BVwG W213 2104449-1

W213 2104449-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2015

Regest

Dienstzuteilung, Reisekosten, Säumnisbeschwerde, Zuteilungsgebühr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2104449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2104449.1.00

Spruch

W 213 2104449-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des Abt.Insp. i. R. XXXX , vertreten durch Mag. Stephan ZUSER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. der Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und der Landespolizeidirektion Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Neue Herrengasse 15, gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde er gemäß § 39 BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der PI Klein Pöchlarn der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, XXXX , beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat nachstehend angeführte Reiseausweise im Dienstweg eingereicht und die Auszahlung der entsprechenden Zuteilungsgebühr beantragt:

Abgang Dienststelle

Reisestrecke von - bis

Tagesgebühr Tarif 1

Nächtigungs-gebühr

Summe (in €)

Reisegrund

01.09. 2011

Wien

Ybbs

30

30

621,00

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

01.10. 2011

Wien

Ybbs

23

23

476,10

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

01.11. 2011

Wien

Ybbs

28

28

579,60

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

Dabei ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Reiseausweis für September 2011 am 30.09.2011, für Oktober 2011 am 23.10.2011 und für November 2011 am 01.12.2011 eingebracht hat. In der Zeit vom 24.10.2011 bis 31.10.2011 konsumierte er Urlaub, am 28. und 29.11.2011 befand er sich im Krankenstand.

Mit Schreiben vom 27.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Fax eine Abrechnung der Zuteilungsgebühr, wie er sie bereits am 28.02.2014 im Dienstweg eingebracht habe. Darin machte er für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 8859,60 geltend.

Mit Schreiben vom 20.01.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass er nach Beendigung seiner Dienstzuteilung vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 den Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 36 RGV geltend gemacht habe. Diese sei ihm mit dem Hinweis, dass ihm nur ein Zuteilungszuschuss zustehe verweigert worden, ohne jedoch darüber bescheidmäßig abzusprechen. Wiederholte Urgenzen, zuletzt am 27.08.2014 seien unbeantwortet geblieben. Es werde daher beantragt, die vorenthaltenen Reisegebühren auszubezahlen. Im Ablehnungsfall würde die Ausstellung eines Bescheides beantragt.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 13.03.2015 die nun verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde ein. Darin führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass die belangte Behörde die zuständige Dienstbehörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren gemäß § 36 RGV sei.

Die belangte Behörde habe die ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt, da der Antrag auf bescheidmäßige Absprache vor mehr als 12 Monaten eingebracht worden sei.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß § 36 RGV in der Sache selbst entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der PI Klein Pöchlarn der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, XXXX , beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat nachstehend angeführte Reiseausweise im Dienstweg eingereicht und die Auszahlung der entsprechenden Zuteilungsgebühr beantragt:

Abgang Dienststelle

Reisestrecke von - bis

Tagesgebühr Tarif 1

Nächtigungs-gebühr

Summe (in €)

Reisegrund

01.09. 2011

Wien

Ybbs

30

30

621,00

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

01.10. 2011

Wien

Ybbs

23

23

476,10

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

01.11. 2011

Wien

Ybbs

28

28

579,60

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

Dabei ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Reiseausweis für September 2011 am 30.09.2011, für Oktober 2011 am 23.10.2011 und für November 2011 am 01.12.2011 eingebracht hat. In der Zeit vom 24.10.2011 bis 31.10.2011 konsumierte er Urlaub, am 28. und 29.11.2011 befand er sich im Krankenstand.

Mit Schreiben vom 27.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Fax eine Abrechnung der Zuteilungsgebühr, wie er sie bereits am 28.02.2014 im Dienstweg eingebracht habe. Darin machte er für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 8859,60 geltend.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedenfalls am, 30.09., 23.10. und 01.12.2011 gemäß § 36 Abs. 3 RGV fristgerecht Ansprüche auf Zuteilungsgebühr geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die beanspruchten Gebühren auszubezahlen oder nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid abschlägig zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat sie - unstrittig - sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, dass er allenfalls einen Zuteilungszuschuss gemäß § 22 Abs. 3 beanspruchen könne, und ihm die Vorlage entsprechender Nachweise aufgetragen. Selbst wenn der Beschwerdeführer dies unterlassen hätte, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche mit Bescheid abzusprechen. Dies ist aber - unstrittig - unterblieben, weshalb die belangte Behörde in jedenfalls in Bezug auf die zuvor genannten Reiserechnungen säumig geworden ist.

Die §§ 22 und 36 RGV haben nachstehenden Wortlaut:

"Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif

I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.

(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.

Rechnungslegung

§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 von der PI Klein Pöchlarn zur PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung (01.07.2011 bis 28.02.2014) geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 22 Abs. 1 RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nur für die ersten 180 Tage der Zuteilung besteht. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV besteht der Anspruch auf Zuteilungsgebühr für die gesamte Dauer der Dienstzuteilung.

Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV wurde durch Art. 125 Z. 17 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 110/2010 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen:

"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden.

In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit gemäß § 6 Abs. 3 SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand."

Gemäß § 36 Abs. 3 RGV ist der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall enthalten die vorgelegten Verwaltungsakten Reiseausweise für die Monate September, Oktober und November 2011, die jeweils innerhalb der in § 36 Abs. 3 RGV festgesetzten Frist eingebracht wurden.

Bei dieser Frist handelt es sich um eine eine absolute Fallfrist. Eine nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung ist daher ausgeschlossen (vgl. RV 1656 Blg NR 18. GP, 46). Das Erlöschen des Anspruches aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 RGV tritt daher unabhängig von der Frage ein, warum eine fristgerechte Geltendmachung unterblieben ist (vgl. VwGH, 04.09.2012, GZ. 2012/12/0010).

Im vorliegenden Fall ist daher wie folgt vorzugehen:

1. Es ist zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV nach 180 Tagen geendet hat oder ob - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV der Anspruch für die gesamte Dauer der Zuteilung bestanden hat.

2. Es ist zu prüfen für welche Monate des Zuteilungszeitraums der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr bzw. Fahrtkosten und Tagesgebühr nach § 22 Abs. 3 RGV innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 RGV geltend gemacht hat.

3. Für die sich dann ergebenden Zeiträume, für die ein Gebührenanspruch besteht, sind dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die für die betragsmäßige Festsetzung der Gebühren erforderlichen Feststellungen zu treffen und die allenfalls dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren zu bemessen und zur Auszahlung zu bringen.

Der belangten Behörde war daher gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufzutragen binnen acht Wochen den verlangten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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