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W108 2006435-1•BVwG W108 2006435-1
W108 2006435-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr
W108 2006435-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas der Erzdiözese Wien, Asyl-Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2014, Zl. 13-831699210 1755280, betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, deshalb um Asyl anzusuchen, weil er in Syrien Angst um sein Leben gehabt habe. Nach Beginn der Demonstrationen in Syrien und der Kamphandlungen sei es auch zu Bombardierungen der Wohnhäuser gekommen, wodurch sein Vater verstorben sei. Sein Bruder sei durch eine Splitterbombe getötet worden. Danach sei er aus seiner Heimatstadt geflüchtet. Die Rückkehr nach Syrien würde für ihn den Tod bedeuten, er würde entweder von Al Kaida- Kämpfern oder vom syrischen Regime getötet werden.
Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus, er habe Angst vor dem syrischen Regime, weil er einen Soldaten der Opposition in seiner Fabrik versteckt habe, den das syrische Regime gefunden und getötet habe. Aus Angst, nunmehr ebenfalls verfolgt zu werden, sei er geflohen. Er sei alleine in die Türkei geflohen, bei der Ausreise aus Syrien sei er zwar in Syrien kontrolliert worden, jedoch seien die Soldaten nicht vom syrischen Regime, sondern von der Opposition gewesen, weshalb es keine Probleme gegeben habe. Konkret bedroht worden sei er in Syrien nie, doch dann wäre er auch bereits tot und nicht hier. Würde er nach Syrien zurückkehren, sei er sofort tot, ohne Fragen oder Prozess.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefahr drohe. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach dieser einen Soldaten der Opposition in seiner Fabrik versteckt habe, handle es sich um ein unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen, zumal der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung dies nicht erwähnt habe. Zudem sei es unglaubwürdig, dass jemand, der gesucht werde, seinen eigenen Reisepass verwende und sich den Kontrollen stelle. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien nur aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, woraus sich keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ergebe.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien betreffend die Themenkreise "Politik/Wahlen", "Oppositionsorganisationen", "FSA-Free Syrian Army", "Jabhat an-Nursa", "Sicherheitslage", "Sicherheitskräfte" und "Militär".
Weiters stellte die belangte Behörde eine bei der Rückkehr des Beschwerdeführers sich ergebende "Bedrohungssituation" fest (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Aus dem der Beschwerde angeschlossenen fremdsprachigen Schriftsatz geht hervor, dass der Dolmetscher die Angaben des Beschwerdeführers nicht an den Referenten der belangten Behörde weitergegeben habe. Der Beschwerdeführer sei bei der "Freien Syrischen Armee" und sein Leben sei seitens der regulären syrischen Armee und durch IS bedroht. Der Grund liege darin, dass er einer der ersten Leute gewesen sei, der die Organisation IS in seinem Wohngebiet aufgedeckt habe. Deswegen habe er mit ihnen gestritten. Er werde vom Regime lebend oder tot gesucht. Sein Haus, die Häuser seiner Geschwister und seiner Verwandten seien in Brand gesetzt und zerstört worden. Er sei imstande, Beweise zu bringen. In seiner Herkunftsregion werde oft gekämpft, denn dort befänden sich die Zentren der Verteidigung, wissenschaftliche Forschungsstätten und ein Flughafen. Sein Bruder und sein Vater seien vom Regime getötet worden. Er habe eine Grabstätte entdeckt, in der 55 Personen bestattet seien. Er habe keine Nachrichten von seinen Verwandten, außer von seinem Bruder, der sich in der Türkei aufhalte. Das Regime habe seinen Betrieb zerstört. Er werde von verschiedenen Parteien in Syrien verfolgt. Aus Angst vor Konsequenzen habe er einige Einzelheiten nicht erzählt. Er ersuche, seine Sache nochmals zu überdenken.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.10.2014 wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, zu seinem Vorbringen, dass er einen Soldaten der Opposition versteckt gehabt und daher die Verfolgung befürchtet habe, Näheres auszuführen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer dazu näher zu befragen. Hätte der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt, hätte er ausgeführt, dass es sich bei dem versteckten und in der Folge getöteten Soldaten um seinen Cousin, der Angehöriger der "Freien Syrischen Armee" gewesen sei, gehandelt habe. Auch der Beschwerdeführer sei bei der "Freien Syrischen Armee" tätig gewesen und er habe mit seinem Fahrzeug Verletzte transportiert. Zum Beweis dafür werde ein Schreiben der "Freien Syrischen Armee" vorgelegt, das dem Beschwerdeführer freies Geleit im Gebiet der "Freien Syrischen Armee" mit seinem Fahrzeug zusichere (ein fremdsprachiges Dokument wurde der Stellungnahme angeschlossen). Der Cousin des Beschwerdeführers sei etwa drei Monate lang in der Fabrik des Beschwerdeführers versteckt gewesen und schließlich von Einheiten der "Daesch" gefunden und getötet. Der Beschwerdeführer sei durch einen seiner Mitarbeiter hiervon und weiters informiert worden, dass man den Beschwerdeführer als Besitzer der Fabrik suche. Sein Bruder habe ihn darüber informiert, dass er auch zuhause von "Daesch" gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer sei, ohne in die Fabrik oder nachhause zurückzukehren, in der Folge aus Syrien geflüchtet. Als das syrische Regime die Kontrolle über dieses Gebiet errungen habe, seien Angehörige der "Freien Syrischen Armee" verfolgt worden und die Fabrik sei angezündet und zerstört worden. Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte der Beschwerdeführer dazu noch wesentlich detailliertere Ausführungen machen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Die Beschwerderüge, die belangte Behörde habe ein "ordentliches" Ermittlungsverfahren unterlassen, ist im Ergebnis zutreffend.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG umfassend und abschließend zu erheben. Obwohl der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde konkrete Angaben zu einer Bedrohung durch das Regime in Syrien gemacht hat - der Beschwerdeführer habe einen Soldaten der "Opposition" versteckt, der gefunden und getötet worden sei, und ihm drohe deshalb Verfolgung durch das syrische Regime - und sich der Beschwerdeführer auch bei der Erstbefragung auf eine vom syrischen Regime ausgehende Bedrohung bezogen hat (und ein solcher Sachverhalt in Anbetracht der Feststellungen der belangten Behörde, aus denen eine Gefahr einer Verfolgung von als oppositionell angesehenen Personen durch das syrische Regime abzuleiten ist, unzweifelhaft asylrelevant sein könnte), hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu nicht näher befragt, zu diesem Vorbringen keine weiteren Ermittlungen durchgeführt oder den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Angaben zu belegen, sondern die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als unwahre "Steigerung" des Vorbringens abgetan. Der Hinweis der belangten Behörde auf eine unwahre Steigerung des Vorbringens, weil der Beschwerdeführer das Verstecken eines Soldaten der Opposition und der sich daraus ergebenden Verfolgungsgefahr bei der Erstbefragung (gemäß § 19 Abs. 1 AsylG) nicht erstattet habe, sondern "erst" bei der Einvernahme vor der belangten Behörde überzeugt schon deshalb nicht, weil von der belangten Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, aus denen ableitbar wäre, dass fallbezogen die Nichterwähnung keine Folge des in § 19 Abs. 1 AsylG normierten "Verbotes" einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U98/12) darstellt und eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG tatsächlich nicht erfolgte. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bei der Erstbefragung unerwähnt ließ, wurden seitens der belangten Behörde nicht erhoben und der Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auch nicht nach solchen Gründen befragt. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer auch bei der Erstbefragung auf eine Bedrohung durch das syrische Regime bezogen. Somit ist die belangte Behörde in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe bei der Erstbefragung bereits umfassend dargelegt hätte (obwohl eine nähere Befragung dazu entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG gar nicht erfolgte) und das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde eine unglaubwürdige "Steigerung" sei (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Auch die Annahme der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb unglaubwürdig sei, weil jemand, der gesucht werde, nicht seinen eigenen Reisepass verwenden und sich Kontrollen stellen würde, ist eine Vermutung der belangten Behörde, die in den Beweisergebnissen in dieser Form keine Deckung findet, mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert wurde und die dessen Angabe vor der belangten Behörde ignoriert, dass es in Syrien keine Kontrollen gegeben habe und er an der Grenze von syrischen Soldaten der "Opposition" kontrolliert worden sei und es deshalb keine Probleme gegeben habe. Zum konkreten Ablauf der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, die den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zufolge "legal" unter Verwendung seines Reisepasses erfolgt sei, wurden von der belangten Behörde keine - mit dem Beschwerdeführer erörterten - Feststellungen getroffen wurden, sodass die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise bei der Einvernahme vor der belangten Behörde jedenfalls nicht ohne weitere Befragung des Beschwerdeführers verneint werden kann. Der Beschwerdeführer hatte im Zuge dieser Einvernahme - aufgrund einer der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG nicht entsprechenden Befragung durch die belangte Behörde - nicht die Möglichkeit, sein Vorbringen umfassend darzulegen und seinen Standpunkt zu vertreten und alle rechtserheblichen Angaben zu machen und näher zu erklären, vielmehr unterblieben die notwendigen weiteren Befragungen des Beschwerdeführers und Ermittlungen. Im Ergebnis sind somit die Versagung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu seiner Bedrohungssituation (aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Geschehnisse vor der Ausreise aus Syrien) und die Beurteilung der belangten Behörde, es drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Syrien, von keinem Ermittlungsergebnis getragen.
Hinzu tritt, dass eine nur vergangenheitsbezogene Beurteilung der Verfolgungsgefahr (das bloße Abstellen auf Ereignisse/Verfolgungshandlungen vor der Ausreise) zu kurz greift, da die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen (des syrischen Regimes) betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Es ist in diesem Zusammenhang die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht schon wegen seines spezifischen persönlichen/familiären Profils maßgeblich wahrscheinlich - nunmehr - in das Blickfeld des syrischen Regimes gelangen wird. Es wäre daher unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen gewesen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Diesbezüglich hat die belangte Behörde allerdings die notwendigen Erhebungen und Feststellungen - gänzlich - unterlassen. Eine adäquate Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers (seitens der syrischen Regierung wegen einer ihm durch diese zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien hätte einerseits der Feststellung der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Behandlung von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen bzw. von zurückkehrenden (vermeintlichen) Regimegegnern durch die syrischen Behörden erfordert. Fallbezogen wurden derartige Feststellungen von der belangten Behörde unterlassen, die belangte Behörde hat dazu - begründungslos - keinen Sachverhalt festgestellt, obwohl Berichte betreffend Inhaftierung und Folter nach Rückkehr von nach Syrien zurückkehrenden Personen (wegen einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen (vgl. etwa die im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010 dokumentierten Fälle von Inhaftierung und Folter von [von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften] Rückkehrern). Darüber hinaus wären andererseits Feststellungen zu den Kriterien, nach welchen die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden erfolgt, und zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, zu treffen gewesen. Darin könnten (auch) losgelöst von der Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen den Tatsachen entsprechen, substantielle Gründe für Annahme einer Verfolgung des Beschwerdeführers gelegen sein. Die belangte Behörde wäre zu einer Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinne daher gehalten gewesen und sie hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme dementsprechend befragen und einen Sachverhalt feststellen müssen. Es hätte in diesem Zusammenhang neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers, die ein "Durchschlagen" einer Verfolgung auf den Beschwerdeführer bewirken könnten (sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen eines Familienangehörigen/Freundes selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung"; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508 vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939), auch einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" - im Rahmen eines neuerlich zu leistenden Militärdienstes - zu unterstützen) und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann bedurft, und zwar insbesondere auch dahingehend, ob diese Faktoren - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dasselbe gilt für die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers (außerhalb Syriens; etwa Asylantragstellung oder unerlaubte Ausreise) seitens des syrischen Regimes als Ausdruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnte. Angesichts der von der belangten Behörden zum Themenkreis "Militär" festgestellten Verhältnisse in Syrien wäre auch die Erhebung des Sachverhaltes hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer, der angegeben hat, seinen Militärdienst bei der syrischen Armee geleistet zu haben, in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit bei der syrischen Armee), neuerlich zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden (wofür die Feststellungen der belangten Behörde sprechen würden) oder ob im Fall des Beschwerdeführers Ausnahmen von der (neuerlichen) Militärdienstleistung zum Tragen kommen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Im weiteren Zusammenhang wäre von der belangten Behörde auch zu klären (gewesen), ob dem Beschwerdeführer (bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien) eine asylrelevante Verfolgung durch eine andere Partei im syrischen Konflikt droht. Dazu hätte es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien (nicht) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von einer anderen Partei des bewaffneten Konfliktes (etwa durch die "Freie Syrische Armee") (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Rekrutierenden anzuschließen, für den Beschwerdeführer hätte, und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, bedurft. Allerdings fehlen (auch) dazu jegliche behördliche Ermittlungen und Feststellungen.
Im Übrigen zählen der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, vom Oktober 2013, zuletzt Update III vom Oktober 2014) zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182) und es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich an der Einschätzung des UNHCR orientiert hätte.
Der Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptungen und der asylrelevanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist somit - insbesondere auch aufgrund einer mangelhaften Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde - nicht geklärt und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist unabdingbar. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise) ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen und - allenfalls nach Durchführung von weiteren Ermittlungen - dazu begründete Feststellungen zu treffen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien verneinen zu können.
3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf sein bisheriges Vorbringen einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete) weitere Parteivorbringen und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen (hinsichtlich der Beweismittel) ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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