BVwG W112 2012274-1

W112 2012274-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2015

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Kostentragung,<br/>Mitgliedstaat, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Überstellung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2012274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2012274.1.00

Spruch

W112 2012274-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, geb. am XXXX, StA Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gen. GmbH - ARGE Rechtsberatung, p.A. Künstlergasse 11, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl. 1031529502/14981648, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 17.09.2014 bis 02.10.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

IV. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Ülker GURMAN für die Sprache Türkisch in der Verhandlung vom 02.10.2014 iHv € 143,-

auferlegt.

B)

I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkte III. und IV. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision betreffend Spruchpunkte I. und II., ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2014 im Zuge einer polizeilichen Maßnahme in einer U-Bahnstation, in der sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen, kontrolliert. Da sich der Beschwerdeführer bei der Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG nicht ausweisen konnte und kein Reisedokument mit sich führte, wurde er wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und im Wege einer Registerabfrage wurde festgestellt, dass zwar die Person des Beschwerdeführers nicht feststeht, aber im EURODAC zwei Treffer bezüglich Italien und Ungarn vorliegen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert und Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet.

2. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab unter Beiziehung eines Dolmetschers an:

"Befragt ob ich Dokumente habe gebe ich an, dass ich gerne mit der türkischen Botschaft telefonieren möchte. Ich habe vor zwei Wochen dort um einen Reisepass angesucht habe.

LA: Wie kann es sein, dass Sie vor 8 Tagen in Ungarn die Fingerabdrücke abgegeben haben?

A: Ich hielt mich dort drei oder vier Tage dort auf. Während des Aufenthalts in Ungarn wurde ich von der Polizei einvernommen.

LA: Sie haben sich auch in Italien aufgehalten?

A: Vor vier Jahren war ich in Italien. Ich war ca ein Jahr dort. Dann bin ich nach Deutschland, Holland, Frankreich.

LA: Waren Sie in den letzten Jahren in der Türkei?

A: 2014. Anfang März dürfte es gewesen sein. Ich bin aus Deutschland mit dem Flugzeug dorthin.

LA: Wer hat das organisiert?

A: Ich hatte Geld, ganz einfach mit einem Flugticket.

LA: Wie war das möglich, Sie dürften kaum legal dort gewesen sein?

A: Ich wurde von den Deutschen abgeschoben. Die Türkische Botschaft hat ein Ersatzdokument ausgestellt.

LA: Gegen Sie bestehen zwei Aufenthaltsverbote von Deutschland und Griechenland. Ist Ihnen das bekannt?

A: Ja, das ist mir bekannt, es ist mir auch egal. Macht was ihr wollt.

LA: Was ist der Zweck der Einreise?

A: Ich warte auf meinen neuen Pass. Dann wollte ich nach Italien oder Frankreich. Befragt gebe ich an, dass ich in Ungarn nur deshalb um Asyl angesucht habe, weil ich keine Dokumente hatte um aus der Haft entlassen zu werden.

Wann ich genau ich in Österreich eingereist bin, weiß ich nicht mehr, vor ca. drei Wochen. Ich bin wegen der Ausstellung eines Passes nach Wien gekommen bin.

LA: Warum sind Sie nach Ungarn zurückgekehrt?

A: Ich warte auf meinen Pass.

LA: Das kann nicht sein, da Sie am 10.09. in Ungarn die Fingerabdrücke abgeben mussten.

A: Das stimmt nicht, ich kam am 25.08. nach Wien.

Befragt gebe ich an, dass ich mich in den letzten Wochen im Freien unangemeldet genächtigt habe. Ich verfüge über keine Barmittel. Meine Habseligkeiten befinden sich in einer kleinen Taschen hier im Haus.

LA: Es ist offensichtlich, dass Sie sich nicht an die gesetzlichen Regeln in der EU halten wollen. Es bestehen Aufenthaltsverbote in zwei Ländern (Griechenland, Deutschland) und Sie haben in zwei Ländern (Ungarn, Italien) um Asyl angesucht. Ihre heutigen Angaben sind nicht nachvollziehbar und widersprechen den Auswertungen der Fingerabdrücke. Es ist daher beabsichtigt, zur Sicherung des Verfahrens Schubhaft anzuordnen, da anzunehmen ist, dass Sie sich dem weiteren Verfahren entziehen werden. Es ist beabsichtigt auf Grund des bisher bekannten Sachverhalts eine Anordnung zur Ausserlandesbringung nach Ungarn zu erlassen. Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: Ja, machen Sie das und schieben Sie mich ab. Nach Italien zB. oder in die Türkei. Kann ich auch in Österreich um Asyl ansuchen? Auf Nachfrage gebe ich an, dass das will."

3. Mit Mandatsbescheid vom 17.09.2014, der dem Beschwerdeführer unter einem mit der Verfahrensanordnung, mit der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater bestellt wurde, am selben Tag übergeben wurde, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung über den Beschwerdeführer an.

Das Bundesamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 17.09.2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizei vorgeführt wurde. Es hätten im Zuge der Einvernahme keine Gründe festgestellt werden können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er sich dem weiteren Verfahren stellen werde. Er habe sich im bisherigen Verfahren im Verborgenen aufgehalten und sei auf Grund der Antragstellung zumindest in Italien, Ungarn und Österreich vom Vorliegen des sog. Asyltourismus auszugehen. Gegen ihn bestünden Aufenthaltsverbote Griechenlands und Deutschlands, die die Annahme iSv Fluchtgefahr untermauern. Der Beschwerdeführer würde sich dem weiteren Verfahren entziehen. Er habe in der Einvernahme die nötige Ernsthaftigkeit vermissen lassen und die Weiterreise nach Italien oder Frankreich angekündigt. Die Beweismittel (Fingerabdrücke) würden seinen Angaben widersprechen.

Der Beschwerdeführer sei nicht österreichsicher Staatsbürger und türkischer Staatsangehöriger. Er halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf, die Dublin III-VO sei auf den Beschwerdeführer anwendbar. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde. Ein geordneter Verfahrensgang bzw. der Vollzug des Fremdenwesens sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe sich schon bei der Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe die österreichische und europäische Rechtsordnung mißachtet. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt bzw. seine Ausreise zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei auf Grund des kurzen Aufenthalts in keinster Weise integriert. Er habe kein Interesse an einem geordneten Verfahren gezeigt. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Zum Bundesgebiet bestünden keine familiären Bindungen oder verfahrensrelevanten privaten Interessen.

Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Auf Grund des Sachverhalts, insb. des EURODAC-1 Treffers von Ungarn vom 10.09.2014 sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sein werde. Im bisherigen Verfahren im Bundesgebiet hätten keinerlei konkrete Bemühungen festgestellt werden können, in Hinkunft ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu betreiben, weil die Antragstellung offensichtlich eine direkte Folge der in Aussicht gestellten Verhängung der Schubhaft gewesen sei. Es handle sich um einen sog. taktischen Asylantrag ohne Substanz. Gleiches habe er zur Antragstellung in Ungarn geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich wie bereits eingangs geschildert bisher im Verborgenen aufgehalten und es sei wegen der Asylantragstellung in Italien, Ungarn und Österreich von Asyltourismus auszugehen. Die Aufenthaltsverbote Griechenlands und Deutschlands würden die Annahme von Fluchtgefahr untermauern. Er habe in der Einvernahme die zu erwartende Ernsthaftigkeit vermissen lassen und die Weiterreise nach Italien oder Frankreich angekündigt. Die Beweismittel würden seinen Angaben widersprechen. Die Tragweite seines Verhaltens habe ihm realistischer Weiße bewusst sein müssen. Vor dem Hintergrund seines Verhaltens, der fehlenden Mitwirkung, der Entziehung aus dem Verfahren in Ungarn, der Antragstellung in Italien und nunmehr der "taktischen" Antragstellung in Österreich sowie der (Wieder)Einreise trotz bestehender Aufenthaltsverbote müsse vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO ausgegangen werden. Der Gesichtspunkt der sozialen Verankerung in Österreich sei im Zusammenhang mit der Schubhaft wesentlich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei zu befürchten, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Ein Festnahmeauftrag reiche nicht hin, weil die Überstellung nach letztgültiger Auskunft der ausschreibenden Stelle bzw. der ungarischen Behörden eine Ankündigung der Überstellung mindestens drei Tage im Voraus voraussetze. Daher sei die Schubhaft anzuordnen. Dem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben sowie den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Vorverhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen vorliegen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

4. Am 19.09.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, gestellt am 17.09.2014, erstbefragt. Er gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen, am XXXX in der Türkei geboren, türkischer Staatsangehöriger und ledig zu sein. Er habe keine Dokumente, mit denen er seine Identität bestätigen könne. In Ungarn habe er sich XXXX, geb. XXXX, genannt. Er habe einen falschen Namen angegeben, weil er nicht in Ungarn habe bleiben wollen. Er sei Analphabet, spreche türkisch und arabisch sowie mittelmäßig deutsch, englisch und französisch. Sein letzter ausgeübter Beruf sei Bauarbeiter; das sei vor ca. fünf Jahren in Istanbul gewesen. Seine Eltern seien verstorben, in der Türkei habe er noch drei Schwestern, in den Niederlanden lebe seine uneheliche Tochter, die ca. 20 Jahre alt sei. Er habe seit 14 Jahren keinen Kontakt zu ihr. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus:

"Angaben zur Wohnsitzadresse und Herkunftsland:

Meine letzte Adresse in XXXX lautete ... Bei meinem letzten

Aufenthalt in der Türkei vor etwa drei Monaten lebte ich auf der Straße bzw. in einer Parkanlage. Das Haus in dem ich früher wohnte wurde von der Gemeinde bereits abgerissen.

...

Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?

Vor ca. 3 Monaten habe ich den Entschluss zu meiner nunmehrigen Ausreise gefasst.

Von welchem Ort im Heimatland haben Sie ihre Reisebewegungen begonnen?

Von Istanbul aus.

Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

Vor ca. 3 Monaten Zug Richtung Griechenland.

Sind sie legal oder illegal ausreiset?

Ich bin illegal ausgereist.

...

Wo befindet sich ihr Reisepass?

Ich war noch nie im Besitz eines Reisepasses. Auch sonst besaß ich niemals einen amtlichen Lichtbildausweis.

Wie lange dauerte ihre Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?

Ich kenne den Begriff EU nicht wirklich. Ich habe schon davon gehört, kann aber nichts damit anfangen. Aus diesem Grunde kann ich mit Fragen mit diesem Begriff nicht beantworten.

Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich an:

Ich habe die Türkei im Zuge meiner nunmehrigen Reisebewegung vor etwa 3 Monaten illegal, jedoch ohne Schlepperunterstützung in einem Reisezug von Istanbul aus in Richtung Griechenland verlassen. Befragt, wie mir die illegale Einreise nach Griechenland in einem Reisezug gelungen ist, gebe ich an, dass ich nicht kontrolliert wurde. An das genaue Datum meiner illegalen Einreise nach Griechenland kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Jedenfalls führte mich meine weitere Reise über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn. Auch diesen Reiseabschnitt absolvierte ich ohne Schlepperunterstützung. In Ungarn reise ich glaublich vor ca. 20 Tagen illegal ein. Ich wurde dabei von den ungarischen Behörden aufgegriffen und in Haft genommen. Auch an dieses Datum kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Um nicht in Polizeihaft verbleiben zu müssen, habe ich in Ungarn einen Asylantrag gestellt, worauf ich umgehendst auf der Haft entlassen wurde. Die ungarischen Behörden haben mich nicht in ein Asyllager verlegt. Auch wurde ich nicht aufgefordert mich selbständig in ein solches zu begeben. Aus diesem Grunde konnte ich ungehindert meine Reise in Richtung Österreich fortsetzen, wo ich vor etwa 20 Tagen illegal eingereist bin. Ich war glaublich bereits Ende August in Österreich. Konkret bin ich zu Fuß von Ungarn nach Österreich gekommen. Von einer Grenzkontrolle machte ich keine Wahrnehmung. Seit dieser Zeit halte ich mich durchwegs in Österreich auf, und lebte hier, bis zu meiner Aufgreifung durch die Polizei auf der Straße. Befragt zum Grunde meines Aufenthalts in Österreich gebe ich an, dass ich mich hier nur auf der Durchreise befunden habe. Ich musste aber zuwarten, weil ich erhoffte, dass mir meine Schwester Geld für meine Weiterreise nach Frankreich überweisen würde. Befragt, weshalb ich hier in Österreich einen Asylantrag stelle, gebe ich an, dass ich dadurch erhoffte, aus der Polizeihaft entlassen zu werden. Das ist der einzige Grund für meine Asylantragstellung.

...

Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

Ja, ich glaube beinahe in allen Ländern Europas einen Asylantrag gestellt zu haben. Wenn ich konkret zu Italien und Ungarn befragt werde, gebe ich an, dass ich bezüglich Ungarn bereits ausgesagt habe. In Bezug auf Italien war ich in den letzten Jahren des Öfteren illegal aufhältig. Bei jedem Aufgriff in Italien habe ich einen Asylantrag gestellt, damit man mich wieder aus der Polizeihaft entließ. Das dürfte auch im Jahre 2011 der Fall gewesen sein.

Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?

Nähere Angaben zu all diesen Asylverfahren kann ich keine machen. Soweit mir bekannt ist, dürften aber alle negativ entschieden worden sein.

...

Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum?

Nein, weil ich ja noch nie einen Reisepass besessen habe.

...

Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und/oder untergebracht?

Im Zuge meiner gegenwertigen Reise wurde ich in Ungarn von den Behörden aufgegriffen. Dazu habe ich aber bereits bei meiner Reisebewegung ausgesagt.

...

Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat) zurückkehren müssten und ihr Asylverfahren dort geführt wird, spräche etwas dagegen?

Ich will nicht nach Ungarn zurück. Ich will nach Frankreich, weil ich dort von der Polizei nicht eingesperrt werde. Dort kann man sich frei bewegen.

Wie lange dauerte die Reise?

Ca. 3 Monate.

Haben Sie Österreich seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes/der Ausweisung verlassen? Wenn ja, wohin? Von wann bis wann?

Ich war davor noch nie in Österreich. Es könnte aber sein, dass ich schon mal durchgereist bin.

...

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Ich war in der Türkei bereits fünf Jahre in Haft. Das war während der Militärdiktatur 1980. Ich habe auch jetzt wieder eine Ladung erhalten. Befragt, woher ich darüber Bescheid weiß, gebe ich an, dass ich das von einer meiner Schwestern erfahren habe. Den Grund für die Ladung kenne ich nicht. Die Ladung wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX ausgestellt. Da ich befürchtete erneut in Haft genommen zu werden habe ich das Land verlassen. Das ist mein Asylgrund.

...

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst vor den staatlichen Behörden.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Es gibt eine Ladung der Staatsanwaltschaft XXXX. Die Behörden kennen meine Vorstrafen, verfolgen meinen Aufenthaltsort. Deshalb habe ich Sanktionen durch den Staat zu befürchten."

5. Mit Schreiben vom 23.09.2014 ersuchte Österreich Ungarn um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Ebenfalls am 23.09.2014 nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht in den Schubhaftakt.

6. Gegen diesen Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.09.2014, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten sowie jeweils in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass er in der Europäischen Union erstmals am 03.01.2011 in Rom erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Darüber hinaus sei er in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei spätestens am 17.09.2014 in das Bundesgebiet einreist und sei an diesem Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in der Folge festgenommen worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen worden und habe offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und Reiseroute getätigt und habe von sich aus begehrt, die türkische Vertretungsbehörde in Österreich zur Erlangung eines Reisedokuments zu kontaktieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde bekannt gegeben, dass er beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zu einer diesbezüglichen Antragstellung sei es im Rahmen dieser Einvernahme allerdings nicht gekommen. Weiters beabsichtige der Beschwerdeführer, einer möglichen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn Folge zu leisten.

Die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung seien weder verhältnismäßig noch notwendig und verletzten den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Darüber hinaus erweise sich die Haft als unionsrechtswidrig. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich geregelten Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden gravierende Bedenken.

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG lägen mangels Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im Zeitpunkt der Anordnung von Schubhaft nicht vor. Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 sei ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle um Schutz vor Verfolgung ersuche. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2014 gegenüber einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Wien, in den Räumlichkeiten der belangten Behörde auf Nachfrage angegeben, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Beim Einvernahmeleiter handle es sich weder um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 SPG, noch um die oberste Sicherheitsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 SPG oder um eine Erstaufnahmestelle gemäß einer nach § 4 BFA-G erlassenen Verordnung. Daher habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme keinen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Er habe lediglich seinen Willen bekannt gegeben, dass er beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er habe aber kein entsprechendes Ersuchen gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 17.09.2014 daher weder Asylwerber noch Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gewesen. Beim Beschwerdeführer handle es sich lediglich um einen Fremden iSd § 76 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Verhängung der Schubhaft sei daher rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit könne auch durch eine Sachverhaltsänderung nicht saniert werden.

Da die belangte Behörde offenbar bereits bei der Anordnung der Schubhaft beabsichtigt habe, den Beschwerdeführer auf Grund der Dublin III-VO in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu überstellen, habe die Verhängung der Schubhaft auf Grund von Art. 28 Dublin III-VO erfolgen müssen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beziehe sich aber lediglich allgemein auf "Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung" auf Grund derer anzunehmen sei, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sein werde. Auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung müsse Fluchtgefahr schon dann angenommen werden, wenn zu erwarten sei, dass ein Verfahren möglicherweise der Dublin III-VO unterliegen werde. Dies stehe aber mit der unionsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO im Widerspruch. Demnach nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie einem Verfahren nach der Dublin III-VO unterliegt. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung definiere den Begriff Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO daher nicht und ihr Wortlaut stehe Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO entgegen. Daher könne diese Bestimmung schon wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit der Dublin III-VO nicht zur Anwendung kommen. Es werde angeregt, die Frage der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs. 4 FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Einzelfall sowie die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden Voraussetzungen des Art. 28 Dublin III-VO zu prüfen. Sie habe die Prüfung nur anhand des Schubhaftregimes des § 76 FPG durchgeführt statt die Inhaftnahme entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Art. 28 Dublin III-VO zu prüfen. Sie hätte das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt, das habe sie aber unterlassen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr habe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde beschränke sich auf modulhafte Formulierungen und rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur. Schon das mache die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig.

Die Schubhaftverhängung sei unverhältnismäßig, weil eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-VO nicht vorliege. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr und die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könne, liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und Reiseroute getätigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufhältig gewesen zu sein und habe genaue Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in der Europäischen Union tätigen können. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Einvernahme urgiert, mit der türkischen Botschaft betreffend der Erlangung eines türkischen Reisepasses Kontakt aufnehmen zu dürfen. Der Beschwerdeführer wirke am Verfahren mit und unternehme alle ihm möglichen Anstrengungen um seine Angaben zu plausibilisieren und zu untermauern. Ein Sicherungsbedürfnis werde somit konkret bestritten, da ein solches im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr und eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, in einer Grundversorgungseinrichtung des Bundes Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte nach der Stellung des Asylantrages vielmehr Anspruch auf Grundversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gehabt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer hätte auf diese Unterstützung verzichtet und wäre in die Anonymität untergetaucht. Er habe vielmehr angeführt, dass er gewillt sei, einer möglichen Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn freiwillig Folge zu leisten.

Der Beschwerdeführer verwehre sich dagegen, von der belangten Behörde als "Asyltourist" bezeichnet zu werden. Der Terminus "Asyltourismus" sei auf Grund der öffentlichen Berichterstattung durch Boulevardmedien negativ konnotiert. Dadurch würden Schutzsuchende in populistischer Weise diskreditiert. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Asyltourist" zeige, dass sich die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Verfahren und der Person der Beschwerdeführerführer nicht mit der gebotenen Objektivität und Unvoreingenommenheit auseinandergesetzt habe. Diese Bezeichnung sei jedenfalls unsachlich, zumal weder das AsylG noch das BFA-VG oder das FPG diesen Ausdruck kennen würden. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass sich die belangte Behörde nur in oberflächlicher und unzureichender Weise, unter Außerachtlassung der gebotenen Objektivität, mit gegenständlichem Verfahren und der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit schweren Mängeln behaftet habe.

Gem. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO sei weniger einschneidenden Maßnahmen der Vorrang zu geben. Eine diesbezügliche Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Sei habe sich nur auf § 77 Abs. 1 FPG bezogen. Sie hätte aber, auf Grund des Vorrangs des Unionsrechts, eine entsprechende Prüfung gem. § 77 Abs. 1FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO vornehmen müssen. Die belangte Behörde verwende im bekämpften Bescheid lediglich modulhafte Textbausteine betreffend § 77 FPG, ohne sich mit Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO auseinanderzusetzen. Die Schubhaft sei daher unionsrechtswidrig.

Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge die Aufhebung der Schubhaft angeordnet werden um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Falls der Verfassungsgerichtshof § 22a BFA-VG als verfassungswidrig aufheben sollte, bestehe gegen einen in Schubhaft angehaltenen kein Rechtsschutz mehr iSd Art. 6 PersFrG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise erfolgten.

Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde nochmals ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfs) beantragt. Auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie Art. 47 GRC und § 24 Abs. 4 VwGVG sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend geboten.

7. Die gegenständliche Beschwerde langte am 25.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht und bei der belangten Behörde ein. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2014 vorgelegt.

In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten.

Das Bundesamt führt aus, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht exakt bekannten Zeitpunkt - laut eigenen Angaben am 25.08.2014 - ins Bundesgebiet einreiste und im Zuge einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung festgenommen wurde. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt. Auf Grund des erhobenen Sachverhalts, inbs. auf Grund der EURODAC-Treffer in den Mitgliedstaaten Ungarn und Italien sowie den Aufenthaltsverboten in Griechenland und Deutschland sei der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig. Hinzu kämen nicht nachvollziehbare Angaben in der Niederschrift vor dem Bundesamt. Daher sei unmittelbar die Schubhaft angeordnet worden.

Auch wenn das Bundesamt keine Sicherheitsbehörde iSd SPG und die Regionaldirektion keine Erstaufnahmestelle des BFA-G sei, sei die Einvernahme des Beschwerdeführers in den Räumen der LPD Wien in Anwesenheit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt worden. Daher seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 AsylG 2005 erfüllt. Unmittelbar und obligatorisch sei die Kopie der Niederschrift mit der entsprechenden Äußerung des Beschwerdeführers an die anwesenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben worden.

Der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei angegeben, in Italien, Ungarn, Deutschland, Griechenland, Holland und Frankreich aufhältig gewesen zu sein und zumindest in Italien und Ungarn und Österreich habe er Asylanträge gestellt. Für Griechenland und Deutschland lägen Aufenthaltsverbote vor. Dies habe der Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Er habe nicht nachvollziehbare Angaben zu seiner Reise nach Österreich zum Zwecke der Ausstellung eines Reisepasses sowie zu allfälligen Rückreisen gemacht, da sich die angegebenen Zeitspanne mit dem EURODAC Treffer überschneide. Dies könne auch mit einer verspäteten Einspeisung der Daten ins EURODAC-System nicht erklärt werden. Bei der Ausstellung des Ersatzpasses handle es sich um eine Schutzbehauptung. Er habe unumwunden angegeben, dass er in Österreich mittellos und unsteten Aufenthalts auf die Ausstellung eines Reisepasses warte und nach Italien oder Frankreich weiterreisen wolle. In Ungarn habe er nur einen Asylantrag gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden. Zur Artikulierung des Asylantrages sei es erst gekommen, nachdem dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen auf Grund des offensichtlichen Sicherungsbedarfs zur Kenntnis gebracht worden sei. Es liege auf der Hand, dass es sich um einen sog. taktischen Asylantrag handle, da in der gesamten Befragung nur die Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zur Debatte gestanden sei. Die von Art. 28 Dublin III-VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr sei nicht nur wahrscheinlich, sondern habe sich etwa in Bezug auf Ungarn bereits manifestiert, indem der Beschwerdeführer angegeben habe, den Asylantrag dort nur gestellt zu haben, um aus der Haft entlassen zu werden und seine Weiterreise nach Frankreich oder Italien zu ermöglichen. Gerade das sog. Asylum-Shopping oder zu Deutsch den Asyltourismus zu verhindern sei die Intention der Dublin II-VO und auch der Dublin-III-VO. Dass diese Bezeichnung unsachlich wäre, könne nicht nachvollzogen werden, da gerade diese beiden Bezeichnungen auch Eingang in die Judikatur gefunden hätten. Darüber hinaus sei die Bezeichnung "sogenannt" gewählt worden, um den terminus technicus zu kennzeichnen und den Sachverhalt zu verdeutlichen.

Auf Grund des Sachverhalts habe die belangte Behörde davon auszugehen, dass das Hauptinteresse des Beschwerdeführers nicht in der ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens sondern vielmehr darin bestehe, seine (vermutlich wirtschaftlichen) Interessen unter missbräuchlicher Verwendung des Asylrechts durchzusetzen.

Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der hohen Wahrscheinlichkeit des Abtauchens und der Entziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sei zweifelsfrei Fluchtgefahr und damit Sicherungsbedarf gegeben.

Zu den übrigen Punkten der Beschwerdeschrift werde auf die bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

8. Der Beschwerdeführer erstattete am 29.09.2014 eine Stellungnahme, dass es aktenwidrig sei, wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage angebe, dass über den Beschwerdeführer am 20.07.2014 die Schubhaft verhängt worden sei. Selbst wenn es sich hiebei um ein Versehen handle, zeige dieses, dass die belangte Behörde die gebotene Sorgfalt vermissen lasse. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG werde auf die Beschwerde verwiesen. Die Behörde führe nun selbst aus, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstaufnahmestelle noch vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz "gestellt" habe. Ob die Einvernahme selbst in den Räumlichkeiten der LPD Wien oder des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, stattgefunden habe, gehe aus dem Akt nicht hervor, sei aber nur von nebensächlicher Bedeutung. Der Auffassung der belangten Behörde, mit der Anwesenheit eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei dem Gebot des § 17 Abs. 1 AsylG 2005 entsprochen, werde entgegengehalten, dass es sich bei einer Antragstellung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handle. Es sei weder dem Protokoll, dem Schubhaftbescheid noch sonst dem Akt zu entnehmen, dass tatsächlich ein solches Organ anwesend gewesen sei und ob es den Antrag iSd § 17 Abs. 1 AsylG 2005 entgegengenommen habe. Durch die bloße Anwesenheit eines Organes sei daher keine Antragstellung iSd § 17 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgt. Auch die Übergabe des Protokolls NACH Verhängung der Schubhaft habe offensichtlich keine Antragstellung ausgelöst. Es sei nicht erkennbar, dass das Organ die Weitergabe der Niederschrift als Handlung iSd § 17 Abs. 5 AsylG 2005 verstanden habe. Wäre es tatsächlich zu einer ordnungsgemäßen Antragstellung gekommen, hätte das Organ in Entsprechung des § 43 BFA-VG eine Erstbefragung durchführen müssen. Eine solche sei nicht erfolgt. Es werde zur Klärung des Sachverhalts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, des Referenten des Bundesamtes sowie des anwesenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes beantragt.

8. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 30.09.2014 mit, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können.

9. Ungarn erklärte sich mit Schreiben vom 30.09.2014 für zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.

10. Am 02.10.2014 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes ein. Dieser bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befindet. Er sei zweimal psychiatrisch begutachtet und ihm seien Schlafmittel verschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei mit der Medikation zufrieden. Er sei aus amtsärztlicher Sicht weiterhin haftfähig.

11. In der mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 gab das bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Schubhaftverfahren am 17.09.2014 anwesende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Zeuge befragt zu Protokoll:

"R: Gegenstand der Befragung ist die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 17.09.2014. Waren Sie bei dieser Amtshandlung anwesend?

Z: Ja.

R: Bitte beschreiben Sie diese Amtshandlung!

Z: Der Referent des BFA führt die Einvernahme, fertigt das Protokoll an und meine Aufgabe ist die Überwachung der Einvernahme. Im Zuge der Einvernahme habe ich gehört, wie übersetzt wurde, dass der Herr einen Asylantrag gestellt hat. Ich bin nicht von der ersten bis zur letzten Minute anwesend, weil es auch andere Sachen zu tun gibt.

R: Sie haben von einem Protokoll gesprochen? Haben Sie das Protokoll auch ausgehändigt bekommen?

Z: Nein, das ist nicht üblich. Es kommt einfach in den fremdenpolizeilichen Akt.

R: Das BFA hat mir die Einvernahme etwas anders geschildert. D[i]e Niederschrift wurde an das anwesende Organ der Niederschrift übergeben.

Z: Die Niederschrift wurde mir insofern übergeben, als dass ich das Protokoll an die Asylgruppe zur weiteren Bearbeitung übergebe. Die Mitarbeiter der Asylgruppe benötigen für die Bearbeitung eine Kopie der Niederschrift und das ist damit gemeint, dass sie mir gegeben wurde.

R: Ich fasse zusammen, die Niederschrift wurden Ihnen übergeben zur Weiterleitung an die Asylgruppe.

Z: Ja.

R: Wann war diese Weitergabe, war das vor der Bescheiderlassung oder danach?

Z: Wenn die Einvernahme zu Ende ist, dann bekomme ich eine Kopie der Niederschrift. Wenn die Befragung und das Übersetzen zu Ende ist, wenn die Dame/der Herr wieder zurück in der Zelle ist, dann bekomme ich eine Niederschrift, um diese an die Asylgruppe weiterzuleiten. Wenn alles besprochen und alles zu Ende ist.

R: Ich habe das richtig verstanden, Sie haben erst nach der Bescheiderlassung, nachdem das ganze Protokoll beendet war, die Niederschrift bekommen?

Z: Das ist richtig.

R: Hat der RV noch Fragen an den Zeugen?

RV: Eine kurze Frage. Sie waren während der Einvernahme anwesend. Was ist Ihre Aufgabe bei der Einvernahme?

Z: Meine Aufgabe ist die Sicherheit zu gewährleisten und die Person in die Zelle zurückzuführen.

RV: Es ist auch nicht üblich, dass im Protokoll erwähnt wird, wer die Sicherung leitet?

Z: Das obliegt dem Referenten, der die Einvernahme führt."

12. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:

"R: Geben Sie bitte Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: Mein Familienname ist XXXX mein Vorname ist XXXX. Ich bin am XXXX geboren. Ich bin Staatsangehöriger der Türkei.

R: Haben Sie jemals eine andere Identität geführt?

BF: Ich hatte eine griechische Staatsbürgerschaft, die ich aber zurückgelegt habe. Das war vor ca. 13 Jahren.

R: Sonst haben Sie nie eine andere Identität gehabt?

BF: Nein.

R: Laut Akt haben Sie im Asylverfahren in Ungarn angegeben, dass Sie XXXX heißen und am XXXX geboren sind.

BF: Ja.

R: Warum haben Sie das gemacht?

BF: Es war eine Ausweiskontrolle und ich hatte keinen Ausweis dabei, und ich wollte nicht dort bleiben. Deshalb habe ich einen anderen Namen angegeben. Ich wurde mit Polizeigewalt zu meinen Personalien befragt.

R: Was ist jetzt Ihre richtige Identität?

BF: XXXX.

R: Haben Sie einen Ausweis, mit dem Sie das belegen können?

BF: Ich habe ihn nicht bei mir, aber ich könnte ihn vom Konsulat besorgen.

R: Was heißt, sie könnten ihn vom Konsulat besorgen?

BF: Mein Reisepass liegt beim Konsulat und ist noch ein Jahr gültig.

R: Sie haben vor dem BAA in der Asyleinvernahme ausgesagt, Sie waren noch nie in Besitz eines Reisepasses.

BF: Damals hatte ich auch keinen. Früher, entsprechend der früheren Verfassung bekam man in der Türkei keinen Reisepass, wenn man Straftaten gesetzt hatte. Daher habe ich keinen Reisepass bekommen.

R: Wann haben Sie einen Reisepass bekommen?

BF: Früher reiste ich mit dem griechischen Reisepass. Türkische Pässe habe ich vor zwei Jahren bekommen. Die sind aber inzwischen abgelaufen.

R: Wann haben Sie den aktuellen Reisepass ausgestellt bekommen?

BF: Im Mai dieses Jahres habe ich den aktuellen Reisepass ausgestellt bekommen, der noch ein weiteres Jahr gültig ist.

R: Warum geben Sie dann an, dass Sie noch nie in Besitz eines Reisepasses gewesen sind?

BF: Ich hatte wirklich keinen Reisepass. Ich bin immer ohne Reisepass illegal aus der Türkei ausgereist.

R: Wie kommt Ihr Reisepass jetzt auf das türkische Konsulat?

BF: Ich hatte bei der Sicherheitsdirektion einen Reisepass beantragt, bevor ich illegal ausgereist bin. Ich hatte die Gebühren bezahlt. Dann hat man ca. drei Wochen später diesen Reisepass an die Adresse meines Bruders per Post geschickt. Es wurde mit dem Pass auch eine Ladung von der Staatsanwaltschaft, dass ich vor der Staatsanwaltschaft aussagen soll mitgesendet. Ich bin ohne diesen Reisepass zu übernehmen, illegal aus der Türkei ausgereist. Wenn ich die Übernahme bestätigt hätte, hätte ich mich bei der Staatsanwaltschaft melden müssen und ich konnte nicht wissen, wie der Staatsanwalt entscheiden wird. Ich bin wegen eines politischen Vergehens vom Gericht zu fünf Jahren Haft verurteilt und nach dreieinhalb Jahren Gefängnisaufenthalt wurde ich bedingt gegen Unterschrift entlassen. Von diesen dreieinhalb Jahren bin ich vier Monate gefoltert worden.

R: Meine Frage bezieht sich auf den Reisepass. Wie kommt er an das türkische Konsulat in Österreich?

BF: Meine Schwester hat ihn per Post hierhergeschickt. Deshalb befindet er sich hier.

R: Wohin hat Ihre Schwester den Reisepass geschickt?

BF: Meine Schwester hat mir gesagt, dass sie meinen Reisepass an das türkische Konsulat in Wien per Post gesandt hat.

R: Das klingt für mich jetzt sehr widersprüchlich. Einerseits fürchten Sie sich vor dem türkischen Staat und fliehen, andererseits wollen Sie Ihren türkischen Pass [im Konsulat] abholen und betreten dafür türkisches Territorium?

BF: Aufgrund meines politischen Vergehens und der Gerichtsverhandlung und Verurteilung sind meine Daten im Computer gespeichert. Aber ob die Daten bereit gelöscht sind oder nicht, weil es schon länger her ist, weiß ich nicht. Nun hat das Gericht eine Ladung geschickt, damit ich vor Gericht aussage, aber es ist bei der Ladung geblieben, und diese Ladung ist noch nicht bei der Polizei registriert. Weil ich nicht an der Gerichtsverhandlung teilgenommen habe, konnte sie noch nicht geschlossen werden.

R: Sie sagen, die Ladung wurde Ihrem Bruder zugestellt. Aus Ihrer Einvernahme vor dem BAA im Asylverfahren geht hervor, dass Sie keinen Bruder, aber drei Schwestern haben.

D: Der Beschwerdeführer hat das türkische Wort für "Geschwister" verwendet, das nicht geschlechtsspezifisch ist. Ich habe automatisch angenommen, dass das der Bruder ist.

Nachfrage beim BF: An wen wurde die Ladung geschickt?

BF: An die Schwester.

R: Mit welchem Ziel sind Sie aus der Türkei ausgereist?

BF: Um nicht vor dem türkischen Gericht aussagen zu müssen, um nicht vor den Staatsanwalt treten zu müssen.

R: Aber was war Ihr Ziel? In welchen Staat wollten Sie?

BF: Wenn mich die Polizei nicht aufgehalten hätte, wäre ich nach Frankreich gereist. Ich wollte nach Frankreich reisen. Ich habe meine Mastercard leider in Ungarn verloren, deshalb musste ich hier bleiben. Ansonsten wäre mit meinem Reisepass zusammen auch Geld mitgeschickt worden, und ich wollte meinen Reisepass und das Geld beim Konsulat abholen und nach Frankreich weiterreisen. Das letzte Mal habe ich das auch so gemacht. Ich habe von selbst Österreich verlassen. Ich habe mich etwa einen Monat in Salzburg aufgehalten, und dann bin ich nach Deutschland weitergereist.

R: Vor dem BAA haben Sie in der Asyleinvernahme angegeben, Sie waren noch nie in Österreich, und jetzt geben Sie an, Sie waren einen Monat in Salzburg?

BF: Doch ich war schon in Österreich. Ich habe nur gesagt, dass ich in Wien das erste Mal aufhältig bin. Ich habe schon angegeben, dass ich in Salzburg aufhältig war.

R: So steht das nicht im Akt.

BF: Ich habe auch meinem RV mehrmals gesagt, dass ich in Salzburg aufhältig war.

RV: Das hat er mir in der Schubhaft gesagt.

R: Aus der Protokollierung des BAA geht genau das Gegenteil hervor.

BF: Ich habe nur gemeint, dass ich das erste Mal in Wien war.

R: Von wann bis wann waren Sie in Salzburg?

BF: Vergangenes Jahr 2013 von Anfang September die ersten Tagen, und im Oktober bin ich nach Deutschland gereist. In Salzburg hat die Polizei meinen Reisepass kopiert und mich auch fotografiert und erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe sicher keinen Fehler gemacht, aber es kann sein, dass es beim Übersetzen ein Missverständnis gegeben hat. Ich habe immer das Gleiche gesagt, dass ich in Salzburg, da es auch festgestellt wurde, dass ich dort war. Das kann ich beweisen.

R: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie? Hatten Sie ein Visum?

BF: Nein, ich hatte kein Visum. Ich bin bei der Caritas geblieben. Ich war Gast ein Monat lang der Caritas.

R: Haben Sie einen Asylantrag gestellt?

BF: Nein, ich habe nur eine Krankenkassennummer bekommen und beim Magistrat erfolgte eine Eintragung.

RV: Der BF hat mir nur in der Schubhaft gesagt, dass es jemanden in Salzburg bei der Caritas gibt, bei dem er wohnen könnte.

BF: Das ist alles regulär eingetragen. Wenn ich das nicht angebe, würde ich im Vergleich zu diesen Aussagen gelogen haben.

R: Warum wollen Sie nach Frankreich?

BF: Weil ich mich dort wohler fühle hinsichtlich der Polizei. Niemand fragt nach einem Ausweis, niemand kontrolliert. Dort fühle ich mich wohler. Vor 25 Jahren war ich sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz.

R: Wann sind Sie zuletzt in Österreich eingereist?

BF: Vor einem Monat, an ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern.

R: Wo waren Sie zuvor?

BF: In Ungarn.

R: Wie lange waren Sie in Ungarn?

BF: Von der rumänischen Grenze bis Budapest sind wahrscheinlich zwei Tage vergangen und etwa fünf Tage hat es Zeit in Anspruch genommen, bis ich nach Österreich gekommen bin. Am zweiten Tag meiner Einreise in Ungarn wurde ich von der Polizei angehalten, und ich wurde nach meinen Personalien befragt. Man hat mich erkennungsdienstlich behandelt, und ich habe unter einem falschen Namen Asyl beantragt.

R: In welchem Stand befindet sich Ihr Asylverfahren in Ungarn?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe von anderen Asylwerbern, Afghanen und anderen Nationalitäten, Persern, erfahren, dass Flüchtlinge nicht weil sie nach Ungarn gekommen sind, festgehalten werden, sondern weil sie Ungarn ohne Begründung verlassen, dann werden sie zwei Monate ins Gefängnis gesteckt.

R: Würden Sie freiwillig nach Ungarn zurückkehren?

BF: Meine Situation ist jetzt Folgende: Nach österreichischen Gesetzen halte ich mich hier illegal auf. Das akzeptiere ich auch. Das ist etwas, was ich bewusst getan habe und das ist sicher strafbar, denke ich: Falls die Frau Richterin mich gehen lässt, würde ich das Land selbst verlassen[.]

R: Wohin würden Sie sich begeben?

BF: Ich würde über Italien nach Frankreich gehen. Ich würde über Villach nach Udine und dann Richtung Frankreich reisen. Ich bin ja nicht freiwillig nach Österreich gekommen, sondern mit einem Haftbefehl von der österreichischen Fremdenbehörde gekommen.

RV: Der BF meint damit, dass er festgenommen wurde.

BF: Ich hätte auch freiwillig aus eigenen Willen in Österreich Asyl ansuchen können. Aber das war nicht mein Gedanke, darüber habe ich nicht nachgedacht, und deshalb habe ich es auch nicht getan.

R: Sie haben sich also vor Ihrer Festnahme drei Wochen lang in Österreich aufgehalten. Wo haben Sie sich da aufgehalten?

BF: In Wien auf der Donauinsel, in Kaisermühlen, in Brigittenau.

R: Waren Sie irgendwo gemeldet?

BF: Ich hatte bei der Caritas in der XXXX eine Meldung. Meine Verpflegung erfolgte auch bei der Caritas in der XXXX.

RV: Mit Meldung meint der BF wohl, dass er sich dort in irgendeine Liste eingetragen hat. Vermutlich handelte es sich bei der Stelle in Salzburg um eine ähnliche Stelle.

R: Wann ist Ihnen aufgefallen, dass Sie die Mastercard verloren haben?

BF: Ich hatte in Ungarn, Budapest bei der Firma Lidl, eingekauft und hatte die Hände voll. Ich hatte Konserven eingekauft. Deshalb wollte ich die Säcke ordnen und wollte meinen Sack kontrollieren und habe bemerkt, dass die Karte weg war.

R: Das heißt, es ist Ihnen noch in Ungarn aufgefallen?

BF: Ja, innerhalb des Komplexes. Fast 20 Minuten lang habe ich den Supermarkt abgesucht. Wenn ich meine Mastercard gehabt hätte, hätte ich mich nicht in Österreich aufgehalten.

R: Warum haben Sie Ihre Schwester dann ersucht, den Reisepass nach Österreich zu schicken? Das macht keinen Sinn.

BF: Ich habe meine Schwester gebeten, mir Geld über Western Union zu schicken. Aber um das Geld bei Western Union abheben zu können, brauchte ich einen Ausweis, aber ich hatte keinen.

R: Sie waren in Ungarn und haben in Ungarn Ihren Ausweis verloren, Sie haben in Ungarn das Geld von der Western Union abheben wollen. Warum haben Sie Ihre Schwester gebeten, das Geld nach Österreich zu schicken? Das macht keinen Sinn.

BF: Ich war bereits in Österreich, als ich meine Schwester ersuchte, das zu tun. Ich konnte nicht in Ungarn mit meiner Schwester sprechen. Ich habe eine ziemlich starke Brille, fünf Dioptrie, und ich konnte in Ungarn kein Konsulat ohne Brille finden. Meine Brille ist zerbrochen und ist im Zimmer, wo ich hier in Haft war verblieben. Ohne Brille kann ich nicht sehen. Ich kann das Blatt lesen, aber bei zwei Meter Entfernung konnte ich nicht sehen.

R: Sie konnten Ihre Schwester in Ungarn nicht anrufen, weil in Österreich Ihre Brille zerbrochen ist?

BF: Nein, in Ungarn zerbrach meine Brille. Ich habe mich offensichtlich draufgelehnt und darum zerbrach meine Brille. Ich konnte nichts lesen und darum musste ich immer fragen.

R: Sie können lesen?

BF: Ich habe es mir selbst beigebracht, aber ich kann nicht lesen und schreiben.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, Sie sind Analphabet.

BF: Das stimmt auch.

R: Sie haben mir jetzt gesagt, Sie können in Ungarn kein Konsulat finden, weil Sie die Brille zerbrochen haben und jetzt sagen Sie, Sie sind Analphabet. Das passt nicht zusammen.

BF: Es ist wirklich ein Zufall, dass ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe mich vergangen und befand mich plötzlich in Bratislava. Das klingt zwar unglaubhaft, aber ich habe immer nur durch Fragen, den Weg hierher gefunden. Es hätte auch sein können, dass ich irrtümlicherweise in der Tschechei gelandet wäre. Es ist ein Zufall, dass ich zu Fuß nach Österreich gekommen bin.

R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte oder enge Freunde?

BF: Ich habe von meiner "linken Organisation" hier noch alte Freunde, die aber schon österreichische Staatsbürger sind.

R: Verfügen Sie aktuell über Barmittel?

BF: Derzeit habe ich nichts bei mir. Ich habe schon Bargeld, aber es liegt beim Konsulat auf, und ich kann das momentan nicht holen, weil ich nicht frei bin.

R: Jetzt liegt das Geld beim Konsulat, vorher sagten Sie es liegt bei Western Union. Wo liegt das Geld jetzt?

BF: Bei Western Union konnte ich das Geld noch nicht abholen. Mit dem Reisepass wurde mir ein anderes Bargeld geschickt.

R Waren Sie jemals in Österreich rechtmäßig gemeldet?

BF: Nein, zum ersten Mal bin ich jetzt offiziell in Österreich, das was ich früher war, war illegal.

R: Jetzt sind Sie abgesehen vom Asylverfahren legal aufhältig?

BF: Nein, es ist nicht legal. Ich war nur das letzte Mal in Österreich und jetzt, sonst nie, und ich war auch zum ersten Mal in Ungarn. Ich war noch nie in meinem Leben vorher in Ungarn.

RV: Zu dem Aufenthalt legal oder illegal meint der BF, dass er damals keinen Behördenkontakt hatte, so lautet meine Vermutung. Der BF meint, dass er diesmal offiziell ist. Der BF hat gesagt, er hat versucht sich in Ungarn durchzufragen, was ihm nicht möglich war. Der BF spricht sehr gut Deutsch. Daher halte ich es für durchaus möglich, dass es ihm in Österreich gelungen ist. Ich habe meine Gespräche immer auf Deutsch mit dem BF geführt.

BF: Wenn ich auch nicht sehr gut Deutsch kann, aber meine Deutschkenntnisse erleichtern mir, hier schon meine Arbeiten zu erledigen.

R: Welche Arbeit?

BF: Zum Beispiel, wenn ich nach einer Straße frage oder wenn ich eine Unterkunft suche, oder wenn ich einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen muss, habe ich es leichter.

R: Wollen Sie in Österreich bleiben?

BF: Das bleibt Ihrem Urteil überlassen. Ich habe eine Polizeinummer. Mit dieser Nummer könnte ich sowohl eine Nummer beim Arbeitsamt als auch bei der Steuerbehörde und beim Meldeamt erhalten.

R: Die Registrierung im Fremdenverfahren stellt keine Aufenthaltsberechtigung und Arbeitsberechtigung dar.

BF: Dann habe ich das vorhin falsch verstanden und weiß jetzt Bescheid.

R: Hat der RV noch Fragen an den BF?

RV: Ich möchte sagen, dass Sie gefragt haben, ob der BF freiwillig nach Ungarn zurückkehren würde. Der BF hat ausgesagt, dass er das von sich aus nicht tun würde. Ich gehe aber davon aus, dass er, wenn das BFA entscheidet, dass er nach Ungarn zurückkehren muss, das akzeptiert. Dazu möchte ich den Bescheid des BFA verlesen, und der BF hat mittlerweile einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

RV legt vor: Niederschrift im Asylverfahren vom 02.10., Rechtsmittelverzicht vom 02.10 und Bescheid des Bundesamtes im Asylverfahren vom 02.10.2014. Unter anderem steht im Protokoll, dass einer Überstellung nach Ungarn nichts im Wege steht.

...

R: Möchten Sie abschließend noch eine Stellungnahme abgeben?

RV: Wie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme zu entnehmen ist, war der Zeuge während der Einvernahme vor dem BFA teilweise anwesend, jedenfalls wurde ihm das Einvernahmeprotokoll, in dem der BF angab, einen Asylantrag stellen zu wollen, erst nach Bescheiderlassung übergeben und er fungierte in meinen Augen als Bote, um dieses Schriftstück dem zu weiteren Veranlassung im Asylverfahren Zuständigen zu übergeben. Dazu möchte ich auch angeben, dass die Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden erst zwei Tage nach Schubhaftverhängung geschah, das entnehme ich dem Bescheid. Und auch das BFA geht davon aus, dass der Asylantrag "vor dem BFA gestellt wurde". Auch das entnehme ich dem Bescheid. Ich halte daher eine Schubhaftverhängung gem. § 76 Abs. 2 Z 4 [FPG] für unzulässig. Zur weiteren Anhaltung kann ich nur davon ausgehen, dass er die Entscheidung akzeptiert und mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könnte.

R: Möchten Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Ich kann nichts sagen. Ich danke Ihnen für die Verhandlung und ich achte Ihre Entscheidung. Ich werde mich Ihrer Entscheidung fügen.

...

R an RV: Können Sie nähere Angaben zum Rechtsmittelverzicht machen?

RV: Ich habe kurz bevor ich zu dieser Verhandlung gekommen bin, mit meinem Kollegen XXXX, gesprochen, der mir erzählte, dass er gerade von der Einvernahme zum Dublin-Verfahren im gegenständlichen Fall kam und mir weiters erzählte, dass es schon einen erstinstanzlichen Bescheid gibt und seines Wissens der Klient einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Weiters habe ich dann im Büro nachgefragt, ob wir bereits einen Abruf im Asylverfahren zum Herrn XXXX bekommen haben; das ist die Mitteilung, dass wir, die ARGE-Rechtsberatung, die Beratung vor dem BVwG zur Entscheidung im Asylverfahren durchzuführen haben. Praktisch im selben Moment kam ein Mail (siehe Beilage zur Niederschrift) mit der von mir angefragten Verfahrensordnung und in diesem Mail wurde auch ausgeführt, dass der BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Ob dies tatsächlich passierte oder nicht, kann ich jetzt gerade nicht sagen.

R: In der Niederschrift vor dem BAA vom heutigen Tag ist kein Rechtsmittelverzicht protokolliert.

RV: Ich könnte jetzt meinen Kollegen XXXX anrufen, ob es dazu ein Schriftstück gibt.

...

RV: Ich habe meinen Kollegen soeben deswegen angerufen, der auch davon ausgeht, dass es einen Rechtsmittelverzicht gibt. Er selbst hat aber kein Dokument gesehen, indem ein solcher Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde bzw. der BF einen solchen unterschrieben hat. Er hat das einfach selber nicht gesehen.

R: Auf Rückfrage der Referentin, XXXX teilt das BFA durch XXXX mit, dass ein Rechtsmittelverzicht seit heute 12.00 Uhr im Computersystem des BFA aufscheint."

13. Laut der vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 02.10.2014 führte der Beschwerdeführer aus, über keine identitätsbezeugenden Dokumente zu verfügen und sich sechs Tage lang in Ungarn aufgehalten zu haben. Er habe nur eine Befragung bei der Polizei gehabt und er habe das Verfahren in Ungarn nicht abgewartet, weil er Probleme mit der Sprache habe: Er könne nicht ungarisch. Er sei in zu einem Lager an der ungarisch-rumänischen Grenze geschickt worden, aber der Weg dorthin sei ihm zu weit gewesen. Daher sei er auf der Straße in Budapest geblieben und zwei Tage später nach Österreich weitergereist. In dem Park, in dem er übernachtet habe, seien Araber gewesen, die ihn im Zuge einer Rauferei mit einem Messer bedroht und Geld von ihm gewollt hätten, aber es sei ihm die Flucht gelungen. Er sei nicht verletzt worden; Anzeige habe er nicht erstattet. Er habe in Österreich keine Eltern, Kinder oder sonstigen Verwandten oder eine Lebensgefährtin. Er sei damit einverstanden, nach Ungarn überstellt zu werden.

14. Laut dem vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2014 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.09.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig.

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei, seine Identität aber nicht festgestellt werden könne. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn. Es lägen keine aus der Person des Beschwerdeführers resultierenden Umstände vor, welche seiner Überstellung aus Österreich nach Ungarn entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise nach Österreich illegal in Ungarn aufgehalten und dort am 10.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei direkt von Ungarn kommend illegal nach Österreich weitergereist. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden und habe sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe am 17.09.2014 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ungarn habe sich mit Zustimmung vom 29.09.2014 zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO bereiterklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten habe, oder dass ihm in Ungarn behördlicher Schutz vorenthalten werde. Er habe keine Verwandten in Österreich und es lägen keine Umstände vor, die einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstünden.

15. Laut dem vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Email wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2014 im Polizeianhaltezentrum ausgehändigt und hat der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht eingebracht.

16. Mit Erkenntnis vom 02.10.2014, schriftlich ausgefertigt am 13.10.2015, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

17. Laut Anhaltedatei wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2014 aus der Schubhaft nach Ungarn überstellt. Er verfügt seit der Haftentlassung über keine Meldeadresse im Inland und es scheinen betreffend den Beschwerdeführer keine Angaben im Strafregister auf. Die Aufenthaltsverbote im Schengenraum von Deutschland (11.03.2014) und Griechenland 28.06.2013) sind weiterhin aufrecht. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2014 wurde mit Bescheid vom 02.10.2015 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 02.10.2015 rechtskräftig.

18. Mit Schreiben vom 16.04.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör ein.

In seiner Stellungnahme vom 15.05.2015 teilt der Beschwerdeführer mit, dass de lege lata keine Rechtsgrundlage bestehe, welche das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft ermächtige und verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 7 BFA-VG bestünden. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anhaltung in grundrechtswidriger Weise erfolgt sei; zudem werde die Zulassung der Revision in Ermangelung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in Folge der Aufhebung von § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG bestehenden Rechtslage beantragt.

19. Mit Schreiben vom 14.07.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zu den angefallenen Dolmetschergebühren ein.

In seiner Stellungnahme vom 21.07.2015 verweist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, betreffend § 53 BFA-VG, § 113 FPG und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Ersatz der Dolmetscherkosten nicht auferlegen bzw. diesen vom Ersatz der Dolmetscherkosten befreien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer hielt sich längere Zeit als Asylwerber oder illegal in diversen Europäischen Staaten auf. 2013 hielt sich der Beschwerdeführer auch einen Monat lang illegal in Salzburg auf. Von Deutschland wurde der Beschwerdeführer im März 2014 in die Türkei abgeschoben. Ca. drei Monate später reiste der Beschwerdeführer von der Türkei aus über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn. Das Ziel der Reise war Frankreich. In Ungarn wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Er stellte einen Asylantrag, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Er begab sich nach der Haftentlassung nicht in das vorgesehene Flüchtlingslager, sondern nächtigte in Budapest auf der Straße.

Er reiste ca. 3 Wochen vor seiner Festnahme am 17.9.2014 in Österreich ein und lebte auch in Wien auf der Straße. Er wurde von der Caritas versorgt.

Gegen den Beschwerdeführer bestehen Einreiseverbote für den Schengenraum von Deutschland und Griechenland. Er verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente und hatte noch nie einen Reisepass. Er ist in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Er hält sich seit ca. einem Monat in Österreich auf, sein Ziel ist die Weiterreise nach Frankreich über Italien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er freiwillig zur Führung seines Asylverfahrens nach Ungarn zurückkehrt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie dem eingeholten Gutachten.

Die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers in Europa können nicht festgestellt werden: EURODAC-Treffer liegen nur bezüglich Italien und Ungarn vor, Einreiseverbote von Griechenland und Deutschland. Der Beschwerdeführer gibt aber zusätzlich an, in fast allen Ländern in Europa einen Asylantrag gestellt zu haben, u.a. in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich und Italien. Die Verfahren seien alle negativ abgeschlossen. Visa habe er nie erhalten.

Dass der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügt, kann nicht festgestellt werden, ebensowenig kann festgestellt werden, dass ein Reisepass für ihn am ungarischen Konsulat in Wien bereitliegt. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.9.2014 angibt, bei der türkischen Botschaft in Wien um einen Reisepass angesucht zu haben und wegen der Ausstellung eines Passes nach Wien gekommen zu sein, gab er in der Einvernahme am 19.9.2014 an, noch nie im Besitz eines Passes gewesen zu sein und auch sonst niemals einen amtlichen Lichtbildausweis besessen zu haben. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, noch nie einen Reisepass besessen zu haben. Am 2.10.2014 gab der Beschwerdeführer einerseits an, sein Reisepass liege beim Konsulat und sei noch ein Jahr gültig, andererseits, er habe vor zwei Jahren Pässe bekommen, diese seien aber inzwischen abgelaufen. Einerseits habe er im Mai den aktuellen Pass ausgestellt bekommen, andererseits habe er ihn nur beantragt und die dafür auflaufenden Gebühren bezahlt, aber den Pass nicht selbst übernommen, er sei an die Schwester geschickt worden, diese habe ihn nach Wien ans Konsulat geschickt, damit ihn der Beschwerdeführer abholen könne. Ebenso ist widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den türkischen Behörden wegen einer Vorladung aus der Türkei geflohen ist, dass er aber vom türkischen Konsulat in Wien seinen Pass abholen möchte.

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 2.10.2014 vor dem Bundesamt an, dass er damit einverstanden sei, nach Ungarn überstellt zu werden. Im Widerspruch dazu gab er in der Einvernahme am 2.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er würde freiwillig Österreich verlassen, aber er würde über Italien nach Frankreich gehen. Dies entspricht auch seiner Einlassung am 19.9.2014, er wolle nicht nach Ungarn zurück; er wolle nach Frankreich. Dem entspricht auch, dass er in Ungarn eine falsche Identität angegeben und kein Interesse an der Führung des Asylverfahrens in Ungarn gezeigt hat.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich noch einmal nach Ungarn zurückgekehrt ist: Zwar ist der EURODAC-Treffer Ungarns mit 09.09.2014 datiert, allerdings datieren alle Dokumente aus dem ungarischen Asylverfahren, die der Beschwerdeführer vorlegte, mit 21.08.2014 und decken sich sohin mit seinem Vorbringen, sich drei Wochen lang durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 02.10.2014

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 1 FPG. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:

"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 17.09.2014 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 02.10.2014 rechtswidrig.

Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

Zu A.II., A.III. und A.IV) Kostenersatz und Barauslagen

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.

3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung.

Somit gebühren dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,-, sohin Kostenersatz iHv €

1. 659,60.

3. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 21.07.2015 relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Die Dolmetscherin verzeichnete €

275,- an Gebühren. Das Bundesverwaltungsgericht berichtigte die Gebührennote und erkannte der Dolmetscherin € 143,- an Gebühren zu. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 143,- an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

4. Nach § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1, die die unterlegene belangte Behörde dem obsiegenden Beschwerdeführer zu ersetzen hat, auch die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat. Aufwandersatz ist laut § 35 Abs. 7 VwGVG aber nur auf Antrag der Partei zu leisten; der Beschwerdeführer begehrte ausdrücklich nur "Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro". Der Antrag muss zumindest - also in Bezug auf alle Arten von Aufwendungen - so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen (zB Barauslagen, Schriftsatzaufwand) Kostenersatz begehrt wird (zu § 79a AVG siehe VwGH 07.06.2000, 99/01/0404; 09.09.2003, 2002/01/0360; 19.06.2008, 2007/21/0016). Betreffend die Barauslagen bedarf es keiner Bezifferung; es genügt, den Ersatz der Barauslagen "für die er aufzukommen hat", zu beantragen (vgl. Hengschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 38 mwNw).

Mangels Antrags ist dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang der Barauslagen nicht zuzuerkennen. Selbst wenn man den in der Stellungnahme vom 21.07.2015 gestellten Antrag auf Nichtauferlegung der Dolmetscherkosten bzw. auf Befreiung vom Ersatz der Dolmetscherkosten als Antrag auf Aufwandersatz durch die unterlegene Behörde in diesem Umfang deuten würde, wäre dieser Antrag gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG verspätet. Eine Rechtsgrundlage für die Befreiung vom Ersatz der Dolmetscherkosten besteht nicht.

5. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).

Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.III zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.IV ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).

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