G307 1317126-2•BVwG G307 1317126-2
G307 1317126-2Bundesverwaltungsgericht27.07.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz
G307 1317126-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl 800134808-14599972, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am 12.05.2014 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am 16.07.1973 im Kosovo geboren, verheiratet zu sein, goranisch und serbisch zu sprechen, der Volksgruppe der Goraner anzugehören, sich zum Islam zu bekennen, acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die AHS im Kosovo besucht, den Beruf des Textiltechnikers erlernt und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben.
Unter Verweis darauf, der Einvernahme folgen zu können und aufgrund psychischer Probleme regelmäßig Medikamente einnehmen zu müssen, brachte der BF vor, am 09.05.2014 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn den Herkunftsstaat verlassen und am 10.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem LKW versteckt, schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist zu sein.
Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Eltern, hielten sich eine Schwester und ein Bruder in Österreich sowie ein Bruder in Frankreich auf.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, im Grunde dieselben Fluchtgründe wie bei seinem letzten Asylantrag zu haben, es habe sich jedoch seit seiner letzten Abschiebung im Jahre 2010 die Lage derart verschlechtert, dass er von Albanern vermehrt schikaniert werde. So habe sich der BF in seiner Heimatgemeinde XXXX nicht mehr frei bewegen können und sei ihm von einem namentlich genannten Albaner angeraten worden, das Land zu verlassen, um seiner Ermordung durch den Genannten zu entgehen. Im August 2013 sei von Anhängern des Genannten versucht wurden, den BF und seinen Sohn mittels eines KFZ zu töten, was dieser aufgrund der Korruption der Polizei jedoch nicht zur Anzeige gebracht habe.
Im Falle seiner Rückkehr müsse er um sein Leben und das seiner Familie fürchten.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, gab der BF nach Beteuerung bisher die Wahrheit gesagt zu haben an, seit 01.10.2006 an Depressionen zu leiden, welche bereits im Herkunftsstaat behandelt worden seien, er gegenständlich bei XXXX in XXXX in Behandlung stehe und regelmäßig namentlich aufgezählte Medikamente zu sich nehme.
Der BF halte sich seit 10.05.2014 in Österreich auf, sei davor schon zweimal wegen der Antragstellung auf internationalen Schutz ebendort aufhältig gewesen und lebe ein Großteil seiner Geschwister dauerhaft in Österreich. Nach Österreich sei er wegen seiner Erkrankung und der gegen ihn gerichteten Drohungen gereist. Er habe zwei Berufe erlernt und seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter verdient, sei jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme zuletzt einen Monat vor seiner Ausreise nicht erwerbstätig gewesen. Zudem erhielten sein Großvater sowie sein Vater Pensionszahlungen vom Staat Österreich. Im Herkunftsstaat hielten sich viele Verwandte auf, gingen all diese Erwerbstätigkeiten nach und seien im Besitz von Realitäten. Der BF selbst habe im Haus seiner Eltern gemeinsam mit diesen und einem Bruder gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, aufgrund seiner Arbeit für seinen, nunmehr in Serbien lebenden, Onkel, welcher mit Serben Geschäfte gemacht habe, von einem bestimmen Albaner und dessen Freund schikaniert und bedroht geworden zu sein. So habe der BF seinen Sohn vor einem gegen diesen mit einem Auto gerichteten Anschlag retten müssen und seien seine Probleme bereits seit dem Jahr 2005 existent. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2010 sei er von einer Person in einer Pizzeria geschlagen und erneut zum Verlassen des Kosovo aufgefordert worden. Da der BF aufgepasst und sein Haus nicht verlassen habe, sei es zu keinen weiteren Angriffen auf ihn gekommen. Darauf aufmerksam gemacht, behauptet zu haben, arbeiten gegangen zu sein, vermeinte der BF, lediglich in seinem Dorf, in welchem nur Goraner lebten, tätig gewesen zu sein.
Auf die konkreten Drohungen und Schikanen angesprochen, brachte der BF vor, dass ihm verbal gedroht worden sei. Dabei sei ihm gesagt worden, wenn er den Kosovo nicht verlasse, etwas geschehen werde. Auch sei ihm mit einer Explosion gedroht worden, jedoch seien die Täter nie zu ihm nach Hause gekommen. Selbst seine Mutter sei bedroht worden. Auf Vorhalt, dass seine Eltern unbehelligt im Kosovo leben würden, vermeinte der BF, dass er als Koordinator gearbeitet habe und dies die Albaner stören würde.
Konkret sei es zu drei Bedrohungsszenarien seitens des genannten Albaners gekommen. Einmal im Jahre 2005, im Jahr 2010 und im Jahre 2013. Zum letzteren führte der BF aus, von 15 Personen eingekreist worden zu sein, während der Genannte sich vor den Augen einer Gruppe Goraner zum BF in dessen Auto gesetzt habe. Eine auf dem Rücksitz sitzende Person habe den BF dabei 10 Mal auf den Kopf geschlagen und der BF dabei blaue Flecken und Beulen davongetragen.
Darauf aufmerksam gemacht, behauptet zu haben, im März 2010 lediglich von einer Person geschlagen worden zu sein und sich danach keine Übergriffe mehr aufgrund der Vorsicht des BF zugetragen hätten, brachte der BF vor, dass sich dies nicht im März sondern im August zugetragen hätte, und es in Summe drei oder vier Übergriffe auf den BF gegeben habe.
Auf den Vorhalt hin, eine Herkunftsstaatenrecherche im seinerzeitigen ersten Asylverfahren des BF hätte ergeben, dass sein Onkel unbehelligt im Kosovo leben könne und die Angaben des BF als unglaubwürdig erachtet worden seien, vermeinte der BF, dass aufgrund von Streitigkeiten mit dem Konditor sich dieser abfällig über den BF vor dem Erhebungsbeamten geäußert hätte und es sohin zu keinem guten Ergebnis gekommen sei.
Zur Polizei sei der BF nicht gegangen, zumal er in diese kein Vertrauen setze und dort Albaner beschäftigt seien.
Auf Vorhalt, behauptet zu haben, kurz vor dem Ausreiseentschluss bedroht worden zu sein, jedoch nunmehr ausführe, die Bedrohungen hätten bereits einen Monat zuvor stattgefunden, vermeinte der BF, ständig bedroht und zuletzt zum Verlassen des Kosovo aufgefordert worden zu sein. Nachdem der BF vorerst bestritten hatte, seine Frau wisse über die Vorfälle Bescheid, gab der BF zu, ihr von diesen erzählt zu haben, zumal sie über einen Dolmetscher davon erfahren habe.
Der Onkel des BF sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Serbien geflohen und ginge es im dort nicht gut. Ein Leben bei diesem könne sich der BF nicht vorstellen und sprächen die mangelnden Albanisch-Sprachkenntnisse des BF gegen eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil des Kosovo.
Zwar hielten sich Verwandte im Bundesgebiet auf, doch pflege der BF kein näheres Verhältnis zu diesen. Sonst habe er keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe, bis auf einen Deutschsprachkurs, auch keinen sonstigen Ausbildungen oder Sozialmaßnahmen nach.
In einem brachte der BF ein Konvolut an Unterlagen bezüglich seiner beruflichen Ausbildungen, des erfolgreichen Abschlusses eines Deutschkurses des Niveaus "A1" sowie einer aktuelle Teilnahme an einem Deutschkurs in Vorlage.
Einer vorgelegten ärztlichen Bestätigung des XXXX, FA für Psychiatrie, kann entnommen werden, dass der BF an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion und vordiagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung leide sowie medikamentös versorgt werde.
2. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 nahm der RV des BF zum gegenständlichen Sachverhalt Stellung und brachte vor, der Entscheidungsgrundlage (gemeint wohl den Länderfeststellungen des BFA) der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich der Minderheit der Goraner, zuzustimmen, einen Befund von XXXX nachzureichen und mit einer Begutachtung einverstanden zu sein.
3. Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des XXXX vom XXXX kann entnommen werden, dass der BF an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide, der BF zeitlich, örtlich situativ und zur Person hinreichend orientiert sei, von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes des BF nicht auszugehen sei, aus neurologisch-psychiatrischer Sicht einer Überstellung des BF in den Kosovo nichts entgegenstünde, die bereits eingeleitete medikamentöse Therapie weitegerführt werden sollte, dabei auch auf andere gängige Medikamente zurückgegriffen werden könne und der BF sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen solle.
4. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.04.2015, gab der BF an, über zahlreiche Verwandte im Kosovo zu verfügen, Grund- und Realitätenbesitze aufzuweisen und in der Firma seines Onkels gearbeitet zu haben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dieselben wie im Jahre 2010, welche er bereits in seinem damaligen Asylverfahren vorgebracht habe, aufzuweisen. Nachdem er BF behauptete, sich an die seinerzeitigen Fluchtgründen nicht erinnern zu können, vermeinte der BF, oft von Albanern beleidigt worden zu sein, sich im Kosovo nicht frei bewegen zu können und zudem im Kosovo nicht so gut behandelt worden zu sein wie in Österreich. Über Übergriffe auf seine Person könne er nichts berichten, sondern nur vorbringen, dass er in seiner Heimat nicht mehr leben könne.
Auf Vorhalt, dass seine Verwandten im Herkunftsstaat gut leben würden, vermeinte der BF, das entspräche der Wahrheit, seine Verwandten seien aber auch nicht so sensibel wie er.
Sonst habe er keine Fluchtgründe vorzubringen und würde er im Falle seiner Rückkehr wieder beleidigt werden. Der BF besuche keine Kurse, pflege keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet, lebe von der Grundversorgung und gehe weder sozialen Aktivitäten noch Erwerbstätigkeiten nach.
Auf eine Stellungnahme zu den von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderberichte verzichtend, brachte der BF auf Vorhalt des fachärztlichen Gutachtens vor, keine Stellungnahme dazu abgeben, jedoch anmerken zu wollen, nicht ohne Tabletten leben zu können.
In einem brachte der BF eine Einstellungszusage für den Fall seines Verbleibes im Bundesgebiet sowie ein ärztliches Gutachten des XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom XXXX, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsreaktion, Borderline-Persönlichkeitsstörung und einem chronisch-depressiven Syndrom leide, in Vorlage.
5. Mit Aktenvermerk vom 30.04.2015 wurde seitens des BFA festgehalten, der BF weise bei den Medikamenten Alprazolam und Dexanit, welche der BF bereits eineinhalb Monate bzw. 10 oder 15 Tage vor Einnahme erworben habe, einen Überbestand auf, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, inwiefern ein Leben ohne die in Österreich verordneten Tabletten für den BF nicht vorstellbar wäre.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.06.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Die Entscheidung begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe keine asylrelevanten Gründe zu nennen vermocht, sondern lediglich dessen Diskriminierung und Erkrankung ins Zentrum seiner Fluchtgeschichte gerückt. So könne diesem nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, trotz unbehelligten Fortkommens seiner Verwandten im Kosovo Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF bei dem geschilderten Gefahrenszenario über Jahre hinweg weiterhin im Kosovo verblieben und seinem gewohnten Leben nachgegangen sei. Jedoch selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung käme dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zu, zumal eine Verfolgung aufgrund der in der GFK genannten Konventionsgründe nicht hätte erkannt werden können. Vielmehr sei der Herkunftsstaat des BF schutzwillig und -fähig. Auch vermöge der Gesundheitszustand des BF daran nichts zu ändern, zumal die Behandelbarkeit der Erkrankungen des BF im Kosovo möglich sei und festgestellt habe werden können, dass der BF seine verordneten Medikamente nicht regelmäßig einnehme.
Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse im iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit, familiärer Anknüpfungspunkte und medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat sowie aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet und schwerer wiegender öffentlicher Interessen erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorhandenseins intensiver familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.
Aufgrund nicht fassbarer Bedrohung des BF im Falle seiner Rückkehr und der Stellung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat erweise sich sowohl die Ausweisung des BF als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtsrichtig.
7. Mit per Telefax beim BFA am 07.07.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde näher ausführend wurde, nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes, zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde hätte es unterlassen den RV des BF zu den weiteren Einvernahmen zu laden und sei diesem der gegenständliche Bescheid nur unter Aufbringung von Eigeninitiative zugekommen. Es entbehre zudem jeglicher Nachvollziehbarkeit, wenn die belangte Behörde vermeine, der sich in Serbien aufhältige Onkel des BF könne ein friedliches Leben führen. Vielmehr könne einem Erkenntnis des AGH entnommen werden, dass den Verwandten des genannten Onkels aufgrund seines Aktivismus Asyl gewährt worden sei. Angesichts der Verwandtschaft des BF zum Genannten und dessen seinerzeitiger Tätigkeit für diesen, könne sohin nicht gesagt werden, dass der BF keiner Bedrohung ausgesetzt sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde näher auf das Vorbringen des BF und seiner Frau eingehen und den Sachverhalt näher erheben müssen. So spräche auch der Verbleib des BF im Kosovo nicht für das Fehlen von Bedrohungen, sondern habe der BF immer wieder versucht, sein Leben im Kosovo zu meistern und sich erst nach dem Vorfall im Jahre 2013 sich zur Ausreise entschlossen. Der Besitz eines Neubaus im Kosovo könne dem BF nicht nachteilig angerechnet werden und widerspräche sich die Behörde, wenn sie, vor dem Hintergrund der Länderberichte, welche dem Staate Kosovo dessen Schutzfähigkeit absprächen, dennoch eine solche behaupte.
Die Hinzuziehung von behördengefälligen Gutachtern behauptend, wurde vorgebracht, es gäbe im Kosovo zwar eine medizinische Behandlung, dieser Umstand bedeute aber noch nicht, dass der BF gesund sei. Vielmehr liege beim BF eine chronische Erkrankung vor, und ergäbe sich der Überbestand an Medikamenten aus einem Restbestand noch nicht verbrauchter Tabletten.
Letztlich, das Vorgehen der belangten Behörde als willkürlich bezeichnend, wurde die Vornahme einer Vorortuntersuchung im Kosovo beantragt.
In einem wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Länderberichte zu Kosovo und Serbien aus dem Jahre 2006
Arztbrief des Klinikum XXXX vom XXXX, wonach der BF, wegen akuter Verschlechterung seiner Stimmungslage am XXXX ebendort stationär behandelt werden musste und am XXXX wieder, bei verbesserter Stimmungslage entlassen werden konnte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 13.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, moslemischen Bekenntnisses, verheiratet und Angehöriger der goranischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist goranisch und spricht dieser auch serbisch.
Der BF reiste eigenen Angaben zufolge, am 10.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
Der BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, verheiratet und Vater des gemeinsamen Sohnes XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo. Er wohnt mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der Frau und des minderjährigen Sohnes des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.
Der BF weist eine 12jährige Schul- sowie zweifache Berufsausbildung auf, und war zuletzt als Bauhilfsarbeiter in der Lage, seinen Unterhalt zu finanzieren.
1.3. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Eltern, mit welchen er an selber Wohnadresse lebte, sowie Verwandte, und verfügt der BF aufgrund in Österreich aufhältiger Geschwister, zu welchen kein intensiver Kontakt besteht, über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der BF ist der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 mächtig.
1.4. Der BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, verfügt jedoch über eine Einstellungszusage.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen und goransichen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Personalausweis im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.
Die Erwerbstätigkeiten, Ausbildungen und familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
Die festgestellten Deutschsprachkenntnisse beruhen auf den in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Prüfungsbestätigungen.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, bis auf seine Geschwister, zu welchen kein intensives Verhältnis bestünde, über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, sich im Herkunftsstaat Teile seiner Familie aufhielten und er gegenwärtig keiner Beschäftigung oder sonstigen Fortbildungs- oder Sozialmaßnahmen nachgehe.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbslosigkeit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung auf seinen eigenen Angaben sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und erachtet dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Insofern die Einvernahme des BF in Abwesenheit seines Rechtsvertreters in der Beschwerde moniert wird, ist festzuhalten, dass der BF dem Vorgehen der belangten Behörde zugestimmt und nach Manuduktion auf die Beiziehung seines RV verzichtet hat.
Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF angesichts des in sich schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Gutachtens, welches diesem eine umfassende Prozessfähigkeit attestiert hat, grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, wird in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe der Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde zwar im Grunde übereinstimmend seine Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen vor, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie, plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat geltend zu machen.
So war für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr auch der Umstand von entscheidender Bedeutung, dass der BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde in wesentlichen Punkten seines diesbezüglichen Vorbringens sich immer wieder in Widersprüchlichkeiten verstrickt hat und nicht immer übereinstimmende Angaben getätigt hatte. Wesentlich ist dabei auch der Umstand, dass der BF in seiner Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Unschlüssigkeiten in nicht unwesentlichen Punkten seines Fluchtvorbringens überhaupt nicht entgegengetreten ist, obwohl kein Grund ersichtlich ist, warum es dem BF in der Beschwerde nicht möglich gewesen wäre, die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten allenfalls aufzulösen.
Wenn der BF sohin vermeint, eine gegen sich gerichtete Verfolgung aufzeigen zu können, indem er auf Bedrohungen in den vorangegangenen Asylverfahren sowie gegen seinen, nunmehr in Serbien wohnhaften, Onkel betreffende Bedrohungen, verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der BF bisher weder in der Lage, war diesbezüglich übereinstimmende Angaben zu tätigen noch eine sich aus diesen ergebende konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person nachvollziehbar darzulegen. So verstrickte sich der BF wiederholt in widersprüchliche Vorbringen, insofern als dieser einerseits von einer Vorfallfreiheit aufgrund gezielter Vorsichtsmaßnahmen, welche das Nichtverlassen des Hauses des BF beinhaltet haben sollen, sprach und in weiterer Folge wiederholte Übergriffe auf seine Person behauptete. So gab dieser wiederholt vor der belangten Behörde an, über Jahre hinweg erwerbstätig und trotz behaupteten Übergriffes auf seine Person, weiterhin im Kosovo aufhältig gewesen zu sein, was gegen das tatsächliche Vorliegen einer Bedrohung spricht. In diesem Kontext ist auch anzumerken, dass der BF sich dabei im Hinblick auf dessen Bedrohung insofern wiedersprach, als er vermeinte, sich gegen Übergriffe erwehren gekonnt zu haben, indem er sein Haus nicht verlassen habe, was aber im Hinblick auf die behauptete Erwerbstätigkeit nicht nachvollzogen werden kann. Selbst auf Vorhalt dieser Widersprüchlichkeit seitens des BFA vermochte der BF diese nicht zu entkräften. Vielmehr brachte der BF mit seiner Antwort eine weitere Ungereimtheit auf, indem er vorbrachte, lediglich auf Baustellen in goranischen Dörfern gearbeitet zu haben, jedoch in weitere Folge vermeinte, dass jene Albaner, die ihm gedroht hätten, auch in seinen Heimatort, sohin in ein goranisches Dorf, gekommen seien, weshalb der behauptete Umstand nur in solchen Dörfern gearbeitet zu haben, kein nachvollziehbares Argument darstellt, welches geeignet ist, eine Hintanhaltung der Bedrohung durch die genannten Täter darlegen zu können. Nicht die geschilderte Bedrohung habe den BF in weiterer Folge davon abzuhalten vermocht seiner Arbeit nachzugehen, sondern habe er aufgrund seines Gesundheitszustandes dessen Erwerbstätigkeit eingestellt, was jedoch vor dem Hintergrund der Aussage seiner Ehegattin, welche letzten Endes vermeinte, der BF habe bis kurz vor Verlassen des Herkunftsstaates gearbeitet, eine weitere Relation der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zur Folge haben muss.
Nicht nachvollzogen kann auch werden, wenn der BF im Verfahren vor dem BFA vermeinte, unmittelbar nach der letzten Drohung den Entschluss zur Ausreise gefasst und in die Tat umgesetzt zu haben, in weiterer Folge jedoch vermeinte, einerseits bereits im Jahre 2013, andererseits einen Monat vor der tatsächlichen Ausreise aufgrund von Vorfällen diesen Entschluss getroffen zu haben.
Was das Vorbringen des BF hinsichtlich der gegen einen seiner Onkel gerichteten Bedrohungen und dessen damit einhergehenden Betroffenheit betrifft, ist festzuhalten, dass aus dem dazu vom BF genannten Erkenntnis des AGH in der Sache für den BF nichts gewonnen werden kann. Einerseits fehlt es einer zeitlichen Nähe zu den dem Erkenntnis zugrunde liegenden Vorfällen und andererseits einem, mit den Vorbringen des BF nicht in Einklang zu bringenden, gleichgearteten Sachverhalt. So vermochte der darin angeführte Beschwerdeführer vor dem AGH glaubhaft seine erlebten körperlichen Übergriffe darzulegen und dessen Betroffenheit aufgrund direkter Abstammung von seinem - asylrelevante Sachverhalte gesetzt habenden - Vater glaubhaft machen.
Die vom BF vorgebrachten Umstände, nämlich das jahrelange Verbleiben im Herkunftsstaat trotz behaupteter Bedrohungen und angeblich bereits erfolgter Angriffe auf das Leben seines Sohnes sowie das unbehelligte Leben seiner Familie im Kosovo, sprechen gegen eine tatsächliche Bedrohung des BF. Es lässt sich nämlich nicht logisch nachvollziehen, wieso die genannten Personen es unterlassen haben sollten, die derselben Volkgruppe angehörenden Familienmitglieder des BF unbehelligt im Kosovo leben lassen und den BF nicht zu Hause aufsuchen zu wollen, wenn, wie in der Beschwerde behauptet, das Ziel dieser UCK-zugehörigen Täter die Vertreibung von Minderheiten aus dem Kosovo wäre. So erscheint es den Vorbringen des BF widersprechend, dass sein Onkel als Arzt tätig sein und ein anderer Onkel selbstständig ein Bauunternehmen, in welchem der BF Arbeit fand, führen könne, obwohl eine Gruppierung ehemaliger UCK-Anhänger, die Vertreibung der Goraner und Angehörige des zuvor genannten Onkels des BF, betreiben wollten.
Im Ergebnis vermochte der BF sohin dessen Verfolgung durch Privatpersonen angesichts der sich ergebenden Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, welche dieser in seiner - emotional aufgeladenen -, auf die einzelnen Vorhalte der belangten Behörde nicht näher eingehenden, Beschwerde nicht zu widerlegen bzw. aufzuklären vermochte, nicht glaubhaft darzustellen.
Unbeschadet dessen hätte eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen gegenständlich unterbleiben können, zumal - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher zu zeigen sein wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen war.
Letztlich ergibt sich, dass der BF wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der kosovarische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt, dem BF Schutz zu gewähren, zeigt dieser keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf, vermochte der BF nämlich keine dafür sprechenden Beweismittel in Vorlage zu bringen und vermag die unsubstantiierte, in den Länderfeststellungen keine Bestätigung findende, Behauptung, den kosovarischen Polizeibehörden kein Vertrauen schenken zu können, keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln.
So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich kosovarischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu verweisen. Zudem garantiert die kosovarische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann, liegt eine interethnische Besetzung der kosovarischen Polizeikräfte vor, und kann die Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo als gesichert angesehen werden.
In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF ist auszuführen, dass dieser selbst eingestanden hat, bereits im Kosovo eine Behandlung seiner Erkrankung erhalten zu haben. Mit dem bloßen Hinweis, trotz vorhandener Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht auf die Gesundung des BF schließen zu können, ist es dem BF nicht gelungen, ein zugkräftiges Argument gegen die Ausführungen der belangten Behörde ins Verfahren einzubringen. Vielmehr wird der durch ein fachärztliches Gutachten bestätigte Gesundheitszustand des BF grundsätzlich nicht in Frage gestellt, sondern auf dessen, sich aus den Länderfeststellungen und den Aussagen des BF ergebende, Behandelbarkeit im Herkunftsstaat Bezug genommen.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. Die allfällig angespannte Lage der Goraner im Kosovo wird seitens des erkennenden Gerichtes keinesfalls verkannt, doch vermochte der BF eine konkrete Betroffenheit seiner Person nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr vermeinte dieser, er habe seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten im verwandtschaftlichen Betrieb sichern können und sei im Besitz von Realitäten gewesen, weshalb er als Großgrundbesitzer gegolten habe. Zudem brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde vor, keine Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden gehabt zu haben.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA am 09.02.2015 und 30.04.2015 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, den Feststellungen beizutreten und keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Mit der Vorlage von veralteten, aus dem Jahre 2006 stammenden Länderberichten, vermochte der BF der Glaubwürdigkeit der aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde keinesfalls entgegenzutreten. Angesichts der Bekräftigung der Länderfeststellungen seitens des BF und unterbliebener weiterer Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde, lässt sich der in der Beschwerde - unsubstantiiert - behaupteten Unvollständigkeit dieser Berichte nicht beitreten. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund und des hinreichenden Umfangs der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, welche einen Bezug zur konkreten Situation des BF zulassen, von der Vornahme einer Länderrecherche, mangels zu erwartenden Mehrgewinnes, Abstand genommen werden.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 07.07.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 13.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Im Falle dessen, dass ein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde, sind gemäß § 9 Abs. 3 ZustG diesem alle behördlichen Schriftstücke - mit Auswirkung auf deren rechtliche Bestandswirkung - zuzustellen. Im Zusammenhang damit stehende Zustellmängel können jedoch gemäß dieser Norm durch den tatsächlichen Zugang des jeweiligen behördlichen Schriftstückes (hier Bescheid) an den Zustellbevollmächtigten heilen.
Angesichts des dem RV des BF tatsächlichen Zukommens des gegenständlich angefochtenen Bescheides - wie von diesem in der Beschwerde eingestanden - kann von einer Heilung eines allfälligen Zustellmangels ausgegangen und sohin die Beschwerde als zulässig und rechtzeitig eingebracht angesehen werden.
Da sich die gegenständliche - zulässige und auch gegenständlich rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet
(VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, seitens Angehöriger der albanischen Bevölkerung schikaniert, bedroht und angegriffen worden zu sein und sohin einer Gefährdung ausgesetzt sei, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. So ist darauf zu verweisen, dass der BF selbst eingestand, sich zu keinem Zeitpunkt an die kosovarische Polizei gewandt zu haben, weshalb dieser den in den getroffenen Länderfeststellungen dargestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Kosovo keinesfalls substantiiert entgegenzutreten vermochte.
Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Goraner alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung weder der Volksgruppe der Goraner noch sonst einer Minderheit im Kosovo zu entnehmen ist.
Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist
(VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen
(zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären
(VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.
Beim BF handelt es sich um einen grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen und über eine langjährige Schul- sowie umfangreiche Berufsausbildung sowie Berufserfahrung verfügenden Mann im Alter von 42 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch - seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügt der BF eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Auffangnetz in Form seiner Eltern und Verwandten sowie über eine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo und stünde ihm, im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des BF ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung im Kosovo stabil ist, was der BF durch - eingestandener - bereits empfangener medizinischer Hilfsleistungen vor seiner Ausreise unter Beweis gestellt hat. Ausgehend von den Länderfeststellungen und dem fachärztlichen Gutachten liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung im Kosovo gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Der BF verfügt - eigenen Angaben zu Folge - bis auf seine im Bundesgebiet aufhältigen Geschwister, zu jenen er kein intensives Verhältnis pflegt, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Selbst wenn der BF Deutschsprachkenntnisse und eine Einstellungszusage vorzubringen vermochte, vermögen diese Umstände allein, vor dem Hintergrund fehlender tatsächlicher Erwerbstätigkeiten und sozialer Bemühungen sowie erst kurzzeitigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), noch keine überwiegende Integration des BF im Bundesgebiet zu vermitteln.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF in den Kosovo als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.5. 1 Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Letztlich ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt wurde.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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