BVwG W191 2104679-1

W191 2104679-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2015

Regest

Asylgewährung, Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft,<br/>Minderjährige

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 2104679-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2104679.1.00

Spruch

W191 2104679-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zahl 1031401103-14973033, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX (BF2), und ihre gemeinsame Tochter XXXX (BF3), sind afghanische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Kandahar und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Sie reisten nach ihren Angaben am 15.09.2014 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten, die BF3 vertreten durch ihre Mutter, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 15.09.2014 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 17.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Sie machten Angaben zu ihren Personaldaten und Lebensumständen und legten zwei Tazkiras (Personaldokumente) sowie eine Heiratsurkunde vor.

Ihre Reise hätten sie vor einer Woche schlepperunterstützt per Flugzeug von Kandahar aus nach Kabul und von dort weiter an einen unbekannten Ort (mit Zwischenlandung) begonnen. Per Zug und Taxi seien sie schließlich nach Traiskirchen gelangt.

Als Fluchtgrund gaben die BF an, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Religion von den Moslems misshandelt und bedroht worden seien. Sie seien als Ungläubige bezeichnet und aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Die BF1 gab weiters an, auf der Straße belästigt worden zu sein, weswegen sie auch kaum das Haus hätte verlassen können. Vor zwei Jahren sei sie krank gewesen und habe deshalb, weil sie nicht zum Arzt hätte gehen können, im fünften Schwangerschaftsmonat ein Kind verloren. Für ihre Tochter würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie.

Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei ihrer Einvernahme am 27.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprachen Hindi (BF1) sowie Punjabi (BF2), bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und führten sie näher aus. Geheiratet hätten sie vor acht oder neun Jahren im Sikh-Tempel.

Die BF1 hätte regelmäßig am Freitag mit ihrem Mann den Tempel besucht. Zwei Monate vor ihrer Ausreise hätten sie "drei, vier" Personen mit Bart auf dem Weg zum Tempel am Arm festgehalten. Leute vom Tempel hätten ihr geholfen und die Leute wären weggelaufen.

Nähere Angaben zu diesem Vorfall machten die BF nicht.

Der BF2 gab an, dass sie täglich mit Tomaten beworfen und bespuckt worden wären. Außerdem sei er telefonisch bedroht worden. Vor ca. zweieinhalb Jahren sei sein Vater nach XXXX (später auch XXXX ) gefahren, um seine Grundstücke dort zu verkaufen, und sei dort ermordet worden. Nach "drei, vier" Tagen hätten sie Schreiben erhalten, in denen gestanden hätte, dass die Grundstücke jetzt anderen gehörten und sie die Religion ändern und in den Jihad ziehen sollten. Die Verfasser seien Moslems gewesen, die sowohl den Taliban als auch der Regierung angehörten. Es hätte sich um 20 bis 25 Schreiben gehandelt, die er dem Schlepper gegeben, von diesem aber nicht wieder zurückerhalten habe. Sie seien bei der Polizei in (Anmerkung: Kandahar) gewesen, die aber nur gesagt hätte, sie sollten nach DHIR fahren, um dort Anzeige zu erstatten, was sie aber nicht getan hätten. Den Inhalt der Schreiben hätte er nicht selbst lesen können, es sei Farsi oder Paschtu gewesen. Sein Arbeiter im Geschäft hätte es ihm vorgelesen. Sein Bruder lebe noch in Kandahar, werde aber auch noch ausreisen. Persönlich bedroht worden sei er nicht, auch sei er nicht - wie noch in der Niederschrift zur Erstbefragung enthalten - misshandelt worden.

Auch zu diesem Vorbringen machten die BF keine näheren Angaben.

Laut Niederschrift wurde den BF die Möglichkeit der Einsicht in allgemeine Länderfeststellungen des BFA zu Afghanistan samt Quellen eingeräumt, wozu die BF laut Niederschrift angaben, sie möchten "keine schriftliche Stellungnahme einbringen."

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 02.02.2015 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2016 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die von den BF angegebenen Fluchtgründe hätten sie mit ihren vagen, unkonkreten und mehrfach widersprüchlichen und somit unstimmigen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft machen können.

Die BF1 habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Lebensstil angenommen habe, der in der konservativen afghanischen Gesellschaft auf Widerstand treffen würde und den sie schon verinnerlicht habe. Sie bekenne sich zwar im Unterschied zur Mehrheitsgesellschaft der Moslems zur Religionsgemeinschaft der Sikhs, sei dort aber ebenfalls traditionellen Sitten unterworfen, denen sie jedoch freiwillig folge. Sie sei nicht berufstätig, gehe nur ausnahmsweise einkaufen und habe nicht glaubhaft machen können, dass sie ein im Wesentlichen selbständiges Leben führe.

Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und der Lage in der Provinz Kandahar, insbesondere aber auch aufgrund ihrer individuellen Situation (Familienverhältnisse, Religionszugehörigkeit) nicht ausgeschlossen werden könne.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben ohne Datum, am 18.02.2015 per Telefax fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die Beschwerde war nur im Namen der BF1 und des BF2 eingebracht worden (gilt aber gemäß § 34 AsylG auch als für die BF3 eingebracht) und lag nur dem Verwaltungsakt des BF2 ein.

Der BF beantragte, das BVwG möge

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und

2. den BF den Status von Asylberechtigten zuerkennen.

In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen der BF im Verfahren zusammengefasst wiederholt. Die ihnen angelasteten Widersprüche würden zu einem Gutteil ihren Grund darin finden, dass den BF - wie von ihnen bereits angegeben - bei der Erstbefragung versichert worden sei, dass sie dort nicht alle Grunde vorbringen bräuchten und bei der kommenden Einvernahme vor dem BFA alle ihre Gründe angeben könnten.

Nicht auszuschließen sei, dass die Tochter der BF1 der Gefahr der Zwangsverheiratung ausgesetzt wäre. Auch sie wolle ein selbstbestimmtes Leben führen und hätte im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 06.03.2015 beim BVwG ein.

1.7. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 25.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der die BF1 und der BF2 persönlich erschienen (die BF3 befand sich in der Schule). Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF2: Punjabi, ich spreche außerdem Paschtu, Farsi, Dari, Englisch und ein bisschen Deutsch.

BF1: Ich war nie in der Schule und immer zu Hause. Ich spreche Multani, das ist ein Dialekt von Punjabi.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: Punjabi.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht. Auch die BF1 versteht den D.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Wir sind gesund.

[...]

Die BF haben keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweisen im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel (zwei Tazkiras, eine Heiratsurkunde).

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF1: XXXX

BF2: XXXX

BF3: XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (und derzeit in der Schule).

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Wir sind Punjabi, Kaste Khatri.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Wir sind Sikhs.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Wir haben im Jahr 2006 im Gurdwara (Sikh-Tempel) geheiratet.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Wir haben eine Tochter (BF3).

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF1: Ich habe keine Schulbildung.

BF2: Ich habe die Schule im Sikh-Tempel besucht und dort Schreiben, Lesen und Rechnen gelernt.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF2: Ich habe ein Lebensmittelgeschäft betrieben.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

RI stellt fest, dass der BF2 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen zu einem kleineren Teil verstanden und auf Deutsch beantwortet hat. Die BF1 hat die auf Deutsch gestellten Fragen nicht verstanden.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF2: Ich besuche seit zwei Monaten einen Deutschkurs. Meine Frau geht seit einem Monat in den Deutschkurs, sie hat zuvor keinen Platz bekommen.

RI an BF2: Wie verbringen Sie Ihren Tag?

BF2: Am Vormittag gehe ich in den Deutschkurs und komme um ca. 11:30 Uhr nach Hause, dann um ca. 13:00 Uhr kommt meine Frau vom Deutschkurs zurück. Dann gehe ich das Kind von der Schule holen, dann essen wir zu Mittag, und nachmittags gehe ich oder meine Frau mit der Tochter auf den Spielplatz. Später machen wir unsere Hausaufgaben. Am Abend beten wir. Abends gehen wir einkaufen.

RI an BF1: Gehen Sie einkaufen?

BF1: Ja, ich gehe auch, je nach Bedarf, manchmal auch alleine.

RI an BF1: Wie machen Sie das, wenn Sie einkaufen gehen?

BF1: Was ich brauche, gebe ich in den Einkaufswagen, zahle an der Kassa und gehe nach Hause.

RI: Wie zahlen Sie?

BF1: Meistens gebe ich 10 oder 20 Euro in bar.

RI: Wie gehen Sie dann nach Hause, wie ist der Weg?

BF1: Ich gehe ca. fünf Minuten zu Fuß nach Hause.

RI hält fest, dass die BF1 traditionell in Sikh-Kleidung gekleidet ist (Kopftuch/Schal/Chunni) und trägt weiters ein Top und eine schwarze Jeanshose.

Der BF2 trägt Bart und Haare (Turbanersatz) wie ein Sikh.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Wir gehen am Samstag und Sonntag in den Sikh-Tempel.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Wir haben keinen Kontakt mehr nach Afghanistan.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht?

RI: Sagen Sie mir noch einmal zusammengefasst, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF2: Wir haben täglich Probleme gehabt. Wenn wir vom Haus ins Geschäft gegangen sind oder umgekehrt, haben Leute auf uns Steine geworfen, Kartoffel geworfen, Turbane weggenommen, auf uns gespuckt.

RI: Warum erzählen Sie nichts darüber, dass Ihr Vater ermordet worden sei?

BF2: Ja, er wurde ermordet.

RI: Sie haben bei der Erstbefragung gesagt, dass Sie misshandelt worden seien, und bei der Einvernahme sind Sie gefragt worden, warum Sie das dort nicht wieder wiederholt haben, darauf haben Sie gesagt, das hätten Sie nie gesagt?

BF2: Die erste Einvernahme war ganz kurz (ca. 20 Minuten), ich war sehr nervös. Ich habe schon gesagt, dass ich bedroht worden bin. Ganz besonders nach dem Tod meines Vaters, als wir unser Vermögen verkaufen wollten, sind die Bedrohungen noch größer geworden, weil sie wollten, dass wir zum Islam konvertieren.

RI: Sie haben gesagt, die Moslems hätten Ihren Vater ermordet und nun würden die Grundstücke ihnen gehören. Wie geht das?

BF2: Wir haben zwar in Kandahar gewohnt, aber unsere Vorfahren haben in einem Ort XXXX gewohnt, das ist ca. viereinhalb Fahrstunden entfernt.

RI: Ja, aber nur, weil sie den Vater töten, gehören die Grundstücke ihnen?

BF2: Ja, dort herrscht kein Gesetz.

RI: Haben Sie jetzt Ihr Vermögen verkaufen können?

BF2: Ja, aber nur das Vermögen in Kandahar. Wir sind in Kandahar wegen dieser Enteignung zur Polizei gegangen. Sie haben gesagt, das liegt nicht in unserer Verantwortung, sondern das müssten wir bei der dortigen Polizei anzeigen. Das war uns zu gefährlich.

RI: Wie ist Ihr Vater getötet worden?

BF2: Er wurde in XXXX erwürgt, nach zwei oder drei Tagen haben andere Sikhs arrangiert, dass die Leiche nach Kandahar geschickt wurde.

RI: Warum ist dann Ihr Bruder in Afghanistan geblieben?

BF2: Der von uns beauftragte Schlepper hat nur uns geschleppt.

[...]

RI: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

BF2: Ich glaube, es war ein Zug, da die Fahrt ca. elf Stunden gedauert hat. Dann haben wir übernachtet und sind mit einem Taxi nach Traiskirchen gefahren.

RI: Glauben Sie, dass die Moslems ernsthaft erwartet haben, dass Sie Ihre Religion aufgeben, Moslems werden und in den Jihad ziehen?

BF2: Ja, die Taliban waren ein Problem, nicht die Moslems, die rund um unser Haus gewohnt haben. Die Taliban haben das ernst gemeint, entweder sollten wir Geld zahlen oder wir sollten Muslime werden.

RI: Das mit dem Geld zahlen haben Sie bisher nicht gesagt?

BF2: Das gilt allgemein für Hindus/Sikhs. Wir sind nur zwei Prozent der Bevölkerung von Afghanistan.

RI: Sie haben erzählt, dass es ein Schreiben gibt von den Taliban an Ihren Vater, was ist damit?

BF2: Nach dem Tod meines Vaters haben wir immer wieder Briefe bekommen, worin die Leute gesagt haben, dass sie unsere Grundstücke enteignet haben, dass sie Verbindungen sowohl mit den Taliban als auch mit den staatlichen Stellen hätten.

RI: Was ist mit diesen Briefen?

BF2: Sie waren geschrieben in Paschtu oder Farsi, sie wären ein guter Beweis gewesen, wir haben sie unterwegs verloren.

RI: Sie haben gesagt, der Schlepper hätte sie abgenommen?

BF2: Der Schlepper hat alles in seiner Tasche gehabt. Als er uns unsere Sachen zurückgegeben hat, als wir ins Taxi wechselten, hat er uns nur die Tazkiras und die Heiratsurkunde gegeben und gesagt, die anderen Belege hätte er unterwegs weggeworfen, weil es gefährlich gewesen sei.

RI: Ja, aber da hätte Ihnen doch der Bruder welche nachschicken können?

BF2: Seit ich hier bin, habe ich keinen Kontakt mit meinem Bruder, und ich habe auch nicht gewusst, dass wir nach Österreich kommen.

RI an BF1: Sind Sie auch bedroht worden?

BF1: Ja.

RI: Wie?

BF1: Als ich z.B. zum Arzt gegangen bin, mein Mann war mit, habe ich mich belästigt gefühlt. Ich bin daher nicht mehr zum Arzt gegangen und habe aus diesem Grund ein Kind verloren im fünften Schwangerschaftsmonat. Später habe ich dann eine Hebamme gefunden, die mir bei der weiteren Behandlung geholfen hat. Das war vor ca. drei Jahren.

RI: Warum haben Sie nie Lesen, Schreiben oder Rechnen gelernt?

BF1: Weil ich nicht auf die Straße gehen konnte aufgrund der Bekleidungsvorschriften.

RI: Aber Sie sind doch auch zum Sikh-Tempel gegangen?

BF1: Ja, aber dort wurden nur Buben unterrichtet und ich hätte mich geschämt.

RI: Was haben Sie dann dort gemacht?

BF1: Ich habe nur gebetet.

RI: Was haben Sie vor, in Österreich zu machen?

BF1: Erst will ich Deutsch lernen, dann möchte ich arbeiten gehen, was ich halt für eine Arbeit bekommen kann.

RI: Was können Sie sich vorstellen?

BF1: In einem Geschäft arbeiten.

RI: Warum haben Sie jetzt nicht erzählt, dass jemand versucht hat, Sie zu entführen?

BF1: Ich war unterwegs zum Sikh-Tempel gewesen, es war früh, es war ca. 08:00 Uhr. Wir sind angegriffen worden, ein Mann hat mich an der Hand gepackt, ich habe angefangen zu schreien, den zweiten Arm hat meine Schwiegermutter gehalten, wir haben alle angefangen zu schreien, dann sind diese Leute weggelaufen.

RI: Warum haben Sie das nicht vorhin erzählt, wie ich Sie gefragt habe, ob Sie bedroht worden seien?

BF1: Ich wollte eines nach dem anderen erzählen und beantworte das, was ich gefragt werde.

Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 in der Fassung vom 24.02.2015) in das gegenständliche Verfahren ein. Die Passagen betreffend Religionsfreiheit sowie Sikhs/Hindus werden den BF übersetzt.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Den BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme dazu sowie zur Vorlage von Bestätigungen betreffend die BF1 über die Teilnahme an Deutschkursen sowie ärztliche Bestätigungen (über Untersuchungen sowie eine allfällige Schwangerschaft) ab heute eine Frist von - vier Wochen - eingeräumt.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

BF2: Wir bedanken uns für das Verfahren und freuen uns, dass das Leben hier so viel besser ist als in Afghanistan. Wir wollen so schnell wie möglich Deutsch lernen, meine Frau möchte Lesen und Schreiben lernen und wir wollen uns selbständig machen.

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.

[...] "

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

1.8. Mit persönlich abgegebener Eingabe vom 09.07.2015 brachten die BF Bestätigungen nach. Laut handschriftlicher Bestätigung der Schulleiterin der Schule der BF3 bringt die BF1 täglich die Tochter um 07:45 Uhr zur Schule und holt sie der BF2 zu Mittag wieder ab. Weiters legte die BF1 eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs des AMS "Deutsch Alphabetisierung" sowie eine ärztliche Bestätigung zu ihrer gegebenen Schwangerschaft und ihren Mutter Kind Pass (errechneter Geburtstermin: 05.02.2016) vor.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 17.09.2014 und der Einvernahmen vor dem BFA am 27.01.2015, die vorgelegten Dokumente (Personaldokumente, Heiratsurkunde) sowie die Beschwerde ohne Datum, eingebracht per Telefax am 18.02.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (enthalten in den angefochtenen Bescheiden, Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan)

  • Einvernahme der BF (BF1 und BF2) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.06.2015

  • Einsichtnahme in die in der Verhandlung vom BVwG zusätzlichen eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die allgemeine Sicherheitslage sowie die Religionsfreiheit, insbesondere die Situation der Sikhs und Hindus).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX (BF2), und ihre gemeinsame Tochter XXXX (BF3), vertreten durch ihre Mutter, sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Punjabi und bekennen sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Die Muttersprache der BF ist Punjabi (BF2) bzw. Multani (ein Dialekt von Punjabi, BF1).

Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.

3.1.2. Asylgewährung an die BF1:

Die BF1 hat glaubhaft gemacht, dass sie in Afghanistan als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs in der Provinz Kandahar aufgewachsen ist. Aufgrund der dortigen sozialen und kulturellen Verhältnisse war es ihr kaum möglich, das Haus zu verlassen, und hat nur einmal in der Woche den Sikh-Tempel besucht. Sie hat daher keine Schulbildung. Ihren jetzigen Ehemann hat sie vor ca. neun Jahren geheiratet und mit ihm eine Tochter, ein zweites Kind hat sie nach ihren Angaben mangels hinreichender Möglichkeiten, einen Arzt aufzusuchen, verloren.

Sie ist gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter aus Afghanistan ausgereist und möchte in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen.

Die persönliche Haltung der BF1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.

Die BF1 ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her nunmehr überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.

3.1.3. Asylgewährung an BF2 und BF3:

Der BF2 ist der Ehemann, die BF3 die minderjährige Tochter der BF1, und sie leben mit der BF1 im gemeinsamen Haushalt.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wird der Beschwerde der BF1 gegen den Bescheid des BFA vom 02.02.2015 bezüglich Spruchpunkt I. stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da sich der BF2 und die BF3 dem Verfahren der BF1 als Familienangehörige anschließen und auch im Beschwerdeverfahren keine eigenen aktuellen und konkreten asylrelevanten Fluchtgründe hervorgekommen sind (siehe dazu unten Punkt 4.1.3.), wird ihnen mit gegenständlichem Erkenntnis der Status als Asylberechtigte im Familienverfahren zuerkannt.

3.1.4. Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.1.5. Den BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2015 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden (jeweils Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation), im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF haben diese Feststellungen nicht bestritten.

3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).

Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit

5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).

Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Provinz Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).

Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).

3.2.3. Religionsfreiheit:

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.04.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.03.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.05.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit, die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen, und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.04.2014).

[...]

Sikhs/Hindus:

Es wird angenommen, dass Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft landesweit reduziert (RAWA 17.06.2013). Der Vizepräsident des Sikh- und Hindurates in Afghanistan gibt an, dass nur noch ein paar tausend Sikhs in Afghanistan übrig sind (RAWA 19.08.2014). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 685 Sikh-Familien und 30 Hindu-Familien in Afghanistan leben, gemeinsam werden sie auf etwa

4. 500 Personen geschätzt (USDOS 28.07.2014).

Obwohl es der lokalen Hindu- und Sikhpopulation erlaubt ist, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, sind sie Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht, und es kommt zu Belästigungen während größerer religiöser Festivitäten (USDOS 28.07.2014).

Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.02.2014). Dieser Sitz soll mit einem Hindu geteilt werden (RFL 19.08.2014). Präsident Karzai unterzeichnete ein Dekret, das einen Sitz für Sikhs im Unterhaus bei den Parlamentswahlen 2015 garantieren sollte (RFL 19.08.2014; vgl. USDOS 27.02.2014 und Khaama Press 14.12.2013). Das Dekret war zwar im Einklang mit Absatz 79 der afghanischen Verfassung und dem Wahlgesetz, jedoch argumentierten afghanische Abgeordnete, dass das Dekret gegen den Paragraphen 83 der Verfassung verstoße, welcher besagt, dass Mitglieder des Parlaments durch Wahlen gewählt werden müssen (Khaama Press 14.12.2013). Der endgültige Beschluss war mit Ende des Jahres 2013 noch ausstehend (USDOS 27.02.2014). Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen für das Unterhaus 2010 teilzunehmen. Sie verlor zwar, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt (New Indian Express 15.02.2013).

USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbesserte: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben zu leben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.04.2013). Allerdings sind sie auch weiterhin Diskriminierungen am Arbeitsmarkt und an öffentlichen Schulen ausgesetzt. Hindus und Sikhs haben ungleichen Zugang zu Regierungsanstellungen (USDOS 28.07.2014).

Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikhs eingeschränkt und die Kremation verboten. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul (IWPR 11.07.2013). Es gibt regelmäßig Berichte, dass afghanische Behörden und lokale BewohnerInnen die Sikhs davon abhalten Kremationszeremonien für ihre Toten durchzuführen (USCIRF 30.04.2014). Obwohl sie ihren Glauben öffentlich ausüben dürfen, waren sie mit Problemen konfrontiert, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht (USDOS 28.07.2014). Ein Sikhrepräsentant des Oberhauses hat eine Initiative gestartet, im Osten von Kabul eine Stadt für Sikhs und Hindus zu bauen, vollständig mit Schulen und einem Krematorium. Jedoch hat der Bau noch nicht angefangen und die Unterstützung ist schwach (USCIRF 30.04.2014).

Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit, sich an Schlichtungsstellen wie z.B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 19.04.2013). Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen Sikhs und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu Bahai und Apostaten (USDOS 20.05.2013).

Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubenstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes. Es gibt noch vier hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten: zwei in Kabul, einer in Jalalabad und einer in Helmand (USDOS 28.07.2014).

Es gibt von der Regierung unterstützte Schulen für Sikhs in Kabul und Nangarhar. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt durch begrenzte Finanzierung Schulen der Sikhs, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. Hindus haben keine eigenen Schulen, senden ihre Kinder aber manchmal in Sikh-Schulen (USDOS 28.07.2014).

3.2.4. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung und einfachgesetzlich (Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen, EVAW - law) garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Ähnliche Vorfälle haben sich auch in den folgenden Jahren immer wieder ereignet.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das afghanische Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem was Immobilien betrifft.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie vom Dezember 2010 zum Teil gar nicht kannten, auch heute noch weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (etwa am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigten, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wurde.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", zuletzt vom 02.03.2015, S. 14ff; vgl. Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human

Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011,)

Frauen mit bestimmten Profilen:

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.

Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderen Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.

(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)

Laut einer "Analyse der Staatendokumentation", Übersetzung des Beitrages "Women in Afghanistan" (erschienen in Taucher; Vogl; Webinger, Hgb., 3.2014, "Afghanistan 2014 and beyond", Wien, BMI) sowie laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (zuletzt vom 19.11.2014 in der aktuellen Fassung) hat sich die Situation inzwischen nicht wesentlich geändert.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi, Paschtu, Farsi und Dari (BF2) bzw. Hindi, Multani (BF1), die vorgelegten Urkunden und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von ihnen vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Festzuhalten ist, dass die von den BF geschilderten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Bezüglich der vom BF2 vorgebrachten Umstände, die nicht auch die Lebenssituation der BF1 betreffen, war der Bewertung dieses Vorbringens durch das BFA - im Hinblick auf zahlreiche vage, unkonkrete, unplausible und somit unglaubhafte Angaben - beizupflichten. Auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG besteht kein Anlass, diese Bewertung wesentlich zu ändern.

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens der BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die von ihnen angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen -, zu berücksichtigen war.

Der BF2 (wie auch die BF3) hat damit aber keine Bedrohung glaubhaft gemacht, die den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würde, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), weil er damit keine konkrete und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat.

Hingegen war insbesondere das Vorbringen der BF1 zu ihrer Furcht vor (individueller und konkreter) Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.

Die BF1 hat im Wesentlichen übereinstimmend, plausibel und schlüssig dargelegt, in Kandahar den in Afghanistan üblichen Traditionen und Bräuchen unterworfen gewesen zu sein. So ist es ihr bisher nicht gelungen, ein Leben nach eigener Selbstbestimmung zu leben, und hat erst hier in Österreich, wohin sie gemeinsam mit ihrer Familie geflüchtet ist, die Möglichkeit, Grundzüge einer Allgemeinbildung (etwa Schreiben und Lesen) sowie Deutsch als Fremdsprache zu lernen.

Letzlich ausschlaggebend für die Flucht der BF1 aus ihrem Herkunftsstaat war der Umstand, dass sie kein ausreichend frei bestimmtes Leben führen und in der Öffentlichkeit ohne Erfüllung bestimmter Bekleidungsvorschriften nicht verkehren dürfe. Ihre Tochter geht hier in Österreich in die Schule und hat die Möglichkeit, eine Schulbidlung zu erlangen, was in ihrem Herkunftsstaat keineswegs gesichert wäre. Sie selbst hat nach ihren Angaben in Afghanistan ein Kind im fünften Schwangerschaftsmonat verloren, weil sie über keine hinreichende adäquate medizinische Versorgung verfügen konnte.

Hier in Österreich war die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht nur mit einem traditionellen Sikh-Kleidungsstück (Chunni - Schal/Halstuch), sondern auch mit einem Top und einer schwarzen Jeanshose bekleidet. Sie hat nicht nur selbständig und alleine einen Arzt aufgesucht, sondern geht auch regelmäßig - alleine - in den Deutschkurs, mit ihrer Tochter auf den Spielplatz und Einkaufen und möchte auch nach eigenen Angaben einmal eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Es steht die nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung der BF1 zu der in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im Widerspruch. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF1 an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Auch das äußere Erscheinungsbild und das wahrnehmbare Verhalten der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war ein dahingehendes Indiz.

In einer Gesamtschau der Angaben der BF1 im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF1 zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF1 vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Neuerungsverbot:

§ 20 BFA-VG lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 18.02.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 06.03.2015 beim BVwG eingegangen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich kleinere Mängel in der Aktenführung (fehlende bzw. nicht vollständige Akten bezüglich einzelner BF, teilweise fehlende Nummerierung der Akten) geeignet waren, die leichte Nachvollziehbarkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns zu beeinträchtigen.

Den BF wurden hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde entsprochen, wenngleich das erkennende Gericht in der Sache teilweise zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Den BF wurde laut Niederschrift bei ihrer Einvernahme die Möglichkeit der Einsicht in allgemeine Länderfeststellungen des BFA zu Afghanistan samt Quellen eingeräumt, wozu die BF laut Niederschrift angaben, sie möchten "keine schriftliche Stellungnahme einbringen." Im Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, bezüglich welcher Feststellungen diese Möglichkeit eröffnet wurde. Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des BFA aktuelle Länderfeststellungen daher erst in den angefochtenen Bescheiden nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Darüberhinaus wurden im Verfahren vor dem BVwG zusätzlich aktuelle Länderfeststellungen in das Verfahren ein- und den BF zur Kenntnis gebracht

5.2.3. Zur Beschwerde:

In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen der BF im Verfahren zusammengefasst wiederholt.

Das Vorbringen, dass nicht auszuschließen sei, dass die Tochter der BF1 der Gefahr der Zwangsverheiratung ausgesetzt wäre, lässt die Frage offen, durch wen diese angebliche Gefahr gegeben wäre (etwa durch BF1 und/oder BF2?). Bezüglich jenes Teils des Vorbringens des BF2, der nicht auch die Lebensumstände der BF1 betrifft, war die Beschwerde nicht geeignet, dieses Vorbringen zu unterstützen.

Hinsichtlich der Frage der Zugehörigkeit der BF1 zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, und damit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die BF1 - wie auch an den BF2 und die BF3 im Familienverfahren - war der Beschwerde Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

5.2.4.1. Asylgewährung an die BF1:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH 23.09.1998, 98/01/0224; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1, in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die BF1 hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Das von der persönlichen Wertehaltung der BF1 nunmehr überwiegend getragene (und als westlich bezeichnete) Frauen- und Gesellschaftsbild - selbstbestimmt leben zu wollen - steht im völligen Gegensatz zu der in Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF1 als alleinstehende Frau ohne ausreichenden familiären Rückhalt - insbesondere mangels ausreichenden Schutzes durch männliche Familienmitglieder (ihr Ehegatte hat Afghanistan ebenfalls verlassen) - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (das heißt bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wäre die BF1 im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre.

Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.

Im Jahr 2009 wurde das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) durch Präsidialdekret verabschiedet. Es ist das erste Gesetz in Afghanistan, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert. Verboten werden etwa Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für diese Zwecke, erzwungene Selbstverbrennung, Vergewaltigung und 16 weitere Gewalthandlungen. Der politische Wille, das Gesetz umzusetzen, und demzufolge seine tatsächliche Anwendung, ist jedoch begrenzt. Teile der Öffentlichkeit und religiöse Kreise erachten das Gesetz als unislamisch, es fehlt ihm an sozialer Legitimität, und es wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet (wenngleich dies keinen unüblichen Vorgang darstellt). De facto existiert Gewalt gegen Frauen weiterhin in verschiedenen Formen, die auch vielfach dokumentiert sind.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendigerweise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Für die BF1 wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen haben. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit meist nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen.

Es ist zu prüfen, ob es der BF1 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen in allen Teilen des Staatsgebietes Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe nicht nach. In Afghanistan besteht derzeit weder ein diesbezüglich funktionierender Polizei- oder Justizapparat, noch ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Den aktuellen Feststellungen zufolge ist weiters nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden. Vielmehr liegt gegenteilig ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Ausgehend davon kann die BF1 nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF1 daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).

Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

  • die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

  • die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als alleinstehender Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild - insbesondere ihrem Wunsch, selbstbestimmt leben zu können -, in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Die BF1 wäre in ihrem Herkunftsstaat ohne hinreichende familiäre, gesellschaftliche oder staatliche Unterstützung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich selbst in einem ihre ausreichende Existenzgrundlage sichernden Ausmaß zu versorgen. Zudem würde die BF1 in ihrem Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit vorfinden, medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, da es zu wenige weibliche Ärztinnen gibt und die Inanspruchnahme eines männlichen Arztes durch eine Frau - zumal sie nach ihren Angaben bereits einmal ein Kind im fünften Schwangerschaftsmonat verloren hat - nicht sichergestellt ist. Weiters wäre ihre Grundversorgung angesichts der grundsätzlich eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Frauen in Afghanistan nicht gewährleistet.

Sie wäre überdies Eingriffen in ihre physische und psychische Integrität ausgesetzt. Dies zeigt auch die festgestellte aktuelle komplexe Lage in Afghanistan, dass sich Verfolgungsmuster nicht nur als direkte, zielgerichtete Verfolgung durch einen konkreten Verfolger darstellen, sondern auch als eine diffuse Situation, in der missliebige, "fortschrittliche" bzw. den traditionellen Werten sich nicht unterwerfende Personen jederzeit damit rechnen müssen, von verschiedenen Verfolgern in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise belangt zu werden.

Im Fall der BF1 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau, die selbstbestimmt leben möchte, und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 20.06.2002, 99/20/0172).

Aufgrund der persönlichen Situation der BF1 steht ihr auch die Möglichkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Teil Afghanistans derzeit ebenfalls nicht offen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF1 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben möchten, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der BF1 stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5.2.4.2. Asylgewährung an BF2 und BF3:

Der BF2 ist der Ehemann, die BF3 ist die minderjährige Tochter der BF1. In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF2 (die BF3 ist sieben Jahre alt und geht in Wien in die Schule) im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die von ihm angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen -, zu berücksichtigen war.

Der BF2 (wie auch die BF3) hat damit aber keine Bedrohung glaubhaft (bzw. geltend) gemacht, die den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würde, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), weil er damit keine konkrete und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wird jedoch der Beschwerde der BF1 gegen den Bescheid des BFA vom 02.02.2015 bezüglich Spruchpunkt I. stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

BF2 und BF3 leben mit der BF1 im gemeinsamen Haushalt. Zwischen der BF1 und den anderen BF besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Sie sind Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach den BF mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem BF2 und der BF3 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen war.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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