BVwG W213 1438866-1

W213 1438866-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 1438866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1438866.1.00

Spruch

W213 1438866-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zl. 12 05.551-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX auch XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX auch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 08.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Usbekisch, er spreche aber auch Dari und ein wenig Englisch und Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Usbeken. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und habe ein Semester lang an der Universität studiert. Er habe zehn Jahre lang als Verkäufer gearbeitet und sechs Monate lang als Maler. Betreffend seine Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor etwa 20 Jahren verstorben sei. Seine Mutter lebe noch an der Heimatadresse im Distrikt XXXX . Seine Schwester sei verheiratet und lebe in XXXX . Sein Bruder sei vor etwa vier Jahren verstorben. Befragt nach seiner Wohnanschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass er immer in XXXX gelebt habe.

Befragt nach etwaigem Familienbesitz bzw. zur finanziellen Situation der Familie erklärte der Beschwerdeführer, dass die Familie etwa 40 Jirib im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX besitze. Seine finanzielle Situation in Afghanistan sei mittelmäßig gewesen.

Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er vor etwa vier oder viereinhalb Jahren mit Hilfe eines Schleppers über den Iran in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland gelangt sei. Er sei dort kurzzeitig festgenommen worden, man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Anfang 2009 sei er schlepperunterstützt über Italien und Frankreich bis nach Belgien gelangt. Dort habe er sich der Polizei gestellt, um einen Asylantrag zu stellen. Nach sieben oder acht Monaten sei er jedoch nach Griechenland zurückgeschoben worden. Ihm seien dort abermals Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er sei dann von den griechischen Behörden freigelassen worden und er habe sich fortan etwa vier Jahre lang dort aufgehalten. Vor vier Tagen habe er sich abermals einem Schlepper anvertraut, der ihn eigentlich nach Belgien bringen hätte sollen, doch sei die Gruppe bei einem Fußmarsch im österreichischen Bundesgebiet angehalten worden, weshalb er nunmehr hier um Asyl ansuche. Es wurden betreffend den Beschwerdeführer EURODAC-Treffer vom 21.01.2009 zu Brüssel/Belgien, vom 17.08.2009 zu Brüssel/Belgien und vom 28.09.2009 zu Athen/Griechenland gefunden.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Am 08.03.1386 (29.05.2007) gab es in meiner Gegend eine Demonstration gegen den Landeshauptmann von XXXX . Dabei wurde mein Bruder XXXX , der auch unter dem Namen XXXX bekannt ist, getötet. Nach einiger Zeit geriet ich mit dem Stellvertreter des Landeshauptmanns in Streit. Seither wurde ich seitens der Regierung belästigt, verprügelt und mit dem Tode bedroht. Aus Angst um mein Leben habe ich meine Heimat verlassen." Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, vom Stellvertreter des Landeshauptmanns getötet zu werden.

In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin II Verordnung mit Belgien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Belgiens ergaben.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.04.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er die Sprache Dari beherrsche und die Befragung in dieser Sprache durchgeführt werden könne. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und in der Schule Dari gelernt. Es gehe dem Beschwerdeführer gesundheitlich gut und es gebe keine Gründe, die gegen eine Befragung sprächen. Verständigungsprobleme gebe es nicht. Der Beschwerdeführer legte sodann als Bescheinigungsmittel ein Kuvert mit diversen Dokumenten vor, welche im Jahr 2013 in Griechenland aufgegeben und nach Österreich geschickt wurden. Dazu führte er aus, dass sein Freund Farhad aus Griechenland ihm diese Dokumente geschickt habe. Der Beschwerdeführer habe ungefähr drei oder dreieinhalb Jahre in Griechenland gelebt. Die Dokumente seien aus Afghanistan. Der Onkel mütterlicherseits habe die Dokumente nach Belgien geschickt. In Belgien sei nichts gemacht worden und man habe den Beschwerdeführer im Jahr 2009 nach Griechenland abgeschoben. Er habe die Dokumente deshalb nicht auf seine Reise nach Österreich mitgenommen, da er Angst gehabt habe, dass sie verloren gehen könnten.

Vorgelegt wurden:

  • Zeugnis, drei Jahre Schule, Klasse zehn bis zwölf, 1384-1386

(=2005-2007), Gesamtzeugnis, kein Schulname ersichtlich, 01.03.1387

(=21.05.2008); Rückseite: wollte Schuljahr beenden, ganz unten: XXXX

, Leitender Direktor.

Vorgehalten, weshalb auf der Wahlkarte von 2003 das Alter von 20 Jahren angegeben sei, obwohl auch auf der Taskira, die vier Jahre später ausgestellt worden sei, das Alter mit 20 Jahren angegeben werde, entgegnete der Beschwerdeführer Folgendes: Es sei in Afghanistan so, dass man erst ab dem Alter von 20 Jahren wählen dürfe. Er sei in der Schule gewesen und als derjenige, der nach dem Alter gefragt habe, den Beschwerdeführer gesehen habe, habe er selbst entschieden, 20 Jahre anzugeben. Weiter gab der Beschwerdeführer an, die drei vorgelegten Schreiben seien der Beweis dafür, dass er damals bei dem Vorfall, den er noch schildern werde, die Kommandantenstelle aufgesucht habe.

Über Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Er werde im Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer sei völlig gesund, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Usbeken und sei Moslem. Er sei in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren. Danach seien sie in die Provinz Jowzjan gezogen. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach zwei oder drei Jahren verstorben. Sie - damit meine er seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester - hätten im Dorf XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe gearbeitet, er habe bereits im Alter von zehn oder zwölf Jahren damit begonnen. Eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er in einer Wäscherei gearbeitet. Er habe auch Malerarbeiten durchgeführt. Der Distrikt XXXX gehöre zu XXXX , da sei sich der Beschwerdeführer sicher. Das Zentrum von XXXX sei XXXX . Als letzte Wohnadresse nannte der Beschwerdeführer das Dorf XXXX in der Provinz XXXX . In diesem Dorf seien etwa 250 Familien wohnhaft, genau wisse er das nicht. Der Beschwerdeführer nannte angrenzende Dörfer und gab an, dass das Dorf zu Fuß etwa zehn Minuten von XXXX entfernt sei. Weiters schrieb er die Namen seiner Angehörigen nieder, nannte den Standort seiner Schule und beschrieb den Weg vom Wohnort zur Schule.

Die Frage, ob er jemals einen Reisepass besessen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Der Pass sei vermutlich in Afghanistan. Andere Dokumente zum Beweis seiner Identität gebe es nicht. Den Reisepass habe der Beschwerdeführer deshalb nicht mitgenommen, weil er illegal hier her gekommen sei. Hier brauche man doch keinen Reisepass. Es habe ihm keiner gesagt, dass er den Pass brauchen werde. Er wisse nicht einmal, ob sein Pass zuhause sei oder nicht. Als er noch in Afghanistan gewesen sei, habe er sich den Pass ausstellen lassen. Er habe Urlaub machen wollen, und zwar in Dubai. Es sei aber schwierig. Der Flug sei eigentlich nicht so teuer. Nach afghanischer Währung sei es aber auch nicht billig.

Befragt nach etwaigen Verwandten im Heimatland, nannte der Beschwerdeführer seine Mutter und seine Schwester, die bereits verheiratet sei. Sein Bruder sei verstorben. Es gebe vier Tanten mütterlicherseits und diese hätten viele Kinder. Es gebe weiters noch fünf Onkel mütterlicherseits, die ebenfalls Familien und Kinder hätten. Nur ein Onkel sei ledig. Onkel väterlicherseits habe er keine. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer die Wohnorte seiner Verwandten und erklärte, dass niemand in Kabul lebe. Die Verwandten hätten eine Arbeit, von der sie leben könnten. Es gehe ihnen wirtschaftlich nicht gut und auch nicht schlecht. Meistens habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits, bei dem auch seine Mutter lebe. Es gehe den Angehörigen gut, das würden sie zumindest sagen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in einer Wäscherei gearbeitet. Seine wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen; es sei ihm nicht schlecht gegangen. Es habe das Haus von seinem Vater gegeben und Grundstücke. In Österreich stehe der Beschwerdeführer in der Grundversorgung. Befragt, wann er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, meinte der Beschwerdeführer: "Als zuletzt das Leben beschwerlich wurde für mich. Da mein Leben in Gefahr war, musste ich Afghanistan verlassen. Ansonsten wäre ich nicht bereit gewesen, Afghanistan zu verlassen." Der Ausreiseentschluss liege nun schon mehr als fünf Jahre zurück. 1387 habe er Afghanistan verlassen. Es sei im Ramadan Monat gewesen, am siebenten Tag. Zuvor habe er seine Heimat noch nicht verlassen. Er habe in Belgien und Griechenland bereits um Asyl angesucht. Als er am Flughafen in Griechenland angekommen sei, habe er gesagt, dass er einen Dolmetscher und einen Anwalt wolle. Ihm sei gesagt worden, dass er festhalten solle, ein Problem mit den Taliban gehabt zu haben, obwohl er das in Wahrheit nicht gehabt habe. Er habe damals ausdrücklich nur gesagt, dass er einen Dolmetscher und einen Anwalt wolle. Nachgefragt, ob es also richtig sei, dass in Belgien und Griechenland ein anderer Fluchtgrund protokolliert worden sei, erklärte der Beschwerdeführer:

"Ja, ich wollte dort kein Interview abgeben." Weiter nachgefragt, ob er aber überall dieselben und korrekten Daten angegeben habe, meinte er: "Die Daten sind korrekt. Das Datum, das auf der weißen Karte steht, ist aber nicht überall gleich. Ich habe, glaube ich, ein anderes Datum in Belgien und Griechenland angegeben." Als Begründung dafür gab er an: "Dort hat es gepasst. Hier auf der Karte ist hier falsch protokolliert worden. Ich weiß nicht, woher der Fehler stammt. Ich weiß nicht. Als ich in Belgien ankam, hat einer im Camp mir empfohlen, dass ich dies oder das sagen soll, da es ein Vorteil wäre. Das habe ich getan, denn so habe ich mein Leben zerstört."

Befragt, wann er geboren worden sei, nannte der Beschwerdeführer zuerst das Jahr XXXX, dann XXXX, im XXXX Monat und am XXXX Tag. In afghanischer Zeitrechnung sei es schwierig, das anzugeben, er habe es vergessen. In Afghanistan sei das nicht wichtig. Seine Heimatadresse habe der Beschwerdeführer im Jahr 1997 verlassen, vor ungefähr vier oder fünf Jahren. In afghanischer Zeitrechnung sei das 1987, nein, 1387 gewesen. Er sei in einem Transporter nach Österreich gelangt, obwohl er nach Belgien habe reisen wollen. Belgien habe ihn abgeschoben nach Griechenland und er habe nach Belgien zurück wollen, um zu fragen, weshalb man ihn weggeschickt habe. Wenn er kein Problem in Afghanistan hätte, hätte er die zwei bis drei Jahre Elendsleben in Griechenland niemals ausgehalten. Der Beschwerdeführer nannte die Schlepperkosten und gab an, von Griechenland bis Österreich 3.500,-- EUR bezahlt zu haben. Als Zielland sei aber Belgien ausgemacht gewesen. Er habe zuvor in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet und habe dort 700,-- EUR, nein, 750,-- EUR verdient.

Befragt, ob er jemals einer Partei angehört habe, bejahte der Beschwerdeführer das. Er sei Mitglied der Jombeshe Melli Afghanistan. Seit er sich erinnern könne, gehöre er zu dieser Partei. Die Karte habe er im Jahr 1387 erlangt. Vorher sei er aber auch aktiv in dieser Partei gewesen. Die Ziele der Partei beschrieb der Beschwerdeführer folgendermaßen: "Für die Freiheit von Afghanistan. So genaue Informationen habe ich nicht. Sie möchten Afghanistan aufbauen. Es ist ihr Hauptziel. Das glaube ich, was da drinnen wirklich vorgeht, weiß ich nicht." Befragt, was seine Aufgabe gewesen sei, da er angegeben habe, in der Partei aktiv gewesen zu sein, gestand der Beschwerdeführer ein: "Ich habe nichts Besonderes ausgeübt. Ich war einfach dabei." Die Partei stehe der Regierung nahe. Gegen den Beschwerdeführer sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Er habe niemals eine Straftat begangen. Zur Frage, ob er polizeilich oder behördlich gesucht werde, meinte der Beschwerdeführer: "Nein. Doch, Behörden schon. Es war ein Problem." Nachgefragt, wer ihn weshalb gesucht habe, meinte er: "Als ich noch in der Schulzeit war, gab es einen Schüler, der mittlerweile eine hohe Position in der Provinz XXXX hat. In der Schule hatten wir immer Meinungsverschiedenheiten." Noch einmal nachgefragt, welche Behörde ihn nun gesucht habe, wiederholte er:

"Es war der Junge aus der Schulzeit Namens XXXX ." Befragt, ob er also lediglich von einer Privatperson gesucht worden sei, entgegnete er: "Er gehört doch zu einer Behörde."

Befragt, ob er jemals in Haft gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer das. Er sei 1386 in Haft gewesen bis dann auch sein Bruder XXXX ums Leben gekommen sei. Er müsse alles erzählen, damit man das verstehe. Noch einmal nachgefragt, wann er nun in Haft gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich war bei einer Feierlichkeit, wo auch dieser Junge dabei war, wo man über die Verstorbenen, über die sieben oder acht Verstorbenen, gesprochen hat. Meine Meinung war, dass sie sich geopfert haben und so kam es zu Meinungsverschiedenheiten." Die Haft sei Ende 1386 gewesen, nachdem der Beschwerdeführer die Schule beendet habe. Das Gefängnis sei in der Kommandantenstelle XXXX gewesen. Er sei dort einen Monat in Haft gewesen und danach habe er mehrmals vorsprechen müssen. Nachgefragt, wann und wie er freigekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe Ihnen mein Problem beschrieben und habe auch erklärt, dass es zu dieser Meinungsverschiedenheit kam, bei dieser Feierlichkeit. Mir ist versehentlich oder absichtlich etwas aus dem Mund gekommen, wo wir uns dann gegenseitig am Kragen packten. Dieser Junge hatte immer einen Bodyguard dabei. In dem Zustand war ich sehr wütend. Ich habe etwas ausgesprochen, nämlich, dass ich früher oder später den XXXX umbringen werde. Ob der Bodyguard das weitergeleitet hat, oder wie auch immer. Ich kam in Haft und wurde auch zu ihm nach Hause gebracht, wo ich geschlagen wurde. Also ich wurde jederzeit immer wieder geärgert. Er hätte mich auch jederzeit umbringen können. So weiterzuleben war nicht machbar." Nachgefragt, ob er nicht angeben wolle, warum und wie er freigekommen sei, ergänzte er: "Ich habe gesagt, dass es ein Fehler war, dass ich so etwas ausgesprochen habe. Ich habe auch Geld bezahlt, um freizukommen." Der Beschwerdeführer habe etwa 3.000,-- US Dollar bezahlt. Direkt dem Hauptmann dort habe er das Geld nicht überreicht.

Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, möglichst ausführlich zu schildern, aus welchen Gründen er Afghanistan verlassen und in Österreich um Asyl angesucht habe. Dazu gab er an:

"Das, was ich gerade geschildert habe. Ich kann in Afghanistan nicht einmal für eine Minute leben. Ich habe Angst um mein Leben dort."

Vorgehalten, dass er sich laut den vorgelegten Schreiben selbst an die Behörden gewandt habe, und nachgefragt, ob er also nicht an der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gezweifelt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, ich habe mein ganzes Leben in Afghanistan verbracht."

Die Frage, ob er aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt, ob er jemals ein Problem gehabt habe, weil er Usbeke sei, bejahte er das und schwieg.

Dann führte er aus: "Die allgemeinen Probleme in Afghanistan. Im Norden leben ja viele Usbeken. Ich weiß nicht, was die Gründe sind. Man kann es auch im Fernsehen oder sonst wo nachrecherchieren, dass sie uns nicht mögen." Er selbst habe also kein konkretes Problem gehabt. Es sei ein Problem, das alle Usbeken in Afghanistan betreffe. Weitere Gründe wolle er nicht geltend machen.

Zur Frage, was aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in seine Heimat spreche, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor dem Tod, vor sonst nichts. Man könne das nachrecherchieren an der Universität und in der Schule. Er sei immer ein ordentlicher, braver Schüler gewesen. Er habe sein Geschäft aufgegeben und die Wäscherei auch. Er habe ein eigenes Geschäft gehabt, und zwar eineinhalb Jahre bevor er ausgereist sei. Noch einmal nachgefragt, wer ihn töten solle und weshalb, antwortete der Beschwerdeführer: "Den Grund habe ich geschildert. Es ist der XXXX . Ich war verglichen mit ihm ein Niemand. Er kann mich töten." Sonst wolle der Beschwerdeführer nichts ergänzen.

Betreffend eine etwaige Ausweisung aus dem Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer an, dass er hier niemanden habe. Er habe einen Deutschkurs besucht und dazu eine Bestätigung vorgelegt.

Nach einer kurzen Unterbrechung der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dazu führte er aus, dass es seiner Meinung nach eine ruhige Sicherheitslage in der Region XXXX nicht geben werde. Wenn in dieser Region sieben Leute umgebracht würden und die ISAF nicht eingreife, dann könne man das nicht Sicherheit nennen.

Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer folgende Korrekturen vor: "Der Schulkollege hat nicht XXXX geheißen. Der Schulkollege hat XXXX , geheißen. Sein Vater war der Abdullah." Nachgefragt, weshalb er dann ein Problem mit einem XXXX habe, wenn der Schulkollege, mit dem er in Streit geraten sei, XXXX geheißen habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich möchte beschreiben, was der XXXX mit dem XXXX [zu tun hat], ich möchte es auf Farsi angeben; darf ich es auf Farsi angeben? Also der XXXX ist der Neffe vom XXXX . Schwiegereltern? Ich weiß nicht, ob es der Schwager ist. Es ist der Schwager." Nachgefragt, wer nun XXXX

sei, erklärte er: "Es ist der ... Die Tochter vom Bruder XXXX gehört

dem XXXX . Somit ist er der Schwager." Sonst wolle er nichts zu seien Fluchtgründen ergänzen.

Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer den Namen eines Gouverneurs der Provinz XXXX . Es wurde ihm sodann vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung seinen Fluchtgrund anders geschildert habe als bei dieser Einvernahme, und zwar habe er weder von seiner Haft gesprochen noch von der Mitgliedschaft bei einer Partei. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "All diese Sachen bin ich nicht befragt worden. Ich habe nur mein Problem mit diesem XXXX schildern müssen. Es ist nicht mehr gefragt worden."

Weiter wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er drei Schreiben vorgelegt habe, die beweisen sollten, dass er sich an die afghanischen Behörden gewandt habe, was jedoch im eklatanten Widerspruch dazu stehe, dass er von den Behörden in Haft genommen und belästigt worden sei. Wäre er belästigt worden, hätte er sich wohl kaum an die Behörden gewandt, um Schutz zu suchen. Es sei auch nicht plausibel, dass er sich bei tatsächlichen Problemen im Heimatland einen Pass ausstellen habe lassen, um Urlaub in Dubai zu machen. Dazu gab der Beschwerdeführer an: "Ich wollte einfach verreisen. Ich wollte Urlaub machen."

Weiter vorgehalten, dass der Schluss nahe liege, dass er auch heute unwahre Angaben betreffend seine Identität und seine Fluchtgründe gemacht habe, zumal er in Belgien und Griechenland andere Angaben gemacht habe, entgegnete der Beschwerdeführer: "Niemand hat mir heute geholfen. Ich habe in früheren Zeiten auf andere gehört. Jetzt möchte ich die Wahrheit angeben."

Vorgehalten, dass davon auszugehen sei, dass er hinsichtlich seiner Herkunftsregion unwahre Angaben gemacht habe, zumal das angebliche Heimatdorf nicht auf der Karte der Provinz zu finden sei und auch die genannten Nachbardörfer nicht aufscheinen würden, sowie, dass sein Vorbringen aufgrund der Widersprüche unglaubwürdig und auch nicht asylrelevant sei, meinte der Beschwerdeführer: "Sie können in XXXX nach meinem Namen fragen. Jeder kennt mich. Ich kann Ihnen alle Informationen über die Moscheen geben. (...) Wieso es so ist, warum es auf der Karte oder im Internet nicht ersichtlich ist, weiß ich nicht. Ich kann Ihnen auch was über das Gefängnis in XXXX erzählen."

Anschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative beispielsweise in Kabul gehabt hätte. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass man sich nicht in einer anderen Provinz niederlassen könne, wenn man mit der Regierung ein Problem habe. Da gehe es nicht um die einzelne Person.

Letztlich wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass davon auszugehen sei, dass er über eine gute Schulbildung verfüge und er die Heimat in der Hoffnung auf Migration verlassen habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er zwölf Jahre zur Schule gegangen sei und auch ein Semester studiert habe. Er habe aber die Universität aufgeben müssen.

Am 11.10.2013 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf Niveau A1.2 vor (Zeitraum: 15.04.2013-04.06.2013, Ausmaß: fünf Einheiten pro Woche).

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.10.2013, Zl. 12 05.551-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt anhand zahlreicher Beispiele aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchlichkeiten und aufgrund des Umstandes, dass seine Angaben nicht plausibel gewesen seien, als unglaubwürdig zu erachten sei.

Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen seien. Wären sie auch als Sachverhalt festzustellen gewesen, hätten sie keine Asylrelevanz erlangt. Wenn es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe fehle, so könne grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153).

Zu Spruchpunkt II. verwies das Bundesasylamt darauf, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes (Mutter, Schwester, vier Tanten und fünf Onkel mütterlicherseits) jedenfalls möglich sei, seine existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu befriedigen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch, dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären (vgl. AsylGH v. 06.05.2009, Zl. C1 260365-0/2008).

Es könne unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.

Auch wenn im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation vorliege, könne nach ständiger Judikatur auch dies nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht) (vgl. AsylGH 06.03.2009, Zl. B11/268535-0/2008).

Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen zu gewähren, die ua Art 3 EMRK widersprechen würden (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E).

Es seien auch aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte (vgl. AsylGH 26.01.2010, Zl. C10 409993-1/2009/3E; AsylGH 07.06.2011, C1 411358-1/2010/15E; AsylGH 17.06.2011 C2 414131-1/2010/16E).

Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe aufgrund einer unüberlegt geäußerten Drohung gegen den Stellvertreter des "Wali" (Landeshauptmann) Probleme mit diesem und fürchte um sein Leben. Nach der Äußerung habe er sich mehr als einen Monat in Haft befunden, habe sich jedoch freikaufen können. Trotzdem habe er in weiterer Folge drei Vorladungen der Regierung erhalten, die sich mit seinem Vorfall beschäftigt hätten. Er habe sein Heimatland aufgrund der durch die Regierung drohenden Verfolgung verlassen müssen und sei daher Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention.

Gerügt wurden unter anderem die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Umstand, dass die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Afghanistan aus unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen gezogen habe. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Sicherheitslage auch in Kabul überaus angespannt und prekär.

Betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wurde die bereits im Akt befindliche Bestätigung sowie eine weitere Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf Niveau A1.1 vorgelegt (Zeitraum: 13.02.2013-28.03.2013, Ausmaß: fünf Einheiten pro Woche). Zudem wurde eine Bestätigung des Quartiergebers beigebracht, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ein sehr ruhiger und hilfsbereiter Bewohner sei und sich intensiv darum bemühe, die deutsche Sprache zu erlernen. Es gebe keinerlei Beschwerden über ihn, auch nicht seitens der Mitbewohner.

Per Fax vom 29.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungsname des Beschwerdeführers ein, in der er ausführte, dass er in Österreich mittlerweile über einen großen Bekanntenkreis verfüge und sich bemühe, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Um sein Deutsch zu verbessern und um einigermaßen unabhängig von staatlichen Leistungen zu sein, engagiere er sich momentan bei der Gemeinde Haiming in Tirol. Es sei ihm sehr wichtig, einer geregelten Arbeit nachzugehen, was ihm leider aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes nur sehr begrenzt möglich sei.

Vorgelegt wurde dazu eine Arbeitsbestätigung über die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten für die Gemeinden Haiming/Roppen im Zeitraum von Juli bis Oktober [2014].

Am 07.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"RI: Fühlen Sie sich im Stande, der Verhandlung zu folgen? Sind Sie gesund?

BF: Ja, ich bin gesund.

RI: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich bin am XXXX geboren. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich von der Polizei zu meinem Geburtsdatum befragt, und ich habe den XXXX angegeben. Ich nehme an, dass es damals zu einer falschen Protokollierung gekommen ist und deshalb mein Geburtsdatum im Verfahren bisher falsch geführt wurde.

RI: Wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren. Nach der Geburt bin ich aber gemeinsam mit meiner Familie in die Stadt XXXX ins XXXX gezogen und ich bin dort aufgewachsen.

RI: Sind Sie in die Schule gegangen? Wenn ja, in welche Schule und wie lange?

BF: Ich habe zwölf Jahre die Schule besucht und ein Semester ein Lehramtsstudium besucht. Ich wollte auf jeden Fall weiter studieren. Die Schule befand sich in der Nähe meines Wohnortes. Das Lehramtsstudium dauert in Afghanistan zwei Jahre. Ich hätte dann noch zwei weitere Jahre studieren können, um den Universitätsabschluss zu machen.

RI: Erzählen Sie mir etwas über Ihre Familie. Vater, Mutter, Geschwister?

BF: Ich habe keinen Vater mehr. Meine Mutter lebt derzeit bei meinem Onkel mütterlicherseits im zuvor genannten Dorf. Ich habe eine Schwester, die verheiratet war, und gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Provinz XXXX gelebt hat. Seit einiger Zeit ist ihr Ehemann verstorben und meine Schwester ist zu meiner Mutter gezogen. Ich habe sonst keine anderen Geschwister. Ich hatte einen Bruder, der aber nicht mehr am Leben ist.

RI: Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF: Ich glaube, dass ich ca. sechs oder sieben Jahre alt war, als mein Vater gestorben ist.

RI: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt?

BF: Mein Bruder und ich haben beide gearbeitet und wir konnten von unseren Einnahmen leben. Ich habe halbtags die Schule besucht und halbtags gearbeitet.

RI: Welche Arbeiten haben Sie gemacht?

BF: Als ich noch in der Schule war hatten wir ein Geschäft, in dem wir unter anderem Lammfelle verkauft haben, aus denen z.B. Hüte gemacht wurden. Dieses Geschäft hatte mein Bruder von unserem Vater geerbt und er hat es weitergeführt. In diesem Geschäft haben wir auch Stoffe verkauft, sowohl für Herren als auch für Damen.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Usbeke.

RI: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Sie sprechen Dari?

BF: Ja. Die Verständigung mit der Dolmetscherin ist gut.

RI: Wann haben Sie Afghanistan verlassen und warum?

BF: Am 07.03.1386, das ergibt den 28.05.2007, ist es in der Provinz XXXX zu einer Demonstration gegen den damaligen Gouverneur gekommen. Bei dieser Demonstration sind viele Teilnehmer getötet worden, u.a. auch mein Bruder. Ich war damals im letzten Schuljahr. Neben vielen anderen Freunden war ich auch mit einem nahen Verwandten des damaligen Gouverneurs befreundet. Sein Name lautete XXXX . Nach dieser Demonstration der Bevölkerung gegen die amtierenden Regierungsleiter in der Provinz haben sich diese nicht mehr sicher gefühlt. Es ging so weit, dass sogar mein Mitschüler bei gewissen Veranstaltungen in Begleitung von Sicherheitspersonal gekommen ist. Bei einer Veranstaltung hat dieser gesagt, dass jene Personen, die bei dieser Demonstration getötet wurden, auf eine grausame Weise verstorben seien, und, dass sie nicht als Märtyrer getötet worden wären. Ich habe damals mit ihm diskutiert und ich habe gesagt, dass jene Leute, die für ihre Rechte kämpfen und ihre Rechte verlangen und dabei ums Leben kommen, sehr wohl Märtyrer sind. Bei dieser Veranstaltung ist es auch zu einer Schlägerei gekommen. Ich habe gesagt, dass wenn ich am Leben bleibe, ich den Tod meines Bruders rächen würde und ihn, gemeint ist der stellvertretende Gouverneur namens XXXX , töten würde, weil alle Teilnehmer der Demonstration der Meinung waren, dass er den Angriff auf die Demonstranten befehligt hätte. Nach dieser Schlägerei bin ich von der Polizei abgeführt worden und ich habe mehr als einen Monat im Gefängnis verbracht.

RI: Wie ist es zu der Schlägerei gekommen?

BF: Bei dieser Veranstaltung haben wir erst sehr heftig über die getöteten Leute und über meinen Bruder diskutiert, danach ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Er hatte Bodyguards und ich nehme an, dass einer von ihnen die Polizei verständigt hatte.

RI: Wer hatte die Bodyguards?

BF: Mein Mitschüler XXXX hatte einen Bodyguard, den er von XXXX bekommen hatte, weil er ein Verwandter von ihm war. Nach ca. einem Monat im Gefängnis habe ich XXXX bestochen. Ich habe ihm 3000,-- Dollar gegeben. Ich wurde vom Gefängnis in das Haus von XXXX gebracht. Er hat mich dort geschlagen, beschimpft und bespuckt und er hat gemeint, dass er seine Feinde tötet, wenn diese ihm drohen. Weil ich ihn bezahlt hatte, hat er mich freigelassen, und da ich wusste, dass er sehr viel Macht und sehr viele Kontakte hat und ein grausamer Mann ist, wusste ich, dass er seine Drohung jederzeit wahr machen könnte. Ich bin dann nicht mehr lange Zeit in Afghanistan geblieben und bin in den Iran geflüchtet. Bei einer Rückkehr in meine Heimatregion habe ich Angst davor, von XXXX getötet zu werden.

RI: Wie lange waren Sie im Iran?

BF: Vier Tage.

RI: Und dann sind Sie wieder zurück nach Afghanistan?

BF: Ich bin vom Iran aus in die Türkei geflüchtet. Von dort aus konnte ich nach Griechenland reisen und bin über Italien bis nach Belgien gereist. Ich wurde von Belgien aus nach Griechenland abgeschoben. Ich habe dann Griechenland wieder verlassen und bin nach Österreich gekommen und habe hier um Asyl angesucht. Bevor ich das zweite Mal Griechenland verlassen habe, hatte ich mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich wieder nach Belgien bringen sollte. Er hat mich aber nur bis Österreich gebracht.

RI: Als Sie in Haft waren in Afghanistan, hat es da ein Strafverfahren gegeben?

BF: Bevor es zu einem Strafverfahren gekommen ist, haben diese Leute für meine Freilassung Geld verlangt. Nachdem ich sie bezahlt habe, haben sie mich freigelassen. Ich bin niemals einem Richter vorgeführt worden.

RI: Welche Leute meinen Sie da?

BF: In Afghanistan ist jede Person bestechlich. Mir haben die Polizisten, die damals gemeinsam mit der Regierung in meiner Heimatprovinz zusammengearbeitet haben, angeboten, mich freizulassen, wenn ich sie bezahle.

RI: Wann sind Sie dann in das Haus von XXXX gebracht worden?

BF: Nachdem ich nach mehr als einem Monat aus dem Gefängnis freigelassen wurde, wurde ich direkt in das Haus von XXXX gebracht. Nachdem ich dort geschlagen, bespuckt und beschimpft wurde, hat er mir mit dem Tod gedroht und mich freigelassen.

RI: Nachdem Sie freigelassen wurden, wie lange sind Sie dann noch in Afghanistan geblieben?

BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich bin ca. 15-20 Tage noch in Afghanistan geblieben.

RI: Wann genau haben Sie dann Afghanistan verlassen?

BF: Es war der siebente Tag des Monat Ramadan im Jahr 1387 als ich Afghanistan verlassen habe. Das war im Jahr 2008.

RI: Waren Sie in Afghanistan bei irgendeiner politischen Partei?

BF: Ich war ein einfaches Mitglied der Partei "Jonbeshe Mile Islami Afghanistan".

RI: Haben Sie wegen dieser Parteizugehörigkeit Probleme gehabt in Afghanistan?

BF: XXXX war seinerzeit selbst ein Kommandant der politischen Partei "Jonbeshe Mile Islami Afghanistan". Nachdem er Stellvertreter des Provinzgouverneurs wurde, hat er sich verändert. Bei der Demonstration von Anhängern der Jonbeshe-Mile-Partei ist es vor allem darum gegangen, den amtierenden Gouverneur abzusetzen, weil die Bevölkerung der Meinung war, dass er für die Provinz nicht gut war. Demonstrationen sind ein politisches Problem. Bei dieser Demonstration am 07.03.1386, ergibt 28.05.2007, ist mein Bruder getötet worden. An diesem Tag befand ich mich in der Schule und die Schüler meiner Schule durften von unserem Direktor aus die Schule nicht verlassen. Einfache Mitglieder der Jonbeshe-Mile-Partei waren gegen die Führung(smitglieder) unserer Provinz.

RI: Welche Funktion hat XXXX jetzt?

BF: Ich habe vor einiger Zeit in einem Bericht gelesen, dass XXXX mittlerweile Sicherheitskommandant der Provinz XXXX ist.

RI: Sie haben gesagt, Ihre Mutter und Ihre Schwester leben in der Provinz XXXX . Wovon leben sie?

BF: Ich hatte bei meinen letzten Einvernahmen eingegeben, dass wir in der Heimat landwirtschaftliche Grundstücke besitzen. Meine Mutter und meine Schwester leben bei meinem Onkel mütterlicherseits. Er kümmert sich um die Grundstücke und meine Familie kann von den Erträgen und den Einnahmen leben.

RI: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden, könnten Sie auch bei Ihrem Onkel leben?

BF: Wenn ich zurückkehren könnte, würde ich dort versuchen eigenständig zu leben, mich um meine Mutter und meine Schwester zu kümmern. Ich habe das Vertrauen in Afghanistan und in die afghanische Regierung verloren. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass mein Leben in Afghanistan in Gefahr ist und dass ich dort verfolgt werde.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrer Schwester?

BF: Ich telefoniere mit meinen Angehörigen ca. alle zwei bis drei Monate einmal.

RI: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester?

BF: Es geht ihnen gut. Bei unserem letzten Gespräch haben sie mir erzählt, dass es ihnen gut geht.

RI: Haben Sie in Österreich Verwandte?

BF: Ich habe in gesamt Europa keine Verwandten. Ich habe einige Bekannte, die zum Teil auch aus meiner Heimatprovinz stammen. Mit diesen Leuten bin ich aber nicht verwandt.

RI: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, was würden Sie hier in Österreich arbeiten wollen?

BF: Ich habe in Griechenland als Koch und auf landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet. In Belgien habe ich einige Zeit als Maler gearbeitet. Wenn ich Arbeit in einen dieser beiden Berufe finde, möchte ich das sehr gerne machen. Ich habe zu meiner Arbeit in Österreich, also dazu, dass ich in Innsbruck bei der Gemeinde tätig bin, bereits eine Bestätigung vorgelegt.

RI: Ist das die Bestätigung von der Gemeinde Haiming?

BF: Ja.

RI: Haben Sie noch etwas mitgebracht, dass Sie vorlegen möchten?

BF: Ich habe keine neuen Bestätigungen die ich vorlegen möchte.

RI: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Länderfeststellungen vortragen und Sie können im Anschluss Stellung dazu nehmen.

BF: Vor ca. vier Tagen wurde in meiner Heimatstadt ein Mann vor seinem Geschäft von den Taliban ermordet. Damit möchte ich darauf hinweisen, dass die Taliban auch in die Städte vordringen. Ich stimme im Großen und Ganzen den Länderfeststellungen zu. Ich bin der Meinung, dass nicht alle sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert werden können und es daher sehr viele zivile Opfer gibt. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich Tag zu Tag. Auch in meiner Heimatprovinz kommt es regelmäßig zu Anschlägen.

(Die Verhandlung wird um 10:16 Uhr unterbrochen, da der Beschwerdeführer ersucht kurz den Saal verlassen zu dürfen. - Die Verhandlung wird um 10:20 Uhr fortgesetzt.)

RI: Ich habe keine Fragen mehr. Gibt es aus Ihrer Sicht noch irgendetwas anzumerken bzw. zu ergänzen?

BF: Ich habe in Österreich um Asyl angesucht, weil ich sehr gerne hier leben möchte und ich mich in Österreich sicher fühle. Ich bin mittlerweile seit ca. acht Jahren in Europa und seit ca. dreieinhalb Jahren in Österreich. Ich hoffe auf eine positive Entscheidung Ihrerseits."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz XXXX . Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Usbeken. Seine Angehörigen (Mutter, Schwester, Onkel mütterlicherseits) leben nach wie vor im Heimatort, wo auch der Beschwerdeführer zuletzt aufhältig war. Bevor der Beschwerdeführer illegal in Österreich einreiste, hielt er sich im Jahr 2009 in Belgien und anschließend für einige Zeit in Griechenland auf.

Am 07.05.2012 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinden Haiming/Roppen in Tirol verrichtet.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Anhand der aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen wird zur hier relevanten Situation in Afghanistan Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)

Kabul

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert. In der nördlichen Provinz Jawzjan wurde die hochschwangere Ehefrau eines Polizisten von mehreren Unbekannten gefoltert und vergewaltigt.

Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.

29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.

Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.

Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.

Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.

Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan).

Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.

Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktia (Südosten), Nangarhar (Osten), Faryab, Sar-i-Pul (Norden), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden), Farah (Westen), Maidan Wardak, Logar (Zentralafghanistan) und Kabul (im Distrikt Qarabagh).

Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.

Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.

In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.

Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion).

Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in Ghazni, Paktika (Südosten), Kandahar, Uruzgan, Zabul (Süden), Jawzjan, Faryab (Norden), Takhar (Nordosten), Maidan Wardak (Zent-ralregion), Herat (Westen) sowie in der Hauptstadt Kabul.

Kämpfe zwischen Taliban und Sicherheitskräften gab es u.a. in der südlichen Provinz Helmand, wo am 26.05.14 bei schweren Gefechten 14 Polizisten und sieben Soldaten getötet wurden. In Logar (Zentrum) wurde bei einem Luftangriff am 31.05.14 eine Schule getroffen. Dabei wurden zwei Schüler getötet und vier weitere Zivilpersonen verletzt. Weitere Kämpfe gab es in Kandahar, Uruzgan (Süden), Maidan Wardak (Zentrum), Herat, Farah (Westen), Ghazni (Südosten), Jawzjan, Samangan, Balkh (Norden) und Nangarhar (Osten).

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 20. April 2015, 23. April 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015)

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, sowie des Beschwerdeschriftsatzes und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre Situation etc.) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. Dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009 zuerst in Belgien und anschließend in Griechenland aufhielt, lässt sich sowohl seinen Angaben als auch den damit im Einklang stehenden EURODAC-Treffern vom 21.01.2009 zu Brüssel/Belgien, vom 17.08.2009 zu Brüssel/Belgien und vom 28.09.2009 zu Athen/Griechenland entnehmen.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen.

Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderinformationen, welche eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthalten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden und denen von ihm nicht konkret entgegengetreten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens äußerst vage vorbrachte, er habe Angst, von einem Mann namens XXXX , welcher ein politisches Amt innehabe, verfolgt und getötet zu werden, weil er sich im Zuge einer handgreiflichen Auseinandersetzung über XXXX negativ geäußert habe, sind seine Ausführungen aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt hielt in seiner Beweiswürdigung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage war, ein widerspruchsfreies Vorbringen mit Asylrelevanz zu erstatten. Dieser Eindruck wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal es dem Beschwerdeführer auch hier nicht gelang, die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu entkräften.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Einvernahme vor dem Bundesasylamt nur schleppend voranging, der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe erst über wiederholte Nachfrage darlegte und sich bei den an ihn gerichteten Fragen in Ungereimtheiten verstrickte. Auffallend war zudem, dass er im Rahmen der Erstbefragung nicht dasselbe Vorbringen erstattete wie vor dem Bundesasylamt. So gab er bei der Erstbefragung nicht an, dass er in Haft gewesen sei, was angesichts dessen, dass dies ein einschneidendes Erlebnis gewesen hätte sein müssen, nicht nachvollziehbar ist. Dass der Beschwerdeführer seine angebliche Inhaftierung bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, wirft starke Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auf. Dass der Beschwerdeführer - wie er als Rechtfertigung angab - bei der Erstbefragung nicht danach gefragt worden sei und deshalb nichts gesagt habe, kann als Erklärung nicht überzeugen, zumal ihm sehr wohl die Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe mit allen wesentlichen Eckpunkten darzulegen. Weshalb er also vom Tod seines Bruders bei einer Demonstration, nicht jedoch aber von seiner eigenen Inhaftierung sprechen sollte, ist nicht erklärlich. Die ins Treffen geführte Demonstration datierte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Übrigen auf den 08.03.1386 (29.05.2007), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.03.1386 (28.05.2007) sprach.

Auch wies das Bundesasylamt richtiger Weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer zuerst davon sprach, mit seinem Schulkollegen XXXX Probleme gehabt zu haben, um später zu korrigieren, dass der Schulkollege gar nicht XXXX sondern XXXX geheißen habe, wobei er nicht genau erklären konnte, in welchem konkreten (Verwandtschaft-)verhältnis die beiden zueinander gestanden seien.

Dafür, dass der Beschwerdeführer als Person in keiner Weise glaubhaft in Erscheinung getreten ist, spricht auch der Umstand, dass er selbst angab, in Belgien und Griechenland andere Fluchtgründe als im Bundesgebiet angegeben zu haben, was aufzeigt, dass er nicht davor zurückschreckte, vor den Behörden die Unwahrheit zu sagen. Hätte der Beschwerdeführer selbst jemals eine konkrete Gefahr in der Heimat zu befürchten gehabt, so hätte er dies wohl gleichlautend schon vor den belgischen und den griechischen Behörden ausgeführt.

Was die vorgelegten Unterlagen betrifft, so konfrontierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu Recht damit, dass die Geburtsdaten auf der Taskira und auf der Wahlkarte nicht übereinstimmten, woraufhin der Beschwerdeführer selbst eingestand, dass auf der Wahlkarte einfach ein beliebiges Datum vermerkt wurde. Dies stets auch mit den notorisch bekannten Länderberichten im Einklang, wonach es in Afghanistan leicht möglich ist, gegen Entgelt die Ausstellung von ge- oder verfälschten Urkunden mit beliebigem Inhalt zu erhalten. Die vorgelegten Bestätigungsschreiben, denen zu entnehme ist, dass der Beschwerdeführer angeblich Schutz bei den Behörden gesucht habe, wurden vom Bundesasylamt richtiger Weise als Gefälligkeitsschreiben gewertet. Es ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass selbst dann - wenn man von der Authentizität der Schreiben ausgehen wollte - nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist, zumal sie nicht mit seinem eigenen Vorbringen in Einklang zu bringen sind. Wenn sich der Beschwerdeführer - wie er angab - von der staatlichen "Regierung" bedroht gefühlt habe, so würde er wohl kaum Schutz bei den staatlichen Sicherheitsbehörden suchen. Diesbezüglich kam durch die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde eine weitere Ungereimtheit hinzu, zumal es dort heißt, dass der Beschwerdeführer drei Mal "Vorladungen der Regierung" erhalten habe, was geradezu das Gegenteil zum Inhalt der vorgelegten Schreiben darstellt, mit denen bestätigt werden sollte, dass der Beschwerdeführer angeblich von sich aus die Behörden aufgesucht habe.

Die behauptete Inhaftierung konnte vom Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens dergestalt beschrieben werden, dass davon auszugehen wäre, er hätte sie tatsächlich selbst erlebt. Hier mangelte es an jeglichen Details. Sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht formulierte der Beschwerdeführer dazu nur Stehsätze. Auch die Schilderung der Freilassung, die durch die Zahlung von Schmiergeld erwirkt worden sei, blieb äußerst vage. Wem der Beschwerdeführer das Geld gegeben habe bzw. wie die Freilassung von statten gegangen sei, blieb offen. Vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer, es seien dort "viele Leute" gewesen und er habe das Geld nicht direkt dem "Hauptmann" gegeben. Wem er es nun - wenn es eben nicht der Hauptmann gewesen sei - gegeben habe, lässt sich der Aussage nicht entnehmen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er vage an "diese Leute" hätten Geld für seine Freilassung verlangt, "jede Person" in Afghanistan sei bestechlich, "die Polizisten" hätten ihm angeboten, ihn freizulassen. An einer anderen Stelle sprach er jedoch wörtlich von XXXX und gab an: "Weil ich ihn bezahlt hatte, hat er mich freigelassen."

Somit blieb völlig offen, wer nun von der behaupteten Schmiergeldzahlung profitiert habe. Derart vage und oberflächliche Angaben lassen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer hier eine Geschichte zum Besten gab, die er in Wahrheit nie selbst erlebt hatte.

Letztlich ist es auch in keiner Weise plausibel, dass XXXX den Beschwerdeführer aus der behaupteten Haft entlassen haben sollte, um ihm dann mit dem Tod zu bedrohen. Wenn es XXXX tatsächlich auf den Beschwerdeführer abgesehen hätte, hätte er ihn wohl kaum gehen lassen, um ihn anschließend wieder zu verfolgen.

Aufgrund der eben ausgeführten Umstände ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit in keiner Weise stimmig, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 28.10.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 25.11.2013 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden, weshalb die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommen kann.

Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich etwaiger befürchteter Übergriffe ist zudem festzuhalten, dass hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer würde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung der staatliche Schutz verweigert. Es wird die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems nicht verkannt, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem. Er machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und auch von Amts wegen ist eine solche nicht zu erkennen. Seine vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach alle Usbeken Schwierigkeiten hätten (vgl. "Die allgemeinen Probleme in Afghanistan. Im Norden leben ja viele Usbeken. Ich weiß nicht, was die Gründe sind. Man kann es auch im Fernsehen oder sonst wo nachrecherchieren, dass sie uns nicht mögen."), lassen jedenfalls nicht annehmen, er selbst hätte jemals konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen gehabt. Auch Probleme aufgrund der Religionszugehörigkeit schloss der Beschwerdeführer über Nachfrage dezidiert aus.

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX . Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, zählt XXXX zu den volatilen Provinzen Afghanistans. So ereigneten sich in XXXX auch kürzlich wieder Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz XXXX ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, Zahl: W127 1422536-1/9E).

Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, was sich aus den Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul ergibt:

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

Aufgrund der ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in der Provinz XXXX und aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu Spruchpunkt III.:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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