W185 2109744-2•BVwG W185 2109744-2
W185 2109744-2Bundesverwaltungsgericht23.07.2015
Maßstab, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsberater, Revision<br/>zulässig, Sorgfaltspflicht, Versehen, Wiedereinsetzung
W185 2109744-2/2E
W185 2109741-2/2E
W185 2109747-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Anträge von 1) XXXX, geb. XXXX,
A) Den Wiedereinsetzungsanträgen wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs 4
VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A:
I. Verfahrensgang
Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber, Staatsangehörige des Kosovo, haben am 20.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt wurde festgestellt, dass die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 19.12.2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurden (Eurodac-Treffer der Kategorie "2").
Das Bundesamt stellte am 06.02.2015 Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Ungarn. Mit Schreiben vom 13.02.2015, beim Bundesamt per Telefax eingelangt am 18.02.2015, gab Ungarn bekannt, dass die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 19.12.2014 in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und in der Folge untergetaucht sind. Ungarn stimmt mit dem genannten Schreiben der Wiederaufnahme der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO zu.
Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.06.2015, wurden die Anträge der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
Die Bescheide wurden dem nunmehrigen Erstwiedereinsetzungswerber nachweislich durch eigenhändige Übergabe am 15.06.2015 und den Zweit- und Drittwiedereinsetzungswerberinnen am 16.06.2015 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schreiben, datiert mit 30.06.2015, Poststempel 01.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.07.2015, wurden beim Bundesamt Wiedereinsetzungsanträge gestellt und unter einem die Beschwerden "nachgeholt". In den Wiedereinsetzungsanträgen wurde begehrt, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und den Anträgen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlagen mit 06.07.2015 eingelangt sind.
In den Wiedereinsetzungsanträgen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich des zurückweisenden Bescheids betreffend den Erstwiedereinsetzungswerber, welcher diesem am 15.06.2015 zugestellt worden sei, am 15.06.2015 in das Büro der Rechtsberatung XXXXdes Diakonie Flüchtlingsdienstes ARGE Rechtsberatung, gekommen seien. Da die Bescheide hinsichtlich der Zweit- und Drittwiedereinsetzungswerberinnen diesen noch nicht zugestellt gewesen seien, sei vereinbart worden, dass die genannten Personen nach Zustellung sämtlicher Bescheide erneut bei der Rechtsberatung zur Vereinbarung eines Beratungstermins melden würden. Die beiden noch ausständigen Bescheide seien am 16.06.2015 bei der Polizei behoben worden. In der Folge sei ein Beratungstermin für den 22.06.2015 vereinbart worden, zu welchem die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber auch erschienen seien. Im Beratungsgespräch hätten die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber die Rechtsberaterin mit dem Verfassen und der Aufgabe von Beschwerden gegen die genannten Bescheide beauftragt. Die Beschwerden seien noch am selben Tag verfasst worden. In der Folge sei der Rechtsberaterin jedoch insofern ein Fehler, als diese die Beschwerden an die Adresse "BFA EAST XXXX", geschickt habe. Bei dieser Adresse XXXX handle es sich jedoch um die Adresse der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber. Die eingeschrieben versendeten Beschwerden hätten daher naturgemäß nicht zugestellt werden können und seien an die Adresse der Absender (Anm: der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber) retourniert worden, wo diese am 26.06.2015 eingelangt seien. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber seien in der Folge am 30.06.2015 in das Büro der Rechtsberatung gekommen um diesen Umstand zu klären. Frühestens am 26.06.2015 hätten die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber Kenntnis darüber erlangt, dass deren Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht worden seien. Dieser Umstand beruhe eindeutig auf einem Versehen der zuständigen Rechtsberaterin; die Beschwerden seien zwar fristgerecht verfasst und auch eingeschrieben versendet worden, seien jedoch aufgrund der falschen Adressierung nie beim Empfänger eingelangt. Dass das Kuvert mit einer falschen Adresse versehen worden sei, sei der Rechtsberaterin zuzurechnen, stelle jedoch nur ein Versehen dar. Da weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter über eine Vertretungsvollmacht verfügt hätten, sei deren Handeln und deren Verschulden nicht den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbern zuzurechnen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber sei zu verneinen. Diese hätten die ihnen behördlicherseits beigestellte Organisation mit der Abfassung der Beschwerden und der Postaufgabe betraut; ein Vertretungsverhältnis sei nicht begründet worden. Gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG sei es Aufgabe der Rechtsberatung, Asylwerber bei der Einbringung von Beschwerden zu unterstützen. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber hätten also zweifellos darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsberatung diese auch bei der praktischen Einbringung der Beschwerden unterstützen würde. Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation, eine Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, lieg darin kein Verschulden der Partei; diese Rechtsprechung des VwGH könne analog auch auf den gegenständlichen Fall angewendet werden: Die Beschwerden seien zwar rechtzeitig versendet, das Kuvert jedoch mit einer falschen Adresse versehen worden. Derartige Fehler könnten auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht generell ausgeschlossen werden. Solche Fehler würden einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Bei der Rechtsberatungsorganisation handle es sich nicht um eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Mitarbeiter seien zwar rechtskundig, hätten jedoch nicht die Ausbildung und die Qualifikation eines Rechtsanwaltes; deshalb könne von diesen auch nicht dieselbe Sorgfalt verlangt werden. Die Rechtsberaterin und die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber seien durch ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, die Beschwerden fristgerecht einzubringen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber keinen Einfluss auf die Auswahl der ihnen beigegebenen Rechtsberaterin gehabt hätten und mangels ausreichender finanzieller Mittel keinen Rechtsanwalt betrauen hätten können. Bei den vorliegenden Vertretungsverhältnissen könne eine Zurechnung des Verschuldens des Vertreters an die Wiedereinsetzungswerber nicht stattfinden. Ein Heranziehen der allgemeinen Judikatur zu Wiedereinsetzungsanträgen sei nur möglich, wenn dieser spezielle Charakter des Vertretungsverhältnisses Eingang finde. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber seien zudem aufgrund deren Sprach- und Rechtsunkundigkeit nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit der ihnen zugeteilten Beraterin zu überwachen. Der Umstand, dass ein die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber überhaupt nicht vorwerfbares Verhalten dazu führen sollte, dass es zu einem Eingriff in deren Rechte gemäß Art 2 und 3 EMRK sowie Art 8 EMRK kommen würde, stehe außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit. Asylwerber könnten sich auch nicht an ihrem Vertreter schadlos halten; der Schaden würde zudem unwiederbringlich eintreten. Die vorgebrachten Ereignisse seien für die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber unvorhersehbar und auch unabwendbar gewesen. Sie hätten diese auch mit der ihnen zumutbaren Vorsicht nicht vorhersehen können. Als Rechts- und Sprachunkundige wären diese überhaupt nicht in der Lage gewesen, die Probleme selbständig zu beurteilen. Die den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbern zuzurechnende verspätete Einbringung der Beschwerden sei daher nicht als ein über einen geringfügigen Sorgfaltsfehler hinausgehendes Verschulden zu qualifizieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bekämpften Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015 wurde dem Erstwiedereinsetzungswerber am 15.06.2015, den Zweit- und Drittwiedereinsetzungswerberinnen am 16.06.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt.
Den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbern wurde amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt. Eine gewillkürte Vertretung bestand nicht.
Die Beschwerden der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber wurden seitens der Rechtsberatung an folgende Adresse geschickt: "BFA EAST XXXX". An der genannten Adresse XXXX sind die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber polizeilich gemeldet. Auf dem Kuvert wurde das Kästchen "Unbekannt. Unknown" angekreuzt, und das Kuvert an den Absender retourniert. Als Rücksendedatum wurde am Kuvert handschriftlich der 24.06.2015 vermerkt. Die Postsendung ist am 26.06.2015 in die Sphäre der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gelangt.
Die mit 30.06.2015 datierten und an das Bundesamt gerichteten Wiedereinsetzungsanträge und die unter einem nachgeholten Beschwerden, wurden am 01.07.2015 zur Post gegeben und sind am 03.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2015 wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlagen mit 06.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 - 5 sowie des § IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte an den nunmehrigen Erstwiedereinsetzungswerber nachweislich am 15.06.2015, jene der Zweit- und Dritteinsetzungswerberinnen am 16.06.2015. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 22.06. bzw des 23.06.2015 geendet. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Beschwerden wurden jedoch erst am 01.07.2015 - somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - beim Bundesamt eingebracht. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber haben nach dem Gesagten die Frist zur Einbringung der Beschwerden versäumt.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2015, zur Post gegeben am 01.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.07.2015, brachten die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber an das Bundesamt gerichtete Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Unter einem wurden auch die Beschwerden "nachgeholt". Die Wiedereinsetzungsanträge richten sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerden.
Als Wiedereinsetzungsgrund wurde seitens der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber angeführt, dass diese hinsichtlich des zurückweisenden Bescheids betreffend den Erstwiedereinsetzungswerber am 15.06.2015 in das Büro der diesen amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberatung gekommen seien. Da die Bescheide hinsichtlich der Zweit- und Drittwiedereinsetzungswerberinnen diesen noch nicht zugestellt gewesen seien, sei vereinbart worden, dass die genannten Personen nach Zustellung sämtlicher Bescheide erneut bei der Rechtsberatung zur Vereinbarung eines Beratungstermins melden würden. Die beiden noch ausständigen Bescheide seien am 16.06.2015 bei der Polizei behoben worden. In der Folge sei ein Beratungstermin für den 22.06.2015 vereinbart worden, zu welchem die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber auch erschienen seien. Im Beratungsgespräch hätten die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber die Rechtsberaterin mit dem Verfassen und der Aufgabe von Beschwerden gegen die genannten Bescheide beauftragt. Die Beschwerden seien noch am selben Tag verfasst worden. In der Folge sei der Rechtsberaterin jedoch insofern ein Fehler, als diese die Beschwerden an die Adresse "BFA EAST XXXX", geschickt habe. Bei dieser Adresse XXXX handle es sich jedoch um die Adresse der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber und nicht um jene des Bundesamtes. Die eingeschrieben versendeten Beschwerden hätten daher naturgemäß nicht zugestellt werden können und seien an die Adresse der Absender (Anm: der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber) retourniert worden, wo diese am 26.06.2015 eingelangt seien. Frühestens am 26.06.2015 hätten die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber Kenntnis darüber erlangt, dass deren Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht worden seien. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber seien in der Folge am 30.06.2015 in das Büro der Rechtsberatung gekommen, um diesen Umstand zu klären. Nach dem Gesagten, seien die Beschwerden zwar fristgerecht verfasst und auch eingeschrieben versendet worden, aufgrund der falschen Adressierung jedoch nie beim Empfänger (Bundesamt) eingelangt. Dass das Kuvert mit einer falschen Adresse versehen worden sei, sei der Rechtsberaterin zuzurechnen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber sei zu verneinen. Diese hätten die ihnen behördlicherseits beigestellte Organisation mit der Abfassung der Beschwerden und der Postaufgabe betraut; ein Vertretungsverhältnis sei nicht begründet worden. Gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG sei es Aufgabe der Rechtsberatung, Asylwerber bei der Einbringung von Beschwerden zu unterstützen. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber hätten also zweifellos darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsberatung diese auch bei der praktischen Einbringung der Beschwerden unterstützen würde. Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation, eine Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, lieg darin kein Verschulden der Partei; diese Rechtsprechung des VwGH könne analog auch auf den gegenständlichen Fall angewendet werden. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber seien durch ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, die Beschwerden fristgerecht einzubringen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber keinen Einfluss auf die Auswahl der ihnen beigegebenen Rechtsberaterin gehabt hätten und mangels ausreichender finanzieller Mittel keinen Rechtsanwalt betrauen hätten können. Bei den vorliegenden Vertretungsverhältnissen könne eine Zurechnung des Verschuldens des Vertreters an die Wiedereinsetzungswerber nicht stattfinden. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber seien zudem aufgrund deren Sprach- und Rechtsunkundigkeit nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit der ihnen zugeteilten Beraterin zu überwachen. Die vorgebrachten Ereignisse seien für die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber unvorhersehbar und auch unabwendbar gewesen. Sie hätten diese auch mit der ihnen zumutbaren Vorsicht nicht vorhersehen können. Die den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbern zuzurechnende verspätete Einbringung der Beschwerden sei daher nicht als ein über einen geringfügigen Sorgfaltsfehler hinausgehendes Verschulden zu qualifizieren.
Einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund brachten die Wiedereinsetzungswerber nicht vor.
Hiezu ist Folgendes anzumerken:
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind:
In den Wiedereinsetzungsanträgen brachten die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber zusammengefasst vor, dass sie nach Zustellung der zurückweisenden Bescheide bei einem Beratungstermin am 22.06.2015 die ihnen amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberatungsorganisation mit der Abfassung und der Postaufgabe von Beschwerden beauftragt hätten. Die Beschwerden seien auch fristgerecht verfasst und eingeschrieben versendet worden. Der Rechtsberaterin sei jedoch insofern ein Fehler unterlaufen, als diese am Kuvert die Adresse der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber anstatt der Adresse des Bundesamtes eingefügt habe. Ein Vertretungsverhältnis sei nicht begründet worden. Eine gewillkürte Vertretung habe aus finanziellen Gründen nicht bestanden.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG Rechtsberater Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG unterstützen und beraten. Lediglich auf Ersuchen haben Rechtsberater Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auch zu vertreten. Ein solches Ersuchen um Vertretung, eine entsprechende Bevollmächtigung, ist gegenständlich nicht erfolgt. Weder die Rechtsberatungsorganisation noch deren Mitarbeiter verfügten in casu über eine Vertretungsvollmacht. Ein (allfälliges) Verschulden der Rechtsberaterin ist daher - anders als bei einem gewillkürten Vertreter - den Wiedereinsetzungswerbern nicht zuzurechnen (vgl auch VwGH 21.5.1998, Zl 97/20/0693; VwGH 22.7.2004, Zl 2004/20/0122; VwGH 21.04.2005, Zl 2005/20/0080). Ob der Rechtsberaterin ein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist und ob ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin den minderen Grad des Versehens übersteigt, kann nach dem Gesagten dahinstehen.
Nach dem Gesagten ist daher zu prüfen, ob die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber persönlich am Unterlassen der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens trifft:
Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbern amtswegig zur Seite gestellt; an deren Auswahl trifft die Wiedereinsetzungswerber daher jedenfalls kein Verschulden. Auch an der Verlässlichkeit der Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation mussten keine Zweifel bestehen. Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber durften davon ausgehen, dass diese Mitarbeiterin die Beschwerden lege artis verfassen und die Beschwerden auch rechtzeitig zur Post bringen werde. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen nicht vor. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben sämtliche vereinbarten Beratungstermine eingehalten und sind, nach Erhalt der Retoursendung der Beschwerden, erneut bei der Rechtsberatung vorstellig geworden, um die Umstände zu klären. Eine (auffallende) Soglosigkeit im Umgang mit Fristen und im Umgang mit Behörden ist den Wiedereinsetzungswerbern somit jedenfalls nicht vorzuwerfen. Kein, jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, trifft die Wiedereinsetzungswerber, wenn sie sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versuchten, ob die Beschwerde von der Rechtsberaterin, wie von dieser zugesagt, rechtzeitig zur Post gegeben wurde bzw ob die auf dem Kuvert angeführte Adresse richtig ist. Dies käme einer Überspannung der "Überwachungspflicht" gleich (vgl auch VwGH 7.5.1998, 97/20/0693). Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Wiedereinsetzungswerbern um sprach- und rechtskundige Asylwerber handelt, kann diesen nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Fristversäumnis das zumutbare Maß der Aufmerksamkeit so unterschritten zu haben, dass dies als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Überträgt man die vom VwGH ausgesprochene Grundsätze auf den konkreten Fall, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbern keine auffallende Sorglosigkeit an der Fristversäumung anzulasten ist.
Aus diesem Grund war der Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen.
Zu B.:Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz begründen.
Die gegenständliche Entscheidung nach § 33 VwGVG bzw § 22 AsylG ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.
Die Revision ist gegenständlich gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit die Entscheidungszuständigkeit und das maßgebliche Wiedereinsetzungsregime an den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde geknüpft. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist demnach etwa der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde zu stellen, welche nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden hat. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwGVG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
Es liegt somit eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Grunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeiten und maßgeblichen Wiedereinsetzungsregimen an der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013 [§ 33] VwGVG Anm 2). Einbringungsstelle ist bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, nach Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.
Die Behörde könnte sich nun, in dem sie die Beschwerde oder den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ihrer Zuständigkeit begeben. Somit könnte sie es sich "aussuchen", wer letztlich über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet und hätte es auch in der Hand, dem Wiedereinsetzungswerber "eine Instanz vorzuenthalten". Es läge somit ein "bewegliches System" der Zuständigkeiten vor. Auf Grund der Erforderlichkeit klarer Zuständigkeitsregeln, müsste jedoch von Anfang an klar sein, wer zur Entscheidung berufen ist.
Argumentierbar wäre andererseits auch, dass § 33 VwGVG nur für das Beschwerdeverfahren und das Beschwerdevorverfahren Anwendung findet, gegenständlich aber (Versäumung der Beschwerdefrist durch verspätete Einbringung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde) § 71 AVG anwendbar bleibt und demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag (wie nach der bisherigen Rechtslage eindeutig) zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre.
Die ordentliche Revision war zur Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit zuzulassen.
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