W131 2002971-1•BVwG W131 2002971-1
W131 2002971-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2015
Revision zulässig, Weiterleitung, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zuständigkeit
W131 2002971-1/27E
W131 2004408-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21.10.2013, XXXX und betreffend den Wiederaufnahmsantrag des XXXX bezüglich des Bescheids des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2014 und fortgesetzt am 26.06.2015 beschlossen:
A)
Die Berufung des XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21.10.2013, XXXX und der Wiederaufnahmsantrag des XXXX bezüglich des Bescheids des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX werden jeweils gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, gegenständlich historisch Berufungswerber und damit aktuell Beschwerdeführer einerseits und Wiederaufnahmswerber andererseits, im Folgenden insgesamt als Beschwerdeführer (= Bf) bezeichnet, strebte bereits längere Zeit vor dem 01.01.2014 einen bescheidmäßigen Abspruch der Pensionsversicherungsanstalt dahin an, in welchen das ihm von seiner Pension zu verbleiben habende Existenzminimum nachvollziehbar festgestellt und begründet wird. Materiell sieht er eine seinerseits gegenüber seiner Gattin vorgebrachte Unterhaltspflicht bei Pfändungen seiner ASVG - Pension zu Unrecht als unberücksichtigt an, obwohl diese Unterhaltspflicht nach seiner Auffassung gemäß der Exekutionsordnung den Pfändungsfreibetrag erhöhen würde. Nachdem der Landeshauptmann von Wien 2012 devolutionsbezüglich mit der Angelegenheit befasst worden war, vertrat die Pensionsversicherungsanstalt (= PVA) aufrecht den Standpunkt, dass die PVA als Drittschuldner bei Pensionspfändungen keine Bescheide zu erlassen habe.
2. Der Landeshauptmann von Wien sah schließlich, dokumentiert durch einen Bescheid vom 21.02.2013, die Entscheidungspflicht als im Devolutionswege auf ihn übergegangen.
Die PVA hätte betreffend eine entsprechende Eingabe des Bf vom 07.08.2011 jedenfalls einen Bescheid erlassen müssen. In der Sache wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Bf vom 07.08.2011 auf Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Bf gegenüber dessen Gattin bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags schließlich wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Der Bf erhob gegen diesen zurückweisenden Bescheid vom 21.02.2013 Berufung.
3. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (= BM) erließ daraufhin den im obigen Spruch konkretisierten Bescheid vom XXXX, mit dem der Berufung des Bf gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21.02.2013 keine Folge gegeben wurde. Bei dem vom Bf angestrebten Bescheid über die Berücksichtigung eines Pfändungsfreibetrags würde es sich weder um eine Leistungs- noch um eine Verwaltungssache handeln.
Für das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) in weiterer Folge mit erhöhtem Ermittlungsaufwand verknüpft, bezeichnete der BM in diesem Bescheid vom XXXX den bei ihm angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns vom 21.02.2013 nicht mit jener Geschäftszahl, die der Landeshauptmann von Wien für seinen Bescheid vom 21.02.2013 verwendet gehabt hatte, sondern offenbar mit jener Geschäftszahl, mit welcher dem BM im Frühjahr 2013 die entsprechende Berufung vorgelegt worden war, wobei der BM in seinem Bescheidspruch zusätzlich als Bescheiddatum des angefochtenen Bescheids den 26.02.2013 angab, während der fragliche Bescheid vom Landeshauptmann von Wien auf der vorgelegten Bescheidausfertigung mit 21.02.2013 datiert worden war.(Bei der Aktenvorlage des Landeshauptmanns an den BM wurde seitens des Landeshauptmanns gleichfalls offenbar irrig das Datum 26.02.2013 verwendet
4. Der Bf erhob gegen den vorbezeichneten Bescheid des BM vom XXXX keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
5. Mit e-mail vom 01.11.2013, kurz nach 18.00 Uhr, begehrte der Bf die Wiederaufnahme jenes Verfahrens durch den Bundesminister, das mit dem vorbezeichneten Bescheid des Bundesministers vom XXXX abgeschlossen worden ist.
6. Zeitlich überschneidend erhob der Bf mit einer irrtümlich mit 25.01.2013 datierten Eingabe Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21.10.2013, wobei der Zurückweisungsbescheid vom 21.10.2013 nach den Angaben des Bf am 25.10.2013 zugestellt worden ist. Die diesbezügliche Berufungsschrift wurde jedenfalls am 04.11.2013 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, mit einem Eingangsstempel versehen.
IZm diesem angefochtenen Zurückweisungsbescheid ging der Landeshauptmann von Wien rücksichtlich des damit erledigten Wiederaufnahmsantrags vom 02.10.2013 ursprünglich davon aus, dass zur Erledigung des Wiederaufnahmsantrags - betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns vom 21.02.2013 - gemäß § 69 Abs 4 AVG - der BM zuständig wäre, der den Bescheid des Landeshauptmanns vom 21.02.2013 mit seinem eigenen Bescheid vom XXXX bestätigt hatte; und leitete den Wiederaufnahmsantrag vom 02.10.2013 an den BM weiter. Der BM seinerseits, insoweit weisungsbefugt gegenüber dem Landeshauptmann, ging hingegen ausweislich seines Schreibens vom 15.10.2013 an den Landeshauptmann von Wien davon aus, dass der Landeshauptmann über den Wiederaufnahmsantrag vom 02.10.2013 zu entscheiden hätte. Der Landeshauptmann erließ insoweit nach Aktenretournierung durch den BM den aktuell aufrecht angefochtenen Bescheid vom 21.10.2013.
7. Im Zuge der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014 wurden dem BVwG Verwaltungsakten weitergeleitet, die im BVwG zur GZ W131 2002971-1 der GAbt W131 und zur GZ W164 2004408-1 (ursprünglich) der GAbt W 164 zugewiesen worden sind.
Nachdem aus dem ursprünglich der GAbt W131 im zugewiesenen Aktenmaterial keine hinreichenden Aufschlüsse über das konkret zu erledigende Begehren enthalten waren, langte bei der GAbt W131 schließlich das ursprünglich der GAbt W164 zugewiesene Aktenmaterial - nach einer betreffend die Akten - Grundzahl 2004408 im Punkte der Verfahrensannexität erhobenen Unzuständigkeitsanzeige gemäß Geschäftsverteilung - ein.
8. Nach einem ersten Verhandlungstermin am 16.06.2014 (ohne Teilnahme der für den Landeshauptmann von Wien tätigen MA 40 -) und einer ergänzenden Einvernahme des Bf am 17.11.2014 stand nach einem zusätzlichen mail der für den Landeshauptmann von Wien historisch tätigen Magistratsabteilung 40, gesendet am 24.11.2014, - betreffend den Parteiwillen und die konkret offenen Begehren - fest, dass das BVwG die im Spruch dieses Beschlusses ersichtlichen Begehren, also einerseits das Wiederaufnahmsbegehren betreffend den Bescheid des BM vom XXXX und andererseits das Berufungsbegehren gegen den Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21.10.2013, zu erledigen hätte.
Das insoweit letztlich für Tatsachengewissheit sorgende mail namens der MA 40 an das BVwG, zB OZ 14 des Akts W131 2002971-1, in dem offenkundig irrig das Datum 26.02.2014 als zitiertes Bescheiddatum verwendet wurde, lautete, soweit hier interessierend:
Mit Schreiben vom 6.3.2013, XXXX wurde die Berufung von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26.2.2014 (statt richtig: 21.2.2013!), XXXX nach Anschluss des Verwaltungsaktes enderledigt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgelegt. Das Ministerium hat hier offensichtlich dass Vorlageschreiben zitiert.
Gegen den rechtskräftigen Bescheid vom 21.2.2013, XXXX, wurde keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Wie ich Ihnen [...] erklärt habe, habe ich den Wiederaufnahmeantrag vom 2.10.2013 mit Schreiben vom 4.10.2013 ursprünglich an das Bundesministerium [...]. Das Ministerium hat jedoch die Akten retourniert, da es die Meinung vertreten hat, Herr XXXX wolle (vermutlich wegen Zitierung unserer Aktenzahl) die Wiederaufnahme des von Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 21.2.2013, XXXX erledigten Verfahrens. Das diesbezügliche Schreiben müsste im Akt aufscheinen.
Da der Bescheid vom 21.2.2013, XXXX durch die von Herrn XXXX erhobene Berufung aber nie in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, [...].
9. Insb rücksichtlich der entsprechend aktuelleren Rechtserkenntnisquellen indiziert erscheinenden Zuständigkeitserörterung wurde durch das BVwG am 26.06.2015 nochmals ein neuerlicher Verhandlungstermin durchgeführt, zumal der Bf im Verfahrensgeschehen -aktuell nicht aufrecht - bereits Verfahrenshilfe begehrt hatte.
An der Verhandlung am 16.06.2014 und an jener am 26.06.2015 nahm neben dem Bf jeweils ein Vertreter der PVA teil, während der Landeshauptmann von Wien, die belangte Behörde im offenen Berufungsverfahren, beide Verhandlungstermine unbesucht ließ.
9.1. Aus der Verhandlung vom 16.06.2014 erscheint insb Folgendes für das Verständnis des Verfahrensgeschehens interessierend:
... Über Vorhalt des Mail vom 02.10.2013 des Hrn. XXXX an die MA 40 gibt dieser an, dass es darum geht, dass genau dieser Wiederaufnahmsantrag an das Magistrat und eindeckungsgleich an das Ministerium noch unerledigt sind.
XXXX verweist dazu vorerst auf den Bescheid vom 21.02.2013 betreffend Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Wien sowie betreffend Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages. Er verweist weiters auf den Bescheid des Bundesministers vom XXXX, mit welchem der vorgenannte Bescheid des Magistrats vom 26.02.2013 in Pkte der Zurückweisung des Antrages auf Berücksichtigung der
Unterhaltspflicht ... bestätigt wurde.
XXXX bestätigt, dass das im Akt befindliche Schreiben vom 27.02.2013 "Berufung" seine Berufung gegen den Bescheid der MA 40 vom 26.02. war über welches schlussendlich der Minister mit dem Bescheid vom
XXXX tätig geworden ist.
Über Vorhalt des Bescheides vom 21.10.2013 betreffend Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrags gibt XXXX an:
Ich verweise hier auf meine Eingabe vom -abgestempelt- 31.10.2013, wo gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrags Berufung erhoben wurde.
Insoweit wird festgehalten, dass es sich hierbei um die am 05.11.2013 vorgelegte Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Wiederaufnahme handelt.
Zum Rechtsschutzziel der Berufung gibt XXXX folgendes an: Ich wollte erreichen, dass das unpfändbare Existenzminimum gesetzeskonform festgestellt wird.
...
XXXX gibt insoweit nach Vorhalt des § 69 AVG bekannt, dass seines Erachtens betreffend die Wiederaufnahmeentscheidung, ursprünglich beim Bundesminister beantragt. § 69 Abs. 1 Zif. 1 AVG zum tragen kommt, der eine gerichtlich strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund nennt. Seines Erachtens stellt die unrichtige Behauptung der Unzulässigkeit des Rechtsweges Amtsmissbrauch oder eben einen anderen strafbaren Tatbestand dar.
Über Vorhalt des von XXXX einmal selbst zitierten VwGH - Erkenntnisses 92/08/0200 gibt Hr. XXXX an, dass die Behörde zur Sachentscheidung verpflichtet ist.
...
9.2. Die Verhandlung am 26.06.2015 verlief, soweit hier interessierend, wie folgt:
Dargelegt wird gegenüber .den Anwesenden erstens, dass das Bundesverwaltungsgericht nach den entsprechenden sachbezüglichen Recherchen davon ausgeht, dass es formell durch einen Zurückweisungsbeschluss abzusprechen haben könnte, falls es zum Ergebnis gelangt, dass [...] die zu erledigenden Begehren im Lichte der Wertungen aus VwGH Zl 2002/08/0253, zitiert bei Kneihs in Mosler et al, Der SV - Kommentar, 102. Lfg 2014 § 352 ASVG Rz 6, nicht als Verwaltungssachen nach ASVG zu qualifizieren sein könnten und daher sachlich das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig sein könnte und der Bf nunmehr dennoch weiterhin auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten wiederaufnahmebezüglichen Anbringen (einmal Wiederaufnahmeantrag und einmal eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen eine wiederaufnahmebezügliche Entscheidung des Landeshauptmanns von Wien) beharren sollte.
Der Bf wird nunmehr in diesem Zusammenhang gemäß § 13a AVG dahin belehrt, dass ein Beharren auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die offenen Anbringen dazu führen würde, dass gegebenen Falls ein im Zuständigkeitspunkt bekämpfbarer Rechtsakt ergehen würde, der beim VfGH und VwGH überprüfbar wäre. Bei einer allfälligen schlichten Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht Wien hätte wiederum dieses andere Verwaltungsgericht nach § 6 AVG vorzugehen und zu beurteilen, inwieweit es sich als zuständig erachtet.
Zweitens wird gemäß §§ 13a und 45 Abs. 3 AVG dargelegt, dass fraglich erscheint, inwieweit der Landeshauptmann von Wien gegenständlich überhaupt einen wiederaufnahmebezüglichen Bescheid erlassen durfte, wenn die Wiederaufnahmeentscheidung grundsätzlich in jener Instanz zu treffen war, die letztinstanzlich entschieden hat.
Drittens wird zur Abklärung des Parteiwillens festgehalten, dass nach dem nunmehrigen Verständnis der Bf immer angestrebt hat, dass sich die PVA exekutionsordnungskonform verhält und die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin entsprechend berücksichtigt. Das Ministerium hätte nach Auffassung des Bf einen Bescheid erlassen müssen, mit dem Inhalt, dass die PVA verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen, wonach aufgrund der Angaben des Bf die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin bei der Bemessung des Pfändungsfreibetrages aufgrund der Angaben des Bf zu berücksichtigen sind.
Dem Bf [wird] schließlich viertens die Entscheidung VwGH Zl 91/11/0025 in folgenden Textpassagen vorgehalten.
[Zitat VwGH] ... Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Der Wiederaufnahmeantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmegrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme trägt der Antragsteller; dieser muss schon im Antrag angeben, wann er vom Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht nach § 13 Abs 3 AVG als Formmangel angesehen und dementsprechend behandelt werden (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1967, Slg. Nr. 7158/A, vom 24. April 1974, Slg. Nr. 8605/A, und vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0143).
[..., Ende Zitat VwGH]
Der Bf gibt an, dass seines Erachtens seine Wiederaufnahmeanträge rechtzeitig waren.
Über Vorhalt, des Wiederaufnahmeantrags an das Magistrat der Stadt Wien vom 02.10.2013 17.42 Uhr, gibt der Bf an, dass der Wiederaufnahmegrund die Nichtentscheidung sowohl über die Bescheid-Erlassungspflicht der PVA als auch über das ziffernmäßige Existenzminimum gemäß entsprechender Verordnung gewesen ist.
Über Vorhalt des historischen § 69 Abs. 1 AVG, geltend 2013, gibt der Bf an, dass der Wiederaufnahmegrund die Nichtfeststellung des gesetzlichen Existenzminimums gewesen ist.
Über Vorhalt der Berufung vom 25.10.2013 (schreibfehlerhaft datiert mit 25.01.2013,) bestätigt der Bf, dass dies seine bislang unerledigte Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrats 2013 ist.
Über Vorhalt des Wiederaufnahmeantrags vom 01.11.2013, 18:05 Uhr, gibt der Bf an, dass der Wiederaufnahmegrund in diesem Wiederaufnahmeantrag an das Ministerium die unterlassene Bescheiderlassung und die unterlassene mathematische Feststellung des Pfändungsfreibetrages ist.
BHV gibt als Vertreter der mitbeteiligten Partei [PVA] an: Nach Auffassung der PVA besteht gegenständlich keine Bescheid-Pflicht. Die PVA agiert im konkreten nicht als Behörde, sondern als Drittschuldner und als pensionsauszahlende Stelle. Wenn der Bf ausführt, dass die pensionsauszahlende Stelle bzw der Drittschuldner von den Angaben des Verpflichtenden auszugehen hat, dann ist dies grundsätzlich richtig, soweit der Drittschuldner keine abweichende Kenntnis hat, von sonstigen Umständen, die die Berechnung des Existenzminiums beeinflussen. Die Ehefrau des Bf bezieht von der PVA eine Pension, so dass die PVA Kenntnis von Umständen hat, die die Berechnung des Existenzminimums beeinflussen. Im Übrigen wird auf ein Oppositionsklagverfahren, derzeit in II. Instanz anhängig, verwiesen.
Bf: Die Angaben der PVA hinsichtlich der behaupteten abweichenden Kenntnis, von das Existenzminium beeinflussenden Fakten (Pension der Ehefrau), ist gesetzeswidrig. Die Exekutionsordnung (EO) schreibt vor, dass der Drittschuldner sich ausschließlich an den Angaben des Verpflichteten zu orientieren hat. Auch wenn der PVA ein Pensionsbezug der Ehefrau bekannt ist, wirkt sich diese Kenntnis nicht auf die gesetzlichen Bestimmungen der EO und der Existenzminimumverordnung aus. Vor allem im gegenständlichen Falle, wo das Einkommen der selbstständigen Ehefrau jedenfalls unter dem Existenzminimum liegt.
R: Nunmehr zurückkehrend zum ersten Pkt der heutigen Verhandlung, wie offen gelegt, wird nochmals an die Frage erinnert, ob für die beiden offenen Begehren (Wiederaufnahme betreffend des Bescheid des Bundesministers einerseits und Berufungsbegehren, nunmehr zu behandeln als Beschwerdebegehren, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrats (Landeshauptmann) vom Oktober 2013[andererseits]) überhaupt das BVwG sachlich zuständig ist.
Nach entsprechender Erörterung der Sach- und Rechtslage legt der R offen, dass es aus Rechtschutzgründen zweckmäßig erscheinen könnte, wenn der Bf, insoweit belehrt nach § 13a AVG auf einer Zuständigkeitsentscheidung des BVwG zur Frage der sachlichen Zuständigkeit beharrt. Dies entspricht der zumindest älteren Rechtsprechung des VwGH und wird gegenständlich auch vom R des BVwG weiter vertreten. Zum Meinungsstand wird auf Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, verwiesen. Offengelegt wird dabei nochmals die Rechtsmeinung vom Kneihs in Mosler ua Der SV-Kommentar, § 352 ASVG, Rz. 7.
Der Bf beharrt nach dieser Belehrung auf einer Zuständigkeitsentscheidung.
.....
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Im Zuge der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 01.01.2014 wurde dem BVwG einerseits ein offener Wiederaufnahmsantrag betreffend einen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom XXXX vorgelegt, mit dem über eine Berufung gegen einen zurückweislichen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom [richtig] 21.02.2013 abgesprochen worden war. Der Bundesminister hatte in seinem nunmehr wiederaufnahmsbezüglichen Bescheid vom XXXX den Bescheid des Landeshauptmanns dahin bestätigt, dass für die Bestrebungen des Bf der Rechtsweg unzulässig wäre.
1.2. Andererseits wurde dem BVwG im Zuge der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine unerledigte Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21.10.2013 weitergeleitet, mit welchen ein Wiederaufnahmsantrag des Bf betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21.02.2013 zurückgewiesen worden war.
1.3. Im Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21.02.2013, bestätigt durch den Bescheid des Bundesministers vom XXXX, wurde entsprechend den vorstehenden Ausführungen ausgesprochen, dass der Antrag [des Bf] vom 07.08.2011 auf Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wird.
Mit der Wiedergabe des Begehrens vom 07.08.2011 laut Bescheid vom 21.02.2013 ist auch dokumentiert, hinsichtlich welchen Ausgangsbegehrens der Bf wiederaufnahmsbezügliche Begehren aufrecht erhalten hat und aktuell aufrecht erhält.
Entsprechend den Angaben des Bf vor dem BVwG strebte der Bf maW einen bescheidförmigen Abspruch einer zur Bescheiderlassung zuständigen Stelle iZm der seines Erachtens verpflichtenden Berücksichtigung seiner Unterhaltpflicht gegenüber seiner Gattin an, dies allerdings abseits der in der Exekutionsordnung vorgesehenen Verfahren, die innerhalb der ordentlichen Gerichtbarkeit iSd Art 82 ff B-VG durchzuführen wären.
Der Verfahrensgang und der ausdrücklich festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem von den historisch befassten Verwaltungsbehörden vorgelegten Aktenmaterial und den Einvernahmen insb des Bf vor dem BVwG. Die MA 40 bestätigte insoweit, dass der Bescheid des Bundesministers eine Berufung gegen einen Bescheid vom 21.02.2013 erledigte, obwohl der Bundesministers [vermutlich schreibfehlerkausal] im Spruch ein anderes Bescheiddatum betreffend den angefochtenen Bescheid und zusätzlich nicht die ursprüngliche Bescheid - Aktenzahl des berufungsgegenständlichen Bescheids des Landeshauptmanns vom 21.02.2013 verwendet hatte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 414 Abs 2 ASVG idgF und mangels sonst einschlägiger Gesetzesbestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit für die hier vom BVwG gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm dem VwGbk-ÜG zu erledigenden Begehren (Berufungsbegehren gegen einen Bescheid der Landeshauptmanns von Wien und andererseits Wiederaufnahmsbegehren betreffend einen Bescheid des Bundesministers) vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A) Unzuständigkeitsausspruch und Weiterleitung
3.2. Die hier vorrangig interessierenden Bestimmungen aus dem ASVG lauten:
3.2. 1 [aus dem § 414 ASVG idgF]:
(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. [...]
3.2.2. [§ 409 ASVG in den hier interessierenden Teilen]:
Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. [...]
(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch [...])
3.2.4. [aus dem § 352 ASVG idgF]:
Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung (§ 479), soweit nicht [...]
Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG).
Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
3.3. Die hier interessierenden Bestimmungen der Exekutionsordnung lauten in den hier interessierenden Teilen(und hatten dabei bereits 2011 dieselbe Normstruktur):
(1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
[...]
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
1. sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
2. diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlußfassung nicht vollständig bekannt waren.
(1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
(1a) [...]
(2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
1. ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
2. ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
(2) Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Abs 1 erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.
(3) Antragsberechtigt sind neben den Parteien:
1. der Drittschuldner für einen Antrag nach Abs 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c,
2. ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.
3. ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach § 292c.
In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
(4) Vor der Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a, auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c sind die Parteien einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.
3.4. Die beschlussmäßige Weiterleitung ist nunmehr wie folgt zu begründen:
3.4.1. Wenn der VwGH zu § 352 ASVG bereits ausgesprochen hat, dass zB ein Bescheidverfahren iZm der Durchsetzung der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz kein solches ist, bei dem die Bestimmungen des ASVG durchgeführt werden, siehe dazu VwGH Zl 2002/08/0253, so ist der Passus "zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" im Einleitungssatz des § 352 generell dahin zu verstehen, dass ein Bescheid dann in Durchführung der Bestimmungen des ASVG ergeht, wenn ein solcher Bescheid in der Hauptfragenentscheidung das ASVG als Entscheidungsgrundlage heranzieht.
Wäre hingegen der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers in der Hauptfrage zB auf das Auskunftspflichtgesetz zu stützen, liegt keine Verwaltungssache nach ASVG vor, weil § 355 ASVG in seiner Anwendbarkeit davon abhängt, dass ein Bescheid in einer Angelegenheit in Durchführung des ASVG ergeht, im gerade genannten Beispiel aber das Auskunftspflichtgesetz die Grundlage der Hauptfragenentscheidung ist.
3.4.2. Der Bf war bzw ist im gegenständlich zusammenhängenden Verfahrensgeschehen bestrebt, einen bescheidmäßigen Abspruch auf Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags zu erzielen und strebte damit ausweislich seiner Aussagen vor dem BVwG als Rechtsschutzziel maW an, dass er einen Bescheid erhält, in dem vom bzw für den Drittschuldner, das ist die Pensionsversicherungsanstalt, ausgesprochen wird, dass eine Unterhaltspflicht des Bf gegenüber seiner Gattin zu einer Erhöhung des unpfändbaren Anteils seiner ASVG - Pension führt.
3.4.3. Die Rechtsordnung räumt einer Person wie dem Bf ausweislich der oben abgedruckten Bestimmungen der EO, durch die §§ 291a, 292c und insb 292k Abs 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs 3, die Möglichkeit ein, das Rechtsschutzziel einer verbindlichen, durch einen Hoheitsakt erfolgenden Feststellung der (teilweisen) Unpfändbarkeit seiner ASVG - Pension wegen Unterhaltspflichten zu erreichen, dies iZm insb § 292k Abs 3 EO allerdings vor den ordentlichen Gerichten iSd Art 82 ff B-VG.
3.4.4. Es kann dem Bundesgesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er abseits der sehr detailliert geregelten diesbezüglichen Antragsmöglichkeiten beim Exekutionsgericht zusätzlich noch eine derartige - durch die Pensionsversicherungsanstalt durchzuführende - bescheidmäßige gleichartige Feststellung ermöglichen wollte, da dies wider jedwedes Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und insgesamt unsachlich wäre.
Orientiert am Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung gemäß insb Art 2 StGG ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den vom Bf historisch und auch aktuell verfolgten Rechtsschutzzielen um solche handelt, bei denen nicht die Bestimmungen des ASVG, sondern diejenigen einiger Bestimmungen der EO in der Hauptfrage durchgeführt würden.
3.4.5. Durch den Wortlaut des § 354 ASVG wird dabei bestätigt, dass das vom Bf jeweils erkennbar definierte Rechtsschutzziel kein solches ist, das als Leistungssache gemäß ASVG zu qualifizieren wäre.
3.4.6. In der Literatur wird die vorstehende Auffassung bestätigt, wenn zB Kneihs in Mosler et al, Der SV - Kommentar, 102 Lfg (2014) § 355 ASVG Rz 3, ausführt, dass alle Angelegenheiten des § 352 ASVG, aber eben nur solche gemäß § 352 ASVG, Verwaltungssachen sind, so zB auch verfahrensrechtliche Angelegenheiten iZm Leistungssachen.
Kneihs, aaO, § 353 ASVG, Rz 2, legt insoweit weiters dar, dass es Verwaltungsangelegenheiten der Sozialversicherungsträger gibt, die weder als Leistungs- noch als Verwaltungssache zu qualifizieren sind, bei denen daher der Rechtszug seit 01.01.2014 vom bescheiderlassenden (bzw säumigen) Sozialversicherungsträger nunmehr zu den Landesverwaltungsgerichten geht ( bzw iSd diesbezüglichen Ausführungen bis 31.12.2013 wohl direkt zu VfGH oder VwGH ging).
3.4.7. Wenn § 98a ASVG betreffend die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen einerseits auf die Bestimmungen der EO verweist und andererseits aber zB § 367 Abs 2 ASVG verfahrensmäßig für den Fall der Aufrechnung der Forderung des Versicherungsträgers gegen einen ASVG - Leistungsanspruch ausdrücklich einen Bescheid in Leistungssachen vorsieht, wird dadurch dokumentiert, dass der Gesetzgeber des ASVG die Frage der Pfändbarkeit einer ASVG - Pension den ordentlichen Gerichten in einem Verfahren nach der EO vorbehalten wollte, denn ansonsten hätte der Gesetzgeber für die Frage der Pfändbarkeit wohl eine dem § 367 Abs 2 ASVG vergleichbare Vorschrift auch für den Fall der Fraglichkeit von Pfändungsstreitigkeiten vorgesehen.
3.4.8. Hat man daher entsprechend der vorstehenden Ausführungen zusammenfassend zum Ergebnis zu kommen, dass der vom Bf seit 2011 angestrebte Bescheid kein solcher wäre, der gemäß § 352 ASVG in Durchführung der Bestimmungen des ASVG zu ergehen gehabt hätte, so ist daraus zu schlussfolgern, dass der vom Bf in Wahrheit in Durchführung der Bestimmungen der EO angestrebte Bescheid kein Verfahrensgeschehen begründet hat, für welches nach dem 01.01.2014 (in Durchführung der Bestimmungen des ASVG) der Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht offenstünde.
Dementsprechend ist in weiterer Folge nach allgemeinen Grundsätzen (§ 7 ABGB) auch davon auszugehen, dass ein Verfahren betreffend einen Wiederaufnahmsantrag bezüglich eines solchen nicht in Durchführung der Bestimmungen des ASVG ergangenen Bescheids oder aber eine Berufung gegen einen nicht in Durchführung der Bestimmungen des ASVG ergangenen zurückweislichen Bescheid keine Angelegenheiten sind, die nunmehr in Durchführung der Bestimmungen des ASVG über Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und gemäß den Bestimmungen des VwGbk - ÜG gemäß § 414 Abs 1 ASVG (idF ab BGBl I 2013/139) ab 01.01.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht zu erledigen wären.
§ 414 Abs 1 ASVG setzt eben voraus, dass eine Verwaltungssache gemäß § 355 iVm § 352 ASVG vorliegt, was aber bei den vorliegenden Verfahren mit Bescheidbestrebungen im Hauptfragenbereich der EO nicht der Fall ist.
Vielmehr ist betreffend die hier abzuhandelnden offenen Begehren des Bf (- Wiederaufnahmsbegehren betreffend den ministeriellen Bescheid vom XXXX einerseits und Berufungsbegehren gegen den Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21.10.2013 andererseits -) davon auszugehen, dass der Landeshauptmann von Wien am 21.02.2013 - abseits irgendwelcher bescheidmäßig zu erledigender Hauptfragen gemäß ASVG - einen vom Bundesminister am XXXX bestätigten Bescheid erlassen hat, der deshalb ergangen ist, weil ein Antrag auf Bescheiderlassung an eine zur Bescheiderlassung dem Grunde nach befugte Anstalt wie die PVA jedenfalls einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf einen Zurückweisungsbescheid begründet hat, siehe dazu zB Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 9 mwN.
Der Landeshauptmann von Wien hat danach mit einem Bescheid vom 21.10 2013 noch einen Wiederaufnahmsantrag betreffend seinen Bescheid vom 21.02.2013 zurückweislich erledigt, gegen welchen eine Berufung (nunmehr Beschwerde) noch offen ist.
Die aufgezeigt vor 01.01.2014 unerledigt gebliebenen Angelegenheiten fallen jedoch als verfahrensrechtliche Angelegenheiten iZm solchen Hauptfragenentscheidungen, die nicht in Durchführung des ASVG ergehen, mangels Eigenschaft als Verwaltungssache gemäß §§ 352 und 355 ASVG nunmehr gemäß § 6 AVG in die Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichts Wien. § 414 ASVG idF ab 01.01.2014 setzt für eine inhaltliche Tätigkeit des BVwG eben jedenfalls einmal Verwaltungssachen gemäß §§ 352 und 355 ASVG voraus. Dementsprechend war seitens des BVwG mangels Vorliegens von Verwaltungssachen nach §§ 352 und 355 ASVG gemäß § 6 Abs 1 BVwG weiterzuleiten.
3.5. Zur Entscheidung in Form eines nicht bloß verfahrensleitenden Beschlusses ist vorerst auf die Rsp des BVwG zu verweisen, nach welcher Zuständigkeits- bzw Weiterleitungsaussprüche in Form eines nicht bloß verfahrensleitenden Beschlusses ergehen, siehe dazu zB BVwG 03.03.2014, W134 2001966-1/2E oder aber 22.06.2015, W195 2108465-1/3E.
3.5.1. Der VwGH verneint nunmehr in seinem Beschluss vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0089, die Zulässigkeit eines bloß verfahrensleitenden Beschlusses iZm einer Aussetzung eines Verfahrens wie folgt:
... Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit der Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Gemäß § 38 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wurde im VfGG (§ 88a Abs. 3), VwGG (§ 25a Abs. 3) und VwGVG (§ 25 Abs. 2 und 5, § 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 5, § 54 Abs. 2) der Begriff des "verfahrensleitenden Beschlusses" normiert und angeordnet, dass ein abgesondertes Rechtsmittel (Beschwerde, Revision) gegen solche Beschlüsse nicht zulässig ist. Weder im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 noch in den diesbezüglichen Materialien (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP) findet sich eine Definition des Begriffes "verfahrensleitender Beschluss".
Nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers bei Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, soll sich das Revisionsmodell an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR. 24. GP 16 f: "Zu Art. 133"; ferner etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Für die Auslegung des Begriffes "verfahrensleitender Beschluss" kann somit auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. So führt etwa Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 Vor §§ 425 ff ZPO Rz 10, aus, dass die in § 425 Abs. 2 ZPO genannten prozessleitenden Beschlüsse der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen, also keinen Selbstzweck haben und auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten vermögen; dazu gehören insbesondere alle im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme getroffenen richterlichen Anordnungen, wie etwa Ladungen, Aufträge zum Erlag eines Kostenvorschusses oder zur Vorlage von Urkunden oder Aufträge zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis.
Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, "der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens" zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht (vgl. Bydlinski in Fasching, Kommentar § 425 ZPO Rz 3 mwH auf Lehre und Rechtsprechung des OGH).
Maßgebend für die Anfechtungsmöglichkeit prozessleitender Beschlüsse nach der ZPO war für den Gesetzgeber, ob mit einer Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit für eine Verfahrenspartei ein nach Rechtschutzerwägungen erkennbarer Nachteil verbunden wäre (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals Zechner in Fasching, Kommentar § 515 ZPO Rz 4; ferner etwa die zum Außerstreitgesetz ergangene Judikatur des OGH, RS 0006327).
Das VwGVG enthält - sieht man von seiner Regelung in § 34 Abs. 3 ab, die die Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Revisionsverfahrens unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen zulässt - keine ausdrückliche Bestimmung über die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage durch eine andere Verwaltungsbehörde oder ein (anderes) Gericht, sodass gemäß § 17 VwGVG insoweit die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) anzuwenden sind.
Nach dem AVG sind gemäß § 38 leg. cit. ergangene Aussetzungsbescheide abgesondert bekämpfbar (vgl. dazu etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 38 Rz 51 ff zitierte hg. Judikatur).
Es ist nun unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kein sachlicher Grund dafür erkennbar, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die - in Abkehr von der bisher zu § 38 AVG ergangenen hg. Judikatur - nicht abgesondert bekämpfbar wäre. Gegen eine solche Beurteilung sprechen auch Rechtschutzüberlegungen, könnte sich doch ansonsten ein Antragsteller gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) belastet wäre.
...
3.5.2. Nach hier vertretener Ansicht dient die zuständigkeitshalber erfolgende Weiterleitung nicht zur bloßen Verfahrensgestaltung, sondern zeitigt für die Partei darüber hinaus auch Rechtswirkungen dahin, dass das Bundesverwaltungsgericht damit seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache definitiv pro futuro ablehnt.
Wenn aber bereits die Aussetzungsentscheidung nach VwGH Zl Ro 2014/05/0089 aus Rechtsschutzgründen nicht in Form eines bloß verfahrensleitenden Beschlusses ergehen darf, obwohl dort die Entscheidungspflicht nur zeitweilig abgelehnt wird, erscheint es im Größenschlusswege umso mehr geboten, einen Ausspruch, mit dem die künftige Entscheidung offener Begehren durch das BVwG auf Dauer abgelehnt wird, in der Form eines für die Partei anfechtbaren Beschlusses zu erlassen.
3.5.3. Der Bf hat nach Manuduktion in der Verhandlung am 26.06.2015 über die sich hier stellende Rechtsschutzfrage zudem auch ausdrücklich auf einer anfechtbaren Zuständigkeitsentscheidung beharrt, was nach einem Teil der Rsp des VwGH, wie zB bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 78, dargestellt, zur Erlassung eines anfechtbaren Rechtsakts zu führen hat. Siehe zB den von den gerade genannten Autoren dazu zitierten VwGH v 23.11.1993, zu Zl 93/04/0216.
3.5.4. Wenn schließlich zB auch der VfGH am 13.10.2005 zur GZ B 692/05 einen Bescheid des Bundesvergabeamts, mit dem ein Begehren wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden war, bestätigt hat, ohne damals den Bescheidausspruch gemäß Art 83 Abs 2 B-VG in irgendeiner Form zu kritisieren, erscheint die vorliegende Entscheidung in Form eines anfechtbaren Beschlusses (- und eben nicht in Form eines bloß verfahrensleitenden Beschlusses - ) insoweit auch durch die Rsp des VfGH bestätigt.
3.6. Bei diesem Verfahrensstand war nicht mehr zu erörtern, ob den beiden weitergeleiteten Begehren (jeweils iZm einer angestrebten Wiederaufnahme) der Erfolg aus den aus VwGH Zl 91/11/0025 ableitbaren Grundsätzen zu versagen gewesen wäre; bzw ob nicht vor 01.01.2014 eigentlich der VwGH gemäß Art 132 B-VG (idF bis 31.12.2013) betreffend das am 21.02.2013 vom Landeshauptmann von Wien erledigte Bescheidbegehren im Säumniswege hätte befasst werden müssen, weil eben keine Angelegenheit in Vollziehung des ASVG zu erledigen gewesen ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil erstens die Rsp des VwGH im Punkte der gebotenen Entscheidungsform gemäß § 6 AVG nicht als einheitlich zu sehend bewertet wird.
Der VwGH geht nämlich zum einen zB in seinem Erkenntnis vom 27 05.2015, Ra 2015/19/0075 davon aus, dass eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG in Form eines bloß verfahrensleitenden Beschlusses zu erfolgen hätte.
Wenn der VwGH hingegen zum anderen die Entscheidungsform eines bloß verfahrensleitenden Beschlusses am 24.03.2015, zu Zl Ro 2014/05/0089, aus Rechtsschutzgründen dann als unzulässig erachtet, wenn der Beschluss über die bloße Verfahrensformung hinausgeht, und derart eine Aussetzungsentscheidung als in Form eines anfechtbaren Beschlusses als geboten erachtet, ist aus dieser zweitgenannten VwGH - Entscheidung abzuleiten, dass dann umso mehr eine das Verfahren beim BVwG endgültig beendende Entscheidung als anfechtbarer Beschluss zu ergehen hat.
Die Rsp des VwGH zur Entscheidungsform bei Anwednung des § 6 AVG erscheint zudem entsprechend der Darstellung bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 78, nicht einheitlich.
Zweitens erscheint die Revision gegenständlich zulässig, weil keine Rsp ersichtlich war, inwieweit § 98a ASVG - entgegen der hier vertretenen Auffassung - dazu führen würde, dass parteienseits angestrebte Bescheide bzw diesbezüglich angestrebte verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit welchen insoweit Feststellungen über eine Unpfändbarkeit einer ASVG - Pension getroffen würden, oder aber damit in Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Entscheidungen, jeweils als in Vollziehung der Bestimmungen des ASVG gemäß §§ 352 und 355 ASVG zu bewerten wären und damit zu Verwaltungssachen nach ASVG würden.
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