W135 2016988-1•BVwG W135 2016988-1
W135 2016988-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2016988-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.10.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt seit 01.11.2010 60 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.11.2010 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2011 wurde auf Grund des am 09.11.2010 eingelangten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Diesem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte augenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 16.12.2010 zugrunde gelegt, in dem die Gesundheitsschädigung "Visusminderung bds."
(Visus mit bester Korrektur: rechts 0,1, links 0,2) unter Anwendung der Einschätzungsverordnung (Positionsnummer 11.02.01, Tabelle K7/Z5, fixer Rahmensatz) mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingestuft wurde.
Am 04.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und legte dem Antrag einen Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 01.04.2014 bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem aktenmäßig erstellten Gutachten vom 10.06.2014 wurde auf Grund des vorgelegten Befundes vom 01.04.2014 die Funktionseinschränkung "Visusminderung beidseits" der Positionsnummer 11.02.01, Tabelle Z5/K5, zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt. In der Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ein verbessertes Sehvermögen laut dem vorgelegten Befund vom 01.04.2014 angeführt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 17.07.2014 dazu eine Stellungnahme ab, in der sie gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 60 v.H. auf 50 v.H. Einwendungen erhob. Ihre Sehkraft betrage laut ihrem behandelnden Augenarzt 30 v.H. und könne auch durch eine Brille nicht weiter korrigiert werden. Kleingedrucktes zu lesen sei mit einer Leselupe möglich, das Lesen von Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmitteln und Anschlagtafeln zum Beispiel am Bahnhof oder am Flughafen sei ihr leider nicht bzw. erst aus geringer Entfernung möglich. Die Schwachsichtigkeit und der Nystagismus seien leider angeboren und wie bereits erwähnt nicht korrigierbar. Einen Führerschein habe die Beschwerdeführerin aus diesem Grund nie machen dürfen, obwohl sie sich mehrmals darum bemüht habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde weiters um Mitteilung, welche Befunde sie noch nachreichen könne und gab an, jederzeit bereit zu sein, bei einer Untersuchung zu erscheinen. Sie ersuche darum, den Grad der Behinderung wenigstens bei 50 v.H. zu belassen, eventuell sogar zu erhöhen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, vorhandene aktuelle fachärztliche Befunde vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 03.08.2014 mit, dass eine kurzfristige Befundeinholung auf Grund der - wegen Urlaubszeit - bestehenden Wartezeit nicht möglich sei. Sie werde den Befund ehestmöglich nachreichen.
Mit Schreiben vom 25.08.2014 legte die Beschwerdeführerin einen augenfachärztlichen Befundbericht vom 25.08.2014 vor.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und der neu vorgelegte Befund wurden von der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. In der diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme der begutachtenden Sachverständigen wurde von dieser am 25.09.2014 - in den wesentlichen Teilen - wie folgt festgehalten:
"Neu vorgelegter Befund: Ärztlicher Befundbericht Dr. M, FA für
Augenheilkunde und Optomtrie, 25.8.2014, Abl. 43: Visus cc rechts, 0,25 und links 0,25
Dazu ist folgendes festzuhalten:
Dieser Visusbefund wurde bereits im Aktengutachten vom 10.6.2014 berücksichtigt. Es ist keine Verschlechterung eingetreten. Das Augenleiden wird nach der derzeit gültigen Gesetzeslage erfasst. Im Vergleich zum im Vorgutachten vom 16.12.2010 berücksichtigten Visusbefund (cc rechts 0,1 und links 0,2) ist eine Besserung eingetreten.
Eine Änderung in der vorgenommenen Erfassung und Bewertung des angeführten Leidens ist nicht gerechtfertigt."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2014 wurde der am 04.04.2014 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin seien einer abermaligen Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass eine Änderung in der vorgenommenen Erfassung und Bewertung des angeführten Leidens nicht gerechtfertigt sei.
Mit Schreiben vom 04.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.11.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich hielt die Beschwerdeführerin die bereits im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen aufrecht. Die Beschwerdeführerin legte folgende medizinische Befunde vor:
Die belangte Behörde gab in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin in Auftrag. Basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 15.12.2014 wurde im Gutachten vom selben Tag in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
2010 Z.n. Lensektomie beidseits, es besteht eine Sehminderung beidseits, zusätzlich eine Diskopathie C4-C7 und L2/3 und eine Coxarthrose rechts mehr als links
Derzeitige Beschwerden:
Sehminderung, braucht oft eine Leselupe, Kleingedrucktes ist praktisch unleserlich, Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule ausstrahlend in den rechten Arm und in das rechte Bein
...
Untersuchungsbefund:
...
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
54-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination, Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Nystagmus beidseits, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, ...
Gesamtmobilität - Gangbild:
Extremitäten: die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, das rechte Hüftgelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke beider UE altersentsprechend frei beweglich, WS: Streckhaltung der HWS, Trapeziushartspann, in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradige eingeschränkt, Finger-Bodenabstand: 10 cm, das Gangbild frei, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Sehminderung beidseits von 0,25 mit Korrektur Tab.: Z5/S5
50
2
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule und Abnützungserscheinungen in beiden Hüftgelenken mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie erforderlich
30
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da dieses klinisch relevant
...
Stellungnahme zu Vorgutachten inklusive Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Leiden 1 gleichbleibend, Leiden 2 neu erfasst, der GesamtGdB wird um 1 Stufe erhöht
Dauerzustand
Frau S. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
Mit Schreiben vom 05.01.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde und den gegenständlichen Akt vor. Angemerkt wurde dabei, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig habe erlassen werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die allgemeinmedizinische Sachverständige um Ergänzung ihres Sachverständigengutachtens vom 15.12.2014 und Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Augenbefund im Vergleich zum Gutachten vom 16.12.2010 eine Verbesserung eingetreten sei. Angemerkt wurde vom Bundesverwaltungsgericht, dass die im Juni und September 2010 durchgeführten Augenoperationen im Vergleichsgutachten aus 2010 berücksichtigt worden seien, weitere medizinische Eingriffe seien seither nicht dokumentiert und seien von der Beschwerdeführerin auch nicht angegeben worden. Weiters liege laut Status des Sachverständigengutachtens vom 15.12.2014 am rechten Hüftgelenk eine "endlagige" Bewegungseinschränkung vor, die übrigen Gelenke der unteren Extremitäten seien frei beweglich; ebenso sei für die Halswirbelsäule eine "endlagige" Bewegungseinschränkung beschrieben. Es werde um Stellungnahme ersucht, ob die Einschätzung der Gesundheitsschädigung 2 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. gerechtfertigt sei und ob die festgestellte Funktionseinschränkung an der Brust- und Lendenwirbelsäule alleine einen Grad der Behinderung von 30 v.H. bewirke.
Im Ergänzungsgutachten vom 21.04.2015 führte die allgemeinmedizinische Sachverständige Folgendes aus:
"Das Augenleiden (Leiden 1) wurde entsprechend des vorliegenden Visusbefundes vom 25.08.2014 (beidseits 0,25 mit Korrektur) mit der dafür vorgesehenen Positionsnummer 11.02.01, Tabelle: Spalte 5/Zeile 5 mit dem fixen Rahmensatz (50 v.H.) eingestuft, im Vorgutachten vom 16.10.2010 entsprechend eines Visusbefundes (rechts 0,1 und links 0,2 mit Korrektur) mit der dafür vorgesehenen Positionsnummer 11.02.01, Tabelle Spalte 7/Zeile 5 mit dem fixen Rahmensatz (60 v. H.). Die Verbesserung und dadurch Herabsetzung um 1 Stufe ist objektiviert und daher nachvollziehbar.
In Leiden 2 werden die degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule und die Abnützungserscheinungen in beiden Hüftgelenken mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades angeführt und mit der Positionsnummer 02.02.02 erfasst, welche generalisierte Erkrankungen des gesamten Bewegungsapparates umfasst. Der untere Rahmensatz ist dadurch begründet, dass keine Dauertherapie erforderlich ist und Bedarfsmedikation und Physiotherapie im Intervall ausreichen. Die vorliegenden bildgebenden Befunde (MRT der HWS und LWS vom 06.02.2014 bzw. 13.04.2012, Abl. 54 und 58) und der neurochirurgische Befund vom 08.11.2012 sind mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung durchaus in Einklang zu bringen und dienen zur Objektivierung und Unterlegung der klinisch-physikalischen Untersuchung. Die funktionelle Beurteilung ist das entscheidende Kriterium zur Feststellung des Grades einer Behinderung.
Bezüglich des Schreibens von Frau XXXX wird dem Anliegen ,zumindest den Behindertengrad von 60 zu belassen' Rechnung getragen."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 28.05.2015 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin gehört seit 01.11.2010 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Am 04.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin als begünstigte Behinderte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt weiterhin ein Grad der Behinderung von 60 v. H. vor.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 01.11.2010 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13.01.2011.
Die Feststellungen zur Antragsstellung und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 10.02.2015.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2014 sowie auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachtensergänzung vom 21.04.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 15.12.2014 erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 10.06.2014 wurde nunmehr auf Grund der vorgelegten Befunde und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin als zusätzliches Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Abnützungserscheinungen in beiden Hüftgelenken mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades" diagnostiziert und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. In der Gutachtensergänzung vom 21.04.2015 führte die ärztliche Sachverständige schlüssig und ausführlich aus, dass auf Grund der klinischen Untersuchung und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Befunden die funktionelle Einschränkung der Positionsnummer 02.02.02 entspricht und mit dem unteren Rahmensatz eingestuft wurde, da keine Dauertherapie erforderlich ist und Bedarfsmedikation und Physiotherapie im Intervall ausreichen. Das führende Leiden "Sehminderung beidseits" wurde - wie auch bereits im Gutachten vom 10.06.2014 - mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. eingestuft. Die Sachverständige begründete in ihrer Gutachtensergänzung vom 21.04.2015 schlüssig, dass sich die geänderte Beurteilung des Augenleidens seit dem im Gutachten vom 16.10.2010 festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. auf nunmehr 50 v.H. durch die Vorlage des Visusbefundes vom 25.08.2014 ergeben habe, in welchem beidseits ein Wert von 0,25 mit Korrektur angegeben worden sei. Im zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vom 16.10.2010 vorgelegten Visusbefund hat der Wert rechts 0,1 und links 0,2 mit Korrektur betragen. Die Einschätzung ergibt sich entsprechend den Werten der Visusbefunde auf Grund fixer Rahmensätze und beruht auf einer Verbesserung des Leidenszustandes. Die Sachverständige begründete weiters schlüssig und nachvollziehbar, dass das Leiden 2 auf Grund seiner klinischen Relevanz das Leiden 1 um eine Stufe erhöhe, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt. Auf Grund des neu eingeschätzten Wirbelsäulenleidens und der durch dieses bedingten Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich somit eine Änderung des dem angefochtenen Bescheides vom 15.10.2014 zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens vom 10.06.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 25.09.2014.
Aus dem schlüssigen Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2014 geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass Gutachten vom 15.12.2014 und die Gutachtensergänzung vom 21.04.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I 22/1970 idF BGBl. I 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.12.2014 und der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtensergänzung vom 21.04.2015 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 60 v.H.
Die Gutachten vom 15.12.2014 und vom 21.04.2015 sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Darin wird auch zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten betreffend das nunmehr neu festgestellte Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Abnützungserscheinungen in beiden Hüftgelenken mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades" Stellung genommen.
Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - in der Lage zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, weiterhin gegeben.
Die Beschwerdeführerin gehört seit 01.11.2010 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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