BVwG W185 2109744-1

W185 2109744-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Familienverfahren, Lagerbedingungen,<br/>Misshandlung, real risk, Rechtsbeistand, Rechtsschutzstandard,<br/>staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2109744-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2109744.1.00

Spruch

W185 2109744-1/4E

W185 2109741-1/4E

W185 2109747-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2)XXXX, geb. XXXX und 3) XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, sämtliche StA des Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl. 14-1048845208/140308744-EAST Ost (1), 14-1048845404/140308752-EAST Ost (2) und 14-1048846107/1403087779-EAST-Ost (3), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Anträge auf Beigabe eines Verfahrenshelfers werden gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsames Kind. Gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ist die Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Kosovo, brachten am 20.12.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 21.12.2014 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien erstbefragt und gab hierbei an, sich gesund zu fühlen und keine Medikamente einzunehmen. Er habe gemeinsam mit seiner Gattin und seinem Sohn die Heimat am 16.12.2014 legal mittels PKW verlassen und sei nach XXXX gefahren. Von dort seien sie mit einem Bus über Belgrad nach XXXXgelangt. In der Folge seien sie mit einem Taxi zur serbisch-ungarischen Grenze gelangt, welche sie illegal zu Fuß überquert hätten. In Ungarn seien die Beschwerdeführer schließlich von den Behörden aufgegriffen und zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, ob sie einen Asylantrag gestellt hätten. Sie hätten einige Schriftstücke unterzeichnen müssen, hätten jedoch deren Inhalt nicht gekannt. Nach einer Nacht seien die Beschwerdeführer in ein Lager gebracht worden. Im Anschluss seien sie, anstatt in ein anderes Lager zu fahren, mit dem Zug nach Budapest und weiter nach Wien gereist. Zielland der Beschwerdeführer sei von Anfang an Österreich gewesen. Über Befragen erklärte der Erstbeschwerdeführer, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Ein Visum eines anderen Landes habe er nicht erhalten. In Ungarn hätten sich die Beschwerdeführer ca zwei Tage aufgehalten. Die Zustände seien katastrophal gewesen. Die Beschwerdeführer hätten weder zu Essen noch zu Trinken bekommen. Sie hätten auf dem Boden schlafen müssen. Mangels Dolmetschern hätten sie "nichts verstanden". Es sei furchtbar gewesen. Die Beschwerdeführer wollten in Österreich bleiben. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, in der Heimat keine Arbeit gehabt zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Herzkrank; eine Operation könnten sie sich jedoch nicht leisten. Er wolle arbeiten, um sich die notwendige Behandlung leisten zu können.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein öffentliches Sicherheitsorgan am 21.12.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich wohl zu fühlen, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und nicht schwanger zu sein. In Österreich befände sich neben ihrem Gatten und ihrem Sohn auch einer ihrer Brüder als Asylwerber. Zum Reiseweg erstattete sie dieselben Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Ihres Wissens nach habe sie in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Mangels eines Dolmetschers habe sie nicht verstanden, was sie unterschrieben habe. Hinsichtlich des Aufenthalts in Ungarn erstattete die Zweitbeschwerdeführerin idente Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Ihre Fluchtgründe seien gesundheitlicher und wirtschaftlicher Natur; sie benötige eine Herzoperation und hoffe sich diese durch Arbeit in Österreich leisten zu können. Sie habe Angst, in ihrer Heimat keine medizinische Behandlung zu erhalten und in der Folge ihren Sohn nicht großziehen zu können. In der Folge stellte die Zweitbeschwerdeführerin für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer einen Asylantrag und gab an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.

Am 15.01.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen einer Erkältung ambulant in einem Klinikum behandelt.

Zu Ungarn liegen EURODAC-Treffer der Kategorie "2" (19.12.2014) vor.

Am 06.02.2015 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführer Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Ungarn gestellt. Mit Schreiben vom 13.02.2015 (eingelangt am 18.02.2015) stimmte Ungarn einer Übernahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zu. Aus dem Schreiben Ungarns ergibt sich, dass die Beschwerdeführer am 19.12.2014 Asylanträge in Ungarn gestellt haben und danach untergetaucht sind. Das Asylverfahren in Ungarn sei daher am 19.01.2015 eingestellt worden.

Am 03.03.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, unterzogen. Vor Beginn der Einvernahme wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt; dies da eine Verfahrensanordnung gem § 29 Abs 3 und 4 AsylG nicht ergangen ist. Das Verfahren werde als zugelassenes Verfahren weitergeführt. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass mit der Verfahrenszulassung kein inhaltliches Asylverfahren in Österreich geführt werde. Der Rechtsberater blieb auf Wunsch des Erstbeschwerdeführers bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesend. In weiterer Folge gab der Erstbeschwerdeführer an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren; er sei gesund. Enge Verwandte oder Familienmitglieder habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Er habe einen Onkel in Deutschland. Im sonstigen Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Auf Befragen, inwieweit das Familien- und Privatleben des Erstbeschwerdeführers betroffen wäre, wenn dieser Österreich verlassen müsste, gab dieser an, dass dies kein Problem wäre. Die Beschwerdeführer könnten im Kosovo zwar überleben, die medizinische Betreuung wäre jedoch nicht leistbar. Eine zweite Operation könnten sie sich dort nicht leisten. Über Vorhalt der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer erklärte der Erstbeschwerdeführer, mit seiner Familie nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da diese in Ungarn "fast wie Tiere" behandelt worden zu sein. In zwei Tagen hätten die Beschwerdeführer lediglich zweimal eine Kleinigkeit zu essen bekommen; das Essen sei ihnen "wie Hunden" zugeworfen worden. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer hätten sie keine Milch bekommen. Dem Erstbeschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Ungarn mit der Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu bis 12.03.2015 übergeben. Zuletzt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer nach der "Heilung" seiner Gattin wieder in den Kosovo zurückkehren könnten, da sie dort ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht medizinisch betreut würde, würde diese sterben.

Am 03.03.2015 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Hiebei gab diese an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren; dies sei "kein Problem". Sie sei gesund, psychisch gehe es ihr gut. Sie sei im Jahr 2013 am Herzen operiert worden. Sie müsse bis 12.03.2015 ein Gerät zur Blutreinigung tragen; an diesem Tag habe sie auch einen Kontrolltermin in einer Klinik. Enge Familienangehörige habe sie in Österreich nicht. Weitschichtig Verwandte ihrer Mutter würden in Wien leben. Ein Onkel lebe in der Schweiz. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu Familienangehörigen oder Verwandten bestehe in Österreich bzw der EU nicht. Über Befragen, inwieweit das Privat- oder Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin betroffen wäre, sollte diese Österreich verlassen müssen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies "in keiner Weise" der Fall wäre. Eine Verfahrensanordnung nach § 29 AsylG habe sie nicht erhalten. In der Folge wurde der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und deren Asylverfahren in Österreich zugelassen. Der Rechtsberater bleib als Vertrauensperson anwesend. Die Beschwerdeführer hätten sich ca zwei Tage in Ungarn aufgehalten; diese Zeit sei "schrecklich" gewesen. In Ungarn habe sie auch nicht um Asyl angesucht. Sie sei auch nicht danach gefragt worden. Ein Dolmetscher sei in Ungarn nicht vor Ort gewesen. Nach Ungarn zurückkehren wolle sie nicht; sie habe zwei Studien absolviert und könne auch im Kosovo überleben. Sie habe in keinem Land aus wirtschaftlichen Gründen um Asyl angesucht. In der Folge wurde der Zweitbeschwerdeführerin die Länderberichte zu Ungarn ausgefolgt und eine Frist bis 12.03.2015 für die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme hiezu vereinbart.

Im Akt erliegt ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, u.a. betreffend ein durchgeführtes Thorax-CT aufgrund eines Wundinfektes, eines Gewebeabstriches, eines hämatologischen Blutbefundes, einer durchgeführten Hormonanalytik, einer am 09.02.2015 durchgeführten Drahtcerclagenentfernung, eines Ambulanzbesuches wegen Wunddehiszenz, einer am 13.03.2015 durchgeführten Wundrevision aufgrund einer Wundrandnekrose, eines stationären Aufenthaltes in einem Klinikum im Zeitraum vom 12.03.2015 bis 19.03.2015 ("Der Eingriff verlief komplikationslos, sodass wir die Patientin am 19.03.2015 bei blanden Wundverhältnissen ohne Dehiszenz, Infektionszeichen oder Anzeichen einer Wundheilungsstörung in häusliche Pflege entlassen können"). Aus einem ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie vom 05.05.2015 ergibt sich als Diagnose: Migräne mit Aura, Irritation des N. occipitals major rechts: Es wurde die Durchführung einer Magnetresonanz des Schädels empfohlen und die Einnahme von Diclofenac verordnet. Aus einem Internistischen Befund einer Notaufnahme vom 18.05.2015 ergibt sich als Empfehlung eine Kontrolle der Echokardiographie in ca sechs Monaten; bei Schmerzen Novalgin; Einleitung einer Herzinsuffizienztherapie mit Tritace und Nachkontrolle beim Hausarzt/Internisten. Ein wirkungsgleiches Präparat sei möglich. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag nach Hause entlassen. In einem Kardiologischen Konsiliarbefund vom 18.05.2015 wurden regelmäßige internistisch-kardiologische Kontrollen im niedergelassenen Bereich sowie die Einleitung einer medikamentösen Therapie mit einem niedrigdossierten ACE-Hemmer empfohlen.

Eine Befundbeurteilung seitens einer Allgemeinmedizinerin (AV vom 10.06.2015) hat ergeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin offenbar im Jahr 2013 eine biologische Herzklappe bekommen hat und es zu einer Wundheilungsstörung gekommen ist. Mit Antibiotika-Behandlung sei es zur Heilung ohne Wunddehiszenz gekommen. Im Kardiologischen Konsiliarbefund vom 18.05.2015 hätten sich bis auf einen minimal erweiterten linken Vetrikel und einer verminderten Ejektionsfraktion keine Auffälligkeiten gezeigt. Es sei empfohlen worden, eine Therapie mit ACE-Hemmern zu etablieren und regelmäßige Kontrollen im niedergelassenen Bereich ambulant durchzuführen. Das Schädel-MRT sei nicht unbedingt abzuwarten; ein solches könne auch am jeweiligen Aufenthaltsort durchgeführt werden. MRT-Untersuchungen seien meist Absicherungs-Untersuchungen; medizinische Auffälligkeiten seien eher nicht zu erwarten.

Aus einem AV vom 12.06.2015 ergibt sich, dass ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 08.04.2015 einen unauffälligen Befund ergeben habe; eine Kontrolle in sechs Monaten sei demnach erwünscht. Aus dem Kardiologischen Konsiliarbefund vom 18.05.2015 eine unauffällige Klappenfunktion, empfohlen werde eine regelmäßige Kontrolle im ambulanten Bereich sowie die Einleitung einer Therapie mit niedrigdosierten ACE-Hemmern. Der internistische Befund eines Universitätsklinikums vom 18.05.2015 empfehle die Einleitung einer Herzinsuffizienztherapie unter regelmäßigen Kontrollen. Ein Befund einer Fachärztin für Neurologie zeige an und für sich keine auffälligen Werte; eine MRT-Untersuchung sei für den 17.06.2015 vereinbart worden.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.06.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Beschwerdeführer hätten am 19.12.2014 in Ungarn Asylanträge gestellt. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer spätestens am 20.12.2014 gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist seien. Es liege demnach ein Familienverfahren vor. Der Erstbeschwerdeführer leide nicht an schweren oder ansteckenden Krankheiten bzw schweren psychischen Störungen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge in Österreich über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese nicht schwer krank sei; sie sei in Österreich medizinisch behandelt worden. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer schweren oder ansteckenden Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Es leben weitschichtig Verwandte der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in Wien; zu diesen bestehe jedoch weder ein finanzielles noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis. Der Drittbeschwerdeführer leide nicht an schweren Erkrankungen oder psychischen Störungen.

Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer habe nicht festgestellt werden können. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer in Ungarn keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen seien bzw diese zu erwarten hätten.

Die Feststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 12.3.2015, Vorkehrungen für Minderjährige in Asylhaft (relevant für Abschnitt 2. Allgemeines zum Asylverfahren)

Wie in der letzten KI berichtet, hat Ungarn im Oktober 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern gegebenenfalls asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014).

BAH teilte nun auf Anfrage dem BM.I Verbindungsbeamten mit, dass Dekret 29/2013 über die Umsetzung der Asylhaft die Unterbringungsbedingungen, auch für Minderjährige, regelt. Es sieht auch entsprechende Bildungsaktivitäten durch den zuständigen Schulbezirk (Klebelsberg-Institution) vor. In den Asylhaftzentren Békéscsaba und Debrecen, wo Familien mit Kindern in Asylhaft genommen werden können, sind gemäß og. Dekrets Bedingungen vorhanden, die altersgemäße Freizeitaktivitäten für Kinder ermöglichen. Spielzimmer gibt es in beiden Zentren und sie können täglich genutzt werden. Sozialarbeiter und pädagogisch geschulte Mitarbeiter organisieren Programme für Kinder, darunter Aktivitäten in der Muttersprache (derzeit meist Albanisch) und Ungarisch;

künstlerische Betätigung; musische Betätigung; Turnen;

Mathematik/Denksport. Für Personen in Asylhaft über 14 Jahren sind laut Dekret 3, darunter 5 Mahlzeiten pro Tag mit zusammen mindestens

10. 900 Joule Energiegehalt vorgesehen. Auf gesundheitliche und religiöse Besonderheiten ist bei der Verpflegung Bedacht zu nehmen. Schwangere, Mütter kleiner Kinder und Minderjährige sind mit Milchprodukten und Früchten oder mit anderer medizinisch indizierter Kost zu versorgen. Momentan sind in Békéscsaba keine Kinder untergebracht, in Debrecen befanden sich mit Stand 5.3.2015 23 Minderjährige, davon 21 unter 14 Jahren (VB 10.3.2015).

Quellen:

KI vom 4.3.2015, Haft von Familien mit Kindern (relevant für Abschnitt 2. Allgemeines zum Asylverfahren)

Ungarn hat im Oktober 2014 die Praxis der asylrechtlichen Inhaftierung von Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage), wieder aufgenommen. Im Oktober 2014 hat sich das BAH entschlossen, im geschlossenen Unterbringungszentrum Békéscaba nur noch Familien unterzubringen. Da diese mehrheitlich aus dem Kosovo stammen (und der Volksgruppe der Aschkali angehören) ist eine vollkommen homogene Gruppe entstanden. Bei einem Besuch dieser Einrichtung konnte vom VB eine gute Gesamtsituation festgestellt werden. Entsprechend den engen Zeitfenstern bei der Unterbringung von Familien in geschlossenen Einrichtungen (maximal 30 Tage) ist die Fluktuation hoch. Die Einrichtung selbst verfügt über einen PC-Raum, wo das Internet genutzt werden kann, 24h-Dienst für ärztliche Versorgung, eine eigene Apotheke und einen Trainingsraum. Die Einrichtung wird durch die OStA des Komitats ca. alle zwei Monate kontrolliert, dabei wird den untergebrachten Personen die Möglichkeit eingeräumt sich zu beschweren und sie werden auch aktiv nach ihrem Wohlbefinden befragt. Zum Zeitpunkt des Besuchs (6.10.) befanden sich 171 Personen in der Einrichtung, insgesamt stehen dort 185 Plätze zur Verfügung (VB 22.10.2014).

Diese Situation blieb aufrecht, allerdings waren aufgrund der Antragszahlen die Möglichkeiten rasch erschöpft, d.h. eine Unterbringung in Gewahrsam ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Im Endeffekt war nur ein kleiner Bruchteil der seit September 2014 antragsstellenden Kosovaren tatsächlich in Gewahrsam. In Békéscaba selbst gibt es laut Beobachtungen des VB Unterricht für die Kinder, (wenige) PCs, Spielzeug, einen Fußballplatz etc. Aufgrund der Gespräche mit den Angestellten der Betreuungseinrichtung war klar, dass sie sich intensiv mit den Problemen v.a. der Kinder auseinandergesetzt hatten (z.B. wurde mehrfach erschüttert festgehalten, dass viele der Kinder nunmehr das erste Mal in ihrem Leben Unterricht erhalten bzw. viele Analphabeten seien). Unterricht findet statt, allerdings nicht in Schulen, sondern vor Ort in einer Art Gemeinschaftsklasse. Der VB konnte keine offensichtlich Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der vor Ort befindlichen Kinder feststellen. (VB 2.3.2015)

Quellen:

KI vom 14.8.2014, Versorgung Schutzberechtigter bei Rückschiebung (relevant für Abschnitt 7. Schutzberechtigte)

Nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. (BAH 11.8.2014)

Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2012

Ungarn

2. 155

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 22.3.2013)

Antragsteller 2013

Ungarn

18. 895

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

4. 450

175

185

5

4. 180

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Asylverfahren

Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber mehrere Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen. (AIDA 30.4.2014)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)

Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Für Anwälte soll die geringe finanzielle Entschädigung bei Rechtshilfe für AW ein gewisser negativer Anreiz sein. (AIDA 30.4.2014) NGOs, welche kostenlose Rechtshilfe anbieten, sind u.a. HHC, Mahatma Gandhi Association usw. (VB 10.5.2014) Anwälte besuchen im Auftrag von HHC weiterhin wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylhaftzentren und bieten dort rechtliche Unterstützung an. (AIDA 30.4.2014; vgl. auch HHC 5.2014) HHC hat 2013 1.126 AW rechtliche Hilfe angedeihen lassen. (AIDA 30.4.2014)

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas. Dort sind Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen. (HHC 5.2014)

Asylrechtliche Haft

Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. (UNHCR 12.4.2013 vgl. auch: AIDA 30.4.2014) Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt, wird aber in der Praxis nicht mehr angewendet. Alleinstehende Frauen werden auch nicht mehr inhaftiert. (AIDA 30.4.2014)

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang. Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität). Laut HHC soll aber die Kuria (ungarisches Höchstgericht) eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung dieser Praxis eingesetzt haben, anhand von deren Ergebnissen Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen. (HHC 5.2014) BAH selbst verfügt zwar über keine Statistiken hierzu, führt aber aus, dass die zuständigen Gerichte "recht häufig" nicht mit BAH übereinstimmen würden und die Haft beenden oder für einen kürzeren Zeitraum als den von BAH geforderten anordnen. Die Behauptung, die Haftverlängerungen wären ein Automatismus, bezeichnet BAH jedenfalls als unwahr. (VB 10.7.2014)

Betroffene können Beschwerde bezüglich der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache; Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden; Einhaltung d. Haftbedingungen usw.). Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)

Um die praktischen Auswirkungen der Asylhaft auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz. Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn. Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert. Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben. In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde. Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist. Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylwerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)

Nach Angaben der NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC), wurde die Asylhaft zwischen 1.7.2013 und 17.4.2014 in 2.372 Fällen angewandt. Darin enthalten sind Mehrfachnennungen, denn es kam immer wieder vor, dass Personen aus verschiedenen Gründen aus der Asylhaft entlassen wurden und später erneut inhaftiert werden mussten, weil sie versuchten, das Land zu verlassen. Da Frauen und Familien mit Kindern kaum noch inhaftiert werden, folgert HHC, dass Asylhaft hauptsächlich erwachsene männliche AW betrifft und bezweifelt anhand der Zahlen den Charakter der Asylhaft als ausnahmsweises Mittel:

Anfang März 2014

Anfang April 2014

Asylwerber mit anhängigen Verfahren

1625

1151

Erwachsene männl. AW mit anh. Verfahren

1073

766

AW in Asylhaft

369

321

Anteil inhaftierter AW an AW gesamt

23%

28%

Anteil inhaftierter AW an erwachsenen männl. AW

34%

42%

(HHC 5.2014)

Nach Eigenangaben des BAH wurde zwischen 1.7.2013 und 10.5.2014 die Asylhaft in 2.703 Fällen angewandt. Diese Zahl enthält ebenfalls mehrfach Inhaftierte. Im selben Zeitraum hatte Ungarn 10.651 Asylwerber zu verzeichnen, was eine Haftquote von 25-30% ergibt. BAH gibt an, dass sie rein rechtlich 90% der Antragsteller inhaftieren könnten, es aber nicht tun. Die Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung, aber der Herkunftsstaat ist ein wichtiger Faktor bei der Schutzentscheidung und spielt natürlich eine Rolle. Die meisten Inhaftierten sind aus Pakistan (591 Fälle), Kosovo (481), vorgeblich Afghanistan (417), Bangladesch (144), Algerien (136) und Senegal (109). (VB 10.5.2014)

Momentan gibt es drei permanente Asylhaftzentren in Ungarn. Békéscsaba (Kapazität: 185 Plätze), Debrecen (182) und Nyírbátor (105). Sie unterstehen dem BAH, das Wachpersonal stellt allerdings die Polizei (sogenannte Armed Security Guards, eine Art Hilfspolizisten, die unter Polizeiaufsicht agieren). Das Klima darin wird von HHC als "angespannt und niedergeschlagen" bezeichnet, ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mache sich bemerkbar. Jedenfalls können sich die Asylwerber tagsüber frei im Zentrum bewegen und auch den Hof benützen, der in Békéscsaba und Nyírbátor auch sehr geräumig, in Debrecen hingegen klein und schlecht ausgestattet sei. Auch liegt das Asylhaftzentrum Debrecen inmitten des offenen AW-Unterbringungszentrums, was eher zur Frustration beitrage. In allen Asylhaftzentren gibt es Computerräume mit Internetzugang, die für Zeiträume von 20-30 Minuten genützt werden können. Es gibt TV-Geräte und das BAH beschäftigt Sozialarbeiter. Diese Maßnahmen würdigt HHC zwar, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Jedenfalls gibt es in den Zentren kein Problem mit Überbelegung, es gibt aber Beschwerden über hygienische Bedingungen in Debrecen und Nyírbátor. HHC nennt die Hafteinrichtungen für Vulnerable ungeeignet, es sei dort keine psychologische Betreuung verfügbar, im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Haftzentren. (HHC 5.2014)

Alternativen zur Haft stehen zur Verfügung: Kaution, Ort des verpflichtenden Aufenthalts und Meldeauflagen. Die durchschnittliche Kaution betrug 1.000 Euro, wurde aber verdoppelt, weil immer noch viele versuchten, nach der Zahlung das Land zu verlassen. Seither wird die Kaution kaum mehr beantragt. Es gibt Kritik, Alternativen zur Haft würden aufgrund legislativer Schwächen nicht gut genug geprüft. (AIDA 30.4.2014)

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (HHC 5.2014) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. (VB 11.7.2014b) Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. (VB 11.7.2014b) Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde. (HHC 5.2014) Wenn das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden wird, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen (AIDA 30.4.2014)) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. (HHC 5.2014) Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden. (AIDA 30.4.2014)

Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen (z.B. Folgeantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet), nicht denselben Zugang zu Versorgung wie andere AW. Sie werden in der Regel bis zu 2 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht. Laut HHC kann ihnen nach diesen 2 Monaten Obdachlosigkeit drohen. (HHC 5.2014) Seit November 2012 ist in Balassagyarmat jede zweite Woche ein HHC-Rechtsberater anwesend. (AIDA 30.4.2014)

Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. (HHC 5.2014)

BAH ist es möglich in einem Asylverfahren eine Entscheidung in Abwesenheit zu fällen, wenn sich der AW dem Verfahren entzogen hat und BAH über genügend Material für eine inhaltliche Entscheidung verfügt. BAH bezieht sich dabei auf die EU-RL 2005/85/EC (Art. 20. para 1.; 2013/32/EU Art. 28. para 1.). (VB 11.7.2014b) Ein Folgeantrag würde in diesem Fall neue Elemente verlangen. (HHC 5.2014)

Ist die Rechtsmittelfrist gegen eine negative Entscheidung des BAH verstrichen, ist auch nach Dublin-Rückkehr keine Beschwerde mehr möglich. (VB 11.7.2014b) HHC kritisiert, dass diese Praxis bei einer in Abwesenheit ergangenen zurückweisenden Entscheidung einen Bruch der Dublin-III-VO darstellen würde. (HHC 5.2014) BAH hingegen sieht sich auch hier in Übereinstimmung mit der EU-RL 2005/85/EC (2005/85/EC Art. 39. para 2.; 2013/32/EU Art. 46. para 4.) und bestreitet eine Verletzung der Dublin-III-VO. (VB 11.7.2014b)

Im Fall Mohammadi vs. Austria kommt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.7.2014 zu dem Schluss, dass die Länderberichte bezüglich der Situation von Asylwerbern in Ungarn keine systematischen Defizite im ungarischen Asylsystem feststellen konnten. Außerdem hat es in der jüngsten Vergangenheit Verbesserungen der Bedingungen für Asylwerber gegeben. Das Gericht entschied daher, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. (EGMR 3.7.2014)

Quellen:

Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable, also Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, oder Opfer von Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychologischer, physischer oder sexueller Gewalt. Es gibt in Ungarn kein automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen. Es kann ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden um die Notwendigkeit zu bestätigen. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, erhält er auch keine entsprechende Behandlung. Ein gesetzlicher Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige existiert nicht. Im Zweifel können angebliche Minderjährige einer Altersfeststellung unterzogen werden. Der Betroffene (oder sein Vormund) kann die Untersuchung verweigern, erhält dann aber auch die meisten Vergünstigungen für UMA nicht. Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. Wird die Altersfeststellung bereits von der Polizei (etwa an der Grenze) angeordnet, wird oft nach dem Augenschein vorgegangen. BAH hingegen verwendet Handwurzel- oder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Laut HHC soll BAH seit einiger Zeit bereits vorliegende Altersfeststellungen der Polizei als Faktum übernehmen, anstatt eine neue Feststellung vornehmen zu lassen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich. Für unbegleitete Minderjährige muss unverzüglich ein Vormund bestellt werden. In der Praxis geschieht dies innerhalb einer Woche. Laut Gesetz soll der Vormund wenn möglich ein Anwalt sein. Meist sind es lokale Anwälte oder auch Sozialarbeiter in den Kinderheimen, in denen die UMA untergebracht werden. (AIDA 30.4.2014)

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden. Seit 1. Mai 2011 werden sie im ungarischen Kinder-Fürsorgesystem, zusammen mit ungarischen Kindern untergebracht. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes ist ebenso verpflichtend wie die Suche nach Verwandten (Family Tracing). Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen. Unbegleitete Minderjährige werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 5.2012, vgl. BT 2.3.2012) Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. (BAH 8.10.2012)

Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)

Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt. (VB 16.4.2012)

Quellen:

5. Non-Refoulement

Ungarn gewährt in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)

Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)

Quellen:

6. Versorgung

Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. (AIDA 30.4.2014)

Quellen:

a. Unterbringung

Laut Angaben des BAH haben im ersten Halbjahr 2014 2.866 Personen ihre Unterbringungszentren mit unbekanntem Ziel verlassen. Nicht umfasst ist die private Unterbringung. Auch müssen nicht notgedrungen alle Personen, die ein Zentrum verlassen, auch das Land verlassen. (VB 11.7.2014a)

In Ungarn gibt es mit Stand April 2014 4 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:

1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:

773 Plätze.

2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. neuerdings auch Erstantragsteller und Schutzberechtigte. Kapazität:

111 Plätze.

3. Pre-integration Center Bicske: neuerdings mehr und mehr ein Unterbringungszentrum für AW. Kapazität: 464 Plätze.

4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: das neueste Zentrum (eröffnet August 2013). Kapazität: 200 Plätze.

Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit dem BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären; auch im Falle von Überbelegung bekommt jeder ein eigenes Bett. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Familien werden in eigenen Zimmern untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden entweder im Kinderheim in Fót, dessen Kapazität bei 56 Plätzen liegt, oder in Hódmezovásárhely untergebracht, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. (AIDA 30.4.2014)

In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag, in Debrecen und Bicske alternativ auch eine Essenszulage. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Verhältnisse sind sauber. Sozialarbeiter organisieren Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. (AIDA 30.4.2014)

Quellen:

b. Medizinische Versorgung

Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem. Es ist die Verantwortung von BAH, Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerablen) die geeignete Betreuung zukommen zu lassen. Sie haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi gibt es keine psychologische Unterstützung. Im Zentrum Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für Traumatisierte. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte wird von der NGO Cordelia im Rahmen eines EFF-Projekts in Debrecen und Bicske bereitgestellt. Cordelia arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. (AIDA 30.4.2014)

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)

Quellen:

7. Schutzberechtigte

Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt. Seit 1.1.2014 ist die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus. Die Leitungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:

  • Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);

  • eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;

  • Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);

  • Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014, vgl. auch: AIDA 30.4.2014)

Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)

Tolerierte können in Debrecen bleiben oder werden in Balassagyarmat untergebracht. (AIDA 30.4.2014)

Seit 1.1.2014 haben bedürftige anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o. g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)

Quellen:

Es folgten im angefochtenen Bescheid die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, wonach diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder diesen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Vorbringen, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da sie dort "wie Tiere" behandelt worden wären, am Boden hätten schlafen müssen sei keiner Verifizierung zugänglich. Die Beschwerdeführer wären gehalten gewesen, die behaupteten Vorfälle in Ungarn zur Anzeige zu bringen. Ungarn sei schutzfähig und schutzwillig. Das Nichtvorhandensein von Dolmetschern sei nicht glaubhaft. Für Dublin-Rückkehrer sei die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrages garantiert; Dublin-Rückkehrer würden nach dem "take-back" automatisch als Asylwerber betrachtet. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung seien in Ungarn ausreichend gewährleistet. Eine Schutzverweigerung Ungarns sei nicht zu erwarten. Was die mögliche Inhaftierung nach Rückkehr betreffe, sei anzumerken, dass dies das letzte Mittel sei, unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfolge und für maximal dreißig Tage vorgesehen sei. Der Verbindungsbeamte habe keine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung der vor Ort befindlichen Kinder feststellen können. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass eine Allgemeinmedizinerin nach Durchsicht aller vorgelegten Befunde zu folgender Beurteilung gekommen sei: Die Zweitbeschwerdeführerin habe offenbar im Jahr 2013 eine biologische Herzklappe bekommen und sei es offenbar zu einer Wundheilungsstörung gekommen. Mit Antibiotika-Behandlung sei es zur Heilung ohne Wunddehiszenz gekommen. Im Kardiologischen Konsiliarbefund vom 18.05.2015 hätten sich bis auf einen minimal erweiterten linken Vetrikel und einer verminderten Ejektionsfraktion keine Auffälligkeiten gezeigt. Es sei empfohlen worden, eine Therapie mit ACE-Hemmern zu etablieren und regelmäßige Kontrollen im niedergelassenen Bereich ambulant durchzuführen. MRT-Untersuchungen seien meist Absicherungs-Untersuchungen; medizinische Auffälligkeiten seien eher nicht zu erwarten. Da die MRT-Untersuchung für den 17.06.2015 terminisiert worden sei, könne die Zweitbeschwerdeführerin diese Untersuchung jedenfalls noch vor einer Überstellung in Anspruch nehmen. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen bzw Befunden würden sich keinerlei Auffälligkeiten einer schweren Erkrankung finden. Am 09.02.2015 sei bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Drahtcerclagenentfernung durchgeführt worden. Der chirurgische Eingriff sei komplikationslos verlaufen; eine Wundinfektion habe nicht vorgelegen. Auch die durchgeführten Schilddrüsen-, HIV- und Hepatitis-Untersuchungen hätten negative Ergebnisse gezeigt. Laut einem fachärztlichen Befund eines Internisten vom 08.04.2015 sei eine Kontrolle in sechs Monaten erwünscht (EKG; Echokardiographie). Der Kardiologische Konsiliarbefund zeige hinsichtlich der Klappenfunktion unauffällige Werte; empfohlen worden seien regelmäßige Kontrollen im ambulanten Bereich und die Einleitung einer medikamentösen Therapie mit einem niedrigdosierten ACE-Hemmer. Der Befund einer Fachärztin für Neurologie zeige ebenfalls keine auffälligen Werte; aufgrund der Kopfschmerzen sei Diclofenac verordnet worden. Eine MRT-Untersuchung sei für den 17.06.2015 vereinbart worden; diese Untersuchung könne die Zweitbeschwerdeführerin noch wahrnehmen. Aus einem Internistischen Befund eines Klinikums vom 18.05.2015 ergibt sich die Verabreichung von Novalgin; auch wurde die Einleitung einer Herzinsuffizienztherapie mit geringfügiger Dosierung empfohlen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nach dem Gesagten medizinisch versorgt worden und habe die erforderlichen Medikamente erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht schwer krank. Die Zweitbeschwerdeführerin sei jedenfalls auch transportfähig. Eine lebensbedrohliche Erkrankung liege zweifelsfrei nicht vor. Sie benötige jedoch weitere medizinische Behandlung; es werde empfohlen, diese auch in Ungarn in Anspruch zu nehmen. Aus deren Angaben seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Ungarn in einer der EMRK widersprechenden Weise die erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in Zukunft vorenthalten werden könnte. In Ungarn sei ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Dies ergebe sich aus den Länderfeststellungen zu Punkt 6.2. Es bestehe demnach das Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Somit habe die Zweitbeschwerdeführerin die Möglichkeit, sich in Ungarn hinsichtlich ihres Herzens weiter behandeln zu lassen. Spezialbehandlungen würden in umliegenden Krankenhäusern durchgeführt; somit bestehe die Möglichkeit, sich dort weiter behandeln zu lassen, einen Internisten zur Kontrolle aufzusuchen, eine medikamentöse Therapie sowie eine Herzinsuffizienztherapie in Anspruch zu nehmen. Die kostenlose Gesundheitsversorgung in Ungarn beinhalte zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstelle, auch die Versorgung in Polikliniken und Krankenhäusern. In Notfällen würden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhalte ein Patient kostenfrei. Eine Art 3 EMRK-Verletzung sei bei Überstellung nach Ungarn somit nicht ersichtlich. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich bleibe die Einheit der Familie gewahrt; die Entscheidung stelle somit keinen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Im Verfahren hätten keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit welchen die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben würden oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde oder mit welchen ein relevantes Familienleben geführt würde. Zu den weitschichtigen Verwandten der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, welche offenbar in Wien leben würden, sei weder deren Adresse bekannt gegeben worden, noch bestünden zu diesen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Jedenfalls habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin III VO ergeben.

Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt am 15.06.2015 bzw am 16.06.2015, brachten die Beschwerdeführer mit 30.06.2015 datierte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerden, beim Bundesamt eingelangt am 01.07.2015, ein, welche am 03.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur Unterbringungs- und Versorgungssituation wiederholt. Überdies wurde angeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin, welche unter Herzproblemen leide, keine Medikamente erhalten habe und auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, einen Arzt zu sprechen. Nach einer Nacht in Haft seien die Beschwerdeführer freigelassen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich aufgrund ihrer Herzprobleme auch in Österreich bereits einer Operation unterziehen müssen. An dem Tag, an dem sie den zurückweisenden Bescheid erhalten habe, habe sich der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin schlagartig verschlechtert (krampfartige Schmerzen im Herzbereich) und habe diese in der Notaufnahme eines Klinikums behandelt werden müssen. Ständige Kontrollen seien unbedingt erforderlich. Die biologische Herzklappe der Zweitbeschwerdeführerin müsse früher oder später ausgetauscht werden; der genaue Zeitpunkt könne jedoch nicht näher bestimmt werden. Als besonders problematisch stelle sich die Effizienz der eingesetzten Herzklappe dar, welche stark variiere. Zusätzlicher Stress sei in jedem Fall zu vermeiden und wirke sich negativ auf den Gesundheitszustand aus. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich, entgegen den Ausführungen im Bescheid, dokumentiert in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand. Die entsprechende Beweiswürdigung sei oberflächlich und bestehe überwiegend aus Textbausteinen. Die Behörde hätte nähere Informationen zur Behandlung schwer herzkranker Asylwerber in Ungarn einholen müssen. Zu den Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin seien keine Feststellungen getroffen worden. Die Einholung einer individuellen Zusicherung hinsichtlich der ausreichenden medizinischen Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin in Ungarn wäre erforderlich gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin benötige ständige medizinische Betreuung bzw Kontrollen und insbesondere eine medikamentöse Behandlung. In der Folge wurden Berichte zur medizinischen Versorgung in Ungarn zitiert (etwa UNHCR von April 2012, ACCORD-Anfragebeantwortung aus Juni 2013, etc). Der Drittbeschwerdeführer habe am 11.08.2015 einen Termin auf der kinderkardiologischen Abteilung eines Klinikums, da Ärzte befürchten würden, dieser könnte denselben Herzfehler wie die Zweitbeschwerdeführerin haben. Die Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung der Beschwerdeführer bei Rückkehr sei überdurchschnittlich hoch. Die Haftbedingungen seien unmenschlich. Dies sei in der speziellen Situation mit einem Kleinkind äußerst bedenklich. Aufgrund des starken Zustroms von Asylwerbern nach Ungarn in der letzten Zeit habe sich die Situation für Flüchtlinge dramatisch verschlechtert. Es wurde hiezu auch auf zahlreiche Urteile deutscher Verwaltungsgerichte verwiesen. Demnach würde das Asylsystem in Ungarn an systemischen Mängeln leiden. Zudem liefen die Beschwerdeführer Gefahr, in Ungarn Misshandlungen durch die Polizei ausgesetzt zu sein; entsprechende Berichte würden sich häufen. Eine Art 3 EMRK-Verletzung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Gestellt wurde schließlich auch ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Unter einem wurden folgende Befunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt:

Internistischer Befund - Notaufnahme eines Klinikums vom 16.06.2015:

Kein Hinweis auf zentrale oder periphäre PAE. Ausschluss ACS/PAE; es wurde empfohlen, die Therapie wie bisher (TASS; Rampiril) fortzuführen und regelmäßige kardiologische Kontrollen durchzuführen. Wirkungsgleiche Präparate seien möglich. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag entlassen. Der radiologische Befund war angeschlossen; dieser erbrachte keinen Hinweis auf zentrale oder periphäre PAE.

Kardiologischer Konsiliarbefund eines Klinikums vom 16.06.2015:

Latente Herzinsuffizienz; fragliche Koagulaopathie; Therapie: TASS, Rampiril; regelmäßige kardiologische Kontrollen.

MRT des Gehirnschädels vom 17.06.2015: Anlagebedingt tiefstehende Kleinhirntonsillen; geringe Rachenadenoide; im Übrigen altersentsprechende MRT des Neurocraniums.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Kosovo, stellten am 20.12.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellten die Beschwerdeführer am 19.12.2014 in Ungarn Asylanträge.

Nachdem Österreich am 06.02.2015 Aufnahmeersuchen nach Art 13 Abs 1 der Dublin III-VO an Ungarn gerichtet hatte, stimmte Ungarn mit Schreiben vom 13.02.2015, beim Bundesamt eingelangt am 18.02.2015, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden in Österreich zugelassen, nachdem es die Behörde verabsäumt hatte, den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen mit Ungarn mittels einer entsprechenden Verfahrensanordnung mitzuteilen. Dies steht jedoch einer späteren Zurückweisung der Anträge nicht entgegen (siehe hiezu unten).

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Ungarn an.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten und nimmt keine Medikamente ein. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass dieser am 11.08.2015 eine kardiologische Untersuchung habe; eine entsprechende Überweisung oder Befunde wurden nicht vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet nicht an psychischen Störungen. Der physische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar: Im Jahr 2013 erhielt diese eine biologische Herzklappe eingesetzt. Am 09.02.2015 wurde in Österreich eine operative Drahtcerclagenentfernung durchgeführt. Nach Nahtentfernung zeigte sich ein Wundheilungsdefekt, welcher antibiotisch erfolgreich behandelt wurde. Sie leidet weiters auch an Migräne (Theraoie: Diclofenac); ein durchgeführtes MRT ergab keine Auffälligkeiten. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet auch unter Herzinsuffizienz und nimmt verschiedene Medikamente (ACE-Hemmer) ein. Schilddrüsen-, HIV- und Hepatitis-Untersuchungen brachten negative Ergebnisse. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an diversen Krankheiten, ist jedoch nicht lebensbedrohlich erkrankt. Sie wird medikamentös behandelt; die Medikamente können durch wirkungsgleiche Präparate ersetzt werden. Weitere operative Eingriffe oder stationäre Therapien sind nicht erforderlich. Die medizinische Versorgung in Ungarn ist gewährleistet; wirkungsgleiche Medikamente sind erhältlich.

Es befindet sich ein erwachsener Bruder der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber in Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesem besteht nicht. Auch wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten (Pflegebedarf) bestehen nicht. Weitschichtige Verwandte der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin leben in Wien. Mit diesen bestehen weder ein gemeinsamer Haushalt noch wechselseitige Abhängigkeiten. Eine über das übliche Ausmaß zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehung bzw Abhängigkeit der Beschwerdeführer zu dem genannten Bruder bzw den genannten weitschichtigen Verwandten konnte nicht festgestellt werden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015 wurde den Wiedereinsetzungsanträgen stattgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu deren Antragstellung in Ungarn ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Ungarn und den Informationen der ungarischen Dublin-Behörde zur Asylanatragstellung in Ungarn.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer seitens Ungarns leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den ungarischen Dublin-Behörden ab.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Insbesondere thematisieren diese die Neuregelung der asylrechtlichen Haft für Familien und die mit 01.01.2014 erfolgte Änderung des ungarischen Asylgesetzes, wonach Dublin-Rückkehrer garantierten Zugang zum Asylverfahren und zu einer Vollüberprüfung ihres Anspruches haben. Auch wurden konkrete Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Ungarn getroffen. Ferner ist in diesem Kontext auf das Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Augenmerk zu legen, da darin auf die geänderte Rechtslage eingegangen und ausdrücklich festgehalten wird, dass in Ungarn systemische Verletzungen gegenwärtig nicht erkennbar sind.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den vorgelegten Befunden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte. Die Überstellungsfrist ist noch offen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise im Verfahren beanstandet worden.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Zwar befindet sich seit spätestens 03.02.2015 ein erwachsener Bruder der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber in Österreich. Dass die Beschwerdeführer - etwa aufgrund der Krankheit der Zweitbeschwerdeführerin - auf die Unterstützung dieses Bruders angewiesen wären, wurde weder vorgebracht, noch hat sich dies im Verfahren ergeben. Wechselseitige Abhängigkeiten konnten nicht erkannt werden.

Aus Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer, da ein humanitärer Sonderfall gegenständlich nicht vorliegt.

Zur erfolgten Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführer ist folgendes auszuführen:

Die gegenständlichen Asylverfahren wurde von der Behörde mangels Information über das Führen von Konsultationen mit Ungarn in Österreich zugelassen. Mit Bescheiden vom 12.06.2015 wurden die Anträge jedoch als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die (materielle) Prüfung der Anträge zuständig sei. Der VwGH machte jedoch mit Erkenntnis vom 25.11.2008 zu 2006/20/0624 deutlich, dass die Zurückweisung eines Asylantrages bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch nach Ablauf der 20-tägigen Frist zulässig ist. Hierzu erkannte der Gerichtshof:

‚Asylverfahren beginnen - nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz - mit dem Zulassungsverfahren, in welchem - abgesehen von der Möglichkeit, auch inhaltliche Entscheidungen zu treffen - zu prüfen ist, ob der Antrag auf internationalen Schutz "voraussichtlich" (laut den Erläuterungen [952 BlgNR XXII. GP, 6]: nach dem derzeitigen Wissensstand der Behörde wahrscheinlich) nicht zurückzuweisen ist. Die Einschätzung der Zulässigkeit ist nur eine vorläufige; es wird nicht endgültig über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens entschieden. Das Zulassungsverfahren ist binnen 20 Tagen zu beenden, soweit nicht Konsultationen nach der Dublin-Verordnung eingeleitet werden. Die Zulassung des Verfahrens erfolgt durch Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es unter anderem, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt, keine Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgt oder ein bereits eingeleitetes Ausweisungsverfahren nach § 27 Abs. 4 AsylG 2005 einzustellen ist; dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet; dass die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger durch Rechtsberater endet und jene der Organe der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger entsteht (§ 16 Abs. 3 AsylG 2005). Keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es aber, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen ist, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist (was also schon die Möglichkeit einschließt, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen ist), und - explizit - aus § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005. Die Zulassung des Verfahrens hat also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist. Die Zulassung des Verfahrens begründet in diesem Bereich keine "res iudicata".'

In dieser Entscheidung stellte der VwGH weiters fest, dass im Hinblick auf § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG ein zu schützendes Vertrauen des Asylwerbers dahingehend, dass das zugelassene Verfahren nicht mehr zurückgewiesen werde, nicht anzunehmen ist.

Daher ist davon auszugehen ist, dass die Behörde trotz der erfolgten Zulassung des Asylverfahrens eine rechtmäßige Zurückweisungsentscheidung getroffen hat.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Ungarn im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Ungarn und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Ungarn kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Ungarn Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Soweit die Beschwerdeführer vorgebracht haben, zu befürchten, nach ihrer Rückkehr in Ungarn von der Polizei misshandelt zu werden, ist anzumerken, dass im Falle ihrer Rücküberstellung nach Ungarn im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO die Beschwerdeführer in geordneter Weise offiziell von den ungarischen Behörden bereits als registrierte Asylwerber übernommen werden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass diesen bei ihrer Rückkehr nach Ungarn Misshandlungen seitens der ungarischen Polizei drohen würden. Sofern die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht haben, nicht gewusst zu haben, welchen Inhalt die Dokumente gehabt hätten, welche sie unterschrieben hätten, da kein Dolmetscher anwesend gewesen wäre, kommt dem insofern keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen. Hiezu ist ergänzend anzumerken, dass selbst für den Fall, dass sich die Beschwerdeführer subjektiv vielleicht genötigt gesehen hätten, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, diese jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, die Anträge wieder zurückzuziehen.

Zu den Einwänden, dass das ungarische Asylsystem mangelhaft sei (die Beschwerdeführer hätten auf dem Boden schlafen müssen; sie hätten in zwei Tagen nur zwei Mal zu essen bekommen; der Drittbeschwerdeführer hätte keine Milch erhalten), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich, sowie vom 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed/Österreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012 sowie BVwG 09.07.2014, W185 2006248). Die Unterbringung in einem "überfüllten" Zimmer stellt als solche allein keine den Art. 3 der EMRK verletzende Behandlung dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur zwei Tage in Ungarn aufgehalten haben und nach einer Nacht im Lager Ungarn wieder verlassen haben, was deren Beurteilung des ungarischen Unterbringungs- und Versorgungssytems relativiert. Festzuhalten bleibt im Übrigen, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Ungarn kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden ist und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind. Demnach kann ausgeschlossen werden, dass die Standards der Flüchtlingsbetreuung und Flüchtlingsunterbringung in Ungarn die von der EU hiefür vorgegebenen Standards generell massiv unterschreiten würden. Vielmehr geht aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn hervor, dass etwa die Unterbringungszentren sehr wohl einen ausreichenden Standard in der Flüchtlingsbetreuung haben.

Wenn die Beschwerde Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte anführt, nach welchen in Ungarn systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen bestehen (könnten), so weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass die deutsche Verwaltungsrechtsprechung nicht einheitlich ist und sich darin auch Beschlüsse finden, die davon ausgehen, dass Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmewesen keine systemischen sind; siehe hierzu VG München, Beschluss vom 11.02.2014, AZ M 24 S 13.31330; VG Augsburg, Beschluss vom 03.03.2014, AZ Au 7 S 14.30137; VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014, AZ W 1 S 14.30147 und erst kürzlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2014, 6 L 1235/14.A. Das VG Regensburg (Urteil vom 29.04.2014, AZ RO 4 K 14.50022) geht schließlich auch im inhaltlichen Prüfverfahren nicht von systemischen Mängeln in Ungarn aus.

In Hinblick auf die kritisierte Inhaftierungspraxis von Asylwerbern, den mangelnden Rechtsschutz gegen die Inhaftierung und die unmenschliche Behandlung/die unhygienischen Zustände sowie die fehlende medizinische Versorgung in den Haftzentren, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass nach der aktuellen Berichtslage die Asylhaft Mängel aufweist. Trotzdem ist ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf verwiesen, dass die angefochtenen Bescheide ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen sowie zu den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Ungarn getroffen haben.

Die ungarischen Bestimmungen zur asylrechtlichen Haft normieren Tatbestandsvoraussetzungen, die im Wesentlichen ein von den Antragstellern zu vertretendes Verzögern des Verfahrens hintanhalten sollen. Wenn sich hieraus ergibt, dass ein besonderer Teil der Antragsteller, konkret die Dublin-Rückkehrer, häufig diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, so begegnet dies allein noch keinen grundsätzlichen Bedenken. Hinsichtlich der vorgebrachten verschärften Inhaftierungspraxis für Dublin-Rückkehrer ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, stand und steht in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR.

Auch der Beschwerdeeinwand, dass in Ungarn über Familien mit Kindern asylrechtliche Haft verhängt werden könne, greift zu kurz und vermag keine andere Beurteilung nach sich zu ziehen, da der Verbleib von Kindern im Familienverband bei ihren Eltern regelmäßig und so auch in casu dem Kindeswohl entspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass Asylwerber in einem geschlossenen Flüchtlingsquartier untergebracht werden, da eine Trennung eines Kindes von seinen Eltern selbstverständlich nicht in Betracht kommt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Länderfeststellungen zu verweisen, woraus sich ergibt, dass die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern zwar grundsätzlich (für maximal dreißig) Tage "erlaubt" ist; dies als letztes Mittel und unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl.

Das kürzlich ergangene Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich (vom 03.07.2014, Rs 71932/12) untersucht insbesondere auch die mit der Gesetzesnovelle vom Juli 2013 eingeführte Asylhaft und kommt zum Ergebnis, dass eine Überstellung des dortigen Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der EGMR verweist darin insbesondere auf die Obergrenze der Haftdauer von 6 Monaten und Verbesserungen bei den Haftbedingungen. Außerdem habe UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht wurden (Rz. 68 bis 70 der genannten Entscheidung). Sollten die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn von einer asylrechtlichen Haft bedroht sein, würde dies letztlich im Sinne der soeben erläuterten Rechtsprechung des EGMR jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in deren Grundrechte bedeuten.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass UNHCR nach wie vor keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten abgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Ungarn aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Asylsystem und Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Sofern im Rechtsmittelschriftsatz von steigender Intoleranz, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegenüber Asylwerbern in Ungarn die Rede ist, so können die Beschwerdeführer allein damit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass ungarische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Ungarn nicht regelmäßig gewährleisten könnten. So haben die Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, bei tatsächlichen gegen sie gerichteten, strafbaren Handlungen in Ungarn die ungarischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen.

Die vorgebrachten Kritikpunkte sind insgesamt nicht geeignet, ein "real risk" einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gem. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn darzustellen, zumal es der allgemein gehaltenen Kritik an einem individuellen Konnex zu den Genannten fehlt. So haben es die Beschwerdeführer etwa verabsäumt, ein konkretes Fehlverhalten der Behörden bzw. der Polizei in Ungarn aufzuzeigen. Es wurde weder behauptet, selbst Schwierigkeiten mit ungarischen Behörden oder dem ungarischen Personal gehabt zu haben oder von staatlicher Seite oder von Seiten der ungarischen Bevölkerung rassistisch behandelt worden zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht kann in Gesamtbetrachtung nicht erkennen, dass den Beschwerdeführern nach deren Rückkehr nach Ungarn der Zugang zu einem rechtmäßigen Asylverfahren verwehrt werden würde und diese von einer Kettenabschiebung in den Kosovo bedroht wären. Wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat sich Ungarn ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. An dieser Stelle wird auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, denen zufolge Ungarn das Non-Refoulement Gebot achtet und eine Ausweisungsverfügung nur unter dessen Beachtung erlässt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht zum Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich, sowie vom 06.06.2013, Rs 2283/12, Mohammed/Österreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012).

Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;

EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;

23.09. 2009, 2007/01/0515).

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände der Beschwerdeführer oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung deren Gesundheitszustandes, welche im Falle einer Überstellung nach Ungarn allenfalls im Hinblick auf Art. 3 EMRK Relevanz entfalten könnten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Erstbeschwerdeführer leidet weder an physischen noch an psychischen Erkrankungen. Dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer an einer Herzerkrankung leiden könnte, wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht; Befunde hiezu wurden, trotz des bereits mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalts in Österreich, bis dato nicht vorgelegt. Dies ebenso wenig wie eine Überweisung hinsichtlich einer angeblich für den 11.08.2015 terminisierten kardiologischen Untersuchung.

Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin:

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde offenbar im Jahr 2013 eine biologische Herzklappe eingesetzt. In Österreich unterzog sich diese am 09.02.2015 einem operativen Eingriff (Drahtcerclagenentfernung), welcher komplikationslos verlief. Eine Wundheilungsstörung wurde antibiotisch behandelt. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet auch unter Migräne, welche medikamentös behandelt wird. Eine medikamentöse Therapie mit niedrigdossierten ACE-Hemmern wurde begonnen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch Herzinsuffizienz diagnostiziert, welche medikamentös behandelt wird. Regelmäßige kardiologische Kontrollen wurden angeraten. Ein durchgeführtes Thorax-CT sowie eine durchgeführte Schädel-MRT haben negative Ergebnisse erbracht. Ein weiterer operativer Eingriff ist nach den Befunden nicht geplant; ebenso wenig sind ein stationärer Aufenthalt oder eine Rehabilitation erforderlich. Die Therapie der festgestellten Erkrankungen erfolgt rein medikamentös. Alle Medikamente können laut den vorliegenden Befunden durch wirkungsgleiche Präparate ersetzt werden. Die erforderlichen Präparate sind auch in Ungarn erhältlich; notwendige Medikamente erhält ein Patient kostenfrei. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, beinhaltet die kostenlose Gesundheitsversorgung in Ungarn zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner, und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern, wenn eine adäquate Versorgung nicht innerhalb der Aufnahmeeinrichtung sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Nach dem Gesagten ist die notwendige medizinische Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin in Ungarn gewährleistet. Auf die, wie in der Beschwerde geforderte, Einholung von Informationen zur Behandlungsmöglichkeit von Herzerkrankungen in Ungarn, konnte die Behörde zu Recht verzichten. In Ungarn sind alle Erkrankungen, also auch eine Herzinsuffizienz, behandelbar. Auch die geforderte Einholung einer individuellen Zusicherung hinsichtlich einer ausreichenden medizinischen Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin in Ungarn, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten verzichtbar.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet. Dass diese eventuell nicht transportfähig wäre, ist den vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer allfälligen (temporären) Transportunfähigkeit wäre lege artis jedenfalls in den Befunden zu dokumentieren gewesen bzw dokumentiert worden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer vor einer Rückführung durch einen fachkundigen Arzt standardmäßig überprüft wird und gegebenenfalls auch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um allfällige Komplikation während des Transportes ausschließen zu können. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente.

Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da bei der Zweitbeschwerdeführerin in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit vorliegt und in Ungarn eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben ist. Die Behauptung der Beschwerdeführer, in Ungarn nicht ärztlich versorgt worden zu sein, wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Darüber hinaus geht aus der Aktenlage hervor, dass die Beschwerdeführer zwei Tage nach ihrer Antragstellung in Ungarn nach Österreich weitergereist sind, wodurch den ungarischen Behörden kein Vorwurf in Hinblick auf eine mangelhafte medizinische Betreuung der Genannten gemacht werden kann.

Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Vorweg ist anzumerken, dass für alle drei Beschwerdeführer mit Bescheiden vom selben Tag Ausweisungen nach Ungarn ausgesprochen worden sind, womit ein unzulässiger Eingriff in das gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgeschlossen werden kann.

Gegenständlich leben ein erwachsener Bruder der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber und nicht nähere konkretisierte "weitschichtige Verwandte" der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in Wien.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung hat die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sich ein (erwachsener) Bruder von ihr als Asylwerber in Wien aufhält. Der Behörde ist insoweit ein Fehler unterlaufen, indem diese den Aufenthalt des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich im Bescheid unerwähnt gelassen hat und keine entsprechenden Ermittlungen getätigt bzw Feststellungen zum allfälligen Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens getroffen hat. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass selbst die Vermeidung dieses "Fehlers" zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. So hat die Zweitbeschwerdeführerin das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens mit dem genannten Bruder weder behauptet, noch ist den Akten ein solches zu entnehmen. Weder wurde ein gemeinsamer Haushalt mit dem Bruder behauptet, noch liegt ein solcher tatsächlich vor. Nach den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) leben die Beschwerdeführer in XXXX, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin jedoch in XXXX. Wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten (Pflegebedarf) wurden nicht einmal vorgebracht. Über Befragen gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.03.2015 explizit an, dass zu keinem in Österreich oder sonst in der EU lebenden Familienangehörigen oder Verwandten ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Dass die Beziehung der Beschwerdeführer zu dem erwähnten Bruder der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich nicht über die übliche Beziehung zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bzw Verwandten hinausgehen, zeigt sich schließlich auch darin, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde auf den genannten Bruder Bezug genommen hat. In der Einvernahme vom 03.03.2015 gab diese auf die Aufforderung: "Geben Sie alle in Österreich oder sonst in Europa aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten bekannt" an: "Enge Familienangehörige habe ich hier keine, weitschichtige Verwandte meiner Mutter leben in Wien. Weiters lebt der Bruder meines Vaters in der Schweiz". Festzuhalten bleibt, dass auch hinsichtlich der angeblich in Wien aufhältigen "weitschichtigen Verwandten" der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin keine relevante Intensität eines Familienlebens im Sinne von Art 8 EMRK erkannt werden kann. Angaben zum Verwandtschaftsgrad und zu etwaigen "Beziehungen" zu den genannten "Verwandten" sind gänzlich unterblieben.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und ist zudem ihr erst wenige Monate dauernder Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst sehr kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Genannten nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführer selbst einen Eingriff in ihr durch Art 8 EMRK geschütztes Privatleben bei einer Ausweisung aus Österreich explizit verneinten. So erklärte etwa die Zweitbeschwerdeführerin auf die Frage: "Inwieweit ist Ihr Familien- und Privatleben betroffen, wenn Sie Österreich verlassen sollten?": "In keiner Weise". Auch der Erstbeschwerdeführer verneinte einen Eingriff in das Familien- und Privatleben bei einer Abschiebung nach Ungarn.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Ungarn zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

In der Beschwerde wurde auch beantragt, den Beschwerdeführern einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Im Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen; einen Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der Verfassungsgerichtshof in der Folge festgehalten (VfGH 25.06.2009, U 561/09).

In den gegenständlichen Verfahren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der auch die Beschwerden verfasste. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig.

Die Anträge auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers waren daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.