projekte
W112 2111044-1•BVwG W112 2111044-1
W112 2111044-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2015
Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Mitgliedstaat,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Überstellung, Zurückweisung
W112 2111044-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, p.A. Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015, Zl. 1076134103-150784675, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 02.07.2015 bis 27.07.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit. c und Z 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkte II., IV. und V. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.07.2015 wurden im Nachtreisezug von Rom nach Wien drei Personen bei einer Kontrolle angehalten, weil sie über kein gültiges Reisedokument verfügten, darunter der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde um 10:20 Uhr zur Polizeidienststelle gebracht. Eine Computerabfrage verlief negativ. Der Beschwerdeführer wurde in Folge eines Festnahmeauftrages ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.
2. Der Beschwerdeführer wurde um 15:30 Uhr vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme führte das Bundesamt aus, dass der Berschwerdeführer am selben Tag im Zug von Rom nach Wien ohne Reisedokumente und Aufenthaltstitel betreten worden sei. Er sei im Besitz eines Zugtickets für den Zug von Rom nach München gewesen. Er wolle keinen Asylantrag stellen, sondern nach Deutschland fahren. Eine Zurückschiebung sei nicht möglich, weil Italien davon ausgehe, dass nicht sicher sei, ob der Beschwerdeführer von Italien aus nach Österreich gereist sei.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme an, dass er von Rom aus weggefahren und noch nie erkennungsdienstlich behandelt oder festgenommen worden sei. Er wolle nach Deutschland und sei vermeintlich in den Zug gestiegen, der nach Deutschland gehe. Jetzt wisse er nicht, wie es weiter gehe. Er sei unvertreten. Er habe keine gesundheitlichen Probleme und nehme keine Medikamente ein. Befragt nach einem Identitätsausweis gab der Beschwerdeführer an, dass er nur "ein Flüchtlingspapier" (ein Zettel, auf dem Toskana, XXXX, stehe) habe. Er sei noch nie in Österreich gewesen und erst am selben Tag eingereist. Nigeria habe er 2013 verlassen, dann sei er in Libyen gewesen, danach einen Monat lang in Italien. Er sei in Österreich nicht gemeldet und habe hier keinen Wohnsitz. Er habe keine Familienangehörigen oder sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Er arbeite nicht und mache keine Ausbildung, er mache keinen Deutschkurs, spreche nicht Deutsch und sei nicht Mitglied in einem Verein o.ä. in Österreich. Er verfüge über Barmittel iHv € 10,-, das sei sein letztes Geld. Er habe gehofft, in Deutschland arbeiten zu können, er habe auch dort niemanden. Vor seiner Ausreise habe er Aluminium in Fenster und Türen eingearbeitet und sei selbständig gewesen. Seine Eltern würden zuhause leben, aber sie seien alt. Er habe vier Schwestern und zwei Brüder, die in Benin City leben würden. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen. Die Leute würden miteinander kämpfen und einander töten, zB wegen eines Mädchens. Das störe ihn. Er sei nie wegen strafbaren Handlungen gesucht worden, er habe im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt.
Weiters machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:
"F: Sie wollten keinen Asylantrag stellen?
A: Asylum, was ist das? Das verstehe ich nicht.
F: Internationalen Schutz.
A: Ja, ich brauche Schutz.
F: Vor wem brauchen Sie den Schutz? Sie werden nicht verfolgt!
A: Nein.
F: Und warum wollen Sie dann Schutz, warum haben Sie Nigeria verlassen?
A: Ich bin weg, weil wegen der Schlägereien, und wegen der Lage zu Hause, es gibt kein Geld. Ich will die Familie finanzieren.
F: Was würde passieren, wenn Sie nach Hause gehen?
A: Es wäre miserabel, ich kann dort nicht bleiben. Ich wollte, dass es besser wird für mich. Ich habe Nigeria verlassen, wegen meiner Sicherheit.
F: Was heißt das?
A: Ich möchte Geld für meine Arbeit. Ich habe Nigeria verlassen, weil ich Geld für meine Arbeit möchte. Es ist sehr hart dort. Ich wollte mehr Geld für meine Arbeit.
F: Was meinen Sie mit Sicherheit?
A: Ich meine die Sicherheit meiner Familie, befragt, materiell.
Vorhalt Sie sind illegal aufhältig. Die ho. Behörde beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen und ein Heimreisezertifikat zu beantragen.
F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich habe das Meer überquert, meine Finderabdrücke wurden mir nie abgenommen.
F: Was meinen Sie damit?
A: Wenn in Italien schon die Fingerabdrücke genommen worden wären, wäre alles anders gekommen.
F: Gibt es Gründe, die Ihrer Abschiebung nach Nigeria entgegenstehen würden?
A: Ich verstehe nicht, warum sie mich zurückbringen wollen.
[...]
LA: Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen.
VP: Dann bringen Sie mich besser nach Italien.
F: Es ist fraglich, ob hier ein Verfahren nach der Dublin-III-VO zielführend ist. Italien hat eine Zurückschiebung abgelehnt. Wie haben Sie dort gelebt?
A: Ich bin über das Meer nach Lampedusa gekommen. Dann bin ich mit einem Auto nach Florenz gekommen. In Lampedusa hat man mir den Zettel gegeben. Ich habe Florenz verlassen und bin nach Rom gefahren. Ich bin von Rom weg, weil ich immer nach Deutschland wollte.
[...]
F: Ich werde auch einen Dublin-Sachverhalt prüfen, dieser erscheint jedoch eher aussichtslos. Nehmen Sie dazu Stellung?
A: Ich bin verwirrt, ich weiß nicht, was sich sagen soll."
Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, über kein gültiges Reisedokument verfüge, seine Identität stehe nicht fest und beruhe nur auf den nicht belegbaren Angaben des Beschwerdeführers. Dieser sei erwachsen, gesund, habe in Österreich keine Wohnung, keine Arbeit und verfüge über keine Krankenversicherung. Er verfüge lediglich über Barmittel iHv € 10,-. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei eingeleitet worden, diese sei noch nicht durchführbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er als nigerianischer Staatsangehöriger visumspflichtig sei und weder über einen Pass noch ein Visum verfüge. Er sei am Tag der Inschubhaftnahme illegal nach Österreich eingereist, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er bereits bei der Einreise eine strafbare Handlung begangen habe. Er verfüge nicht über hinreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu bestreiten und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er sei in Österreich in keinster Weise integriert und verfüge hier über keine Angehörigen. Er habe angekündigt, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Die Schubhaft diene der Sicherung der genannten Verfahren und sei notwendig, da sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es bestehe bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Erhöhter Sicherungsbedarf bestehe, weil er ohne Dokumente nach Österreich eingereist sei und beabsichtige, nach Deutschland weiterzureisen; hinzu käme, dass er in Österreich weder Angehörige noch einen Wohnsitz oder finanzielle Mittel habe. Zudem beabsichtige er zu arbeiten, wofür er keine Bewilligung habe. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig. Die Verhängung gelinderer Mittel reiche nicht hin. Haftfähigkeit liege beim gesunden Beschwerdeführer vor.
3. Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 FPG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgetstellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater sowohl für das Schubhaftverfahren, als auch für das Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung zur Seite gestellt.
Der Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 03.07.2015 zugestellt. Am 03.07.2015 wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht und seine Haftfähigkeit festgestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Einreiseverbot. Ebenfalls am 06.07.2015 beantragte Österreich bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt legte am 07.07.2015 die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 08.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zu dem am 07.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in Benin City gelebt habe, wo auch eine Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern leben würden, die genauen Adressen könne er aber nicht angeben und sie hätten auch nicht alle denselben Vater. Dabei merkte das Bundesamt an, dass der Beschwerdeführer auffällig lange für die Angaben brauchte, aber keine Verständigungsschwierigkeiten vorlagen. Der Beschwerdeführer gab an, über keine Familienangehörigen in Österreich oder Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus zu verfügen. Zur Ausreise gab er an, dass er nie einen Ausreisebeschluss gefasst habe, er sei einfach von Benin City aus los und 2013 mit einem Bus nach Niger gefahren, mit dem Bus weiter nach Libyen, mit einem Schlauchboot nach Italien und von Italien aus mit dem Zug nach Österreich. Er sei illegal ausgereist und habe nie einen Reisepass oder ein sonstiges Identitätsdokument besessen. Er sei am 30.05.2015 mit dem Schlauchboot in Europa angekommen, wo genau, wisse er nicht. Sein Asylansuchen sei abgewiesen worden, darum sei er weitergefahren. Er habe nie ein Visum erhalten. In Italien sei er angehalten und untergebracht worden. Er habe sich ca. 1 Monat dort aufgehalten. Er könne nichts zum Aufenthalt in diesem Land angeben und es spreche nichts dagegen, dass sein Asylverfahren dort geführt werde. Von Libyen nach Italien sei er geschleppt worden, sonst sei er ohne Schlepperunterstützung gereist. An die Kosten der Reise, die Kontaktperson und wo die Kontaktaufnahme passiert sei, könne er sich ebensowenig erinnern wie das Transportmittel und den Schlepper. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführe an, dass sein Vater einem Geheimbund angehöre und auch er diesem Geheimbund beitreten solle. Das sei 2012 gewesen. Sollte er das ablehnen, würde er getötet. Es handle sich um die XXXX. Mehr wisse er über den Geheimbund nicht, weil er ihm nicht angehöre und nicht beitreten wolle, weil er Christ sei. Er habe im Falle der Rückkehr Angst, getötet zu werden, weil er dem Geheimbund nicht beitreten wolle. Die Frage, ob ihm im Falle der Rückkehr Sanktionen drohten, verneinte der Beschwerdeführer. Es gebe keine Nachweise für den Reiseweg des Beschwerdeführers. Sein Asylverfahren sei abgeschlossen und abgelehnt.
Zum Zeitpunkt der Einvernahme funktionierte laut der Niederschrift das EURODAC-System nur eingeschränkt, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden konnten.
Am 23.07.2015 stellte Österreich ein Informationsersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Italien.
4. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesasylamt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft.
Begründend führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei Flüchtling aus Nigeria. Die belangte Behörde behaupte die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers. Für die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft gebe es keine Rechtsgrundlage. Daher sei die Anhaltung in Schubhaft und die Inschubhaftnahme rechts- und verfassungswidrig. Die Schubhaft sei nicht notwendig und zwecklos. Die fehlende Ausreisewilligkeit allein könne die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen, das Argument, der Beschwerdeführer habe keine Geldmittel und sei unterstandslos, trage vor dem Hintergrund des Anspruchs aus Grundversorgung nicht. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei und legal nicht ausreisen könne, dies sei aber nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Ob die Ausweisung und Abschiebung nach Italien zulässig sei, sei im Asylverfahren in einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Der Beschwerdeführer wäre dort unmenschlicher Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die Sicherung der Abschiebung sei daher unzulässig, weil noch nicht feststehe, ob der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe bestätigt, dass es keine gesetzlichen Grundlagen für die Verhängung von Schubhaft gebe. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es ausgeschlossen, Inhaftierungen vorzunehmen, die keiner gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Die von der Innenministerin erlassene Verordnung sei rechts und verfassungswidrig. Der Beschwerde müsse jedenfalls aufschiebende Wirkung zukommen. Die Kommunikation des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Bundesamt per Fax sei rechtswidrig. Daher sei die Schubhaftnahme und die gesamte Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Allenfalls hätte mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer sei Flüchtling und habe daher Anspruch auf die Grundversorgung. Warum ein Quartierplatz keine hinreichende Sicherung wäre, könne die belangte Behörde nicht erklären.
Daher werde beantragt, eine mündlichen Verhandlung durchzuführen, die Schubhaftnahme und Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die ordentliche Revision zuzulassen, der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt werde auch, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr auf Grund seiner finanziellen Lage - er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) - zu befreien. Die Eingabengebühr widerstrebe den in der Verfassung garantierten Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. An Kosten verzeichnete der Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv €
737,60 und Gebühren iHv € 30,-.
5. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Die Identität des volljährigen und gesunden des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der Beschwerdeführer reiste am 02.07.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag noch im Zug im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. In der Einvernahme am 02.07.2015 formulierte der Beschwerdeführer das Begehren, sich dem Schutze Österreichs zu unterstellen. Am 03.07.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf Nigeria erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.07.2015 gestellt. Der BF befindet sich seit 02.07.2015 auf Grund des angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Festnahme versucht, von Italien nach Deutschland zu reisen. Es erscheint auch wahrscheinlich, dass der BF die Weiterreise nach Deutschland beabsichtigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seiner Reiseroute und zu seinem fremden- bzw. asylrechtlichen Status machte.
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Dass der Beschwerdeführer wie behauptet noch nie über einen Identitätsnachweis verfügt habe, widerspricht dem bei ihm sichergestellten Zugticket der Deutschen Bahn, bei dessen Erwerb am 25.06.2015 sich der Beschwerdeführer mit einem italienischen, auf den von ihm genannten Namen lautenden, Personalausweis legitimierte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig aufhältig ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet und sein Asylverfahren bislang in Österreich nicht zugelassen wurde.
Dass der Beschwerdeführer keine wahren Angaben zu seiner Reiseroute und seinem Status machte, ergibt sich einerseits aus seinen unglaubwürdigen Wissenslücken betreffend seiner Einreise nach Europa, andererseits aus den Widersprüchen zwischen der Einvernahme vor dem Bundesamt und der asylrechtlichen Erstbefragung, ob er noch nicht einmal einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde oder bereits sein gesamtes Asylverfahren abschlägig entschieden wurde.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist.
1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 27.07.2015
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107).
3. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005). Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz nicht vorgesehen; auch Sachverhalte, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, sind bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Die Dublin-III-VO verweist in Art. 2 lit. b betreffend die Definition des Antrags auf internationalen Schutz auf Art. 2 lit. h RL 2011/95/EU, welcher darunter das Ersuchen eines Drittstaatsangehörige um Schutz durch einen Mitgliedstaat versteht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes anstrebt und nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist somit inhaltlich so formuliert, dass grundsätzlich alle Anträge auf Schutzgewährung als Anträge auf internationalen Schutz gewertet werden (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 2014, 82).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich bei der Erstaufnahmestellte gestellt wird (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005). Der Antrag ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei der Erstaufnahmestelle um Schutz vor Verfolgung ansucht (§ 17 Abs. 1 AsylG 2005); anderes gilt nur für den Fall, dass Österreich den Betreffenden nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO (wieder-)aufgenommen hat (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128). Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in § 17 Abs. 1 AsylG 2005 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen (§ 17 Abs. 5 AsylG 2005). Dieses Ersuchen ist als Stellen des Antrages zu qualifizieren, sobald die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verständigt sind (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, 2014, AsylG § 17 Anm. 5).
4. Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung artikulierte der Beschwerdeführer insbesondere auch deswegen, weil der Antrag auf internationalen Schutz auch den Antrag auf subsidiären Schutz beinhaltet, in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.07.2015 das Ersuchen, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, wenn er ausführt, dass er Schutz brauche und seinen Herkunftsstaat wegen der Schlägereien und der Lage zu Hause verlassen habe. Es gebe kein Geld, es wäre dort miserabel, er wolle, dass es besser werde, er habe Nigeria seiner Sicherheit wegen verlassen, damit meine er seine materielle Sicherheit. Wenn die belangte Behörde feststellt, dass er von niemandem verfolgt werde und es nur um materielle Sicherheit ginge, führt sie nicht aus, dass kein Antrag auf internationalen Schutz vorliegt, sondern setzt sich bereits mit dessen Begründetheit auseinander.
Vor diesem Hintergrund war die Verhängung von Schubhaft aber unverhältnismäßig, da ungeachtet der Tatsache, dass der Antrag noch nicht gestellt war, weil es sich bei der Regionaldirektion des Bundesamtes weder um eine Erstaufnahmestelle, noch um eine Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, vor dem Hintergrund der Verständigungs- (§ 17 Abs. 5 AsylG 2005) und Vorführungsverpflichtung (§ 42 Abs. 2 BFA-VG) absehbar war, dass gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 iVm § 46 iVm § 51 Abs. 2 FPG sowie § 17 Abs. 4 AsylG 2005 ein Asylverfahren zu führen sein wird und die belangte Behörde überdies davon ausging, dass Konsultationen nach der Dublin-III-VO ergebnislos bleiben würden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Ersuchen am Tag seiner Einreise formulierte, das Asylverfahren noch gar nicht begonnen war, der Beschwerdeführer bislang allenfalls ein Asylverfahren in Italien führte, aber noch nie ein Verfahren in Österreich und auch nicht etwa ausdrücklich ankündigte, unterzutauchen oder weiterzureisen (zwar war das Ziel des Beschwerdeführers Deutschland, allerdings gibt der Beschwerdeführer selbst an, keine Ahnung zu haben, was er weiter machen werde, nachdem er in den falschen Nachtzug gestiegen war). Nach Einbringung des Asylantrages hat der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf Grundversorgung.
Dem Bescheid der belangten Behörde war somit kein Sicherungsbedarf zu entnehmen, der die Verhängung von Schubhaft verhältnismäßig erscheinen ließ. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Die Schubhaft ist gemäß Abs. 4 schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Das Bundesamt stellte am 23.07.2015 ein Informationsersuchen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung an Italien. Der Beschwerdeführer wird somit nunmehr zum Zwecke der Überstellung nach Art. 29 Dublin-III-Verordnung in Schubhaft gehalten. Die Monatsfrist zur Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens ist noch nicht abgelaufen.
Im Falle des Beschwerdeführers besteht Fluchtgefahr: Er hat versucht, nach Deutschland zu reisen, als er versehentlich in den Zug nach Österreich stieg, und auf Grund seiner Einlassungen, dass es immer sein Ziel gewesen sei, nach Deutschland zu gelangen, besteht nach der Einvernahme die Wahrscheinlichkeit, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG). Da der Beschwerdeführer schon zur Frage, ob er in Italien ein Asylverfahren führte oder nicht einmal erkennungsdienstlich behandelt wurde, keine gleichbleibenden Angaben machte, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Verfahren mitwirkt (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Zudem verfügt er über keinerlei Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).
Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist im Fall des Beschwerdeführers aber unverhältnismäßig: So gibt der Beschwerdeführer nur an, nach Deutschland zu wollen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Ziele, die er nur in Deutschland verfolgen könnte, äußert er hingegen nicht. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich steht erst am Beginn. Nach der Ansicht der belangten Behörde ist eine Verfahrenszulassung in Österreich nicht unwahrscheinlich. Als Asylwerber hat er Anspruch auf Grundversorgung. Die belangte Behörde ließ 21 Tage vergehen, bevor sie ein Informationsersuchen an Italien stellte, obwohl das Zugticket des Beschwerdeführers, laut dem er von Rom aus seine Reise antrat und sich beim Ticketkauf mit einem italienischen Personalausweis legitimierte, dem Bundesamt bereits seit 02.07.2015 vorlag; ein Wiederaufnahmeersuchen liegt noch nicht vor.
Es ist daher spruchgemäß festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Zu A.III. und A.IV) Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.
3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz des Schriftsatzaufwandes.
Somit gebührt dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.
4. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Zu A.V.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. die in der Begründung zu A.I. wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Rechtslage zu A.III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.
Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG mangelt.
Sie ist auch betreffend Spruchpunkt A.IV und A.V. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.