G307 2110526-1•BVwG G307 2110526-1
G307 2110526-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2015
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G307 2110526-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Tschechische Republik, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zl. 21305505 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß
§ 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr herabgesetzt und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 67 Abs. 1 FPG als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.06.2013 verständigte die Polizeiinspektion
XXXX der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX) das (damalige) Fremdenpolizeiliche Büro der LPD XXXX von einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen Gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.
2. In der am 19.06.2013 im FRB XXXX aufgrund der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbortes durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und bestünden zu Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen. Zum Zeitpunkt der Einreise habe er € 300,00 bei sich gehabt, derzeit verfüge er über keine Barmittel. In Österreich sei er nicht aufrecht gemeldet und habe in abgestellten Zügen geschlafen. Seine Mutter lebe in Tschechien, wo er 12 Jahre lang die Schule besucht habe.
3. Am XXXX verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das FRB XXXX (gemeint wohl BFA) über die mit XXXX zu Zahl XXXX rechtkräftige Verurteilung des BF wegen §§ 127, 130, 1. Fall StGB, § 15 StGb, 13, 229 Abs. 1 sowie 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren erlassen worden seien. Gleichzeitig wurde das diesbezügliche Urteil übermittelt.
4. Mit Email vom 23.04.2015 setzte der Magistrat der Stadt XXXX das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich in Kenntnis, dass der BF keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt habe.
5. Am 28.04.2015 forderte das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich den BF unter Nennung der beiden Verurteilungen auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen und fügte diesem Schreiben Fragen zur Integration und den persönlichen Verhältnissen des BF hinzu.
6. In der am 15.05.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme bezog der BF zur soeben erwähnten Aufforderung Stellung. Gleichzeitig legte der BF eine Einstellungszusage der XXXX vom XXXX samt Arbeitsvertrag, seinen Lehrbrief aus Tschechien betreffen die Absolvierung einer Maurerlehre, eine Teilnahmebestätigung an einem XXXX für Bau und Bauökologie vom XXXX, eine Arbeitslosengeldbestätigung sowie einen Jahreslohnzettel aus dem Jahr 2014 vor.
7. Am 15.05.2015 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem BFA, RD Oberösterreich mit, dass der BF wegen Körperverletzung an die StA
XXXX angezeigt worden sei.
8. Am XXXX übermittelte die Justizanstalt XXXX dem BFA eine den BF betreffende Vollzugsinformation.
9. Am 12.06.2015 übermittelte das LG für Strafsachen XXXX dem BFA
XXXX eine den BF betreffende Urteilsausfertigung zu Zahl XXXX vom XXXX, wonach der BF wegen §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer insgesamt 8monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei.
10. Mit dem oben angeführten Bescheid, dem BF am 26.06.2015 persönlich zugestellt, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei zwei Mal vom LG für Strafsachen XXXX, einmal wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer 10monatigen Freiheitsstrafe, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, das zweite Mal wegen §§ 214e Abs. 3, 229 Abs. 1, 134 Abs. 1, 127, 130 1. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Vom XXXX.2014 bis zum XXXX.2014 sowie seit XXXX.2015 sei der BF in Österreich einer Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen. Der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Ferner verfüge er über keine familiären Bindungen in Österreich. Er habe eine Lebensgefährtin, mit welcher er in Wohngemeinschaft lebe. Der BF befinde sich aktuell in Strafhaft, sei in keinen Vereinen und Organisationen tätig und sei bei ihm eine besondere Integration nicht erkennbar.
Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde hervorgehoben, dass selbst das verspürte Haftübel den BF nicht habe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten können. Ferner seien die Aufenthalte des BF meist durch die Anhaltung der Polizei im Zuge strafbarer Handlungen festgestellt worden. Der BF habe es unterlassen, den Verpflichtungen nach dem Meldegesetz sowie der Beantragung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger nachzukommen. Erst am XXXX.2015 habe er beim Magistrat der Stadt XXXX um die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung angesucht. Die vom BF begangenen strafbaren Handlungen beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung. Es sei überhaupt nicht auszuschließen, dass es auch in Zukunft zu einer Fortsetzung dieser Taten kommen werde.
Aufgrund der Tatsache, dass dem BF schon in Anbetracht der bisher verübten Taten und den erheblichen Vorstrafen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der BF erneut straffällig werde, sei die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach der Haftentlassung aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend erforderlich.
Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die dessen sofortige Umsetzung sprächen.
Mit dem am 09.07.2015 beim BFA eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (RV) gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und über das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen. Jedenfalls möge dem BF ein Durchsetzungsaufschub erteilt und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Begründend wurde ausgeführt, die beiden Verurteilungen des BF hätten aus einer Notlage resultiert. Ferner habe sich der Schaden in einem relativ geringen Umfang bewegt. Der BF befinde sich seit März 2015 in einem Beschäftigungsverhältnis, sodass sich auch die finanzielle Situation des BF gebessert habe. Seine grundlegende Veränderung sei auch dadurch dokumentiert, dass dem BF elektronisch überwachter Hausarrest gewährt werde, damit er seit März 2015 geregelter Arbeit nachgehen könne. In diesem Zusammenhang werde auf die Stellungnahme des DAS XXXX verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass sich der BF nunmehr in einer gesicherten Existenz befinde und sein Arbeitgeber mit seiner Arbeitsleistung zufrieden sei. Ferner werde er von seiner Lebensgefährtin in seiner Lebensführung unterstützt. Unter Bezugnahme auf § 67 FPG hob der RV in der Beschwerde hervor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht gegeben seien. Jedenfalls aber sei die Verhängung in der Dauer von 7 Jahren nicht gerechtfertigt.
Ferner sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht erforderlich.
Dem Rechtsmittel wurde eine Stellungnahme des XXXX beigefügt, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass der Arbeitgeber des BF mit dessen Leistungen sehr zufrieden sei. Seine Lebensgefährtin unterstütze ihn und sei ihm von der Justizanstalt XXXX auch der elektronisch überwachte Hausarrest gewährt worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 13.07.2015 vorgelegt und sind am 14.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist tschechischer Staatsbürger, heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Tschechien) geboren.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig zu Zahl XXXX wegen §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer insgesamt 8monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF zu Zahl XXXX rechtskräftig am XXXX wegen §§ 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 134 Abs. 1, 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
1.3. Der BF ist seit XXXX.2012 mit Neben-, seit XXXX.2013 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Vom XXXX.2013 bis zum XXXX.2013 hielt er sich in der Justizanstalt XXXX auf. Seit XXXX ist der mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.
Dem BF wurde von der Justizanstalt XXXX der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt.
1.4. Der BF war vom XXXX.2014 bis zum XXXX.2014 bei XXXX beschäftigt.
Der BF steht seit XXXX.2015 in einem Arbeitsverhältnis der XXXX.
1.5. Der BF ist mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX, whft in XXXX liiert und in XXXX gemeldet.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist oder diesbezügliche Kurse absolviert hat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der tschechischen Sprache.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität seinen tschechischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser Umstand findet sich auch im aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister wieder.
Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Urteile sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Beziehung mit XXXX sowie die gemeinsame Meldung mit dieser ist den eigenen Angaben des BF wie auch dem Auszug aus dem ZMR zu entnehmen.
Das aktuelle Beschäftigungsverhältnis wie die Tätigkeit bei XXXX ist dem im Akt befindlichen Arbeitsvertrag mit der XXXX wie dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.06.2015 zu entnehmen.
Da der BF keine Bescheinigungsmittel in Bezug auf die deutsche Sprache vorlegte, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über diesbezügliche Kenntnisse verfügt.
Die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes der Justizanstalt XXXX ergibt sich aus der Vollzugsinformation vom XXXX.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie bereits das Bundesamt zutreffend bemerkt hat, ist die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes wegen der hohen Wahrscheinlichkeit der erneuten Straffälligkeit und des noch aufrechten, wenn auch erleichterten Strafvollzuges (Fußfessel) gerechtfertigt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, ihr im Hinblick auf die Verringerung der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots jedoch stattzugeben.:
Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX insgesamt zwei Mal rechtskräftig wegen Delikte gegen fremdes Vermögen verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Ferner fällt auf, dass zwischen den beiden Verurteilungen lediglich knapp 1 1/2 Jahre liegen. Abgesehen davon ließ sich der BF durch die erste Verurteilung offenbar nicht abschrecken, eine weitere strafbare Handlung zu begehen, welche gegen das gleiche Rechtsgut, nämlich Vermögen gerichtet ist. Konkret wiederholte er die Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls. Das diesbezüglich in der Beschwerde ins Treffen geführte Argument der Geldnot vermag nicht zu überzeugen, unterließ es der BF augenscheinlich, sich nach seiner Einreise in Österreich um ein Beschäftigungsverhältnis zu bemühen und so seine Existenz zu sichern. Dass dies sehr wohl möglich gewesen wäre, zeigt das nunmehrige Arbeitsverhältnis des BF. Dem BF hätte nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2013 auch bewusst sein müssen, dass er mit der Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu rechnen habe.
Im Rahmen der Strafbemessung hat das LG XXXX in seinem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2015 festgehalten, dass dem BF die Mehrzahl der Angriffe erschwerend zur Last gelegt werde. Ferner ist gerade vermittelt durch die neuerliche Gewerbsmäßigkeit des BF-Handels dokumentiert, dass sein Verhalten eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr darstellt, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich jenes des Schutzes von fremdem Eigentum. Die vom BFA ins Treffen geführte Anzeige wegen Körperverletzung kann diesem derzeit nicht zur Last gelegt werden, liegt diesbezüglich noch keine rechtskräftige Verurteilung vor.
Dass sich der - wie in der Beschwerde ausgeführt - nunmehr reumütig zeigt, vermag die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht abzuwenden. Im Ergebnis hat der BF damit seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
In der Beschwerde hat der BF keinerlei Elemente dargetan, welche die Verhängung des Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach unzulässig gemacht hätte. Wenn der BF meint, er lebe in aufrechter Beziehung so hätte ihm zum Zeitpunkt ihres Eingehens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen.
Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, das verletzte Rechtsgut und auf die in Abs. 2 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).
Hält man sich vor Augen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Dauer für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Bereich des obersten möglichen Drittels angesetzt hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche noch schwerer wiegen als der des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, einen höheren Schaden, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben und Gesundheit gehen dem Vermögen oder Eigentum vor) oder die mehrmalige Begehung derartiger strafbarer Handlungen. Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und mit einem Jahr zu bemessen.
Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht auch die gezeigte Arbeitswilligkeit, welche durch das aktuelle Beschäftigungsverhältnis dargetan wurde.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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