummer hatte, wurde aufgrund seiner Fahrtroute sowie den zugestellten und abgeholten Paketen abgerechnet. Tankrechnungen wurden Herrn XXXX nach Vorlage des Tankbeleges von XXXX vergütet.
Seit 01.01.2014 ist XXXX bei Herrn XXXX als Dienstnehmer gemeldet. Er fährt immer noch dieselbe Tour (162), erhält jetzt aber einen Fixlohn von EUR 1.200,00 brutto pro Monat. Nunmehr fährt er nur mehr mit einem Kfz von Herrn XXXX , ein eigenes Auto hat er nicht mehr. Die Tätigkeit sowie die Arbeitszeit haben sich im Vergleich zu seiner "selbständigen Tätigkeit" zum Zeitpunkt seiner Betretung durch die Finanzpolizei nicht geändert."
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Salzburger Gebietskrankenkasse aus:
"Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf den Feststellungen der Finanzpolizei vor Ort, auf den Aussagen von Herrn XXXX , auf die rechtskräftigen Straferkenntnisse des Magistrates Salzburg vom 06.07.2012 zu Zahl XXXX und XXXX , dem Einspruch von Herrn XXXX vom 28.03.2013, den vorgelegten Unterlagen von XXXX , dem Kfz-Kaufvertrag vom 16.07.2012, sowie dem "Unternehmen Vertrag" zwischen XXXX Kleintransporte und XXXX Kleintransporte (undatiert).
XXXX - kennen gelernt habe, mit dem er zusammen arbeite. XXXX spreche deutsch und kümmere sich deshalb um alles, was die Arbeit von Herrn XXXX betreffe. XXXX selber gab an, kein Auto zu besitzen, und deshalb das Auto zu fahren, welches im XXXX gegeben habe. Hierbei meine er, dass dieses von Herrn XXXX gemietet sei. Mit diesem Auto fahre er bereits seit Anfang Februar 2012, er selber habe keine Miete dafür bezahlt, werde aber dann EUR 500,00 pro Monat bezahlen.
Als er mit der Arbeit begonnen habe, habe ihm XXXX alles gezeigt, was er zu tun habe und ihm die Arbeit erklärt. XXXX gab weiters an, dass er mit XXXX gemeinsam eine Firma habe, er aber nicht wisse, wie diese heiße. Die Uniform, welche er trage, habe er von XXXX bekommen, auch den Handscanner habe er von XXXX . Für diesen müsse er auch keine Miete zahlen und auch keine Unterschrift leisten. Weiters gab er an, dass er von XXXX bezahlt werde, diese Bezahlung sei leistungsabhängig und hänge von der Anzahl der angefahrenen Zustelladressen ab. Er selber habe aber mit XXXX keinen Vertrag geschlossen, XXXX habe sich um alle Verträge gekümmert, er selber wisse von nichts. Seine Arbeitszeit sei von 05:00 bis 17:00 Uhr. Um 05:00 Uhr in der Früh beginne er bei XXXX in der Nähe von XXXX mit dem Aufladen der Auszuliefernden Pakete.
Da ihm jemand gesagt habe, er brauche als "Arbeitsgenehmigung" einen Gewerbeschein, habe er sich diesen bei der Polizei geholt. Um das Finanzamt habe er sich nicht gekümmert, das mache XXXX .
Durch weitere Ermittlungen konnte durch die Finanzpolizei festgestellt werden, dass die Behauptung, XXXX und XXXX betreiben zusammen eine Firma, nicht der Wahrheit entspricht. Es konnten weiters aus steuerlicher Sicht auch keinerlei unternehmerische Entfaltungen von XXXX festgestellt werden.
In seiner ersten Woche sei er "probeweise" mit Herrn XXXX mitgefahren, dieser zeigte ihm die Tour Nummer 62 (Anm. der SGKK: im Tourenplan der XXXX als Tour Nr. "162" bezeichnet). Für diese Zeit habe er keinerlei Entgelt erhalten. Es gebe keine fixen Arbeitszeiten, der Arbeitstag ende dann, wann das letzte Paket ausgeliefert sei. Er habe die Arbeitszeiten für XXXX aufgeschrieben, dazu notierte er auch die Stopps sowie die Anzahl der ausgelieferten Pakete. Herr XXXX gibt weiters an, dass er nicht wisse, wie die Verteilung des Entgelts sei. Er glaube aber, dass XXXX das Geld an Herrn XXXX überweise, dieser es an Herrn XXXX weiterleite und Herr XXXX seinen Teil sodann von Herrn XXXX ausbezahlt bekomme.
Weiters gab Herr XXXX an, dass, wenn er nicht zur Arbeit erscheine, ihm das "egal" sei. Darum müssen sich Herr XXXX bzw. Herr XXXX kümmern.
XXXX kontrolliere seine Arbeit, und zwar die Unterschrift der Kunden. Wenn er Pakete nicht ausliefere, bekomme Herr XXXX von XXXX weniger bezahlt, und somit verringert sich auch sein Lohn, den er immer bar von Herrn XXXX erhalten habe. Aufzeichnungen über diese Auszahlungen habe er nicht. Tankrechnungen habe er Herrn XXXX vorgelegt und erstatte dieser ihm dann die Kosten.
Aus diesen beiden Niederschriften ist ersichtlich, dass XXXX nicht als selbständiger Unternehmer tätig wurde. Nur mit Hilfe von XXXX konnte er seinen Gewerbeschein beantragen, zu dieser Zeit sprach er noch kein Deutsch. Auch kümmerte sich XXXX um alle vertraglichen bzw. monetären Angelegenheiten des XXXX .
Im Zuge des Strafverfahrens beim Strafamt des Magistrates der Stadt Salzburg zu Zahl: XXXX , gab der Dienstgeber XXXX am 04.04.2012 an, dass er mit XXXX einen Subfrächtervertrag abgeschlossen habe. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX sei ein Mietkauffahrzeug, welches er von Herrn XXXX kaufe. Sein Fahrzeug sei ein IVECO mit dem Kennzeichen XXXX , welches er an Herrn XXXX vermiete. Zum Zeitpunkt der Betretung war dieses Fahrzeug jedoch in der Werkstatt, wodurch Herr XXXX mit dem Fahrzeug XXXX gefahren sei. Da Herr XXXX noch keine Steuernummer habe, schrieb er noch keine Rechnungen an Herrn XXXX . XXXX werde aufgrund seiner Fahrtroute sowie den zugestellten und abgeholten Paketen abgerechnet.
Der vorgelegte (undatierte) "Unternehmen Vertrag", abgeschlossen zwischen XXXX Kleintransporte und XXXX Kleintransporte weist eindeutig auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von XXXX zu
XXXX hin.
In diesem Vertrag wird in § 1 "Vertragsgegenstand" geregelt, dass der Servicepartner (also Herr XXXX ) von XXXX mit der Beförderung von Versandeinheiten, einschließlich Abholung und Zustellung auf der Straße mittels Fahrzeugen beauftragt wird. XXXX ist verpflichtet, unaufgefordert die Gewerbeberechtigung nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass im Rahmen seines Unternehmens und bei seinen Leuten (seinen Mitarbeitern) sämtliche gesetzlichen und kollektivvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Beschränkungen der Lauf- und Lenkzeiten eingehalten werden.
XXXX ist in einem bestimmten, von XXXX vorgegebenen Gebiet, unter Einsatz seiner eigenen Fahrzeuge verantwortlich für
• die Abholung, Beförderung und Zustellung, sowie die Rückführung von Leergut,
• die Überprüfung jeder Warenbewegung,
• das Abgeben der Versandeinheiten an einen verantwortlichen Mitarbeiter,
• das Be- und Entladen der Fahrzeuge und die korrekte Durchführung der Ladungssicherung,
• die gemeinsame Früh- bzw. Vorsortierung auf Haupttouren,
• die Einhebung und Abrechnung von Inkassobeträgen, sowie
• die Abwicklung weiterer Dienstleistungen gemäß jeweils gültigem Produktportfolio.
Herr XXXX ist lt. Vertrag in der Festlegung der Fahrroute unter Berücksichtigung allfälliger Sonderdienste frei, jedoch kann XXXX im Bedarfsfall Ausnahmen aus dem Tourenbereich des Gebietes durch Erklärung vornehmen, um eine organisations- und termingerechte Zustellung und/oder Abholung sicherzustellen.
Durch diese Bestimmung ist somit festgelegt, dass XXXX nicht ein abgrenzbares "Werk" für Herrn XXXX erbringt, sondern laufend seine Dienstleistung schuldet, welche im Anlassfall auch erweitert werden kann (siehe "Abwicklung weiterer Dienstleistungen"). Auch kann XXXX einseitig die von XXXX gefahrene Route abändern, und hat somit ein Weisungsrecht gegenüber XXXX .
In § 2 "Fahrzeuge" ist weiters geregelt, dass XXXX unverzüglich Herrn XXXX über eine Änderung seiner benutzten Fahrzeuge schriftlich zu informieren hat. Im Übrigen müssen die Fahrzeuge stets sauber und optisch mängelfrei sein.
XXXX behält sich auch vor, die Beladung von und die Beförderung durch nicht geeignete Fahrzeuge zu verweigern. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Fremdlogos (insbesondere mit Logo von direkten Konkurrenten von XXXX , wie etwa XXXX ). Zur Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Fahrzeuge (Corporate Design) müssen die Fahrzeuge von XXXX gemäß der gültigen Richtlinien lackiert und beklebt sein, wofür XXXX eine monatliche Werbevergütung erhält. XXXX ist jedoch berechtigt, auch seinen eigenen Firmennamen auf der Fahrer/Beifahrertür des Fahrzeuges anzubringen. Die Erstgarnitur der Beschriftungsaufkleber wird von XXXX bezahlt. Fahrzeuge, welche noch nicht gemäß dem Corporate Design von XXXX lackiert und beklebt sind, müssen ein gut sichtbares Schild mit dem Logo von XXXX hinter der Windschutzscheibe mitführen. Sollte mit den Fahrzeugen auch für Dritte Leistungen erbracht werden, müssen die Hinweise auf XXXX entfernt oder überdeckt werden.
Im Übrigen behält sich XXXX das Recht vor, Fahrzeuge auf die vollständige Ausrüstung zu überprüfen und eine Nachrüstung zu verlangen. Fällt ein Fahrzeug aus, ist XXXX unverzüglich zu verständigen. Sollte in so einem Fall XXXX nicht in der Lage sein, innerhalb von 2 Werktagen ein Ersatzfahrzeug inkl. Fahrer zu stellen, ist XXXX berechtigt, zur Wahrung des Services Dritte für die entsprechenden Zustellfahrten zu beauftragen. Dadurch entstandene Mehrkosten werden mit XXXX verrechnet.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass XXXX zu Beginn seiner Tätigkeit mit einem Fahrzeug von XXXX gefahren ist und kein eigenes Kfz besaß. Trotzdem ist durch diese Regelungen ganz klar zu sehen, dass XXXX nach außen hin als Unternehmer auftritt, und er laut Vertrag wesentliche Kontroll- und Weisungsrechte gegenüber XXXX hat, welche ganz klar für einen weisungsunterworfenen Dienstnehmer sprechen, und nicht für einen selbständig Tätigen.
In § 3 "Fahrpersonal" ist sodann normiert, dass XXXX zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Mitarbeiter anstellen darf. Der Vertrag regelt weiters, dass XXXX verpflichtet ist, die Mitarbeiter, welcher er selber einsetzt, auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen, sowie polizeiliche Führungszeugnisse und sonstige geeignete Unterlagen/Auskünfte einzuholen hat. XXXX hat laufend Vorkehrungen zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen und strafbaren Handlungen zu treffen, und sind die entsprechenden Maßnahmen und Kontrollen auf Anforderung XXXX nachzuweisen. XXXX hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass seine eingesetzten Fahrer ein angemessenes, gepflegtes Äußeres haben und ein angemessenes und freundliches Verhalten an den Tag legen. Änderung der eingesetzten Mitarbeiter sind unverzüglich XXXX anzuzeigen. XXXX behält sich weiters das Recht vor, im Einzelfall dem Einsatz einzelner Mitarbeiter und Subunternehmer aus wichtigem Grund zu widersprechen und gegebenenfalls ein Hausverbot auszusprechen.
Der Vertrag regelt weiters, dass XXXX und seine Mitarbeiter ausnahmslos die von XXXX nach den Corporate Design Richtlinien vorgegebene Dienstkleidung zu tragen haben, welche sich immer in einem sauberen und mangelfreien Zustand befinden muss. Letztendlich muss XXXX einen Nachweis der Unterweisung und Schulung seiner Mitarbeiter auf Verlangen XXXX vorlegen und diesem auch eine Kopie des Führerscheins und eines polizeilichen Leumundszeugnisses der eingesetzten Personen zur Verfügung stellen.
Auch durch diese gravierenden Eingriffsrechte, welche XXXX in § 3 normiert hat, kann von keiner selbständigen Tätigkeit des XXXX ausgegangen werden. Ein selbständig Tätiger sucht sich seine Mitarbeiter selber aus und meldet diese nicht seinem Geschäftspartner. Auch ist es mit einer selbständigen Tätigkeit nicht vereinbar, dass XXXX die Führerscheinkopien sowie polizeiliche Leumundszeugnisse seiner Mitarbeiter seinem Geschäftspartner vorlegen muss. Dies stellt auch eine gravierende Verletzung des Datenschutzes dar. Weiters ist wiederum ersichtlich, dass durch das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung lediglich XXXX nach außen hin als Unternehmer auftritt. Zu diesem Punkt muss jedoch auch gleich angemerkt werden, dass XXXX niemals eigene Dienstnehmer beschäftigte.
§ 4 "Vorzulegende Unterlagen; Meldung von Änderungen" regelt, dass XXXX auf Verlangen die Einhaltung der ihm durch diesen Vertrag obliegenden Leistungen bzw. Verpflichtungen nachzuweisen hat.
Insbesondere hat er bei Vertragsabschluss vorzulegen:
• Gewerbeschein,
• Firmenbuchauszug (falls eingetragen),
• Kopien der Zulassungsscheine der eingesetzten Fahrzeuge,
• Aktuelle polizeiliche Führungszeugnisse für XXXX bzw. dessen Mitarbeiter, welche alle 2 Jahre neu einzureichen sind (!!),
• Nachweis einer aufrechten CMR Versicherung,
• Nachweis einer aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung,
• Verpflichtungserklärung zum Datenschutz,
• Unterzeichnete Erklärung zur Luftsicherheit.
Durch die Verpflichtung, alle 2 Jahre aktuelle polizeiliche Führungszeugnisse vorzulegen, hat XXXX einschneidende Kontrollrechte seinen "Servicepartner" XXXX betreffend, die ein selbständiger Unternehmer seinem Geschäftspartner nie zugestehen würde.
In § 5 "Frachtleistungsvergütung" ist normiert, dass XXXX eine detaillierte Monatsgutschrift erstellt, welche von XXXX bis zum folgenden 3. Werktag beeinspruchen muss, sollte er mit dieser nicht einverstanden sein. Die Auszahlung erfolgt sodann durch XXXX , wie dies XXXX in seiner Niederschrift schon angegeben hat.
Auch diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht mit einer selbständigen Tätigkeit zu vereinbaren. Ein selbständiger Unternehmer stellt selber seine Rechnungen an den Vertragspartner, und lässt sich sein monatliches (!!) Entgelt nicht vorschreiben.
ln § 6 "Auftragsabwicklung" ist weiters geregelt, dass alle Beförderungshindernisse XXXX unverzüglich anzuzeigen sind. Weiters muss XXXX bzw. seine Mitarbeiter jederzeit telefonisch erreichbar sein. Darüber hinaus muss XXXX sicherstellen, dass seine Subunternehmer (sollte er welche beschäftigen) ihrerseits keine Unteraufträge an Dritte erteilen. XXXX sowie allfällige Mitarbeiter erhalten eine sog. "Identifikationskarte" von XXXX , welche während des Arbeitseinsatzes gut sichtbar zu tragen ist. Weiters regelt § 6 die Entgeltminderung bei mangelhafter Auftragsabwicklung bzw. Vertragsstrafen. So hat XXXX zB EUR 5,00 zu zahlen, wenn ein Fahrzeug, welches nicht mehr für XXXX im Einsatz ist, dennoch dessen Logo trägt, oder EUR 10,00 wenn XXXX einen Mitarbeiter einsetzt, welchen XXXX abgelehnt hat.
ln § 11 "Nebenpflichten" ist letztendlich geregelt, dass XXXX verpflichtet ist, während der Dauer des Vertrages zu XXXX in keinen Wettbewerb zu treten, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar, und keine Leistungen, die dem von XXXX angebotenen Paketservice entsprechen, selbst anzubieten. Insbesondere hat XXXX unbedingten Kundenschutz zu gewährleisten, und verpflichtet sich, keine Geschäftsbeziehung zu Kunden, die ihm durch Zusammenarbeit mit XXXX bekannt geworden sind, einzugehen oder solchen Kunden anzubieten.
Auch ist das Beiladen und Ausliefern von nicht von XXXX übernommenen Versandeinheiten im Zuge der Tätigkeit für XXXX untersagt und stellt einen schweren Verstoß gegen diesen Vertrag dar. Die Verpflichtung zum Kundenschutz besteht auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von einem Jahr. Letztendlich willigt XXXX ein, dass XXXX seine personenbezogenen Daten und die seiner Mitarbeiter für interne Zwecke gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes erfasst, verarbeitet und nutzt.
In dieser Bestimmungen im § 11 ist eine eindeutige Konkurrenzklausel enthalten. XXXX ist es untersagt, während seiner Tätigkeit für XXXX für andere Paketdienste tätig zu werden. Auch ist ihm die Möglichkeit untersagt, seinen Ertrag dadurch zu erhöhen, dass er Ladungen anderer Auftraggeber gleichzeitig mit Ladungen für XXXX ausliefert. Diese zwei Punkte stellen wiederum eindeutige Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit dar. Ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit stellt die Möglichkeit dar, durch eigene Bemühungen seinen Ertrag zu verbessern. So könnte, wenn XXXX selbständig wäre, dieser für mehrere Auftraggeber Pakete ausliefern bzw. abholen, und dadurch seinen Ertrag zu erhöhen und mehr Einkommen zu generieren.
Durch diesen Vertrag ist Herrn XXXX diese Chance jedoch verwehrt, und kann vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.
In § 12 "Vertragsdauer und Kündigung" ist letztendlich noch normiert, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist und mit einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden kann. XXXX kann XXXX auch bei Vorliegen spezieller im Vertrag bestimmter Sachverhalte fristlos kündigen. Genannt sei hier zB der Verstoß gegen die Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten oder das Wettbewerbsverbot, die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von XXXX , Verweigerung einer Fahrzeugüberprüfung, Nichtstellung eines Fahrzeuges an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen oder die Auswahl ungeeigneter Subunternehmer oder Mitarbeiter.
Letztlich ist auch aus dieser Bestimmung das Vorliegen eines Dienstvertrages herauszulesen, ist doch zwischen XXXX und XXXX das laufende Schulden einer Dienstleistung vereinbart, welche binnen Monatsfrist gekündigt werden kann. Es liegt kein abgrenzbares Werk vorhanden, auch endet der Vertrag nicht nach jeder ausgeführten Dienstleistung. XXXX schuldet XXXX ein laufendes Bemühen. Auch sind die Gründe, aufgrund derer eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, vergleichbar mit den Entlassungsgrün- den bei einem echten Dienstnehmer.
Die im Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhalte und die daraus getroffenen Feststellungen zeigen ganz klar, dass gegenständliche Tätigkeit als abhängiges Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren ist. Die Salzburger Gebietskrankenkasse kommt bei der Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses von Herrn XXXX zu dem Ergebnis, dass dieser seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Folgenden in der rechtlichen Beurteilung erörtert wird."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die Salzburger Gebietskrankenkasse aus:
"Wie § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ausführt, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG.
Laut Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreihit der Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der Rechtsprechung des VwGH die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht etc.
Persönliche Abhängigkeit tritt ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen kann.
Die den Inhalt der Arbeitsbedingungen kennzeichnenden, nach außen hin in Erscheinung tretenden Merkmale persönlicher Abhängigkeit sind gegeben, wenn die Arbeit unter der Leitung des Dienstgebers erfolgt und eine persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers besteht.
Dies steht im Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben haben und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:
a) Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften,
b) Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers,
c) Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber,
d) disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers.
Wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt ist oder nur in einem solchen Ausmaß, welches die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließt.
Gegenständlich überwiegen jedenfalls die Merkmale eines abhängigen Dienstverhältnisses gegenüber jenen einer selbständigen Tätigkeit und kann somit die Art des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht als Zielschuldverhältnis und somit nicht als Werkvertragsverhältnis gewertet werden. XXXX war zu Dienstleistungen verpflichtet.
Die Vorgabe des Arbeitsortes und der Arbeitszeit war gegeben. Der Arbeitsort war die Zustell- und Abholadressen, die XXXX abfahren musste. Auch bei der zeitlichen Durchführung ist von einer Bindung auszugehen - die Pakete wurden ab 05:00 bzw. 6:00 Uhr in der Früh aufgeladen und ausgefahren. Der Dienstnehmer war verpflichtet, dem Dienstgeber zur Verfügung zu stehen, um Pakete zuzustellen bzw. abzuholen. Es bestand daher für Herrn XXXX die für ein Dienstverhältnis typische Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort.
XXXX verfügte über keine betriebliche Struktur und bot er auch seine Dienstleistung nicht allgemein am Markt an. Im Übrigen war zwischen ihm und Herrn XXXX ein Konkurrenzverbot vereinbart, welches ihm auch untersagte, im gleichen Geschäftsbereich für einen anderen Auftraggeber tätig zu werden. Herr XXXX trat somit nicht am Markt als Unternehmer auf, der selbständig seine Dienste anbietet.
Als Betriebsmittel wurde ihm zu Beginn seiner Tätigkeit ein KfZ von XXXX zur Verfügung gestellt. Lt. Aussage von XXXX besaß er zunächst selber kein Fahrzeug. An der Qualifizierung als unselbständiger Dienstnehmer ändert auch die Tatsache nichts, dass XXXX später mit einem eigenen KfZ die Pakete auslieferte. Die Verwendung eines eigenen PKW's steht einer Beschäftigung als Dienstnehmer nicht entgegen. Sofern Herr XXXX seinen eigenen PKW verwendete, so ist dieser nach ständiger Judikatur nicht als wesentliches Betriebsmittel anzusehen, da es sich um einen privat genutzten PKW handelte, welcher seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt war und auch nicht durch Aufnahme in ein Betriebsvermögen einer unternehmerischen Verwendung als Betriebsmittel gewidmet worden ist (VwGH 2007/08/0107).
Auf die Höhe des Honorars hatte XXXX keinen Einfluss. Dieses hing von den auszuliefernden Paketen sowie der gefahrenen Route ab. Weiters konnte er sich auch durch ein Beiladen und Ausliefern von Paketen für andere Frachtunternehmen sein Honorar nicht erhöhen, da dies vertraglich ausgeschlossen war. Es ist daher kein für einen Selbständigen typisches Unternehmerrisiko erkennbar.
Bezüglich der Vertretung im Falle einer Verhinderung wurde der Dienstnehmer durch einen anderen Fahrer aus dem Mitarbeiter-Pool von Herrn XXXX ersetzt, was keinem generellen Vertretungsrecht entspricht. Er gab selber an, im Falle einer Verhinderung XXXX bzw. XXXX zu informieren, und es nicht sein Problem sei, wer dann die Auslieferungen macht.
In den VwGH Erkenntnissen vom 19.03.1984, ZI. 82/08/0154 = ZfVB
1985/1/171, und vom 23.05.1985, 84/08/0070, 85/08/0011 = ZfVB
1986/2/686, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die Berechtigung, eine übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, schließe die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Die Rechtsprechung knüpft die eben genannte rechtliche Konsequenz, nämlich die Verneinung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, allerdings an die generelle Vertretungsmöglichkeit, nicht aber an die Befugnis, sich in bestimmten Einzelfällen, etwa im Falle eines Urlaubes, vertreten zu lassen (VwGH 22.12.1965, 1557/65, sowie die weiteren Erkenntnisse
vom 10.11.1988, ZI. 85/08/0171 = ZfVB 1990/2/707, 27.03.1990,
85/08/0099 = ZfVB 1991/2/642). Der Verwaltungsgerichtshof ist
nämlich der Auffassung, dass die Einräumung eines bloßen Vorschlagsrechtes und zB die Wendung "nach Rücksprache" eine echte Zustimmungsbedürftigkeit des Vertretungsfalles bedeuten. Von einer eigenmächtigen, jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit des Herrn XXXX durch beliebige Personen seines Vertrauens kann gegenständlich gemäß den obigen Feststellungen nicht gesprochen werden (siehe auch VwGH 19.05.1992, 87/08/0271).
Eine generelle Vertretungsmöglichkeit wird seitens des Dienstgebers zwar behauptet und ist auch im Vertrag normiert, jedoch hatte XXXX selber keine Mitarbeiter, welche statt ihm die Arbeit verrichten hätten können. Des Weiteren hätte XXXX Herrn XXXX seine Hilfspersonen bekannt geben müssen, und hätte XXXX ein vertragliches Ablehnungsrecht gehabt.
Das Beiziehen von Hilfspersonen räumt jedenfalls nicht die notwendige generelle Vertretungsbefugnis ein und wird eine derartige auch nicht gelebt. Selbst wenn eine generelle Vertretungsbefugnis seitens des Dienstgebers eingeräumt worden wäre, schließt selbige die persönliche Abhängigkeit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde (was gegenständlich nicht der Fall ist), oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringe wäre (§539a ASVG). Bereits angesichts der Aussage des Dienstnehmers, wonach bei Verhinderung der Dienstgeber eine Vertretung sucht, kann die willkürliche Vertretungsmöglichkeit nicht gegeben sein.
Weiters konnte Herr XXXX seinem Dienstnehmer XXXX Weisungen erteilen (zB Änderung der Fahrtroute, Ablehnung von Mitarbeitern), und war XXXX seiner Kontrolle unterworfen. So durfte XXXX vertraglich zB das Corporate Design der verwendeten Fahrzeuge oder auch das Tragen des Dienstausweises oder der Dienstkleidung kontrollieren.
Eine Einbindung des XXXX unter die Ordnungsvorschriften des Dienstgebers hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort war bereits durch die vorgegebenen Lieferadressen gegeben. Durch das betriebliche Erfordernis der Beladung der Fahrzeuge ab 05:00 bzw. 06:00 Uhr in der Früh sowie auch der kurzfristigen Änderung der Fahrtroute nach Anordnung von XXXX und der sich dadurch ergebenden unmittelbaren Einbindung der Zustelltätigkeit in betriebliche Abläufe des Einspruchswerbers, war XXXX in den geschäftlichen Organismus weitestgehend eingegliedert.
Der Dienstgeber ist gemäß § 33 Abs 1 ASVG verpflichtet, jeden von ihm Beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Voll- und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber iS dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
In der Sozialversicherung hat die Meldung als solche nur eine deklarative Wirkung. Unabhängig von der Erstattung beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag, an dem die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen wird. Eine nicht erstattete Meldung kann also den Beginn bzw. das Ende der Pflichtversicherung nicht beeinflussen, wie auch das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung nicht für den Bestand einer Pflichtversicherung hinderlich ist.
Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist gemäß § 539a Abs. 1 ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gem. § 539a Abs. 2 ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
Gem. § 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Gem. § 539a Abs. 4 ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend."
Im Hinblick auf obige Ausführungen sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Ein Datum der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer ist den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
3. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid, wobei die Zustellung am 06.11.2014 an den BF behauptet wurde. Der Bescheid werde wegen unrichtiger, bzw. unvollständiger Tatsachenfeststellungen sowie aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Unrichtig sei zunächst, dass Herr XXXX für den Lieferwagen (hierbei handle es sich um das Fahrzeug mit dem damaligen polizeilichen Kennzeichen XXXX ), den ihm Herr XXXX zur Verfügung gestellt habe, nichts bezahlen musste. Richtig sei zwar, dass Herrn XXXX das Fahrzeug von Herrn XXXX vorerst unentgeltlich überlassen worden sei. Allerdings sei von Beginn an vereinbart gewesen, dass Herr XXXX eben dieses Fahrzeug nach einigen Monaten, sobald er genug verdient habe, von Herrn XXXX kaufen werde, was im Sommer 2012 der Fall gewesen sei. Zum Beweis werde der Kfz-Kaufvertrag samt Rechnung vom 16.07.2012 vorgelegt.
Unrichtig sei weiters, dass Herrn XXXX Tankrechnungen vergütet worden seien. Herr XXXX habe die Treibstoffkosten ebenso tragen müssen, wie den Kaufpreis des Fahrzeuges.
Unrichtig sei auch, dass bei Verhinderung des Herrn XXXX es Aufgabe des Herrn XXXX gewesen sei, sich um eine Vertretung zu kümmern. Richtig sei vielmehr, dass es ausschließlich der Entscheidung des Herrn XXXX oblegen sei, entweder Aufträge auszuführen (und dann eben nichts zu verdienen) oder eine Vertretung zu organisieren. Im erstgenannten Fall hätte sich Herr XXXX mit Herrn XXXX verständigen müssen, damit dieser die Aufträge des Tages anderweitig vergibt. Im zweiten Fall sei es Herrn XXXX unbenommen geblieben, einen Ersatzfahrer einzusetzen oder eine eigene Subvertretung zu beauftragen. Herr XXXX habe nichts mit einer Vertretung zu tun gehabt, um die sich Herr XXXX somit selbst kümmern musste, was aber mangels Verhinderung niemals der Fall gewesen sei. Wichtig sei für Herrn XXXX lediglich gewesen, dass die Kommunikation zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX gepasst habe und die Aufträge des von Herrn XXXX übernommenen Gebiets letztlich ausgeführt werden.
Ebenso unrichtig sei die Feststellung, dass Herr XXXX und Herr XXXX eine gemeinsame Firma gehabt hätten. Herr XXXX sei eigenständiger Subunternehmer des Herrn XXXX gewesen. Möglicherweise sei Herr XXXX insoweit falsch verstanden worden, als es ja tatsächlich so gewesen sei, dass man im Rahmen dieses Subverhältnisses zusammengearbeitet habe.
Unrichtig sei schließlich, dass Herr XXXX Weisungsrechte ausgeübt hätte. Herr XXXX sei ab Februar 2012 selbständiger Frachtführer und als Subunternehmer für Herrn XXXX tätig gewesen. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten seien im Unternehmensvertrag geregelt gewesen. Herr XXXX sei selbst Subunternehmer der Firma XXXX , die von XXXX mit der Betreuung des gesamten Stadtgebietes Salzburg beauftragt sei, das 10 Rayone / Gebiete umfasse. XXXX beliefere einen Teil der Gebiete selbst, die restlichen Gebiete seien an Subunternehmer vergeben worden. Herr XXXX als ein Subunternehmer der Firma XXXX sei mit der Belieferung der Gebiete XXXX und XXXX beauftragt. Ab Februar 2012 habe Herr XXXX den Auftrag für das Gebiet XXXX an Herrn XXXX vergeben und das Gebiet Maxglan weiterhin selbst beliefert. Einflussnahmen des jeweiligen Auftraggebers gegenüber Subunternehmern (auch XXXX gegenüber XXXX ) würden sich auf die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Unternehmensvertrages beschränken, die wiederum von der Firma XXXX vorgegeben seien. Die entsprechenden Bestimmungen würden ausschließlich der Qualitätssicherung dienen und der Wahrung der Corporate Identity von XXXX , würden aber kein Weisungsrecht im engeren Sinn begründen.
Unzutreffend sei letztlich die Feststellung, Herrn XXXX sei es untersagt gewesen, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. § 11 Pkt. 2, 4. Absatz des Unternehmensvertrages lasse das Recht des Servicepartners, Frachtverträge mit Dritten zu schließen, ausdrücklich unberührt, sofern obige Kriterien (gemeint sei die Wahrung des Gebiets- und Kundenschutzes des Auftraggebers XXXX ) erfüllt blieben (nicht verletzt würden).
Insgesamt werde die Stoffsammlung der Erstbehörde insofern bemängelt, als selektiv einzelne Bestimmungen des Unternehmensvertrages als vorgebliche Nachweise eines dienstnehmerähnlichen Vertragsverhältnisses zitiert würden, jedoch eine Vielzahl weiterer Bestimmungen unerwähnt bleibe, die unmissverständlich eine Vertragsbeziehung zwischen zwei selbständigen Unternehmen dokumentieren würden; nur beispielsweise:
"§ 1 Pkt. 1: "Der Servicepartner XXXX wird von XXXX ...beauftragt....Er ist für XXXX als selbständiger und unabhängiger Frachtführer tätig.... Sämtliche Betriebskosten werden vom Servicepartner XXXX getragen."
§ 1 Pkt. 2: "Der Servicepartner XXXX ist in einem bestimmten von XXXX vorgegebenen Gebiet (hier XXXX ) unter Einsatz eigener Kraftfahrzeuge oder unter Beauftragung von Unterfrachtführern für die Erfüllung (bestimmter Aufträge) verantwortlich (nicht verpflichtet!)."
§ 1 Pkt. 3: "Der Servicepartner XXXX ist in der Festlegung der Fahrtroute...frei."
"§ 2 Pkt. 2: " Der Servicepartner XXXX hat sämtliche (fahrzeugbezogenen) Kosten selbst zu tragen. Der Betrieb erfolgt auf seine Kosten und sein Risiko."
Lediglich das einheitliche Erscheinungsbild und Mindestausstattung sind vorgegeben. (§ 2 Pkte. 3 und 4).
§ 2 Pkte. 5 u. 6: der Vertragspartner XXXX ist zwar verpflichtet, für geeignete Fahrzeuge Sorge zu tragen und bei Ausfall XXXX zu informieren, dies stellt jedoch keine Einflussnahme auf unternehmerische Selbständigkeit des Vertragspartners dar, sondern soll lediglich in der Reihe der Auftraggeber sicherstellen, dass die anstehenden Aufträge auch verlässlich ausgeführt werden. Dem selben Zweck dient die weiteren Bestimmungen hinsichtlich Personalauswahl (§ 3 Pkt. 2), Verhaltensmaßregeln (§ 3 Pkt. 3), die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen (§3 Pkt. 5), dem äußeren Erscheinungsbild (§ 3 Pkt. 6), etc..
§ 5 Pkt. 1: "Ein Vergütungsanspruch besteht nur bei tatsächlicher Erbringung der jeweiligen Leistung" (der Servicepartner hat somit keinen Anspruch auf irgendein Fixum).
§ 5 Pkt. 2: " Der Servicepartner XXXX ist verpflichtet, die verrechnete Umsatzsteuer dem Finanzamt abzuführen."
§ 6 Pkt. 2: "Der Servicepartner XXXX ist berechtigt, seinerseits
Unterfrachtführer (Subunternehmer) ...... zu beauftragen und diesen
die gegenüber XXXX gemäß diesem Vertrag obliegenden Pflichten nachweislich zu überbinden."
§ 6 Pkt. 6: Haftung des Servicepartners XXXX für mangelhafte Auftragsabwicklung sowie für Vertragsstrafen bei Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen.
§ 10 Pkt. 1: Persönliche Haftung des Servicepartners XXXX für Drittschäden Haftungsfreistellung des Herrn XXXX .
§ 10 Pkte. 2, 4, u. 5: Verpflichtung des Servicepartners XXXX zum Abschluss entsprechender Haftpflichtversicherungen im branchenüblichen Deckungsumfang.
§ 11 Pkt. 1: Vertretungsverbot des Servicepartners XXXX (somit ausdrücklich keine Repräsentation des Auftraggebers).
§ 11 Pkt. 2: Der Servicepartner XXXX hat das Recht, Frachtverträge mit Dritten zu schließen.
§ 13: Haftung des Servicepartners XXXX für die Erhaltung behördlicher Verpflichtungen unter Schad- und Klagloshaltung des Auftraggebers XXXX ."
Anzumerken sei noch, dass Herr XXXX von Beginn seiner Auftragstätigkeit für Herrn XXXX an (somit seit Anfang Februar 2012) seiner Versicherungspflicht bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, nachgekommen sei und auch die entsprechenden Beitragsleistungen erbracht habe. Es könne somit keine Rede davon sein, dass Herr XXXX seiner Versicherungspflicht entzogen worden sei, bzw. keine Meldung erfolgt sei.
Bei korrekter Würdigung aller Fakten, insbesondere der Umstände,
hätte die Behörde erster Instanz erkennen müssen, dass die Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit des Herrn XXXX nicht nur bei weitem überwiegen, sondern auch einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise standhalten.
Aus obigen Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid zur Gänze beheben; in eventu in der Sache selbst entscheiden und erkennen, dass zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX im Zeitraum 01. bis 27. Februar 2012 kein der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegendes Dienstverhältnis bestanden habe.
Der Beschwerde wurden die bereits im Akt aufliegenden Kopien des Kaufvertrages und der zugehörigen Rechnung über das Fahrzeug MB 312D Kastenwagen zwischen XXXX und XXXX vom Juli 2012 angeschlossen.
Die Beschwerde wurde am 04.12.2014 zur Post gegeben (Datum des Poststempels).
4. Mit Schreiben vom 22.01.2015 erfolgte die Vorlage der Beschwerde durch die SGKK. Sie langte am 27.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wurden bereits im Bescheid enthaltene Argumente wiederholt und vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
5. Mit Schreiben vom 29.06.2015 wurde dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerdevorlage vom 22.01.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu binnen 2 Wochen eingeräumt.
Innerhalb der gesetzten Frist ging eine solche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX war im Zeitraum von 01.02.2012 bis (zumindest) 27.02.2012 für den Dienstgeber XXXX in einem abhängigen Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG tätig. Eine entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergib.
Einsicht genommen wurde u. a. in den Strafantrag des Finanzamtes Salzburg Stadt vom 05.03.2012, die Niederschrift des Herrn XXXX vom 27.02.2012, die Niederschrift des Herrn XXXX vom 29.03.2012, Schreiben des Herrn XXXX vom 15.04.2012, Straferkenntnisse des Magistrates Salzburg vom 06.07.2012, den Einspruch des BF vom 28.03.2013, den Vorlagebericht der SGKK vom 19.08.2013, die Niederschrift des Herrn XXXX vom 17.09.2014, den vorgelegten "Unternehmen Vertrag", Kfz-Kaufvertrag betreffend MB 312D Kastenwagen und Rechnung darüber vom 16.07.2012, Listen (7 Stk.) vom 27.02.2012 über die Tour 261, Kopie einer Rechnung vom 24.02.2012, End of Day Card vom 27.02.2012 zu Route 261, AV vom 17.09.2014, den Bescheid der SGKK vom 04.11.2014, die Beschwerde vom 04.12.2014, das Vorlageschreiben der GKK vom 22.01.2015.
Unbestritten blieb, dass von der bP keine Anmeldung zur Sozialversicherung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger getätigt wurde. Es wurde aber eingewendet, dass sich Herr XXXX während der gesamten Zeit seiner Selbständigkeit selbst bei der SVA versichert hatte.
Strittig war im gegenständlichen Fall, ob Herr XXXX für die bP als abhängiger Dienstnehmer i. S.d. § 4 Abs. 2 ASVG oder als selbständiger Unternehmer tätig war.
2.2. XXXX wurde am 27.02.2012 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass er vor 2 Monaten hierher gekommen sei um zu arbeiten; er habe sich eine Arbeit gesucht. In Salzburg habe er einen Bulgaren - XXXX - kennen gelernt, er arbeite mit ihm zusammen. XXXX spreche deutsch, daher kümmere sich dieser um alles, was seine Arbeit betreffe, er habe ihm zu dieser Arbeit verholfen. Er sei bei XXXX . Er habe selbst kein Auto, er glaube, das Auto sei gemietet. Das Auto gehöre XXXX , er habe noch keinen Mietvertrag. Er habe vor, einen Mietvertrag zu machen und möchte danach auch das Auto kaufen. Als er diese Arbeit begonnen habe, habe ihm XXXX erklärt, was er zu tun habe. XXXX und er arbeiten beide für XXXX . Er und XXXX würden sich zusammen die Unterhaltskosten für das Fahrzeug teilen. Er und XXXX hätten zusammen eine Firma, wie der Name dieser Firma sei, wisse er nicht. Sie beide würden sich alle Ausgaben teilen. Er kenne XXXX , sie hätten sich bei XXXX kennengelernt. Er habe XXXX gesagt, dass er ein Auto brauche und er habe ihm ein Auto vermietet. Er zahle 500 € pro Monat an XXXX für das Auto. Er habe das Auto erst ab Anfang Feb. 2012 und habe noch keine Miete an XXXX bezahlt. Er arbeite seit Anfang Jänner 2012 für XXXX .
Die XXXX -Uniform habe er von XXXX bekommen, diese würden dort in einem Karton liegen, jeder nehme sich, was er brauche.
Die Fa. XXXX überweise ihm sein Geld, es sei keine Pauschale, er werde für seine Leistung bezahlt. Es hänge von der Anzahl der Zustelladressen ab. Er beginne um 05.00 Uhr in der Früh bei XXXX - in der Nähe von XXXX - und höre um ca. 17.00 Uhr auf. Wenn er krank werde oder auf Urlaub gehen möchte, dann wisse er nicht, was geschehen würde. Er sei aber noch nicht krank gewesen und auch noch nicht auf Urlaub. XXXX habe alle Verträge gemacht, er wisse das nicht, auch mit XXXX habe er keinen Vertrag, alles wisse XXXX .
Er habe eine Meldeadresse und habe sich von der Polizei einen Gewerbeschein geholt, das sei seine Arbeitsgenehmigung.
XXXX habe ihm das Auto gegeben ohne Bezahlung und er habe auch noch keinen Vertrag mit XXXX gemacht.
Er bleibe dabei, dass er zusammen mit XXXX eine Firma habe und dass XXXX sich um alle Angelegenheiten der Firma kümmere. Er wisse, dass er für Österreich eine Arbeitsgenehmigung brauche, der Gewerbeschein sei seine Arbeitsgenehmigung. Um das Finanzamt habe er sich nicht gekümmert, das mache XXXX .
Das Tanken zahle er immer bar, er arbeite mit XXXX zusammen, sie verdienen Geld, damit bezahle er. Er nehme an, dass XXXX den Versicherungsvertrag gemacht habe, XXXX habe bezahlt.
2.3. Im Zuge einer Niederschirift beim Strafamt des Magistrates Salzburg hatte XXXX am 29.03.2012 als Beschuldigter niederschriftlich angegeben, dass Herr XXXX ein Subunternehmer von ihm sei. Eigentlich sei er ein Subsubunternehmer, da er selbst bereits ein Subunternehmer der XXXX sei.
Herr XXXX sei ein Subunternehmer von Herrn XXXX und habe mit ihm nichts zu tun, da dieser ausschließlich von Herrn XXXX beauftragt und bezahlt werde.
2.4. Mit Schreiben vom 15.04.2012 teilte XXXX mit, dass XXXX weder bei ihm angestellt sei, noch in einem Dienstverhältnis zu ihm stehe. Er arbeite als selbständiger Fahrer für einen Subunternehmer von ihm namens XXXX . Dieser habe zur Zeit der Kontrolle sein Fahrzeug ausgeborgt gehabt, da sein Fahrzeug in der Werkstatt gewesen sei und er ihm dieses für eine geringe Miete überlassen habe.
2.5. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 06.07.2012 (Zahl: XXXX ) wurde festgestellt, dass Herr XXXX , geb. XXXX , es als Dienstgeber - Betreiber des Güterbeförderungsgewerbes XXXX mit Standort in XXXX - zu verantworten habe, dass, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei bei einer Kontrolle in der Kasernenstraße in Himmelreich, XXXX am 27.02.2012 um 13.54 Uhr festgestellt haben, der Arbeitnehmer XXXX , geb. XXXX , seit 01.02.2012 als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Nach § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 730 zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt.
Im Wesentlichen wurde darin begründend ausgeführt, dass nach den Angaben des Herrn XXXX sich der Beschuldigte [ XXXX ] um alles, was seine Arbeit betreffe gekümmert habe. So habe er eine fixe Arbeitszeit von 5.00 Uhr bis 17.00 Uhr gehabt. Auch wenn Herr XXXX angegeben habe, von " XXXX " bezahlt zu werden, stehe dies eindeutig im Widerspruch zum Subfrächtervertrag, wonach die Vergütung für Herrn XXXX (Abrechnung der erfolgten Leistungen) jeweils monatlich bis zum 15. des Folgemonats erfolge. Eine betriebliche Struktur sowie eigene Betriebsmittel hätten für Herrn XXXX ebenfalls nicht festgestellt werden können, zumal neben dem Fahrzeug auch der für die Zustellungen benötigte "Scanner" nach vorliegendem Subfrächtervertrag vom Auftraggeber ( XXXX ) an den Subfrächter vermietet worden sei. Auch sei vom Beschuldigten nicht bekanntgegeben worden, welche andere Touren Herr XXXX annehmen könnte, um seine "Selbständigkeit" zu untermauern.
Das Magistrat Salzburg kam daher zum Schluss, dass die Merkmale eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses überwiegen.
2.6. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 06.07.2012 (Zahl: XXXX ) wurde festgestellt, dass Herr XXXX , geb. XXXX , es als Arbeitgeber - Betreiber des Güterbeförderungsgewerbes XXXX mit Standort in XXXX - zu verantworten habe, dass der blugarische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX vom 01.02.2012 bis zum 27.02.2012 in Salzburg, XXXX beschäftigt worden sei (festgestellt von Organen des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei bei einer Kontrolle in der Kasernenstraße in Himmelreich, XXXX am 27.02.2012 um 13.54 Uhr), ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen sei.
Nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 1.000,00 zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Die Begründung erfolgte in Anlehnung an das Straferkenntnis nach dem ASVG.
Beide Straferkenntnisse des Magistrates Salzburg vom 06.07.2012 erwuchsen mit 03.08.2012 in Rechtskraft, wie Erhebungen beim dortigen Strafamt ergaben.
2.7. Hinsichtlich des Inhaltes der Angaben des XXXX in der Niederschrift vom 17.09.2014 wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Gleiches gilt für die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und die Darlegungen im Rahmen der Beschwerde.
2.8. Im Anschluss an die Niederschrift über die Vernehmung des XXXX am 17.09.2014 bei der SGKK findet sich ein "Unternehmen Vertrag" zwischen den Unternehmen XXXX Kleintransporte, XXXX , und XXXX Kleintransporte, XXXX , 5020 Salzburg (Seite 1 bzw. Deckblatt), im vorliegenden Verwaltungsakt. Die Seiten 2 bis 5 stellen eine Gliederung bzw. das Inhaltsverzeichnis des Vertrages dar. Bis dahin sind zahlreiche Rechtschreib- und Tippfehler enthalten. Die Seiten 6 bis 27 geben den Vertragstext wieder. Der Text des Vertrages weist zahlreiche Leerstellen aus, welche offenbar nachträglich jeweils mit " XXXX " (mit anderer Schriftart als der Rest des Vertrages) befüllt wurden.
Dazu passt die Aussage des Herrn XXXX (einmal als XXXX , später XXXX , im Übrigen aber XXXX benannt) in seiner Einvernahme vom 29.03.2012 - er habe mit Herrn XXXX einen Subunternehmervertrag abgeschlossen, dieser Vertrag sei praktisch ident mit dem Subunternehmervertrag, den er (selbst) mit XXXX abgeschlossen habe. Offenbar wurde nun - im Verhältnis XXXX - XXXX - dieser Subunternehmervertrag zwischen XXXX und XXXX verwendet und die Wendung " XXXX " jeweils durch " XXXX " ersetzt.
Durch die unreflektierte Befüllung der Leerstellen im Text mit " XXXX " wird der Vertrag zum Teil sinnentstellt, beispielsweise gibt die Wendung "Fahrzeuge, die noch nicht gemäß des Corporate Designs von XXXX lackiert und beklebt sind bzw. Einsatzfahrzeuge müssen ein gut sichtbares Schild mit dem Logo der XXXX hinter der Windschutzscheibe mitführen" (vgl. § 2, Punkt 2.3. des Vertrages) nur im Verhältnis zwischen XXXX und dem ersten Subunternehmer - XXXX - einen Sinn, weil XXXX kein eigenes Corporate Design hat (und offenbar auch nicht haben dürfte).
Keinen Sinn machen auch die Befüllungen von Leerstellen mit " XXXX ", wo eigentlich Zahlen stehen müssten. So müsste eigentlich im Satz "Die Auszahlung in Höhe der Monatsabrechnung erfolgt bis zum XXXX . Arbeitstag des Folgemonats" eine Zahl anstelle des Namens stehen (vgl. § 5, Punkt 5.2. des Vertrages). Gleiches gilt für die Wendung "Der Vertrag tritt mit Wirkung vom XXXX in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen"; hier müsste anstelle des Namens " XXXX " ein Datum stehen.
Die letzte Seite [Seite 27 - § 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Bezeichnung und Unterschrift der Vertragspartner, Ort des Vertragsschlusses (Salzburg) und Zeile für das Datum (die nicht befüllt wurde)] hat eine andere Schriftart, als der übrige Text des Vertrages - wurde demnach dem übrigen Vertragstext hinzugefügt.
Wie bereits angeführt, wurde die Zeile, die für das Datum vorgesehen
war (Datum ...............) nicht befüllt. Das Datum der
Vertragserrichtung fehlt also. Auch aus dem Text des Vertrages ist ein solches Datum nicht erschließbar. Zudem fehlt im Text ein Datum, ab wann der Vertrag in Kraft tritt - an der entsprechenden Stelle findet sich der Name " XXXX ". Datum des Vertrages und wann er in Kraft treten sollte, sind im gegenständlichen Fall aber essentiell, weil im vorliegenden Fall nur der Zeitraum von 01.02.2012 bis 27.02.2012 relevant ist.
Am 27.02.2012 hatte XXXX im Rahmen einer Niederschrift bei der Finanzpolizei angegeben, er sei zur Polizei gegangen und habe dort in gebrochenem Deutsch "arbeiten" gesagt. Weil XXXX über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte (gemäß den Angaben im Strafantrag der Finanzpolizei vom 05.03.2012 an den Magistrat Salzburg hatte er den Kontrollorganen zu verstehen gegeben, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei), wurde dieser Niederschrift bei der Finanzpolizei eine Dolmetscherin für die bulgarische Sprache beigezogen.
Der in Rede stehende "Unternehmen Vertrag" trägt die Unterschrift des XXXX , soweit sich dies anhand der im Akt enthaltenen sonstigen Unterschriften des XXXX verifizieren lässt. Jedenfalls fehlt dabei aber ein Hinweis darauf, wer für den bulgarischen Staatsbürger XXXX - der offenbar die deutsche Sprache unzureichend beherrschte (zumindest am Anfang seiner Anwesenheit in Österreich) - Übersetzerdienste hinsichtlich des in deutscher Sprache gehaltenen Vertrages leistete. Mit unzureichenden Deutschkenntnissen war es ihm aber unmöglich, den detaillierten Vertragsinhalt zu erfassen.
Zudem wurde von XXXX in der Niederschrift vom 27.02.2012 nicht erwähnt, einen solchen Vertrag mit XXXX geschlossen zu haben bzw. einen solchen Vertrag unterschrieben zu haben. Ein konkreter Hinweis darauf, dass dieser Vertrag bereits am 27.02.2012 bestanden hätte, findet sich nicht im Verwaltungsakt. Die Aussage des XXXX in der Niederschrift vom 17.09.2014 "ich hatte damals noch keine Unterlagen, die meine Selbständigkeit belegen" indiziert dagegen, dass der Vertrag nachfolgend (nach dem 27.02.2012) verfasst und geschlossen wurde.
Dieser vorgelegte Vertrag kann daher aus den angeführten Gründen gegenüber den Aussagen der beteiligten Personen - nach Wahrheitserinnerung vor behördlichen Organen -allenfalls untergeordnete Bedeutung haben und ist als Beweismittel de facto "wertlos" bzw. unbrauchbar.
An den zentralen Aussagen der gegenständlich handelnden Personen ( XXXX bzw. Herr XXXX ) wird gegenständlich nicht gezweifelt.
So erklärte auch der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen würden (VwGH 20.4.2006, 2005/15/0147). Die Erstaussage habe die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH 15.12.1987, 87/14/0016).
Soweit allerdings XXXX selbst angibt, er habe gemeinsam mit XXXX eine Firma und damit eine Dienstnehmereigenschaft zu XXXX verneint, ist dies im Kontext mit seiner Aussage - er wisse, dass er ohne Arbeitsgenehmigung nicht arbeiten dürfe, er habe aber einen Gewerbeschein, der Gewerbeschein sei seine Arbeitsgenehmigung - und damit geringer, als die übrigen Aussagen, die eine Dienstnehmereigenschaft nahelegen, zu bewerten.
Die entgegenstehenden Behauptungen des BF erweisen sich demgegenüber als Schutzbehauptungen. Zudem ist auf die beiden rechtskräftigen Straferkenntnisse des Magistrates Salzburg gegen den Beschwerdeführer hinzuweisen; hier wurde der BF nach dem ASVG und nach dem AuslBG bestraft und war er den Argumenten der Behörde offenbar nicht wirksam entgegengetreten.
Für die Beurteilung der gegenständlichen Sache werden somit die Angaben des XXXX und des Herrn XXXX dem Verfahren zu Grunde gelegt. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 10 ASVG
(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
[....]
§ 11 ASVG
(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
[....]
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 539a ASVG
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
§ 1 AlVG
(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
(...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
[....]
2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH v. 9.10.2013, Zl. 2012/08/0263, mwN).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. die Erkenntnisse des VwGH v. 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, v. 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124).
Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH v. 13.08.2003, Zl. 2000/07/0166, mit Verweis auf VwGH v. 16.05.2001, Zl. 96/08/0200).
2.2. Zur persönlichen Arbeitspflicht ist festzustellen, dass diese einerseits dann fehlt, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH v. 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH v. 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).
XXXX hatte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Finanzpolizei am 27.02.2012 angegeben, er beginne um 05.00 h in der Früh bei XXXX in der Nähe von XXXX und höre um ca. 17.00 Uhr auf. Wenn er krank werde oder auf Urlaub gehen möchte, dann wisse er nicht, was dann geschehen würde. Er sei noch nie krank und auch noch nicht auf Urlaub gewesen. Wer die Strecke dann gefahren wäre, könne er nicht sagen. Vielleicht fahre dann XXXX . Diese Tour kenne aber nur er. Er habe keinen Vertrag. Wenn er nicht komme, sei ihm das egal. Darum müssten sich Hr. XXXX und Hr. XXXX kümmern.
Zwar enthält der vorgelegte "Unternehmen Vertrag" Vertretungsregelungen, doch ist aufgrund der in der Beweiswürdigung angeführten Gründe von den tatsächlichen - gelebten - Verhältnissen auszugehen. Eine Vertretung war in der fraglichen Zeit nie erforderlich gewesen, gemäß Aussage des XXXX hätte sich die bP im Falle der Verhinderung selbst um eine Vertretung kümmern müssen. Die entgegenstehende Behauptung in der Beschwerde, es sei ausschließlich in der Entscheidung des Herrn XXXX gelegen, entweder keine Aufträge auszuführen (und dann eben nichts zu verdienen) oder eine Vertretung zu organisieren, widersprechen den Aussagen des XXXX selbst, sind damit unglaubwürdig.
Mangels Vorliegens einer generellen Vertretungsbefugnis ist die persönliche Arbeitspflicht des XXXX somit zu bejahen.
2.3. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.
Hinsichtlich des Arbeitsortes wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass der Arbeitsort die Zustell- und Abholadressen gewesen seien, die XXXX habe abfahren müssen. In der Niederschrift vom 17.09.2014 hatte der BF angegeben, seine von ihm gefahrene Tour habe die Nummer 62 gehabt. Gemäß den vorgelegten Dokumenten handelte es sich aber um die Tour Nr. 261 [die Benennung im angefochtenen Bescheid mit Tour Nr. 162 (vgl. auch AV vom 17.09.2014 ist insoweit unrichtig]. An diese vorgegebene Tour 261 (eine definierte Fahrtroute) war XXXX bei seiner Tätigkeit örtlich bzw. räumlich gebunden. Die Fahrtroute erstreckte sich dabei auf von der bP vorgegebene Destinationen. Durch Belieferung ist natürlich auch ein latenter örtlicher Sachzwang gegeben, welcher aber erst durch den Auftrag sowohl des Kunden als auch der bP an die Fahrer zu einem konkreten wird.
Sollte der Fahrer geografische Alternativen zur Zielerreichung (= Lieferadresse) gehabt haben, so ist dies nur von untergeordneter Bedeutung, weil einzig und allein das Ziel als solches ausschlaggebend ist und mangels ausdrücklicher Versagung einer Strecke durch die bP eine schlüssige Zustimmung zu der einen oder anderen Route zu erblicken ist.)
Der Umstand, dass der Beschäftigte somit den Ort bzw. den räumlichen Bereich, an dem die Arbeitsleistung verrichtet wird, nicht frei wählen und eigenmächtig ändern kann, stellt somit grundsätzlich ein Indiz für die Ausschaltung dessen Bestimmungsfreiheit dar und ist für das Bestehen einer unselbständigen Tätigkeit kennzeichnend.
Daher wird festgestellt, dass das Kriterium der Weisungsunterworfenheit in Bezug auf den Arbeitsort im konkreten Fall durch die Eigenart von Transportleistungen vorgegeben war.
2.4. Ein weiteres Kriterium für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit stellt die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften betreffend Arbeitszeit dar. So ist zweifellos ein Indiz für die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, wenn ein Arbeitender an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist.
XXXX hatte im Zuge der ersten niederschriftlichen Befragung am 27.02.2012 angegeben, er beginne um 05.00 h in der Früh bei XXXX und höre ca. um 17.00 h auf. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2014 gab XXXX an, dass er die Pakete bei XXXX in XXXX erhalten habe. Um 06.00 Uhr habe er die Pakete eingeladen und habe dann den ganzen Tag die Pakete ausgefahren. Die Tour 62 [richtig: 261] sei immer nur er gefahren (Montag - Freitag).
Geht man von der ersten Aussage des XXXX aus, dann bewegte sich seine tägliche Arbeitszeit von 05.00 Uhr bis 17.00 Uhr, also in einem Rahmen von 12 Stunden. Der Beginn der Arbeitszeit stand ganz offensichtlich auch mit der erforderlichen Dauer der von XXXX zu fahrenden Tour in Zusammenhang.
Selbst wenn XXXX den konkreten Beginn seiner Arbeitszeit in einem gewissen engen Rahmen selbst bestimmten konnte, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen, ihm insbesondere durch den Lieferumfang der zeitliche Rahmen doch entsprechend vorgegeben gewesen ist, hatte er doch ganz offensichtlich die Tour innerhalb seines Arbeitstages entsprechend zeitlich zu absolvieren, so dass er keinesfalls völlig frei über seine Arbeitszeit disponieren konnte. Er hatte somit jedenfalls seine Arbeitszeit an den Bedürfnissen der bP zu orientieren gehabt. So stellte auch der VwGH fest, dass die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung, mag sie auch - wie bei Teilzeitbeschäftigten - nur einen geringen Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch nehmen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vielmehr auch dann vorliegen kann, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH
v. 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131, mit Hinweis auf VwGH v. 20.02.1992, Zl. 89/08/0238, und v. 24.03.1992, Zl. 91/08/0117).
Auch erklärte der Verwaltungsgerichtshof, dass solche Bindungen (unter anderem an die Arbeitszeit) aber dann eine persönliche Abhängigkeit erweisen, wenn sie Ausfluss einer übernommenen Arbeitspflicht sind, die entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Zeit des Betreffenden derart in Anspruch nimmt, dass er über sie auf längere Zeit nicht frei verfügen kann (VwGH v. 19.03.1984, Zl. 81/08/0061; VwSlg 11361 A/1984; v. 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Wie aus den vorliegenden Aussagen ergibt, hat die Tätigkeit des XXXX diesen in einem Ausmaß in Anspruch genommen, dass er hinsichtlich der überwiegenden täglich möglichen Arbeitszeit nicht frei hat entscheiden können.
Die Arbeitszeit hat sich somit nach den Bedürfnissen der bP gerichtet und ergab sich aus den Erfordernissen der Betriebsorganisation. Eine persönliche eigenständige Zeiteinteilung kann daher aufgrund der betrieblichen Zeitvorgaben nur in einem engen Rahmen angenommen werden. Es ist daher von einer unübersehbaren Bindung in Bezug auf die Arbeitszeit und nicht von einer freien Zeiteinteilung auszugehen.
Aufgrund der vorliegenden Aussagen des XXXX , dass die bP im Falle eines Ausfalles des XXXX selber zu fahren hatte (bzw. für Ersatz zu sorgen hatte) und sie somit ganz offensichtlich mit XXXX als Fahrer fix rechnen konnte und er auch auf diese Tätigkeit angewiesen war (er war ja zwecks Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen; eine andere Beschäftigung wurde von ihm nicht behauptet), ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum davon auszugehen, dass diese wiederkehrende Leistungspflicht aufgrund einer doch zumindest schlüssigen Vereinbarung im Voraus bestimmt war und somit von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.
Soweit der BF in der Beschwerde behauptete, XXXX sei eigenständiger Subunternehmer des BF gewesen, stehen dem zentrale Aussagen des XXXX entgegen.
2.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft dar (VwGH 19.1.1999, 96/08/0350).
Das Verhalten des Beschäftigten findet seinen sinnfälligen Ausdruck als arbeitsbezogenes Verhalten in der Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeit, also in der Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsabfolge. Gegenständlich wurde die tägliche Auslieferungsroute (Nr. 261) von der bP vorgegeben, sodass sich der Gestaltungsspielraum - wenn überhaupt - in einem sehr engen Rahmen gehalten hat.
Zudem bestanden weitere Ordnungsvorschriften für den Beschäftigten, so hatte er beispielsweise die einheitliche Dienstkleidung zu tragen.
2.6. Ein Dienstnehmer im Sinne des § 1151 ABGB und damit auch des § 4 Abs. 2 ASVG ist nicht zu einem bestimmten Arbeitserfolg, sondern zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen (an einem bestimmten Ort, zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Art und Weise) verpflichtet. Demgemäß dient das für ein solches Dienstverhältnis typische Weisungsrecht lediglich der Konkretisierung der zuletzt genannten Verpflichtung (VwGH v. 11.05.1993, Zl. 91/08/0025).
In seinem Erkenntnis v. 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Weisungs- und Kontrollrecht wie
folgt auseinander: Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung ... ist,
dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, ZI. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, 88/08/0293, vom 16. April 1991, ZI. 90/08/0153 und vom 20. Februar 1992, ZI. 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. zu diesen Zusammenhängen ausführlich das Erkenntnis vom 21. November 2007, ZI. 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1991, 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991, sowie jene vom 12. Mai 1992, ZI. 91/08/0026, vom 8. Februar 1994, ZI. 92/08/0153 und vom 17. Dezember 2002, ZI. 99/08/0102), oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 19. Februar 2003, ZI. 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt.
Gegenständlich wusste Herr XXXX schon durch die jeweils jeden Tag gleiche Tour (Nr. 261) von sich aus, wie er seine Tätigkeit (Zustellung von Versandstücken) zu verrichten hatte. Dass die bP und folglich auch Herr XXXX dem Sachzwang der jeweiligen Auftraggeber unterlegen gewesen sind, ändert daran nichts. Insoweit liegt hier - abgesehen von der generellen Beauftragung durch die bP, die tägliche Tour (Nr. 261) betreffend - der klassische Fall einer stillen Autorität des Dienstgebers vor. Eine solche stille Autorität ändert aber nichts an der Tatsache der latenten Weisungsgebundenheit des Beschäftigten an sich. Denn aufgrund fachlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten können sich Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten erübrigen. Je qualifizierter und spezialisierter die Stellung eines Dienstnehmers ist, desto mehr tritt eine Weisungsgebundenheit in den Hintergrund - dies gilt ebenso bei sehr einfachen Tätigkeiten wie im gegebenen Fall unbeschadet der verkehrsrechtlichen Qualifikation für den Beruf des Kraftfahrers.
2.7. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit, sie wird durch die persönliche Abhängigkeit indiziert (VwGH v. 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Zum verwendeten Kraftfahrzeug - hier das wesentliche Betriebsmittel - liegen unterschiedliche Aussagen vor. Am Tag der Anhaltung (27.02.2012) hatte XXXX einerseits angegeben, das von ihm gelenkte Auto gehöre XXXX , er habe noch keinen Mietvertrag. XXXX habe ihm das Auto gegeben ohne Bezahlung und er habe auch noch keinen Vertrag mit XXXX . An anderer Stelle hatte er aber angegeben, dass er €
500,-- pro Monat an XXXX für das Auto bezahle. Ähnlich verhält es sich mit den Betriebskosten. Einmal hatte XXXX angegeben, er und XXXX hätten eine gemeinsame Firma, sie würden sich alle Ausgaben teilen (Niederschrift vom 27.02.2012), in der Einvernahme am 17.09.2014, dass er zuerst das Auto von XXXX erhalten habe, später habe er sich einen Bus gekauft, Steuern, Versicherungen und Sprit habe er selbst bezahlt, an anderer Stelle dagegen aber dass er für das Tanken Hr. XXXX einen Beleg vorgelegt habe und dieser habe ihm das dann bezahlt (NS. v. 17.09.2014).
Aufschluss gibt hier eher die - chronologische Darstellung - der Verhältnisse. XXXX war Anfang 2012 aus Bulgarien nach Österreich gekommen, um hier eine Arbeit zu finden. Hier habe er XXXX getroffen, der ihm zu einer Arbeit verholfen habe. Anfänglich hatte XXXX kein eigenes Fahrzeug, ab Mitte Juli 2012 hatte er von XXXX ein eigenes Fahrzeug erworben, seit 01.01.2014 ist er bei XXXX als Mitarbeiter mittels Vertrages angestellt (und fährt noch immer dieselbe Tour), ein eigenes Kraftfahrzeug hat er nicht mehr, sondern fährt mit einem Auto von XXXX . Einen Aufschluss über die tatsächliche Verteilung der Betriebskosten geben die Aussagen nicht, ob XXXX dabei eventuell übervorteilt wurde, war im gegebenen Zusammenhang nicht zu untersuchen.
Die Aussagen über die Betriebsmittel waren im vorliegenden Fall daher von untergeordneter Bedeutung.
Soweit der BF in der Beschwerde behauptete, XXXX habe von Beginn an eigene Betriebsmittel eingesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle (am 27.02.2012) weder ein Mietvertrag vorlag noch XXXX ein eigenes Fahrzeug hatte, wie sich aus den Aussagen des XXXX am 17.09.2014 ("Daher hatte ich auch zum Zeitpunkt der Kontrolle keinen Mietvertrag für das Auto. Erst später habe ich dieses gekauft.") ergibt. Ein eigenes Fahrzeug lag daher für den Beurteilungszeitraum 01.02.2012 bis (zumindest) 27.02.2012 nicht vor.
Bestätigt wird das durch die Aussage des Herrn XXXX im Schreiben vom 15.04.2012, in welchem dieser angibt, XXXX habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle das fragliche Fahrzeug von ihm ( XXXX ) für eine geringe Miete ausgeborgt.
2.8. Gegenständlich waren auch folgende Umstände zu berücksichtigen:
XXXX verfügte seinen Angaben zufolge über einen Gewerbeschein. Dazu gab er an, dass er wisse, dass er für Österreich eine Arbeitsgenehmigung brauche, der Gewerbeschein sei seine Arbeitsgenehmigung. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Bestrafung des XXXX nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (wegen Beschäftigung des XXXX ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung,....) erweist sich die diesbezügliche Beantragung bzw. Erlangung eines Gewerbescheines als Umgehungshandlung von Normen des Ausländerbeschäftigungsrechtes.
Die Angaben des XXXX , er habe mit XXXX gemeinsam eine Firma, er wisse aber nichts von der Firma, nicht einmal den Namen, XXXX mache alles, er könne nicht Deutsch (NS vom 27.02.2012), können ebenfalls die Behauptung einer eigenen Subunternehmerschaft des XXXX zum fraglichen Zeitpunkt nicht stützen. Gleiches gilt für seine Angaben, dass er weder Rechnungen an XXXX , noch an XXXX geschrieben habe und auch keine Steuernummer gehabt habe (NS vom 17.09.2014).
2.9. Nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung ist daher aufgrund der oben dargelegter Ausführungen festzustellen, dass die Bestimmungsfreiheit von Herrn XXXX bei seiner Tätigkeit für die bP (als Empfänger der Dienstleistung) praktisch gänzlich ausgeschaltet und nicht nur beschränkt war, sodass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor und wurde Herr XXXX somit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.
Bestätigung findet das nunmehr auch in dem Umstand, dass seit 01.01.2014 XXXX Dienstnehmer bei XXXX (neuer Firmenname " XXXX ") ist und dieselben Tätigkeiten wie vorher verrichtet. Lt. Niederschrift vom 14.09.2014 fährt er noch immer noch dieselbe Tour 62 [richtig 261].
Das Entgelt erschließt sich aus den Angaben des XXXX und liegt dieses - aufgrund der ganztägigen Beschäftigung Mo - Fr - jedenfalls über der monatlich geltenden ASVG-Geringfügigkeitsgrenze von €
376,26 (2012) weshalb die Ausnahme von der Vollversicherung nicht greift.
Daraus resultierend war die mündliche Vereinbarung zwischen der bP und Herrn XXXX als Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren. Es lag somit keine selbständige Tätigkeit des Herrn XXXX als Subunternehmer des BF vor.
2.10. Eine andere Feststellung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass Herr XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung war. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (VwGH v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322). Die Innehabung eines österreichischen Gewerbescheines hindert nicht die Einbeziehung des Beschäftigten in das ASVG, wenn er tatsächlich "unselbständig" tätig wird. Der Gewerbeschein allein drückt nur die Berechtigung aus, eine solche selbständige Tätigkeit auszuüben, bedeutet aber nicht, dass der Gewerbeinhaber unabhängig von der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit ausübt (VwGH v. 03.11.2004, Zl. 2001/18/0129). Die Innehabung der konkreten Gewerbeberechtigung ist daher gegenständlich vor dem Hintergrund der Feststellungen des Vorliegens einer unselbständigen Tätigkeit nicht geeignet zu dokumentieren, dass Herr XXXX für die bP eine selbständige Tätigkeit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Z 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ausgeübt hat.
2.11. Für die Dienstgebereigenschaft ist nach der Rechtsprechung des VwGH wesentlich (VwGH v. 04.07.2007, Zl. 2004/08/0127), wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft.
XXXX war - soweit es den hier zu untersuchenden Zeitraum betrifft - an den wesentlichen Betriebsmitteln weder als Eigentümer, noch in einem Ausmaß beteiligt, welches ihm ein entsprechendes Mitwirkungsrecht eingeräumt hätte. Für ihn war kein für einen Selbständigen typisches Unternehmerrisiko erkennbar. Dieses lag zur Gänze bei XXXX .
2.12. Zum Einwand der "Doppelversicherung (Mehrfachversicherung)" wird angemerkt, dass das System der österreichischen Sozialversicherung ausschließend konstruiert ist, dh dass ein Erwerbstätiger (selbständig oder unselbständig) nicht auf Grund derselben Tätigkeit in zwei verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen versichert sein kann. Dies wird vom Gesetzgeber von vornherein ausgeschlossen. Insofern ist auch eine Beitragspflicht an zwei verschiedene Sozialversicherungsträger ausgeschlossen.
Jedenfalls kann der Umstand, dass ein Erwerbstätiger Beiträge auch einem anderen Sozialversicherungsträger als der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geleistet hat, nicht dazu führen, dass es ausgeschlossen wäre, eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG festzustellen.
2.13. Da Herr XXXX im unbestritten gebliebenen Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert war, besteht für diese Zeiten auch die Arbeitslosenversicherung.
Bestätigung findet das auch im rechtskräftigen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg, worin festgestellt wurde, dass es XXXX zu verantworten habe, dass der Arbeitnehmer XXXX als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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