W178 2012949-1•BVwG W178 2012949-1
W178 2012949-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2015
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß,<br/>Versicherungspflicht
W178 2012949-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des Ing. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.09.2014, XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.04.2014 verständigte die Finanzpolizei Team 43, für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse über die Durchführung von Arbeitnehmerkontrollen an der Adresse XXXX gegenüber XXXX , am 12.04.2014 sowie am 17.04.2014. Im Zuge der erstgenannten Kontrolle seien zwei Personen beim Verfugen eines Steinbodens betreten worden, jedoch sei nur eine Person zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. In der Folge habe am 17.04.2014 eine Nachkontrolle an der genannten Adresse stattgefunden, bei welcher Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), Inhaber des Unternehmens XXXX , sowie XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , angetroffen worden seien. Die Betretenen hätten den Organen der Finanzbehörde einen übersetzten slowakischen Gewerberegisterauszug vorgelegt, jedoch über kein A1-Dokument, welches der Nachweis über die Sozialversicherung im Heimatland wäre, verfügt. Ein selbstständiges Handeln der Betretenen sei nicht erkennbar gewesen, da sie mit dem Beschwerdeführer im Verbund gearbeitet hätten und die Arbeitsgeräte, wie eine Nassschneidemaschine oder Flex, ebenfalls von diesem zur Verfügung gestellt worden seien. Auch der Transport der Betretenen zur und von der Baustelle sei mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers erfolgt. Vor Ort seien zwei Fahrzeuge des Unternehmens angetroffen worden; eines davon sei von einem der beiden slowakischen Staatsbürger gelenkt worden. Die Behörde gehe davon aus, dass bezüglich der vier betretenen Personen ein Dienstverhältnis zu dem Beschwerdeführer vorliege. Der entsprechende Strafantrag sei bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingebracht worden.
2. Mit Bescheid vom 21.08.2014, XXXX , zugestellt am 25.08.2014, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben.
Die Begründung stützte sich darauf, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für XXXX , sowie für XXXX , als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zumindest am 17.04.2014 nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Dies sei im Rahmen der am 17.04.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 43, für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr in 4421 Aschach an der Steyr, XXXX festgestellt worden.
Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von € 1.000,-- sowie aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von € 800,-- zusammen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass zu XXXX und XXXX kein Dienstverhältnis eingegangen worden sei. Diese würden als Unternehmer selbst der Sozialversicherungspflicht unterliegen, weshalb keine Versicherungspflicht vorliege. Demnach sei auch keine Pflicht zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse gegeben. Daher beantrage der Beschwerdeführer, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand zu nehmen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2014, XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.09.2014, wies die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse die Beschwerde vom 01.09.2014 gegen den Bescheid der Kasse vom 21.08.2014, XXXX , als unbegründet ab.
Die belangte Behörde stellte fest, dass zwei Personen im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei an der Adresse XXXX , 4421 Aschach an der Steyr, am 12.04.2014 beim Verfugen eines Steinbodens betreten worden seien. Da beide Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.07.2014, XXXX , gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von €
1. 800,-- vorgeschrieben worden. Im Rahmen der Nachkontrolle am 17.04.2014 durch die Finanzpolizei Team 43, für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, in 4421 Aschach an der Steyr, XXXX , seien sodann die beiden slowakischen Staatsbürger arbeitend, beim Zuschneiden von Bodenplatten angetroffen worden, ohne dass diese durch den Beschwerdeführer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Die Betretenen hätten mit dem Beschwerdeführer im Verbund gearbeitet, hätten keine A1-Formulare vorweisen können und hätten den Organen der Finanzpolizei übersetzte slowakische Gewerberegisterauszüge vorgelegt. Ein selbstständiges Handeln sei nicht erkennbar gewesen. Das von den Betretenen verwendete Gerät habe vom Beschwerdeführer gestammt. Dieser sei mit zwei Kraftfahrzeugen am Betretungsort gewesen, wobei eines dieser Fahrzeuge von einem der slowakischen Arbeiter gelenkt worden sei. Der Transport der Betretenen zu und von der Baustelle sei mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb es diesen nicht möglich gewesen sei, über ihre Arbeitszeit sowie ihren Tätigkeitsort gänzlich frei zu bestimmen.
Der Sachverhalt ergebe sich aus dem Verfahrensakt, dem Kontrollmitteilungsdokument der Finanzpolizei, dem vorliegenden Bildmaterial, den Bescheinigungen über die Gewerbeberechtigung, dem vorliegenden Rückschein, der Beschwerde sowie aus dem Aktenvermerk über das Telefonat mit der Finanzpolizei vom 22.09.2014. Weder eine generelle Vertretungsmöglichkeit noch eine tatsächliche Vertretung seien behauptet worden. Die Entgeltlichkeit der gegenständlichen Tätigkeit sei unbestritten.
Unter Verweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen des ASVG sowie die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse rechtlich aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Zuschneidens von Bodenplatten, bei welcher die Betretenen angetroffen worden seien, um eine einfache manuelle Tätigkeit handle. Da keinerlei atypische Verhältnisse geltend gemacht worden seien, sei die Kasse berechtigter Weise von Dienstverhältnissen im üblichen Sinn ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe weder im Rahmen der Betretung, noch im Rahmen der Beschwerde aufgezeigt, weshalb die Betretenen keine Dienstnehmer seien sollten.
Da der Transport der Betretenen zu und von der Baustelle mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers erfolgt sei und diese mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätten, hätten die Betretenen am 17.04.2014 an jener Baustelle tätig zu werden gehabt, an welcher sich die Betretung durch die Finanzpolizei ereignet habe. Es wäre ihnen nicht möglich gewesen, den Tätigkeitsort selbstständig zu wechseln, da sie über keine eigenen Fahrzeuge verfügt hätten. Daraus ergebe sich eine Bindung der beiden slowakischen Staatsbürger sowohl hinsichtlich des Arbeitsortes als auch hinsichtlich der Arbeitszeit. Außerdem liege eine Kontroll- und Weisungsgebundenheit der Betretenen vor, da sie mit dem Beschwerdeführer im Verbund gearbeitet hätten und nicht selbstständig tätig gewesen seien. Daraus sei eine Integration der Betretenen in den Betrieb des Beschwerdeführers abzuleiten und habe dieser jederzeit die Möglichkeit gehabt, durch Erteilung entsprechender Arbeitsanweisungen Einfluss auf die Arbeitsweise der Betretenen zu nehmen sowie deren Einhaltung zu kontrollieren.
Die beiden Betretenen seien somit vom Beschwerdeführer im Sinne des ASVG persönlich abhängig gewesen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergebe sich aus der vorliegenden persönlichen Abhängigkeit sowie aus dem Umstand, dass sie über keine eigene unternehmerische Struktur oder eigene wesentliche Betriebsmittel verfügt hätten.
Damit seien die slowakischen Staatsbürger als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu qualifizieren. Sie seien vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei den Betretenen um Unternehmer, sei nicht nachvollziehbar, da diese das Werkzeug des Beschwerdeführers verwendet hätten und mit dessen Fahrzeugen auf die Baustelle gelangt seien.
Außerdem sei - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliege, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfüge. Des Weiteren schließe eine bestehende Pflichtversicherung auf Grund des Prinzips der Mehrfachversicherung eine weitere Versicherungspflicht nicht aus. Deshalb sei es nicht erheblich, dass die Betretenen auch einer Pflichtversicherung auf Grund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlegen seien.
Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages führte die Gebietskrankenkasse abschließend aus, dass es sich bei dem am 17.04.2014 festgestellten Meldeverstoß des Beschwerdeführers um den zweiten innerhalb weniger Tage handle. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass das Beitragszuschlagsverfahren betreffend die Betretung am 12.04.2014 noch nicht abgeschlossen sei, doch sei bereits auf Grund des Umstandes, dass die Betretenen nicht zur Sozialversicherung nachgemeldet worden seien, eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht möglich gewesen. Daher sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages mit Bescheid vom 21.08.2014 auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.
5. Am 03.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass seine Beschwerde vom 01.09.2014 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.08.2014, XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
Zur Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.09.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass die slowakischen Staatsbürger XXXX und XXXX Unternehmer seien und mit eigenem Fahrzeug sowie eigenem Werkzeug auf die Baustelle fahren und laut Planangaben diverse Bodenlegearbeiten eigenständig durchführen würden. Am Tag der Betretung sei einer der beiden Unternehmer mit dem Kleinlastkraftwagen des Beschwerdeführers unterwegs gewesen, da er einen zusätzlichen Materialtransport benötigt habe. Der Transport sei von seinem Unternehmen in Haag auf die Verwendungsstelle erfolgt. Ansonsten würden die beiden slowakischen Unternehmer mit eigenem Fahrzeug fahren und hätten ihre Arbeitszeit frei bestimmen können. Auch sei keine Bindung an den Arbeitsort vorgelegen, da das Fahrzeug auf der Baustelle stehenbleiben und die Heimfahrt mit eigenem Fahrzeug des XXXX habe erfolgen können. Dieses Fahrzeug sei auf Grund von Platzproblemen auf der Baustelle in der Nähe des Einsatzortes abgestellt gewesen.
Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar selbst auf der Baustelle gearbeitet habe, allerdings habe er die Wandverkleidung aus Naturstein verlegt und somit in einem anderen, eigenen Bereich gearbeitet. Dies sei auf Grund der Größe und des Umfanges der Baustelle sowie auf Grund der Terminvorgaben des Bauherrn erforderlich gewesen.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.10.2014 führte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag nicht als glaubwürdig zu erachten seien, da weder im Zuge der Betretung durch die Finanzpolizei noch in der Beschwerde Entsprechendes vorgebracht worden sei. Außerdem würden die Angaben insofern den Ausführungen der Finanzpolizei widersprechen, als diese angegeben habe, dass die Betretenen Werkzeug des Beschwerdeführers verwendet und mit diesem im Verbund gearbeitet hätten. Für die Kasse bestehe kein Grund, an den Angaben der Finanzpolizei zu zweifeln.
Darüber hinaus läge eine entsprechende Weisungsgebundenheit zumindest eines Betretenen selbst dann vor, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, da ein Materialtransport durch einen Betretenen mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers einer entsprechenden Anweisung durch diesen bedurft hätte.
Abschließend brachte die Krankenkasse vor, dass seitens des Beschwerdeführers keine Unterlagen vorgelegt worden seien, aus welchen eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit der Betretenen ersichtlich wäre.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2014 ein.
8. Mit Schreiben vom 02.12.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse auf, mitzuteilen, ob der Bescheid vom 24.09.2014, XXXX , auf dieselbe Weise zustande gekommen sei wie derjenige Bescheid, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, zu Grunde gelegen sei. Für den Fall der Verneinung wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen Nachweis der erfolgten Genehmigung vorzulegen.
9. Mit Stellungnahme vom 15.12.2014 führte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus, dass der - der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2014 zu Grunde liegende -Bescheid vom 21.08.2014, XXXX , nicht vom Standardprodukt MVB generiert worden sei. Vielmehr wurde der gegenständliche Akt am 09.07.2014 durch die Sachbearbeiterin
XXXX in Bearbeitung genommen. Nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und der anschließenden Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegeben seien, sei der Bescheid von der Sachbearbeiterin am 13.08.2014 im EDV-Programm DOXiS erstellt worden. Anschließend sei der elektronische Akt am 14.08.2014 an XXXX als approbationsbefugter Mitarbeiter gesendet worden, welcher diesen am 18.08.2014 genehmigt sowie amtssigniert habe.
Beiliegend wurden Auszüge aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde zur Zl. XXXX übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, Finanzpolizei, am 17.04.2014, wurden XXXX , und XXXX , auf der vom Beschwerdeführer betriebenen Baustelle XXXX 4421 Aschach an der Steyr, beim Zuschneiden von Bodenplatten angetroffen.
Sie führten Bodenlegearbeiten entgeltlich aus. Hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort waren XXXX an die Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden. Arbeitsanweisungen erhielten die Betretenen ebenfalls vom Beschwerdeführer, mit dem sie im Verbund arbeiteten. Die für die Leistungserfüllung erforderlichen Arbeitsgeräte wurden den Betretenen vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Der Transport zu und von der Baustelle erfolgte mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers. Die Betretenen verfügten weder über Vertretungsmöglichkeiten noch über eigene unternehmerische Strukturen bzw. betriebliche Organisationen.
Die Anmeldungen der Betretenen zur Pflichtversicherung wurden vor Arbeitsantritt am 17.04.2014 nicht erstattet. Dabei handelte es sich um den zweiten Meldeverstoß des Beschwerdeführers, da bereits am 12.04.2014 ein Meldeverstoß festgestellt wurde.
XXXX verfügte über eine slowakische Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung der Gewerbe Vorbereitungsarbeiten zur Baurealisierung, Abschlussarbeiten bei der Interieur- und Exterieurrealisierung sowie Realisierung und Umänderung von Bauten.
XXXX verfügte über eine slowakische Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung der Gewerbe Tischlerhandwerk, Zimmerhandwerk, Vorbereitungsarbeiten zur Baurealisierung, Abschlussarbeiten bei der Interieur- und Exterieurrealisierung sowie Realisierung und Umänderung von Bauten.
Der Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.08.2014, XXXX , wurde am 18.08.2014 von XXXX im EDV-Programm DOXiS genehmigt und amtssigniert. Am Ende des Bescheides ist oberhalb der Amtssignatur der Name des Genehmigenden angeführt.
Die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.09.2014, XXXX , wurde an diesem Tag von XXXX im EDV-Programm DOXiS genehmigt und amtssigniert. Am Ende des Bescheides ist oberhalb der Amtssignatur der Name der Genehmigenden angeführt.
Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sowie des Gerichtaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei.
Der Beschwerdeführer ist der Feststellung der belangten Behörde, dass XXXX und XXXX , auf der Baustelle XXXX 4421 Aschach an der Steyr, bei der Kontrolle durch die Finanzbehörde am 17.04.2014 beim Zuschneiden von Bodenplatten angetroffen worden sind, nicht entgegengetreten. Ebenso blieb die von der belangten Behörde getroffene Feststellung der unterlassenen Anmeldungen der Betretenen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt vom Beschwerdeführer unbestritten.
Dass die Betretenen entgeltlich Bodenlegearbeiten durchführten, ist verfahrensgegenständlich nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass zu XXXX und XXXX kein Dienstverhältnis bestanden habe. Nähere Ausführungen, die eine solche Beurteilung bekräftigen würden, führte er jedoch nicht an. Im Rahmen des Vorlageantrages vom 03.10.2014 brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus - erstmalig - vor, dass die Betretenen mit eigenem Fahrzeug und Werkzeug auf die Baustelle fahren und laut Planangaben eigenständig Bodenlegearbeiten durchführen würden. Nur am Tag der Betretung habe einer der beiden seinen Kleinlastwagen gelenkt. Es liege weder eine Bindung an die Arbeitszeit noch an den Arbeitsort vor. Der Beschwerdeführer selbst habe auf der Baustelle mitgearbeitet, jedoch in einem eigenen Bauabschnitt.
Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im Zuge der Betretung am 17.04.2014 noch im Rahmen seiner Beschwerde vom 01.09.2014 erstattet. Vielmehr hat er diese - wohl als Schutzbehauptung zu qualifizierende - Angabe erstmalig im Rahmen seines Antrages zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemacht, ohne eine nachvollziehbare Begründung für diese späte Behauptung anzuführen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen und eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere; dies insbesondere, wenn erstere Angaben belastend und letztere entlastend sind (VwGH 20.04.2006, 2005/15/0147; 16.11.1988, 88/02/0145; vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003) 496). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Betretung am 17.04.2014 Entsprechendes ausgeführt hätte, wenn es der Wahrheit entspräche. Da er ein solches Vorbringen jedoch nicht einmal in seiner Beschwerde erstattet hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es nicht den Tatsachen entspricht.
Vielmehr ist im Einklang mit den Ausführungen der Finanzpolizei Team 43 im Rahmen der Verständigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.04.2014 den Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu folgen, dass die verwendeten wesentlichen Arbeitsgeräte (Nassschneidemaschine, Flex) vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, der Transport zu und von der Baustelle mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers erfolgte und XXXX und XXXX im Verbund mit dem Beschwerdeführer arbeiteten.
Darüber hinaus gründet sich die Feststellung, dass es sich bei der Unterlassung der Anmeldungen der Betretenen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt am 17.04.2014 um den zweiten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelte, auf den Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der - vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen - entsprechenden Feststellung der Gebietskrankenkasse im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2014.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG idgF zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 ASVG e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen könnte. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Entscheidung in der Sache:
Zu Spruchpunkt I.):
3.2.1. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen lauten wie folgt:
§ 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4), (6) [...]
§ 33 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) [...]
§ 111 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
(2) - (5) [...]
§ 113 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) - (7) [...]
3.2.2. Der Beitragszuschlag dem Grunde nach:
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG können Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages somit die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Demnach haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert.
Als Dienstnehmer ist nach § 4 Abs. 2 leg.cit. zu qualifizieren, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass XXXX , und XXXX , auf der Baustelle XXXX 4421 Aschach an der Steyr, bei der Kontrolle durch die Finanzbehörde am 17.04.2014 beim Zuschneiden von Bodenplatten angetroffen wurden. Die Tätigkeiten der Bodenverlegung sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten im Sinne der oben angeführten Judikatur zu bewerten.
Es war festzustellen, dass die verwendeten wesentlichen Arbeitsgeräte vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, der Transport zu und von der Baustelle mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers erfolgte und XXXX und XXXX im Verbund mit dem Beschwerdeführer arbeiteten.
Daraus ergibt sich weiters, dass die Betretenen weder über den Arbeitsort, noch über die Arbeitszeit frei bestimmen konnten und nach den Arbeitsanweisungen des Beschwerdeführers tätig wurden.
Eine Integration der Betretenen in den Betrieb des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Zurverfügungstellung der wesentlichen Arbeitsgeräte durch den Beschwerdeführer, dem Fehlen einer eigenen unternehmerischen Struktur bzw. betrieblichen Organisation der Betretenen sowie der Arbeit unter Anweisung des Beschwerdeführers.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX seien als selbstständige Unternehmer tätig gewesen, ist zu prüfen, ob eventuell "gegenläufige Anhaltspunkte" vorliegen, die der Qualifizierung als Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde vom 01.09.2014 im Wesentlichen damit, dass zu XXXX und XXXX kein Dienstverhältnis bestanden habe, doch zeigte er weder auf, dass den Betretenen ein umfassendes Vertretungsrecht zugekommen wäre und sie somit nicht zur persönlichen Verrichtung ihrer Arbeit verpflichtet gewesen wären, noch, dass sie einzelne Arbeitsaufträge sanktionslos ablehnen hätten dürfen, bzw. dass es jemals zur Ausübung dieser Berechtigungen gekommen wäre. Außerdem wurde zu keinem Zeitpunkt konkret vorgebracht, dass XXXX und XXXX über eine eigene unternehmerische Struktur bzw. betriebliche Organisation verfügen würden, noch wurde detailliert dargelegt, worin eine solche unternehmerische Struktur gelegen sei.
Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die verwendeten Arbeitsgeräte vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, der Transport zu und von der Baustelle mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers erfolgte, XXXX und XXXX im Verbund mit dem Beschwerdeführer arbeiteten sowie eine Bindung an den Arbeitsort und an die Arbeitszeit vorlag.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist somit vom Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen, zumal XXXX und XXXX die Hilfstätigkeiten für den Beschwerdeführer bei Integration in dessen Betrieb erbrachten und gegenläufige Anhaltspunkte nicht vorliegen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch die zweite Voraussetzung des § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der Betretenen erfüllt.
Da auch Entgeltlichkeit im vorliegenden Verfahren unbestrittener Weise vorliegt, sind XXXX und XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren.
Was schließlich den Besitz eines Gewerbescheines betrifft, so hindert im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0196; 21.12.2011, 2010/08/0129). Folglich kann im vorliegenden Verfahren eine Beurteilung der vorgelegten Dokumente von XXXX und XXXX bezüglich der Berechtigung zur Ausübung verschiedener Gewerbe dahingestellt bleiben.
Es wurde keine A1-Bescheinigung nach der Verordnung Nr. 883/2004 iVm der Verordnung Nr. 987/2009 vorgelegt und auch sonst kein Vorbringen erstattet, das einen Hinweis auf eine Entsendung gäbe.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Bestehen einer Versicherungspflicht sei bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Betretenen als selbstständige Unternehmer selbst der Sozialversicherungspflicht unterliegen würden, ist zu entgegnen, dass eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) für eine andere Tätigkeit nicht ausschließt. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen.
Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen. Die belangte Behörde ist demnach zu Recht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses der Genannten ausgegangen.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die bei ihm beschäftigten XXXX , und XXXX , gemäß § 33 ASVG vor Arbeitsantritt am 17.04.2014 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.
3.2.3. Der Beitragszuschlag der Höhe nach:
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0091; 20.10.2004, 2002/08/0114).
§ 113 Abs. 2 ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages gemäß Abs. 1 Z 1 leg.cit. nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung.
Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich nach dem Gesetzeswortlaut auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2012, 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das Erkenntnis vom 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 €" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).
Demnach kommt eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Verfahrensgegenständlich liegt bereits der zweite Meldeverstoß des Beschwerdeführers vor, sodass bereits die erste Voraussetzung für die Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht erfüllt wird. Somit kann es in weiterer Folge auch nicht zu einem gänzlichen Entfall des Beitragszuschlages kommen. Die Fragen, ob "unbedeutende Folgen" bzw. ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegen, können daher dahingestellt bleiben.
Da im vorliegenden Verfahren zwei Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurden, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:
Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 29.06.2005, 2004/08/0044; 19.11.2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. VwGH 28.09.2010, 2009/05/0160).
In der vorliegenden Beschwerde, im Vorlageantrag, sowie in den Stellungnahmen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Verfahren ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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