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W108 2016285-1•BVwG W108 2016285-1
W108 2016285-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, politische Gesinnung,<br/>Terror, Verfolgungsgefahr
W108 2016285-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1017480206 - 14587354, betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei illegal aus Syrien ausgereist und er sei wegen des Krieges in Syrien geflüchtet. Seine Familie sei in Richtung Libanon unterwegs und es hätten die finanziellen Mittel für die Reise der gesamten Familie nach Europa gefehlt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, entweder von der syrischen Regierung oder Oppositionellen während des Krieges getötet zu werden.
Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, seine Familie (Ehefrau und Kinder) sei wegen der hohen Preise im Libanon mittlerweile wieder nach XXXX zurückgekehrt, wo sie bei den Eltern seiner Ehefrau lebe. Er habe am Vortag mit seiner Ehefrau telefoniert, sie erzähle am Telefon nichts, aus Angst, abgehört zu werden. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes sagte der Beschwerdeführer aus, dass es in Syrien keine Sicherheit mehr gebe und die Lage schlecht sei. Sein Halbbruder habe für den syrischen Geheimdienst gearbeitet. Dann seien Terroristen zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er bestimmte Informationen von seinem Bruder hole und ihnen bringe. Darüber hinaus habe er Kinder zu ernähren und die Wirtschaftslage sei sehr schlecht. Er habe beim XXXX gearbeitet und die Terroristen hätten gemeint, er könnte ihnen Informationen beschaffen. Seine Firma - eine XXXXfirma - habe zum Schluss nur noch Verluste gemacht. Die Terroristen hätten ihn im Jahr 2012 und im Jahr 2013 auf der Straße mehrmals angehalten, ihn aufgefordert, Informationen von seinem Bruder zu besorgen und ihn bedroht, wenn er dieser Aufforderung nicht Folge leiste. Im Februar oder März 2013 sei er mit seiner Familie zu seinem Schwiegervater übersiedelt, weil sein Haus zwischen den Fronten gelegen gewesen sei, danach sei er nicht mehr von den Terroristen angehalten worden. Er habe den Terroristen niemals Informationen geliefert, weil er mit niemandem zusammen arbeite. Er sei sich auch sicher, dass ihm sein Bruder niemals Informationen geliefert hätte. Er habe wegen der Terroristen keinen Kontakt mit den Behörden aufgenommen, weil sein Bruder mit dem Regime zusammenarbeite und man so etwas nicht weiter erzähle. Es gebe verschiedene Interessen und Richtungen, er wolle nicht wissen, wer für und wer gegen das Regime sei, er habe nie Interesse gehabt, für irgendeine Seite zu arbeiten. Er wolle nur seine Ruhe haben. Er habe auch einen Reisepass besessen, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei, sonst hätte er nicht in den Libanon kommen können.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe, nicht geltend gemacht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung durch "Terroristen" erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig bzw. als für die Zuerkennung des Asylstatus nicht geeignet, weil sich nach dem letzten Vorfall (Februar oder März 2013) und seiner Ausreise (Februar 2014) kein Vorfall mehr ereignet habe und die Vorfälle daher in keinem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stünden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schritte zur Verbesserung dieser Situation unternommen, was keineswegs vorstellbar sei, wenn man einer solchen Bedrohung ausgesetzt sei. Es sei - so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung - "keineswegs vorstellbar, dass man einer derartigen Bedrohung ausgesetzt [sei], keinerlei Schritte [setze], diese zu beenden und sich nicht an die Regierung [wende], die der natürliche Verbündete bei einer Bedrohung durch regimefeindliche Gruppen wäre". Dies gelte umso mehr, als der Bruder des Beschwerdeführers beim Geheimdienst tätig gewesen sei. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bestehe darin, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch terroristische Gruppen bei der Erstbefragung nicht behauptet habe, sondern nur angeführt habe, lediglich wegen des Krieges geflohen zu sein. Auch dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für den XXXX verfolgt werden würde, habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort mehr erwähnt. Dies und der Umstand, dass er für das Jahr vor der Ausreise keine Verfolgung behauptet habe, seien klare Belege dafür, dass der wahre Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers in der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage gelegen gewesen sei, woraus sich keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ergebe.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien betreffend die Themenkreise "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen", "Politische Lage", "Rechtsschutz/Justizwesen", "Sicherheitsbehörden sowie regimetreue Milizen", "Folter und unmenschliche Behandlung", "Korruption", "Nichtregierungsorganisationen (NGOs)", "Wehrdienst", "Allgemeine Menschenrechtslage", "Meinungs- und Pressefreiheit", " Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition", "Haftbedingungen", "Todesstrafe", "Religionsfreiheit", "Ethnische Minderheiten", "Bewegungsfreiheit", "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge".
Weiters stellte die belangte Behörde eine bei der Rückkehr des Beschwerdeführers sich ergebende "nicht ausreichende Lebenssicherheit" fest (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher vorgebracht wurde, dass die Wertung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubhaft durch die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei. Die Angst des Bescherdeführers, umgebracht zu werden, sei von der belangten Behörde ignoriert worden. Zur Untermauerung der Situation werde auf den Bericht von UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014 verwiesen (wurde der Beschwerde beigelegt). Bei einer Gesamtschau und bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die Behörde das Vorbringen als glaubhaft würdigen und erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien nicht hätte in Ruhe weiterleben können, ohne sich für eine Seite - sei es das Regime, seien es Rebellen - als Kämpfer zu engagieren. Er wäre dadurch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Lage geraten, gegen seine politische und religiöse Überzeugung Menschen töten zu müssen.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren - bereits bei der Erstbefragung - eine Verfolgung durch regimefeindliche, oppositionelle Gruppierungen ("Terroristen") und weiters auch eine solche durch die syrische Regierung (bei einer Rückkehr nach Syrien) vorgebracht. Diese Verfolgungsbehauptungen könnten jeweils für sich geeignet sein, die Zuerkennung des Asylstatus zu begründen. Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG zu erheben.
Zur vorgebrachten Verfolgung durch regimefeindliche, oppositionelle Gruppierungen wurde der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zwar befragt und die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch oppositionelle Gruppierungen als nicht glaubwürdig bzw. - mangels eines (zeitlichen) Zusammenhanges zwischen der Bedrohung und der Ausreise des Beschwerdeführers - als für die Zuerkennung des Asylstatus ungeeignet. Anhand der - nur im Ansatz vorliegenden - Ermittlungsergebnisse ist eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und dessen Eignung, den Asylstatus zu begründen, allerdings gar nicht möglich. Der Hinweis der belangten Behörde auf eine unwahre Steigerung des Vorbringens, weil der Beschwerdeführer eine - bereits erfolgte - Bedrohung durch oppositionelle Gruppierungen bei der Erstbefragung (gemäß § 19 Abs. 1 AsylG) nicht erstattet habe, sondern "erst" bei der Einvernahme vor der belangten Behörde überzeugt schon deshalb nicht, weil von der belangten Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, aus denen ableitbar wäre, dass fallbezogen die Nichterwähnung keine Folge des in § 19 Abs. 1 AsylG normierten "Verbotes" einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U98/12) darstellt und eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG tatsächlich nicht erfolgte. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bei der Erstbefragung unerwähnt ließ, wurden seitens der belangten Behörde nicht erhoben und der Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auch nicht nach solchen Gründen befragt. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer auch bei der Erstbefragung auf eine Angst vor "Oppositionellen" bei der Rückkehr bezogen. Somit ist die belangte Behörde in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe bei der Erstbefragung bereits umfassend dargelegt hätte (obwohl eine nähere Befragung dazu entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG gar nicht erfolgte) und das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde eine unglaubwürdige "Steigerung" sei (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Dass die Gefahr einer solchen Verfolgung deshalb auszuschließen sei, weil der Beschwerdeführer im letzten Jahr vor seiner Ausreise, nach seinem Umzug zu seinem Schwiegervater, nicht mehr von Regimegegnern bedroht worden sei, vermag für sich betrachtet nicht zu überzeugen. Eine nur vergangenheitsbezogene Beurteilung der Verfolgungsgefahr (das bloße Abstellen auf Ereignisse/Verfolgungshandlungen vor der Ausreise) greift nämlich zu kurz, da die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Selbst wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Bedrohung des Beschwerdeführers durch oppositionelle Gruppierungen und seiner Ausreise zu verneinen oder anzunehmen wäre, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen durch Regimegegner nicht der - unmittelbare - Grund für seine Ausreise waren (oder gar nicht stattgefunden haben), könnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Regimegegner in Syrien zu gewärtigen haben. Es bestehen nämlich in Anbetracht des - von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten - Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für den XXXX und zu der Tätigkeit seines Halb(Bruders) für den syrischen Geheimdienst Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens oppositioneller Gruppierungen/Regimegegner schon aufgrund seines spezifischen persönlichen/familiären Profils als (vermeintlicher) Unterstützer der syrischen Regierung angesehen werden könnte (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen zählen, die tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben; zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Wäre - aufgrund der Verhältnisse in Syrien und des spezifischen Profils des Beschwerdeführers - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zukünftig ins Blickfeld oppositioneller Gruppierungen/Regimegegner geraten würde bzw. sich die bereits erfolgte Bedrohung des Beschwerdeführers durch oppositionelle Gruppierungen wiederholen könnte, könnte einem solchen Geschehen nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden. Dazu wurde von der belangten Behörde jedoch kein ausreichender Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien nehmen zwar auch Bezug auf eine Bedrohung durch bewaffnete Oppositionsgruppen in Syrien (indem etwa ausgeführt wird, dass diese Gruppen willkürlich gegen Menschen vorgingen und in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen begingen), enthalten jedoch keine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation von dem syrischen Regime zugerechneten Personen im (letzten) Wohngebiet des Beschwerdeführers in Syrien im Hinblick auf eine Bedrohung durch Regimegegner und die (regionalen/effektiven) Möglichkeiten für das Regime, von Regimegegnern bedrohten Personen Schutz zu gewähren. Auch die spezifischen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen diesbezüglichen Gefährdungsmomente wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben und festgestellt, dafür hätten jedenfalls Feststellungen zur Art und zum Umfang der eigenen Tätigkeit des Beschwerdeführers für das syrische Regime (beim XXXX) und zum (Halb)Bruder des Beschwerdeführers beim syrischen Geheimdienst und seinem Verhältnis zum Beschwerdeführer getroffen werden müssen. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die (möglicherweise auch regional unterschiedliche) Lage jener Personen, die von oppositionellen Gruppierungen als Unterstützer der syrischen Regierung angesehen werden, beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung droht. Anhand der von der belangten Behörde getroffenen (mangelhaften) Feststellungen ist eine Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich. Damit hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung durch oppositionelle Gruppierungen/Regimegegner, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen.
Gänzlich ausgeblendet hat die belangte Behörde eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime, die der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung immerhin hat anklingen lassen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Bedrohung durch das syrische Regime bei der Einvernahme nicht befragt und sie hat dazu auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, unter Darstellung und Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181), wobei die Frage von Bedeutung (gewesen) wäre, ob der Beschwerdeführer nicht schon wegen seines spezifischen persönlichen/familiären Profils und seines Verhaltens (außerhalb Syriens) maßgeblich wahrscheinlich - nunmehr - in das Blickfeld des syrischen Regimes als "Oppositioneller" gelangen würde. Im Fall des Beschwerdeführers muss nämlich in Betracht gezogen werden, dass er seitens des syrischen Regimes als "Abtrünniger" des syrischen Regimes angesehen werden könnte. Da der Beschwerdeführer angegeben hat, für den XXXX tätig gewesen zu sein und sein (Halb)Bruder gehöre dem syrischen Geheimdienst an, könnten dem Beschwerdeführer die behauptete illegale Ausreise aus Syrien und die Asylantragstellung im Ausland (mit der Begründung, es drohe die Tötung durch das syrische Regime) als - besondere - illoyale, "oppositionelle" Verhaltensweisen angelastet werden, wodurch der Beschwerdeführer seitens der syrischen Regierung - bei einer Rückkehr nach Syrien - als eine Person wahrgenommen werden könnte, die sich vom syrischen Regime abgewandt hat bzw. die dieses nicht (mehr) unterstützt. Immerhin ist der zitierten Einschätzung des UNHCR zu entnehmen, dass auch "Abtrünnige" des syrischen Regimes (etwa Mitglieder der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt habe) zu jenen Personen zählen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen werden und die deshalb wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen. Es wäre daher erforderlich gewesen, begründete Feststellungen hinsichtlich der Zurechnung des Beschwerdeführers zum syrischen Regime (zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für das syrische Regime, auch im Rahmen einer allfälligen Mitgliedschaft bei Baath-Partei, und der Tätigkeit seines [Halb]Bruders für den syrischen Geheimdienst) und zur Lage von - dem syrischen Regime zugerechneten - Personen, die sich tatsächlich oder vermeintlich vom syrischen Regime abgewandt haben bzw. zu den Kriterien, nach welchen das syrische Regime eine "Abkehr" vom syrischen Regime bzw. die Einstufung als "oppositionell" vornimmt, zu treffen gewesen, um eine prognostische Beurteilung der Bedrohungssituation konkret des Beschwerdeführers vornehmen zu können. Es hätte in diesem Zusammenhang auch einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen tatsächlichen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" - im Rahmen eines [neuerlich] zu leistenden Militärdienstes - zu unterstützen) und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann, bedurft, und zwar insbesondere auch dahingehend, ob diese Faktoren - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer - nunmehrigen - "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Angesichts der von der belangten Behörden zum Themenkreis "Wehrdienst" festgestellten Verhältnisse in Syrien wäre auch die Erhebung des Sachverhaltes hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit bei der syrischen Armee), (neuerlich) zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Eine adäquate Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der syrischen Regierung (wegen einer ihm durch diese zugeschriebene oppositionelle Gesinnung) hätte aber auch der Feststellung der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Behandlung von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen bzw. von zurückkehrenden (vermeintlichen) Regimegegnern durch die syrischen Behörden erfordert. Fallbezogen wurden derartige Feststellungen von der belangten Behörde unterlassen, die belangte Behörde hat dazu - begründungslos - keinen Sachverhalt festgestellt, obwohl Berichte betreffend Inhaftierung und Folter nach Rückkehr von nach Syrien zurückkehrenden Personen (wegen einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen [vgl. etwa die im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010 dokumentierten Fälle von Inhaftierung und Folter von - von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften - Rückkehrern).
Der Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptungen und der asylrelevanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist somit - insbesondere auch aufgrund einer mangelhaften Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde - nicht geklärt und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist unabdingbar. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise) ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen und - allenfalls nach Durchführung von weiteren Ermittlungen - dazu begründete Feststellungen zu treffen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien verneinen zu können.
3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf sein bisheriges Vorbringen einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete) weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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