W178 2101206-1•BVwG W178 2101206-1
W178 2101206-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2015
Beitragsrückstand, ersatzlose Behebung, Irrtum
W178 2101206-1/ 12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GesmbH Co KG, vertreten durch Pitzal/Cerny/Partner, Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26.09.2014, XXXX , betreffend 1. Einwendungen gegen einen Rückstandausweis und 2. Beitragspflicht für die Monate Februar 2014 und Mai 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 zu Recht erkannt:
A) 1. Der Beschwerde wird - soweit sie sich auf Spruchpunkt 2
bezieht - gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG Folge geben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Beitragsforderung für die Monate Februar 2014 und Mai 2014 (Beitragshöhe 2.249,-- ) zuzüglich Verzugszinsen und Verwaltungskostenersatz zu bezahlen.
2. Der angefochtene Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunkts 1. gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.09.2014 hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) über Antrag der XXXX GmbH Co KG (BF) festgestellt, dass 1. die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 30.07.2014 ungerechtfertigt sind und 2. die BF verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto XXXX rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für Februar 2014 und Mai 2014 samt Zinsen berechnet bis 29. 07. 2014 im Betrag von € 2323,19 zuzüglich Verzugszinsen seit 30.07.2014 - in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe - zu bezahlen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 18.06.2014 offene Sozialversicherungsbeiträge für Februar und Mai 2014 in der Höhe von Euro 5420,04 auf das Beitragskonto gebucht worden seien. Dieser Betrag sei gegenüber der Beitragsschuldnerin eingemahnt worden, in der Folge sei der Betrag von 3171,04 bezahlt worden. Da der noch offene Betrag von € 2249 bis 30. Juli 2014 nicht bezahlt worden sei, habe die Wiener Gebietskrankenkasse mittels Rückstandsausweises eine Exekution eingeleitet. Der gemäß § 64 ASVG auszufertigende Rückstandsausweis sei ein Exekutionstitel und bedürfe keiner Zustellung an den Beitragsschuldner. Es bestehe für 2/2014 ein Rest an Beitragsforderung von € 2000,37 und für Mai 2014 ein Rest von €
248,63 zusammen also € 2249,-- dazu kämen die entsprechenden Verzugszinsen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass zur Abwehr einer Insolvenz am 10.06.2014 der Betrag von €
15. 842,08 für die von der Gebietskrankenkasse als Gesamtrückstand genannten Beiträge einschließlich 04/2014 inklusive Zinsen und Nebengebühren bis 04.06.2014 zur Überweisung gebracht worden seien. Die WGKK wurde aufgefordert, über die Höhe der geforderten Beitragsrückstände einen Bescheid zu erlassen. Der Sozialversicherungsbeitrag für 05/2014 wurde von der Beschwerdeführerin mit € 3171,04 gemeldet und am 23.06.2014 gezahlt. Der von der Wiener Gebietskrankenkasse für Februar 2014 genannte offene Betrag von € 2000,37 könne nicht richtig sein, da die Beschwerdeführerin für Februar 2014 € 1876,53 an Beiträgen bekannt gegeben habe. Darüber hinaus sei die Zahlung von € 15.842,08 offensichtlich nicht berücksichtigt oder nicht richtig verbucht worden. Für Mai 2014 sei mit der ausdrücklichen Widmung "Beiträge 05/2014" der Betrag von € 3171,04 bezahlt worden.
Spruchteil 1 sei insofern rechtswidrig als es nicht in die Entscheidungskompetenz der WGKK falle, darüber abzusprechen.
Der Bescheid sei rechtswidrig, zumal seitens der belangten Behörde selbst ein Beitragsrückstand inklusive Verzugszinsen mit € 15.842,08 bekannt gegeben worden und dieser am 10.06.2014 zur Einzahlung gebracht worden sei und ebenfalls auch die Beiträge für Mai 2014 vollständig an die belangte Behörde entrichtet worden seien. Die belangte Behörde habe ohne gesetzliche Grundlagen die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der von der Beschwerdeführerin gemeldeten Höhe auf das Beitragskonto gebucht. Es sei nicht gestattet, ohne jegliche sachliche Begründung unüberprüfbare und unrichtige Beiträge als Beitragsschuld zu buchen.
Die BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Die WGKK hat in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage angeführt, dass die im Feststellungsbescheid vom 26.09.2014 angeführten Beiträge 2/2014 und 5/2014 nachverrechnet worden und am 18.06.2014 auf das Beitragskonto gebucht worden seien. Zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an die Beschwerdeführerin über den offenen Beitragsrückstand vom 04.06.2014 seien diese Beiträge am Beitragskonto nicht ersichtlich gewesen, da sie erst am 18.06.2014 auf das Beitragskonto gebucht worden seien.
4. In der vom Gericht aufgetragenen Stellungnahme 28.04.2015 wurde seitens der WGKK ergänzend vorgebracht, dass die gegenständlichen Beiträge nicht im Zuge einer Beitragsprüfung nachverrechnet worden seien, sondern einzig und allein auf den vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsnachweisungen fußten. Für den Zeitraum 02/2014 habe der Dienstgeber bereits mit Beitragsnachweisung vom 06.03.2014 einen Beitrag in der Höhe von insgesamt € 2751,58 gemeldet. Es sei jedoch eine weitere Beitragsnachweisung für den Zeitraum 02/2014 erfolgt und zwar mit Beitragsnachweisung vom 18.06.2014 in der Höhe von €
2023,40. Dieser Betrag habe sich aufgrund der am 10.06.2014 geleisteten Zahlung um € 23,03 auf € 2000,37 reduziert. Für den Zeitraum 02/2014 meldete der Dienstgeber mit Beitragsnachweisung vom 18.06.2014 einen Beitrag von € 3419,67. Aufgrund der Zahlungen vom 24.06.2014 sei ein offener Betrag von € 248,63 gegeben.
5. Die BF hat im Parteiengehör mit Schreiben vom 28.05.2015 darauf erwidert, dass die Ausführungen der WGKK nicht nachvollziehbar seien. Es wird auf die in Beilage vorgelegten Beitragsnachweisungen für Februar 2014 und Mai 2014 verwiesen. Die Stellungnahme der Wiener Kasse vom 28.04.2015 sei nicht in der Lage, für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar die geforderten Beitragsreste aufzuschlüsseln. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die belangte Behörde offenbar selbst keine nachweisliche Erklärung über die gegenständlichen "Rest-Beiträge" habe.
6. Am 02.07.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
7. Zur abschließenden Klärung der Höhe der allenfalls offenen Beiträge wurde die WGKK in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, eine Neuberechnung durchzuführen.
8. Mit Schreiben vom 22.07.2015 hat die WGKK mitgeteilt, dass im Bescheid vom 28.09.2014 gemäß dem Bescheidantrag der Beitragsschuldnerin vom 21.08.2014 über die Rückständigkeit der Beiträge 02/14 und 05/14 per 30.07.2014 abgesprochen worden sei. Es seien damals lediglich diese Beiträge exekutiert worden, wogegen die Beitragsschuldnerin vorgegangen sei. Aufgrund der nunmehr vorgebrachten Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, dass die Beitragsnachweisung vom 18.06.2014 als Korrektur der ersten vom 06.03.2014 zu verstehen gewesen sei und nicht als zusätzliche Beitragsnachweisung wie sie von der Wiener Gebietskrankenkasse verbucht worden sei, sei die erste Beitragsnachweisung vom 06.03.2014 gutgeschrieben worden. Als Konsequenz daraus seien die verfahrensgegenständlichen Beiträge (bis 30.07.2014) nicht offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF betreibt u.a. in den streitgegenständlichen Zeiträumen 02/2014 und 05/2014 ein Taxiunternehmen, das mehrere Dienstnehmer beschäftigt und ein sogenannter Selbstabrechner-Betrieb ist. Die gesetzlich vorgesehene Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum 02/2014 wurde seitens der BF am 06.03.2014 vorgelegt und neuerlich am 18.06.2014 - mit dem Zweck als Korrektur der ersten Beitragsnachweisung. Die WGKK hat die am 18.06.2014 vorgelegte Beitragsnachweisung als zusätzliche Meldung von Beiträgen gesehen und gebucht, nicht als Korrektur der ersten. Aus diesem Irrtum ergab sich die zusätzliche Beitragsforderung im Rückstandsausweis und im Bescheid.
Das Gericht und auch die WGKK sieht es nunmehr als erwiesen an, dass es sich um eine Korrektur handelte.
Wie sich aus der oben angeführten Stellungnahme ergibt sind für die streitgegenständlichen Zeiträume 02/2014 und 05/2014 keine Beiträge offen, dementsprechend auch keine Verzugszinsen und kein Verwaltungskostenersatz. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es aus dem Akteninhalt und den Aussagen der BF als erwiesen an, dass die
2. Beitragsnachweisung für den Zeitraum 02/2014 als Korrektur des früher vorgelegten zu sehen ist.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Akteninhalt und ist nunmehr unstrittig.
3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 58 Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Nach Abs 2 leg cit schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
(...)
Nach Abs 4 leg cit hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind.
Da für die streitgegenständlichen Zeiträume keine Sozialversicherungsbeiträge bei Bescheiderstellung offen waren, war wie im Spruch zu entscheiden.
Einwendungen gegen einen Rückstandausweis sind nicht mit Bescheid der WGKK inhaltlich abzuhandeln. Die Kasse hat aber, was auch geschehen ist, einen Bescheid über die strittige Höhe der ausständigen Beiträge für die streitgegenständlichen Zeiträume auszustellen.
Der Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchteil 1 zu beheben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich hier um die Klärung einer Tatfrage, nämlich wie hoch die Beiträge aufgrund der unstrittigen Entgelthöhe der Dienstnehmer sind und wie viel von dieser Summe bereits entrichtet wurden.
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