W194 2012198-1•BVwG W194 2012198-1
W194 2012198-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2015
Aussetzung, EuGH, Finanzierungsbeitrag, Vorabentscheidungsersuchen,<br/>Vorfrage, VwGH
W194 2012198-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission (PCK) vom 30.06.2014, PS 7/14-13, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter im Sinne des PMG gemäß § 34 Abs. 9 und 13 iVm § 34a Abs. 3 KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 10.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von insgesamt 23.746,80 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Aus dieser ergibt sich (zusammengefasst) insbesondere, dass die Beschwerdeführerin keine Universaldienstleistungen im Sinne der Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne.
3. Mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume von 01.07.2011 bis 30.09.2011 und von 01.10.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 34a iVm § 34 Abs. 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?
2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
a) Ist es für eine Finanzierungspflicht ausreichend, wenn der betroffene Anbieter Postdienstleistungen erbringt, die nach der nationalen Regelung als Universaldienstleistungen zu qualifizieren sind, aber über das verpflichtende Mindestangebot an Universaldienstleistungen nach der Richtlinie hinausgehen?
b) Ist bei der Bemessung des Anteils des jeweiligen Unternehmens an den Finanzierungsbeiträgen in gleicher Weise vorzugehen wie bei der Bemessung der Finanzierungsbeiträge zum Ausgleichsfonds nach Art 7 Abs 4 der genannten Richtlinie?
c) Erfordert dann das Gebot der Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit iSd Art 7 Abs 5 der genannten Richtlinie und die "Berücksichtigung der Austauschbarkeit mit dem Universaldienst" iSd Erwägungsgrundes 27 der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, dass auf Mehrwertleistungen, also nicht dem Universaldienst zuordenbare Postdienstleistungen, die aber mit dem Universaldienst in einem Zusammenhang stehen, entfallende Umsatzanteile herausgerechnet und bei der Anteilsbemessung nicht berücksichtigt werden?"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 44 Abs. 3 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 44a Abs. 2 PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.
Im Hinblick auf die Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates legt § 9 Abs. 1 BVwGG fest: "Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag."
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 38 AVG lautet wörtlich:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
3. Dieselben Fragen, die der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (I.3.), sind auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung. Die Frage, ob die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen, bildet auch im vorliegenden Beschwerdefall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechtes von diesem Gerichtshof zu entscheiden ist (vgl. zB VwGH 24.11.2014, Zl. 2013/04/0076; 30.09.2010, Zl. 2008/09/0023; 04.10.2000, Zl. 2000/11/0108).
Das vorliegende Beschwerdeverfahren war folglich spruchgemäß bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union auszusetzen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.